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Document 52006XG1228(01)

    Mitteilung an die Personen/Vereinigungen/Körperschaften, die mit dem Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 in die Liste der unter die Verordnung 2580/2001 fallenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen wurden

    ABl. C 320 vom 28.12.2006, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 320/3


    Mitteilung an die Personen/Vereinigungen/Körperschaften, die mit dem Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 in die Liste der unter die Verordnung 2580/2001 fallenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen wurden

    (2006/C 320/02)

    Den im Anhang zum Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (1) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt:

    Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in der vorgenannten Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne der einschlägigen EU-Rechtsakte beteiligt sind, und sie daher mit dem oben erwähnten Beschluss in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) zu verhängen sind. Nach dieser Verordnung sind sämtliche Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

    Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist). Sie können zudem beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

    Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union (z.Hd.: UNSCR 1373 designations), Rue de la Loi 175, B-1048 Brüssel.

    Auch können alle betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften gegen den Beschluss des Rates unter den in Artikel 230 Absätze 4 und 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Voraussetzungen vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erheben.


    (1)  ABl. L 379 vom 28.12.2006.

    (2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 71.


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