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Document 52006XC1214(02)

Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 305 vom 14.12.2006, p. 3–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/3


Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 305/03)

Beihilfe Nr.: XF 5/06

Erläuterungen: Gemäß dem Erlass Nr. 43/2006 des estnischen Landwirtschaftsministers wird anerkannten Erzeugerorganisationen ein Teil ihrer Gründungs- und Verwaltungskosten erstattet. In den Landeshaushalt ist ein Betrag von 2 450 000 EEK (156 584 EUR) für die Beihilfe eingesetzt. Beihilfeberechtigt sind Erzeugerorganisationen, die im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen des Gesetzes über die Fischereimarktorganisation anerkannt wurden

Mitgliedstaat: Republik Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfe für die Gründung von Zusammenschlüssen der Erzeuger von Fischereierzeugnissen

Rechtsgrundlage: Eesti Vabariigi Põllumajandusministri 2006. aasta määrus nr 43, „Kalandustoodete tootjate ühenduse tegevuse alustamise toetuse taotlemise ja taotluse menetlemise kord“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Die Regelung sieht Beihilfen zur Gründung von Erzeugerorganisationen in Höhe von 2 450 000 EEK (156 584 EUR) vor

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10-28) gewährt. In dieser Verordnung ist ein Höchstbetrag von 60 % der Gründungs- und Verwaltungskosten für das erste Jahr, von 40 % für das zweite Jahr und von 20 % für das dritte Jahr vorgesehen, wobei 3 % bzw. 2 % bzw. 1 % des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse nicht überschritten werden dürfen

Bewilligungszeitpunkt: Die Anwendung beginnt am 8. Mai. Die zuständige Behörde (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet — estnischer Rat für Landwirtschaftsregister und Information) muss Anträge binnen 40 Arbeitstagen nach ihrem Eingang bearbeiten und danach den Zuschuss zahlen

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient der Unterstützung von KMU. Zu diesem Zweck wird Erzeugerorganisationen ein Teil ihrer Gründungs- und Verwaltungskosten erstattet.

Die Beihilfe stützt sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission. Zuschussfähig sind die Gründungs- und Verwaltungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (ABl. L 105 vom 2.4.2000, S. 15.17)

Wirtschaftssektoren: Fischerei und Aquakultur

Namen und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Narva mnt. 3

EE-51009 Tartu

Website: https://www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=1017124

Beihilfe Nr.: XF 8/06

Erläuterungen: Gemäß der Verordnung Nr. 81 von 2006 des Landwirtschaftsministerium der Republik Estland wird ein Ausgleich gewährt für Zinsen auf langfristige Darlehen (Tilgungsfrist über ein Jahr) von Kredit- oder Finanzinstitutionen oder auf Zinsen im Rahmen eines Leasingvertrags, die Erzeuger von Fischereierzeugnissen zum Ausbau von Fischzuchtanlagen, der Binnenfischerei und von Fischereihäfen eingegangen sind und im Jahr vor der Beantragung des Zinszuschusses gezahlt haben. Der estnische Staatshaushalt stellt für diesen Ausgleich den Betrag von 1 500 000 EEK (95 867,50 EUR) bereit, der auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Prozentpunkte Zinsen proportional auf alle Antragsteller aufgeteilt wird. Der Ausgleich wird kleinen und mittleren Unternehmen gewährt, die über eine gewerbliche Fanglizenz für die Binnenfischerei für 2006 verfügen, in der Aquakultur tätig sind oder einen Fischereihafen besitzen

Mitgliedstaat: Republik Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung: Verfahren für die Beantragung von Zinszuschüssen an Erzeuger von Fischereierzeugnissen und für die Bearbeitung dieser Anträge

Rechtsgrundlage: Eesti Vabariigi Põllumajandusministri 2006. aasta määrus nr 81, „Kalandustoodete tootjate ühenduse tegevuse alustamise toetuse taotlemise ja taotluse menetlemise kord“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Die Regelung sieht Beihilfen an die Erzeuger von Fischereierzeugnissen in Höhe von 1 500 000 EEK (95 867,50 EUR) vor

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität wird am Ende der Antragsrunde in einem Erlass des Landwirtschaftsministers festgesetzt. Die Beihilfehöhe wird proportional zur Höhe der Zinsen festgesetzt, die die Antragsteller 2005 für langfristige Darlehen oder im Rahmen eines Leasingvertrags gezahlt haben. Die Höhe der Beihilfe wird auf bis zu 10 Prozentpunkte festgesetzt

Bewilligungszeitpunkt: Die Antragsrunde endet am 24. August 2006, und die zuständige Behörde (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet — Estnischer Rat für Landwirtschaftsregister und Information) muss die Anträge binnen 45 Arbeitstagen nach ihrem Eingang bearbeiten und danach den Zuschuss zahlen

Laufzeit der Regelung: Laufzeit der Regelung: 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Unterstützung von KMU, indem ihnen Zinsen, die sie 2005 für langfristige Darlehen (Tilgungsfrist über ein Jahr) oder im Rahmen eines Leasingvertrags gezahlt haben, ganz oder teilweise erstattet werden.

Die Beihilferegelung stützt sich auf die Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission. Die zuschussfähigen Kosten sind Zinsen für langfristige Darlehen oder im Rahmen von Leasingverträgen

Wirtschaftssektor(en): Binnenfischerei, Aquakultur und Eigentümer von Fischereihäfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Narva mnt. 3

EE-51009 Tartu

Internetadresse: http://www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=1046970

Beihilfe Nr.: XF 9/06

Mitgliedstaat: Finnland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pro Kala ry

Rechtsgrundlage: Laki valtion tulo- ja menoarviosta (423/1988); tuki myönnetään eduskunnan maa- ja metsätalousministeriölle valtion vuosittaisessa tulo- ja menoarviossa antaman yleisen valtuutuksen perusteella kalatalouden edellytysten edistämiseen tarkoitetulta alamomentilta.

Tuen myöntämisessä, valvonnassa ja takaisinperinnässä noudatetaan valtionavustuslakia (688/2001)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es werden höchstens 80 000 EUR zur Umsetzung eines Projekts zur Verkaufsförderung bewilligt

Beihilfehöchstintensität: 100 % der beihilfefähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Frühestens am 4.8.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Juni 2008

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Verkaufsförderung von Fisch in der Hotel-, Restaurant- und Catering-Branche. Zielsetzung ist die Erhöhung des Konsums von Fisch, wodurch sich die Bedingungen für die Unternehmen des gesamten Sektors verbessern würden

Nennen Sie die Bestimmung [Artikel 4 bis 12], die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Artikel 14 und Anhang III Nummer 3).

Beihilfefähig sind diejenigen Kosten bei der Durchführung des Vorhabens zur Verkaufsförderung, die gemäß der Projektplanung für Kampagnen und Seminare in der HoReCa-Branche vorgesehen sind

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft den Fischereisektor insgesamt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Maa- ja metsätalousministeriö

Kala- ja riistaosasto

PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto

Internetadresse: http://www.mmm.fi/fi/index/etusivu/kalastus_riista_porot/elinkeinokalatalous/elinkeinokalatalouden_tuki.html

(Die Internetseiten des Ministeriums werden zur Zeit aktualisiert.)

Beihilfe Nr.: XF 10/06

Mitgliedstaat: Finnland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Suomen Kalakauppiasliitto ry

Rechtsgrundlage: Laki valtion tulo- ja menoarviosta (423/1988); tuki myönnetään eduskunnan maa- ja metsätalousministeriölle valtion vuosittaisessa tulo- ja menoarviossa antaman yleisen valtuutuksen perusteella kalatalouden edellytysten edistämiseen tarkoitetulta alamomentilta.

Tuen myöntämisessä, valvonnassa ja takaisinperinnässä noudatetaan valtionavustuslakia (688/2001)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es werden höchstens 15 000 EUR zur Umsetzung eines Projekts zur Verkaufsförderung bewilligt

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Frühestens am 4.8.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Juni 2008

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Verkaufsförderung von Fischerzeugnissen in der Restaurantbranche und im Fischhandel. Zielstellung ist die Erhöhung des Konsums von Fisch, wodurch sich die Bedingungen für die Unternehmen des gesamten Sektors verbessern würden

Nennen Sie die Bestimmung [Artikel 4 bis 12], die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Artikel 14 und Anhang III Nummer 3).

Beihilfefähig sind diejenigen Kosten bei der Durchführung des Vorhabens zur Verkaufsförderung, die gemäß der Projektplanung für einen Wettbewerb um die beste Fischtheke in Nordeuropa vorgesehen sind

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft den Fischereisektor insgesamt, insbesondere die Vermarktung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Maa- ja metsätalousministeriö

Kala- ja riistaosasto

PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto

Internetadresse: http://www.mmm.fi/fi/index/etusivu/kalastus_riista_porot/elinkeinokalatalous/elinkeinokalatalouden_tuki.html

(Die Internetseiten des Ministeriums werden zur Zeit aktualisiert)

Beihilfe Nr.: XF 11/06

Mitgliedstaat: Finnland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pro Kala ry

Rechtsgrundlage: Laki valtion tulo- ja menoarviosta (423/1988); tuki myönnetään eduskunnan maa- ja metsätalousministeriölle valtion vuosittaisessa tulo- ja menoarviossa antaman yleisen valtuutuksen perusteella kalatalouden edellytysten edistämiseen tarkoitetulta alamomentilta.

Tuen myöntämisessä, valvonnassa ja takaisinperinnässä noudatetaan valtionavustuslakia (688/2001)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es wird eine Einzelbeihilfe von höchstens 8 000 EUR bewilligt

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Frühestens 4.8.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU und anderen Akteuren der Branche zum Ausbau ihrer internationalen Tätigkeit (Studienreise nach Island)

Nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Artikel 14 und Anhang III Nummer 3).

Zuschussfähig sind die gemeinschaftlichen Kosten für die Organisation der Reise: Kosten für Reiseleitung und Dolmetscher, Anmieten eines Busses, Lektorenhonorare, Miete für Seminarräumlichkeiten und sonstige Dienstleistungen für alle Teilnehmer.

Die individuellen Reisekosten der Reiseteilnehmer der Branche werden nicht durch Beihilfen bezuschusst. Die Regelung betrifft nicht die Betriebskosten der Beihilfeempfänger

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft den Fischereisektor insgesamt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Maa- ja metsätalousministeriö

Kala- ja riistaosasto

PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto

Internetadresse: http://www.mmm.fi/fi/index/etusivu/kalastus_riista_porot/elinkeinokalatalous/elinkeinokalatalouden_tuki.html

(Die Internetseiten des Ministeriums werden zur Zeit aktualisiert)

Beihilfe-Nr.: XF 12/06

Erläuterungen: Im Rahmen des in den Niederlanden eingeleiteten Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte hat der Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität beschlossen, einige Projekte zum Thema „zorgvuldiger vissen“ (sorgsamerer Fischfang) zu lancieren. Im Rahmen dieser Projekte nehmen Fischer höchstens drei Monate lang an wissenschaftlich betreuten Experimenten teil, die auf energieeffizientere, dauerhaftere und selektivere Fangmethoden abzielen. Dieses Pilotprojekt sieht keine Zuschüsse für Investitionen in Material wie Netze, Fanggeräte und Motoren oder ggf. Investitionen vor, die im direkten Zusammenhang mit dem Fischereiaufwand eines Fahrzeugs stehen. Die von den Behörden gewährten Zuschüsse sind auf die Gewährung einer Garantie (garantiebesomming) für die am Pilotprojekt beteiligten Schiffer/Eigner begrenzt

Mitgliedstaat: Niederlande

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Die Beihilfe wird der Federatie van Visserijverenigingen (Verband der Fischereivereinigungen) gewährt, die das Pilotprojekt „zorgvuldiger vissen/outriggen“ (sorgsamerer Fischfang/auslegen) leitet

Rechtsgrundlage: Artikel 2 en 5 van de Kaderwet LNV-subsidies juncto artikel 4:23 van de Algemene wet bestuursrecht

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Einmaliger Betrag in Höhe von maximal 150 000 EUR, wovon 1/5 für die technische und wissenschaftliche Betreuung vorbehalten ist

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag für alle Beteiligten an dem Pilotprojekt und die Kosten für die wissenschaftliche Betreuung belaufen sich auf 150 000 EUR, wovon maximal 30 000 EUR für die wissenschaftliche Betreuung vorgesehen sind

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 14. August 2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Das Pilotprojekt läuft bis einschließlich Oktober 2006. Die Auszahlung ist für November-Dezember 2006 vorgesehen

Zweck der Beihilfe: Die Maßnahmen der Fischereiunternehmen im Rahmen des Projekts „zorgvuldiger vissen/aanpassen vistuig“ (sorgsamerer Fischfang/Anpassung der Fanggeräte) zielen darauf ab, Erfahrungen mit Fangmethoden zu sammeln, die in den Niederlanden im Fischereisektor bisher keine Anwendung fanden. Bei diesen Experimenten handelt es sich um Fangmethoden, die als Alternative zur traditionellen Schleppnetzfischerei betrachtet werden und ggf. verstärkt in diesem Sektor Anwendung finden könnten. Bisher waren die Investitionsrisiken Grund dafür, dass die Unternehmen nicht in diese neuen Fangmethoden investierten. Da die Regierung nun während eines befristeten Zeitraums für die Unterstützung der Fischer bürgen will, die die Experimente im Rahmen des Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte zu stärker energieeffizienten, dauerhaften und selektiven Fangmethoden ausführen wollen, sind die betreffenden Fischer bereit, sich an dem Pilotprojekt zu beteiligen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts wird eine Gruppe von fünf der „Federatie van Visserijverenigingen“ angeschlossenen Fischern während eines begrenzten Zeitraums (August bis einschließlich Oktober 2006) mit schwebendem Fanggerät experimentieren, das nicht mit dem Meeresboden in Kontakt kommt, was sich positiv auf den Fang von untermaßigen Fischen und die Qualität der Fische auswirken soll. Experimentiert wird auch mit anderen kreisförmigen Bügeln und einem angepaßten Kurrbaum, was geringeren Wiederstand und geringeren Bodenkontakt zur Folge hat.

Das Projekt soll aufzeigen, wie die Kosten gesenkt und Rückwürfe verringert werden können und wie der Kontakt mit dem Meeresboden vermindert werden kann

Einschlägige Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004: Die Gewährung eines garantierten Betrags für die Teilnehmer des Pilotprojekts beruht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004, in dem auf Artikel 15 des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) verwiesen wird. In diesem Artikel 15 heißt es, dass die Migliedstaten Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen können, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen. Das FIAF sieht vor, dass diese Maßnahmen unter Beteiligung der Unternehmen oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen durchgeführt werden und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilfe für in der Seefischerei aktive Fischer

Name unf Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Directie Visserij

Postbus 20401

2500 EK 's Gravenhage

Nederland

Internetadresse: www.hetlnvloket.nl. Es wird empfohlen, die Suchfunktion zu benutzen

Sonstige Auskünfte: Ansprechpartner: Directie Visserij, Herr Frans Vroegop

Beihilfe-Nr.: XF 13/06

Erläuterungen: Im Rahmen des in den Niederlanden eingeleiteten Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte hat der Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität beschlossen, einige Projekte zum Thema „zorgvuldiger vissen“ (sorgsamerer Fischfang) zu lancieren. Im Rahmen dieser Projekte nehmen Fischer höchstens drei Monate lang an wissenschaftlich betreuten Experimenten teil, die auf energieeffizientere, dauerhaftere und selektivere Fangmethoden abzielen. Dieses Pilotprojekt sieht keine Zuschüsse für Investitionen in Material wie Netze, Fanggeräte und Motoren oder ggf. Investitionen vor, die im direkten Zusammenhang mit dem Fischereiaufwand eines Fahrzeugs stehen. Die von den Behörden gewährten Zuschüsse sind auf die Gewährung einer Garantie (garantiebesomming) für die am Pilotprojekt beteiligten Schiffer/Eigner begrenzt

Mitgliedstaat: Niederlande

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Die Beihilfe wird dem „Nederlandse Vissersbond“ (Fischerverband der Niederlande) gewährt, der das Pilotprojekt „zorgvuldiger vissen/outriggen“ (sorgsamerer Fischfang/auslegen) leitet

Rechtsgrundlage: Artikel 2 en 5 van de Kaderwet LNV-subsidies juncto artikel 4:23 van de Algemene wet bestuursrecht

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Einmaliger Betrag in Höhe von maximal 150 000 EUR, wovon 1/5 für die technische und wissenschaftliche Betreuung vorbehalten ist

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag für alle Beteiligten an dem Pilotprojekt und die Kosten für die wissenschaftliche Betreuung belaufen sich auf 150 000 EUR, wovon maximal 30 000 EUR für die wissenschaftliche Betreuung vorgesehen sind

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 14. August 2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Das Pilotprojekt läuft bis einschließlich Oktober 2006. Die Auszahlung ist für November-Dezember 2006 vorgesehen

Zweck der Beihilfe: Die Maßnahmen der Fischereiunternehmen im Rahmen des Projekts „zorgvuldiger vissen/outriggen“ (sorgsamerer Fischfang/auslegen) zielen darauf ab, Erfahrungen mit Fangmethoden zu sammeln, die in den Niederlanden im Fischereisektor bisher keine Anwendung fanden. Bei diesen Experimenten handelt es sich um Fangmethoden, die als Alternative zur traditionellen Schleppnetzfischerei betrachtet werden und ggf. verstärkt in diesem Sektor Anwendung finden könnten. Bisher waren die Investitionsrisiken Grund dafür, dass die Unternehmen nicht in diese neuen Fangmethoden investierten. Da die Regierung nun während eines befristeten Zeitraums für die Unterstützung der Fischer bürgen will, die die Experimente im Rahmen des Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte zu stärker energieeffizienten, dauerhaften und selektiven Fangmethoden ausführen wollen, sind die betreffenden Fischer bereit, sich an dem Pilotprojekt zu beteiligen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts wird eine Gruppe von vier dem niederländischen Fischerverband angeschlossenen Fischern während eines begrenzten Zeitraums (August bis einschließlich Oktober 2006) mit der für die Niederlande neuen Fangmethode des „outriggen“ experimentieren. Bei dieser Fangmethode, die eine Alternative zur Schleppnetzfischerei darstellt, wird mit einem „Perfect“-Höhenscherbrettnetz gefischt, aber im Gegensatz zur regulären „borden- of twinrigvisserij“ (Brettnetz- oder Doppelanlage-Fischerei) wird das Netz direkt am Brett befestigt. Neben Kosteneinsparungen ist ein geringere Rückwurfquote ein wichtiger Aspekt dieses Projekts

Einschlägige Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004: Die Gewährung eines garantierten Betrags für die Teilnehmer des Pilotprojekts beruht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004, in dem auf Artikel 15 des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) verwiesen wird. In diesem Artikel 15 heißt es, dass die Mitgliedstaten Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen können, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen. Das FIAF sieht vor, dass diese Maßnahmen unter Beteiligung der Unternehmen oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen durchgeführt werden und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilfe für in der Seefischerei aktive Fischer

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Directie Visserij

Postbus 20401

2500 EK 's Gravenhage

Nederland

Internetadresse: www.hetlnvloket.nl. Es wird empfohlen, die Suchfunktion zu benutzen

Sonstige Auskünfte: Ansprechpartner: Directie Visserij, Herr Frans Vroegop


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