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Document 52006XC1201(02)

Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 292 vom 1.12.2006, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/3


Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(2006/C 292/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.: XF 6/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilferegelung: Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und nachfolgende Änderungen — Durchführung der Maßnahme des EPPD „Azioni strutturali nel settore della pesca 2000-2006 a titolo di misure sponda“ (Strukturmaßnahmen im Fischereisektor im Rahmen der des Maßnahmenbereichs „Ufergebiete“) — Festlegung der Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen

Rechtsgrundlage: Delibera di Giunta Regionale n. 457 del 19 aprile 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Der Betrag ist auf das laufende Jahr (2006) und auf insgesamt 1 038 760,80 EUR begrenzt und schlüsselt sich wie folgt auf:

440 000,00 EUR für die Maßname 3.2 „Aqua- und Marikultur“;

300 000,00 EUR für die Maßname 3.4 „Verarbeitung und Vermarktung“;

150 00,00 EUR für die Maßnahme 4.4 „Von den Marktteilnehmern des Sektors durchgeführte Aktionen“;

148 760,80 EUR für die Maßnahme 4.6 „Innovative Aktionen

Die oben genannten Beträge können an den tatsächlichen Bedarf (eingegangene und zulässige Anträge) sowie an eine höhere Mittelausstattung im Falle weiterer Finanzmittel beim Mittelansatz für 2006 angepasst werden

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität richtet sich nach der Art der angewandten Maßnahme; in jedem Fall ist sie durch die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und in den nachfolgenden Änderungen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt.

Insbesondere beträgt die Beihilfeintensität (berechnet in Prozent der zulässigen Ausgaben):

für die Maßnahme 3.2 „Aqua- und Marikultur“ 40 %, bzw. bis zu 50 % bei Verwendung von Verfahren, die die Umweltauswirkungen deutlich verringern können;

für die Maßnahme 3.4 „Verarbeitung und Vermarktung“ bis zu 40 %;

für die Maßnahme 4.4 „Von den Marktteilnehmern des Sektors durchgeführte Aktionen“ bis zu 40 % bzw. bei Maßnahmen im allgemeinen Interesse bis zu 80 %;

für die Maßnahme 4.6 „Innovative Aktionen“ bis zu 70 %.

Bewilligungszeitpunkt: nach dem vorläufigen Zeitplan ab 2006 wie folgt:

Laufzeit der Regelung: Es handelt sich um eine einmalige Zahlung, die nur für die Anträge gewährt wird, die innerhalb der oben genannten Fristen eingereicht und für zulässig befunden wurden.

Zweck der Beihilfe: Umstellung des Fischereisektors, Diversifizierung der Produktion durch Entwicklung der Aquakultur, Förderung der Innovation, der Aus- und Fortbildung und der Erprobung durch innovative Vorhaben,

insbesondere

durch die Maßnahme 3.2: Aufbau, Verbesserung oder Erweiterung von Aquakulturbetrieben auf See oder an Land sowie Förderung der Produktdiversifizierung in bestehenden Betrieben zur qualitativen und quantitativen Anpassung der Produktion an die Nachfrage und zur Förderung einer verantwortlichen und umweltschonenderen Produktion;

durch die Maßnahme 3.4: Schaffung von Voraussetzungen, damit die Fischereiunternehmen und Unternehmen der Fischwirtschaft allgemein in Struktur und Technologie investieren, um die Produktqualität sowie die Arbeits- und Ertragsbedingungen zu verbessern, Modernisierung des Sektors und/oder Schaffung von Mehrwert;

durch die Maßnahme 4.4: Förderung von befristeten Maßnahmen, die über die normalen Tätigkeiten der Zusammenschlüsse dieses Sektors hinausgehen, um den Fischerei- und Aquakultursektor entsprechend den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu modernisieren;

durch die Maßnahme 4.6: Durchführung von Pilotprojekten mittels Studien, Forschungsaktivitäten und Versuchsvorhaben auf der Grundlage innovativer Verfahren, die sich auf den Fischereisektor entsprechend den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik auswirken

Angabe des angewandten Artikels [artikel 4 und 12] und der im Rahmen der Regelung zulässigen Kosten: Im Folgenden sind, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen, die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 angegeben, die bei der Beihilferegelung gemäß der Entscheidung des Regionalrats Nr. D.G.R. 457/2006 zugrunde gelegt wurden, und in Kurzform die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 für zulässig erachteten Ausgaben aufgeführt:

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für die Einrichtung von Aquakulturanlagen (Bojen, Verankerungen, Seile, Käfige), unmittelbar mit den Anlagen und/oder den dazugehörigen Einrichtungen zusammenhängende Bau- und Montagearbeiten, Erwerb von Immobilien, unbebauten Grundstücken, Wasserfahrzeugen der fünften Kategorie zur ausschließlichen Nutzung durch den Betrieb, außerplanmäßige Instandhaltungsarbeiten, Anpassung der Ausstattung an die betrieblichen Erfordernisse (Isolierung, auf Fahrzeuge montierbare Kühlanlagen), Spezialsoftware, technische und planerische Ausgaben in Höhe von bis zu 10 % der restlichen zulässigen Ausgaben;

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für Bau- und Montagearbeiten, die unmittelbar mit den Anlagen, Gebäuden und Einrichtungen und/oder fest montierten und/oder beweglichen Strukturen zusammenhängen, sofern sie unmittelbar mit dem Ziel des durchzuführenden Investitionsvorhabens verknüpft sind, technische und planerische Ausgaben in Höhe von bis zu 10 % der restlichen zulässigen Ausgaben.

Artikel 4 der Verordnung. (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für Kauf und Einbau von Einrichtungen, Geräten und Software, die unmittelbar mit der planerischen Tätigkeit zusammenhängen, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit, professionelle Beratung, Schulungen, Schulungsmaterial, Studien, wissenschaftliche Untersuchungen, technische Ausarbeitungen, Mitgliedsbeiträge und Spezifikationen, Qualitätssicherungssysteme, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gemeinkosten in Höhe von bis zu 5 % der zulässigen, unmittelbar mit der planerischen Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben.

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für Einrichtungen, Spezialsoftware, Kleinanlagen für Vorführzwecke, damit zusammenhängende technische und planerische Ausgaben in Höhe von bis zu 5 % der durchzuführenden Arbeiten, Druckarbeiten oder Herstellung Material zur Information und Öffentlichkeitsarbeit (Papier, EDV, Tonträger) in Höhe von bis zu 5 % der zulässigen Ausgaben, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit, professionelle Beratung in Höhe von bis zu 50 % der zulässigen Ausgaben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Seefischerei, Aquakultur, Verarbeitung und/oder Vermarktung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Agricoltura, Forestazione e Pesca P.F. Pesca ed Acquacoltura

via Tiziano, 44

I-60125 Ancona

Internetadresse: www.pesca.marche.it

www.regione.marche.it (rubrique „Il bollettino ufficiale“)

www.norme.marche.it (rubrique „Delibere di Giunta“)

Beihilfe Nr.: XF 7/06

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Galicien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für Einrichtungen von allgemeinem Interesse auf Ebene der Provinz oder der Autonomen Gemeinschaft

Rechtsgrundlage: Orden de 29 de mayo de 2006 por la que se convocan ayudas a entidades de interés colectivo de ámbito provincial o autonómico para el ejercicio 2006, Decreto Legislativo 1/1999, de 7 de octubre, por el que se apueba el texto refundido de la Ley de régimen financiero y presupuestario de Galicia, Decreto 287/2000, de 21 de noviembre, por el que se desarrolla el régimen de ayudas y subvenciones públicas de la Comunidad Autónoma de Galicia y Ley 38/2003, de 17 de noviembre, general de subvenciones.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Höchstbetrag für 2006: 417 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der Investition, wobei die laufenden Betriebskosten der Einrichtungen nicht zuschussfähig sind

Bewilligungszeitpunkt: 28. Juli 2006.

Laufzeit der Regelung: Bis 30. November 2006

Zweck der Beihilfe: Förderung von Branchenverbänden und Weiterbildung der Mitglieder der in Galicien ansässigen Einrichtungen von allgemeinem Interesse auf Ebene der Provinz oder der Autonomen Gemeinschaft. Insbesondere sollen Tätigkeiten finanziert werden, die sich unter anderem auf einige der folgenden Aspekte beziehen:

Bitte nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen.: Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1505/2004. Die zuschussfähigen Kosten ergeben sich aus der Einstellung von qualifiziertem Personal sowie von Verwaltungskräften und –gremien entsprechend dem technischen und administrativen Bedarf, aus dem Erwerb von Datenverarbeitungs- und Kommunikationsanlagen und Software, aus der Veranstaltung von allgemeinen und speziellen Schulungen für das Führungspersonal oder die Mitglieder und aus der Veranstaltung von Tagungen, Arbeitssitzungen und Diskussionsrunden mit Beteiligung mehrerer Einrichtungen von allgemeinem Interesse zum Zweck der Zusammenarbeit

Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consellería de Pesca y Asuntos Marítimos.

Edificio Administrativo San Caetano, 5.

E-15.781 Santiago de Compostela (A Coruña)

Internetadresse: www.xunta.es/conselle/pe/index.htm


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