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Document 52006XC1125(01)

    Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    ABl. C 288 vom 25.11.2006, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 288/2


    Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    (2006/C 288/02)

    1.

    Die Kommission gibt bekannt, daß die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

    3.   Frist

    Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

    4.

    Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Zeitpunkt des Außerkrafttretens

    Farbfernsehempfangsgeräte

    Volksrepublik China

    Republik Korea

    Malaysia

    Thailand

    Antidumpingzoll

    Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 des Rates (ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 511/2006 des Rates (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 26)

    30.8.2007


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  Telefax (32-2) 295 65 05.


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