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Document 52006XC1114(02)

Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De minimis -Beihilfen

ABl. C 276 vom 14.11.2006, p. 7–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/7


Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De minimis -Beihilfen

(2006/C 276/07)

Die Stellungnahmen können innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs an folgende Anschrift gerichtet werden:

European Commission

Directorate-General for Fisheries and Maritime Affairs

DG FISH-D3 (Legal issues)

rue Joseph II, 99

B-1049 Brussels

Fax: (32-2) 295 19 42

E-mail: fish-aidesdetat@ec.europa.eu

Der Text ist ebenfalls auf folgender Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/fisheries/legislation/state_aid_en.htm


Entwurf Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung eine Höchstgrenze festzusetzen, bis zu der Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Meldeverfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Auf der Grundlage jener Verordnung erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12 Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3), in der ein Gesamtbetrag von 100 000 EUR je Empfänger, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, festgelegt wurde. Ursprünglich galt die letztgenannte Verordnung nicht für die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur und Verkehr, da in diesen besondere Vorschriften Anwendung finden.

(3)

Für den Agrar- und Fischereisektor wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (4) ein Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren festgelegt, da im Lichte der von der Kommission gesammelten Erfahrungen bestätigt werden konnte, dass sehr niedrige Niveaus von in diesen Sektoren gewährten Beihilfen nicht die Bedingungen von Artikel 87(1) des Vertrages erfüllen, vorausgesetzt dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies ist der Fall wo sowohl die Höhe der von den einzelnen Produzenten bezogenen Beihilfe niedrig bleibt und das Gesamtniveau der diesen Sektoren gewährten Beihilfen nicht über einen kleinen Prozentsatz des Produktionswertes hinausgeht;

(4)

Wegen der geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten und im Licht der mit der Anwendung der geltenden De-minimis-Vorschriften gewonnenen Erfahrungen wurden Änderungen dieser Vorschriften als erforderlich erachtet. Aus diesem Grund wurde kürzlich vorgeschlagen, den allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 von 100 000 auf 150 000 EUR zu erhöhen, den Verkehrssektor in den Geltungsbereich jener Verordnung aufzunehmen und die Anwendung der Verordnung auch auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszuweiten.

(5)

Die jüngsten Erfahrungen bei der Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen im Fischereisektor und insbesondere des De-minimis-Höchstbetrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sowie der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (5) haben gezeigt, dass die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung im Falle von De-minimis-Beihilfen geringer ist als im Jahr 2004 prognostiziert wurde.

(6)

Exportbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002 sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können (6). Dieser Grundsatz gilt auch im Fischereisektor. Aus diesem Grund sind Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Darüber hinaus ist die Verordnung nicht auf Beihilfen zur Finanzierung der Errichtung und Betreibung eines Verteilernetzwerkes in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anwendbar. Beihilfen zu den Kosten für die Teilnahme an Messen, oder von Studien oder Beratungsdiensten, die für die Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt gewährt werden, stellen normalerweise keine Exportbeihilfen dar.

(7)

Die Erfahrung der Kommission hat gezeigt, dass Beihilfen für Unternehmen im Fischereisektor, die einen Höchstbetrag von 30 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, bei gleichzeitiger Begrenzung des Gesamtvolumens aller Beihilfen an Unternehmen im Fischereisektor auf etwa 2.5 % des jährlichen Produktionswerts der Fischwirtschaft den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Jahre sind die Steuerjahre, so wie sie für Steuerzwecke in den betroffenen Mitgliedstaten herangezogen werden. Der relevante Zeitraum von drei Jahren sollte fortlaufend bemessen werden, d.h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme jener Beihilfen maßgeblich, die im betreffenden Steuerjahr sowie in den beiden vorhergehenden Steuerjahren gewährt wurden.

(8)

in Übereinstimmung mit den Regeln betreffend Beihilfen unter Art. 87 (1) EG sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem der Empfänger den Rechtsanspruch auf die Beihilfe nach der geltenden einzelstaatlichen Regelung erwirbt. Die Möglichkeit, sonstige von der Kommission genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilfen zu beziehen, bleibt hiervon unberührt.

(9)

In Anbetracht der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten Beihilfen zur Erhöhung der Fangkapazität und Beihilfen für den Bau oder Kauf von Fischereifahrzeugen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ausgenommen Beihilfen zur Modernisierung auf dem Hauptdeck nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (7).

(10)

Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der De-minimis-Höchstbeträge sollten die Mitgliedstaaten identische Berechnungsmethoden anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 Beihilfen, die nicht in Form einer Bahrzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. [Um zudem eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfen gelten, deren Wert sich ohne weiteres quantifizieren lässt.] Die Berechnung des Subventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden. Als Referenzzinssätze gelten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze.

(11)

Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere auch die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Nach Artikel 10 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission diese Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Mechanismen sicherstellen, dass der im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag die Schwelle von 30 000 EUR je Empfänger sowie das von der Kommission auf Basis des Produktionswerts der Fischwirtschaft festgesetzte Gesamtvolumen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreitet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe die Unternehmen darauf hinweisen, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine De-minimis-Beihilfe handelt, von diesem vollständig über die in den vorangegangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen informiert werden und sodann sorgfältig nachprüfen, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Stattdessen kann zu diesem Zweck auch ein Zentralregister eingerichtet werden.

(12)

Aus Gründen der Klarheit und da der Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für den Fischereisektor somit von dem Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor abweicht, sollte eine spezifische, ausschließlich für den Fischereisektor geltende Verordnung erlassen werden, und die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sollte dementsprechend geändert werden.

(13)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen generell in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, sowie insbesondere aufgrund der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2013 begrenzt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht verlängert wird, ist für die unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilferegelungen eine sechsmonatige Anpassungsfrist vorzusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen zu regeln —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen im Fischereisektor, mit folgenden Ausnahmen:

(a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

(b)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang stehen Beihilfen die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;

(c)

Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes oder für andere laufende Ausgaben die mit der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Zusammenhang stehen

(d)

Beihilfen zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung, nach Artikel 3 Buchstabe n) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, sofern es sich nicht um Beihilfen zur Modernisierung auf dem Hauptdeck nach Artikel 11 Absatz 5 jener Verordnung handelt;

(e)

Beihilfen für den Kauf oder Bau von Fischereifahrzeugen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)

„Unternehmen im Fischereisektor“ sind Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind;

(b)

„Fischereierzeugnisse“ sind Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (8);

(c)

„Verarbeitung und Vermarktung“ sind sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Endprodukts.

2.   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen in Form von Zuschüssen und sowie für andere Beihilfeformen, bei denen das Bruttosubventionsäquivalent vorab ohne eine Risikobeurteilung genau berechnet werden kann.

Beihilfen in Form von Darlehen, Bürgschaften, Risikokapitalmassnahmen und Kapitalzuführungen werden nicht als De-minimis-Beihilfen behandelt, es sei denn, der Gesamtwert der Transaktion liegt unter dem in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrag.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

1.   Beihilfen, die die Voraussetzungen in Absatz 2 und 3 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

2.   Die einem Unternehmen nach der De-minimis-Regelung gewährte Beihilfe darf insgesamt 30 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Dieser Höchstwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Die Periode soll entsprechend dem Steuerjahr im betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag zum Zeitpunkt seiner Gewährung diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung nach diesem Zeitpunkt auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet.

Die Gesamtsumme der an Unternehmen im Fischereisektor gewährten Beihilfen darf die im Anhang festgesetzten Werte für die einzelnen Mitgliedstaaten bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

3.   Die Höchstwerte nach Absatz 2 beziehen sich auf Bahrzuwendungen. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern oder anderen Belastungen, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzzinssatz.

Artikel 4

Kumulierung und Überwachung

1.   Gewährt ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe, teilt er diesem Unternehmen schriftlich die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis. Er erhält auch von dem betreffenden Unternehmen eine schriftliche Erklärung über sonstige in den letzten zwei Steuerjahren bezogenen De-minimis-Beihilfen [oder sonstige staatliche Beihilfen].

Der betreffende Mitgliedstaat darf eine neue De-minimis-Beihilfe erst gewähren, nachdem er überprüft hat, dass der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Dreijahreszeitraum bezogenen De-minimis-Beihilfen die Höchstwerte nach Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreitet.

2.   Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährte De-minimis-Beihilfen entfällt die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst.

3.   Die Mitgliedstaaten registrieren und sammeln sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Das gesammelte Material muss Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über einzelne De-minimis-Beihilfen sind während zehn Steuerjahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zur Verfügung zu halten und die Aufzeichnungen für Beihilferegelungen während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Zu diesen Informationen gehört insbesondere der Gesamtbeihilfebetrag, den die Unternehmen und die Fischwirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der De-minimis-Regelung erhalten haben.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

1.   Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 1, 2, 3 und 4 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

2.   Vor dem 1 Januar 2005 gewährte de minimis Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 anwendbar auf den Fischereisektor erfüllen bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, werden als Massnahmen angesehen,die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Art. 87 (1) EG Vertrag erfüllen und daher auch nicht der Anmeldepflicht nach Art. 88 (3) EG Vertrag unterliegen.

3.   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate angewandt werden.

Artikel 6

Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird wie folgt geändert:

(a)

Im Titel wird der Wortlaut „Agrar- und Fischereisektor“ durch „Agrarsektor“ ersetzt.

(b)

In Artikel 1 wird der Wortlaut „Agrar- und Fischereisektor“ durch „Agrarsektor“ ersetzt.

(c)

In Artikel 2

(i)

wird in Nummer 2 der Wortlaut „ausgenommen Fischereierzeugnisse im Sinne von Nummer 5 dieses Artikels“ durch „ausgenommen Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (10)“ersetzt;

(ii)

werden Nummer 4, 5 und 6 gestrichen.

(d)

In Artikel 3 Absatz 2 wird Unterabsatz 3 gestrichen.

(e)

In Artikel 4 Absatz 2 wird der Wortlaut „im Agrar- und Fischereisektor“ ersetzt durch „im Agrarsektor“.

(f)

In Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „- bzw. Fisch“ gestrichen.

(g)

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Art. 1 bis 5 laufen am 31. Dezember 2013 aus.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den …

Für die Kommission

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor, ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(5)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5

(6)  Rs. C-113/2000, Spanien/Kommission, Slg. 2002, S. I-7601, Rn. 73.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(8)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

ANHANG

Gesamtsumme der Beihilfen im Fischereisektor nach Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 2)

BE

11 407 500 EUR

DK

52 845 000 EUR

DE

60 725 000 EUR

EL

16 969 475 EUR

ES

127 267 500 EUR

FR

92 277 500 EUR

IE

16 200 000 EUR

IT

78 445 000 EUR

LU

0 EUR

NL

29 567 500 EUR

AT

928 333 EUR

PT

22 527 500 EUR

FI

3 835 000 EUR

SE

12 982 500 EUR

UK

105 432 500 EUR

CZ

1 410 000 EUR

EE

3 395 000 EUR

CY

1 025 000 EUR

LV

4 252 500 EUR

LT

7 550 000 EUR

HU

1 201 500 EUR

MT

175 000 EUR

PL

13 767 500 EUR

SI

182 500 EUR

SK

717 500 EUR


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