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Document 52006XC1005(02)

    Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr innerhalb des Vereinigten Königreichs (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 240 vom 5.10.2006, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 240/7


    Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

    Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr innerhalb des Vereinigten Königreichs

    (2006/C 240/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat das Vereinigte Königreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

    2.

    Es handelt sich um die folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

    —   Mindestanzahl der Frequenzen:

    Montags bis freitags zwei Hin- und Rückflüge täglich. Samstags und sonntags muss die Strecke nicht bedient werden.

    —   Sitzplatzangebot:

    Es sind täglich mindestens 36 Sitzplätze in jede Richtung anzubieten.

    —   Tarife:

    Der Preis für einen einfachen Flug für einen Erwachsenen darf maximal 50 GBP (einschließlich Abfertigungs- und Sicherheitsgebühren, jedoch ohne Fluggastgebühren) betragen.

    Der Höchsttarif auf der Strecke kann einmal jährlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der National Assembly for Wales in Einklang mit dem Verbraucherpreisindex (alle Posten) des Vereinigten Königreichs oder einem Nachfolgeindex erhöht werden.

    Tarifänderungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der National Assembly for Wales.

    Die neuen Höchsttarife sind der Zivilluftfahrtbehörde und der Europäischen Kommission mitzuteilen, die sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen kann.


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