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Document 52006XC0204(03)

    Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 29 vom 4.2.2006, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    4.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 29/8


    Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag

    Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen

    (2006/C 29/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Am 5. Dezember 2005 übermittelte die Tschechische Republik einen Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel. Die betreffenden Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union bereits in Kraft waren, weichen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1) über Düngemittel ab.

    2.

    Als die Tschechische Republik im Mai 2004 der Europäischen Union beitrat, galten dort rechtlich verbindliche Grenzwerte für den Cadmiumgehalt mineralischer Dünger. Da jedoch seinerzeit kein Antrag auf Beibehaltung der einzelstaatlichen Regelungen gestellt wurde, enthält die Beitrittsakte keine Ausnahmegenehmigung.

    3.

    Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (2) verbieten das Inverkehrbringen phosphorhaltiger Mineraldünger, die mehr als 50 mg Cadmium je kg P2O5 enthalten.

    4.

    Nach Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG, ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung oder Verpackung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. Die tschechische einzelstaatliche Höchstgrenze für Cadmium in Düngemitteln würde damit dem freien Verkehr von „EG-Düngemitteln“ nach der oben genannten Rechtsvorschrift widersprechen.

    5.

    Der tschechische Erlass 209/2005, in Kraft seit dem 1. Juni 2005, setzt die Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf „EG-Düngemittel“ aus und beschränkt die Anwendung der Höchstwerte auf nationale Düngemittel.

    6.

    Die tschechischen Behörden ersuchen die Kommission mit dieser Notifizierung um die Genehmigung, die geltenden Höchstwerte für den Cadmiumgehalt auch auf „EG-Düngemittel“ anwenden zu dürfen.

    7.

    Gemäß Artikel 95 Absatz 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

    8.

    Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

    9.

    Die tschechischen Behörden begründen ihren Antrag wie folgt mit der Fertigstellung des Risikobewertungsberichts mit dem Titel „Study to assess risks to the environment and health resulting from the use of phosphate fertilisers containing cadmium“ auf der Grundlage der ERM-Methode (3). Nach dieser Studie auf der Grundlage der vorliegenden Daten erreicht die vorausgesagte Umweltkonzentration (PEC, Predicted Environmental Concentration) aus Cadmium in mineralischen Düngemitteln in der Tschechischen Republik 0,93 des vorausgesagten wirkungslosen Wertes (PNEC, Predicted No Effect Concentration) eines Düngemittels mit einem Cadmiumgehalt von 50 mg je kg P2O5 (der nationale Höchstwert vor dem EU-Beitritt). Eine Gefahr für die Umwelt würde bestehen, wenn dieser Wert 50 mg übersteigen würde. Darüber hinaus ist die Festlegung eines maximalen Cadmiumgehalts von 50mg je kg P2O5 erforderlich, um die Akkumulation von Cadmium in Böden in einem Maße, das die Umwelt und die menschliche Gesundheit über die Nahrungsmittelkette gefährden würde, zu verhindern.

    10.

    Daher hält die Tschechische Republik es nach Artikel 95 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für erforderlich, die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln beizubehalten, bis die EU-Rechtsvorschriften über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln verabschiedet sind. Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass diese einzelstaatliche Regelung durch wichtige Gründe im Sinne von Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Hinblick auf den Umweltschutz gerechtfertigt ist.

    11.

    Eventuelle Anmerkungen zu der von der Tschechischen Republik vorgelegten Notifizierung, die mehr als dreißig Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission gerichtet werden, können nicht in Betracht gezogen werden.

    12.

    Der vollständige Text der Risikobewertung von cadmiumhaltigen Düngemitteln in der Tschechischen Republik liegt auf der Website der Kommission unter folgender Adresse vor:

    http://europa.eu.int/comm/enterprise/chemicals/legislation/fertilizers/cadmium/reports_en.htm

    13.

    Weitere Informationen zum Antrag der Tschechischen Republik sind erhältlich bei:

    Ing. Michaela Budňáková

    Department of plant commodities

    Ministry of Agriculture

    Těšnov 17

    CZ-117 05 Prag 1

    Tel.: (420) 221 812 071

    Fax: (420) 221 812 951

    E-Mail: Michaela.budnakova@mze.cz

    Kontaktstelle in der Europäischen Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Unternehmen und Industrie

    Herr Philippe Brunerie

    Referat G2 „Chemische Stoffe“

    Avenue des Nerviens 105

    B-1040 Brüssel

    Tel.: (32-2) 295 21 99

    Fax: (32-2) 295 02 81

    E-Mail: Entr-Chemicals@cec.eu.int


    (1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

    (2)  Erlass Nr. 474/2000 zur Festsetzung von Anforderungen für Düngemittel.

    (3)  ERM ist der Berater, der die Methode für die Risikobewertungen für Cadmium im Auftrag der Kommission entwickelt hat.


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