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Document 52006SC1696

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Begleitpapier zur Mitteilung der Kommission an den Rat - Novellierung der Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck - Zusammenfassung der Folgenabschätzungsstudie {KOM(2006) 828 endgültig} {KOM(2006) 829 endgültig}

/* SEK/2006/1696 */

52006SC1696

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Begleitpapier zur Mitteilung der Kommission an den Rat - Novellierung der Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck - Zusammenfassung der Folgenabschätzungsstudie {KOM(2006) 828 endgültig} {KOM(2006) 829 endgültig} /* SEK/2006/1696 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, 18.12.2006

SEK(2006) 1696

ARBEITS DOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Begleitpapier zur MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT NOVELLIERUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZUR KONTROLLE DER AUSFUHR VON GÜTERN UND TECHNOLOGIEN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNGSSTUDIE {KOM(2006) 828 endgültig}{KOM(2006) 829 endgültig}

ARBEITSPAPIER DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Begleitpapier zur MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT NOVELLIERUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZUR KONTROLLE DER AUSFUHR VON GÜTERN UND TECHNOLOGIEN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNGSSTUDIE

HINTERGRUND UND METHODIK

A) Hintergrund

Die Gemeinschaftsverordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter und –Technologien) hilft den Mitgliedstaaten, den Verpflichtungen nachzukommen, die sie hinsichtlich der Nichtverbreitung eingegangen sind. Dual-Use-Güter sind zivile Güter, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können, in einigen Fällen sogar für die Herstellung oder den Einsatz von Massenvernichtungswaffen (nukleare, biologische oder chemische Waffen oder Flugkörper).

B) Methodik

1) Umfang des Studienauftrags

Anfang Dezember 2004 wurde beschlossen, diese Folgenabschätzungsstudie auszuschreiben, da in der Generaldirektion nicht die nötigen Ressourcen zur Verfügung standen. Der Entwurf der Leistungsbeschreibung für die Studie ging den Mitgliedstaaten im Januar 2005 zu. Danach wurde die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union S 43 vom 2. März 2005 veröffentlicht.

Allgemeines Ziel der Studie: Untersuchung der möglichen Auswirkungen und der Durchsetzbarkeit verschiedener Reformen der Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zwecks Angleichung and die Standards der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats und zwecks Umsetzung der Empfehlungen aus der gegenseitigen Begutachtung der Verordnungsdurchführung durch die Mitgliedstaaten (Peer-Reviews) von 2004 (Hintergrundinformationen sind der Mitteilung über die Reform der Gemeinschaftsregelung und dem Bericht über die Durchführung der Verordnung im Zeitraum 2000 bis 2004 zu entnehmen[1]).

2) Auswahl des Auftragnehmers im Juli 2005

Das Beratungsunternehmen[2] begann im September 2005 mit der Studie. Der Schlussbericht wurde am 23. Februar 2006 unter folgender URL-Adresse veröffentlicht: http://ec.europa.eu/comm/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/pr230206_en.htm.

3) Methodik

Die erste Aufgabe umfasste die Bildung einer repräsentativen Stichprobe von Ausführern. Zu diesem Zweck wurde ein Fragebogen an etwa 450 potenzielle Ausführer von Dual-Use-Gütern in der EU (darunter zahlreiche EU-Wirtschaftsverbände (70)) versandt. Die Konsultation der von der Studie betroffenen Ausführer und sonstigen Interessenträger wurde am 5. Oktober 2005 mit der Veröffentlichung auf der Website der GD HANDEL eingeleitet. Die Stichprobe der befragten Interessenträger (etwa 150 Unternehmen) wurde anhand der Antworten der Ausführer im ersten Fragebogen gebildet. Die Verteilung der KMU, der Groß- und Mittelbetriebe und der Lieferer der 10 in Anhang I der Verordnung aufgeführten Dual-Use-Kategorien[3] war hinreichend repräsentativ. Spediteure und Händler wurden ebenfalls befragt. Im Verlauf der Studie wurden alle Interessenträger zu den verschiedenen Optionen der Verordnungsreform befragt; alle waren aktiv an dem Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger zu den Ergebnissen der Studie und den geplanten Folgemaßnahmen der Kommissionsdienststellen wurden von Januar bis Anfang Juli 2006 eingeholt; diesen Stellungnahmen wurde im Vorschlag gebührend Rechnung getragen. |

Im Rahmen der Studie geprüfte Optionen, Position der Kommissionsdienststellen zu den Ergebnissen der Folgenabschätzung und anschliessende Vorschläge der Kommissionsdienststellen an den Rat

A) Optionen, die zwar in der externen Folgenabschätzung geprüft wurden, aber keinen Eingang in die Vorschläge der Kommission zur Änderung der Verordnung fanden

1) Transparenz der Rechtsvorschriften für Ausführer

Die bei der Folgenabschätzung geprüfte Option erlaubte die Einschätzung der Kosten, die den Mitgliedstaaten erwachsen würden, wenn sie sich an gemeinsamen Transparenz-Mindeststandards ausrichten würden, was den Zugang der nationalen Ausführer zu den einschlägigen Rechtsvorschriften und Leitlinien zwecks Erleichterung der Durchsetzung betrifft. Die Schlussfolgerung lautete, dass Mitgliedstaaten, die keine Website unterhalten, oder Mitgliedstaaten, deren Websites nicht die in der Studie festgelegten Mindestauskünfte enthalten, unverzüglich Abhilfe schaffen sollten.

Eine weitere – von der GD HANDEL befürwortete – Option besteht darin, mehr Hintergrundinformationen über die internationalen Ausfuhrkontrollregime[4] auf ihrer Website[5] anzubieten und einen sinnvollen Mehrwertzugang zu allen Websites der EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Eine weitere wichtige, von der GD HANDEL befürwortete Empfehlung betrifft die Schaffung einer „zentralen Anlaufstelle“ in der Kommission, die es den Wirtschaftsteilnehmern der EU ermöglicht, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zur Aus- und Einfuhr an einem einzigen Ort abzurufen.

2) Einführung eines unternehmensinternen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren im Ausfuhrunternehmen als Voraussetzung für die Erteilung von Globalgenehmigungen (nach Artikel 6 der Verordnung)

Beweggründe für die Prüfung dieser Option:

- Die ursprünglichen Erhebungen der GD HANDEL belegten die unterschiedliche Praxis in den Mitgliedstaaten; die „Peer-Reviews“ bestätigten diese Erkenntnisse.

- Andere Regierungen haben die Ausführer im Rahmen ihrer Empfehlungen für bewährte Verfahrensweisen dazu angehalten, unternehmensinterne Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren einzuführen (insbesondere die USA).

Die Ergebnisse haben gezeigt, dass unternehmensinterne Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren besonders vorteilhaft sind, weil die Ausführer damit dem Umfang der ihnen erteilten Ausfuhrgenehmigungen und den daran geknüpften Bedingungen uneingeschränkt gerecht werden können, insbesondere bei nicht gegenständlicher Weitergabe von Technologie. Die Laufzeit der Studie war jedoch zu kurz, um eingehend prüfen zu können, wie sich die obligatorische Einführung unternehmensinterner Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren auf die Wirtschaft und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten auswirken würde.

Diese Überlegungen veranlassten die GD HANDEL, die ursprüngliche Option aufzugeben und stattdessen eine Änderung des Artikels 8 der Verordnung vorzuschlagen, wonach unternehmensinterne Programme zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren bei der Bewertung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung positiv zu werten sind.

3) Änderungen der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft, damit die Mitgliedstaaten sie der Inanspruchnahme durch Straftäter entziehen können

Die Begründung für diese Option ergab sich aus der Untersuchung der mitgliedstaatlichen Praxis und der dort gegebenen Möglichkeiten zur Durchsetzung strafrechtliche Sanktionen bei Verstoß gegen die Verordnung. Die Untersuchung zeigte, dass gegen etwa 50 Ausführer in der EU strafrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die Allgemeingenehmigung der Gemeinschaft verhängt worden sind. Deshalb vertraten die Berater und einige Mitgliedstaaten die Auffassung, dass eine Änderung der Verordnung nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus wurden noch andere Schwierigkeiten mit der Umsetzung angeführt, weshalb sich die GD HANDEL dazu entschloss, diese Option fallen zu lassen.

4) Schaffung weiterer Allgemeingenehmigungen der Gemeinschaft (möglicherweise EU002 und EU003)

Die Studie verdeutlichte, dass die Ausführer, die auf nationaler Ebene in den Genuss einer nationalen Allgemeingenehmigung kommen können, gegenüber anderen Ausführern im Vorteil sind. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle EU-Ausführer zu schaffen, will die Kommission zwar die Schaffung weiterer allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft vorschlagen, die Zeit reichte aber nicht aus, um solche Vorschläge in das vorliegende Papier einzuarbeiten. Einzelheiten sind Anhang V der Mitteilung der Kommission zur Reform der EU-Verordnung zu entnehmen.

5) Einführung einer Höchstdauer für die Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen

Die Studie hat gezeigt, dass Ausführer in einigen Fällen beträchtliche Verzögerungen in Kauf nehmen müssen, die sich durch die langwierige Bearbeitung von Ausfuhranträgen durch die mitgliedstaatlichen Behörden ergeben. Aufgrund derartiger Verzögerungen können die betroffenen Ausführer auf Drittmärkten nicht Fuß fassen (insbesondere in Schwellenländern wie China und Indien), da diese Märkte bereits von ausländischen Wettbewerbern bedient werden, die ihre Genehmigungen rascher erhalten oder die bereits auf diesen Märkten etabliert sind.

Daraus ergab sich die Empfehlung, eine Bestimmung in die Neufassung der Verordnung aufzunehmen, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihre Rechtsvorschriften einen Zeitrahmen für die Bearbeitung von Ausfuhrgenehmigungsanträgen einzufügen, ebenso für die Bearbeitung von Anfragen der Ausführer bei nationalen Behörden bezüglich des Status von Ausfuhrgenehmigungen für nicht gelistete Güter, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Endverwendung bestehen.

6) Beseitigung von Auslegungsunterschieden in den Mitgliedstaaten bei in Anhang I aufgeführten Gütern

Derartige Unterschiede zwischen EU-Mitgliedstaaten oder zwischen der EU und Drittländern, die Vertragsparteien der Kontrollregime sind, lassen sich nur dadurch beseitigen, dass diese Fälle an die internationalen Ausfuhrkontrollregime verwiesen werden, da diese Regime für die inhaltliche Festlegung der Kontrollen zuständig sind. Da aber die Europäische Gemeinschaft in diesen Regimen keine Zuständigkeit hat und sie auch nicht um eine Erweiterung der Zuständigkeit ersuchen will, wurde diese Option verworfen. Die Wirtschaft wird gleichwohl bestärkt, der Kommission entsprechende Fälle zu melden, damit sie den Mitgliedstaaten darüber berichten kann.

B) Optionen, die in der externen Folgenabschätzung geprüft wurden und die Kommission veranlasst haben, Änderungen an der EU-Verordnung vorzuschlagen

1) Vereinheitlichung des in Anhang IIIa festgelegten Formats für Ausfuhrgenehmigungen

Die Studie ergab, dass die Verordnung neu gefasst werden muss, um Mehrdeutigkeiten im derzeitigen Wortlaut zu beseitigen. Dies schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen und erleichtert die Durchsetzung in der EU, da sich gezeigt hat, dass einige nationale Ausfuhrkontrollgenehmigungen nicht den Erfordernissen von Anhang IIIa gerecht werden.

2) Einführung von Kontrollen für die Durchfuhr und Umladung von Dual-Use-Gütern

Rechtfertigung dieser Optionen:

- die Verpflichtungen aus der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats, die im April 2004 angenommen und 2006 erneuert wurde;

- die Tatsache, dass Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung derartige Kontrollen derzeit ausnimmt.

Diese Optionen konzentrieren sich auf die drei unterschiedlichen Kontrollarten[6], die derzeit in einigen Mitgliedstaaten üblich sind. Der Begriff Durchfuhr schließt in dem Vorschlag auch die Umladung ein.

Angesichts der großen Warenmengen, die über das Gebiet der EU umgeschlagen werden, wurde auf die Möglichkeit verzichtet, systematische Vorabgenehmigungen für den gesamten Durchfuhr- und Umladeverkehr von Dual-Use-Gütern vorzuschreiben, die in die EU eingeführt werden und für einen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind. Die Alternative, eine Genehmigung nur für die Durchfuhr oder Umladung in bestimmten (verdächtigen) Fällen vorzuschreiben, wurde aufgrund der Stellungnahmen einiger Mitgliedstaaten und Spediteure verworfen. Stattdessen sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Recht erhalten, Dual-Use-Güter im Durchfuhr- oder Umladeverkehr zu beschlagnahmen, wenn ernst zu nehmende Erkenntnisse (hauptsächlich aus ermittlungsdienstlichen Quellen) darauf hindeuten, dass das betreffende Gut zur unerlaubten Verbreitung in einem Drittland bestimmt ist oder bestimmt sein könnte.

3) Einführung von Kontrollen für die Vermittlung/Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern

Bei den unterschiedlichen Optionen wurde berücksichtigt, dass die Kontrolle von Vermittlungsgeschäften (also von Dienstleistungen, die Geschäfte mit Dual-Use-Gütern erleichtern, die sich in Drittländern befinden) Güter betreffen würde, die sich außerhalb der EU befänden und somit dem Recht eines Drittlands unterliegen würden. Die Studie hat ergeben, dass die Durchsetzung derartiger Kontrollen extrem schwierig wäre. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass nur in zwei begrenzten Fällen kontrolliert werden sollte:

- wenn dem Vermittler bekannt ist, dass die Güter in Drittländern unrechtmäßig für Massenvernichtungswaffen endverwendet werden;

- wenn der Mitgliedstaat, in dem der Vermittler niedergelassen ist, diesen auf Verbreitungsrisiken hingewiesen hat.

In diesen Fällen ist der Vermittler verpflichtet, eine Genehmigung zu beantragen, wenn er das Geschäft tätigen will.

4) Vereinheitlichung der Umsetzung der Endverwendungskontrolle

Es wurde die Möglichkeit geprüft, die Wendung „ soweit angebracht “ in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung zu streichen. Diese Wendung reduziert den mitgliedstaatlichen Informationsaustausch über nationale Genehmigungspflichten bei nicht gelisteten Gütern und bestimmten Endverwendern auf die Fälle, in denen der Informationsaustausch den Mitgliedstaaten „angebracht“ erscheint. Die Studie hat gezeigt, dass „soweit angebracht“ in der mitgliedstaatlichen Praxis „nie“ bedeutet. Eine Erhebung der Kommission bestätigte und ergänzte die Ergebnisse der Studie bezüglich der sehr unterschiedlichen Praxis in den Mitgliedstaaten, die nicht nur zu Handelsverzerrungen führt, sondern auch die Sicherheit der EU und die Effizienz der gemeinschaftlichen Ausfuhrkontrollregelung beeinträchtigt.

Aufgrund der Ergebnisse der Studie wird ein Mittelweg vorgeschlagen zwischen der ursprünglich geprüften Option und den derzeitigen Gegebenheiten. Mit dem Vorschlag sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission in Einzelheiten (Güter und Endverwender) wissen zu lassen, welche Genehmigungen (nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 oder 4 der Verordnung) die Ausführer in ihrem Land einholen müssen, bevor sie nicht gelistete Güter zu bestimmten Endverwendern ausführen dürfen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass sich die Mitgliedstaaten regelmäßig über ihre Verfahrensweisen austauschen, um eine Annäherung und Angleichung zu fördern.

5) Harmonisierung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigung der Gemeinschaft und der nationalen Allgemeingenehmigungen

a) Hinsichtlich der Allgemeingenehmigung der Gemeinschaft hat die Folgenabschätzung die Kommission zu einem Vorschlag veranlasst, der Folgendes umfasst:

- Klarstellung, dass es genügt, wenn die Ausführer den zuständigen nationalen Behörden entweder vor oder spätestens 30 Tagen nach der erstmaligen Versendung mitteilen, dass sie die Allgemeingenehmigung der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen gedenken;

- Angleichung der Mitteilungspflichten an die Vorgaben in Artikel 16 der Verordnung;

- Auflistung der Kriterien, nach denen die Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigung der Gemeinschaft verweigert werden kann.

b) Bei der Angleichung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nationalen Allgemeingenehmigungen steht die wirksamere Durchsetzung im Vordergrund; diesem Zweck dient die obligatorische Registrierung aller Ausführer, die nationale Genehmigungen in Anspruch nehmen.

6) Registrierung aller Ausführer, die Ausfuhrgenehmigungen in Anspruch nehmen, und aller Lieferer, die Dual-Use-Güter, welche im neu gefassten Anhang V aufgeführt sind, innerhalb der Gemeinschaft zu verbringen beabsichtigen (neu gefasster Artikel 25)

Die positiven Auswirkungen ergeben sich daraus, dass die Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten haben, die Durchführung der Verordnung zu kontrollieren.

C) Sonstige Änderungsempfehlungen, die nicht auf die externe Folgenabschätzungsstudie zurückgehen, sondern auf eine interne Folgenabschätzung der GD HANDEL in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Generaldirektionen

1) Klarstellung des Inhalts der Kontrollen bei der nicht gegenständlichen Weitergabe von Technologie (neu gefasster Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii)

Der Vorschlag kann einige Auswirkungen auf die Wirtschaft haben, da die Durchsetzung der nicht gegenständlichen Weitergabe von Technologie derzeit auf EU-Ebene weder begrifflich bestimmt noch vereinheitlicht ist. Dies liegt zum Teil daran, dass bis vor kurzem nicht geklärt war, ob der derzeitige Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii die Übertragung kontrollierter Dual-Use-Technologie mittels Intranet-Zugriffs durch Dritte einschließt, die von außerhalb der EU auf das Netz zugreifen.

2) Neufassung von Artikel 7 Absatz 2 zwecks Reduzierung des derzeitigen Risikos, dass ein Mitgliedstaat ein Dual-Use-Gut an einen Endverwender ausführt, obwohl dieses Geschäft den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines anderen Mitgliedstaats schaden könnte

Eine Studie der GD HANDEL erbrachte, dass die Aufforderung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 2 an einen anderen Mitgliedstaat, eine seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gefährdende Ausfuhr zu unterbinden, in 50 % der Fälle keinen Erfolg zeigte. Der Zusatznutzen des Vorschlags besteht darin, dass die derzeitigen bilateralen Konsultationen bei Uneinigkeit zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, um die EU-Sicherheit zu verbessern.

3) Neufassung von Artikel 9 der Verordnung zwecks Verbesserung des Informationsaustauschs über verweigerte Genehmigungen und zwecks Reduzierung des Risikos, dass ein Mitgliedstaat ein Dual-Use-Gut an einen Endverwender ausführt, dessen Ausfuhr von einem anderen Mitgliedstaat verweigert worden wäre

Nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2003 und gemäß den Schlussfolgerungen der „Peer-Reviews“ soll mit den Vorschlägen zur Änderung der Verordnung Folgendes erreicht werden:

- Umsetzung der Empfehlungen der „Peer-Reviews“;

- Angleichung des EU-Systems an die Leitlinien internationaler Ausfuhrkontrollregime, die eine regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit von Verweigerungen nach Ablauf einer bestimmten Frist verlangen;

- bei Bedarf Aufbau eines sicheren elektronischen Systems für den Austausch sensibler Informationen, u. a. über verweigerte Genehmigungen, unter Nutzung der Erfahrungen aus dem laufenden EU-Datenbankpilotprogramm.

Eine Abschätzung der Kosten für den Aufbau eines derartigen Systems findet sich im Anhang der Begründung des Vorschlags zur Änderung der Verordnung.

4) Neufassung von Artikel 10, damit die Mitgliedstaaten das gesamte Ausfuhrgenehmigungsverfahren elektronisch abwickeln können

Die Änderung von Artikel 10 soll die Arbeit gemäß den Forderungen der Wirtschaft erleichtern.

5) Neufassung von Artikel 11 bezüglich der Liste der in der EU kontrollpflichtigen Güter

Mit dieser Änderung soll die Verordnung an die institutionellen Gegebenheiten seit Mai 2004 angepasst werden, da noch nicht alle neuen Mitgliedstaaten den internationalen Ausfuhrkontrollregimen beigetreten sind.

6) Neufassung von Artikel 16 der Verordnung

Über die in Abschnitt B Ziffer 6 erläuterte Registrierungspflicht hinaus wurde auch die Aufzeichnungspflicht geändert, um den Forderungen der Interessenträger nachzukommen, die derzeitige Lage durch Einführung verhältnismäßiger und durchsetzbarer Anforderungen, insbesondere für die nicht gegenständliche Weitergabe von Technologie und die Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen, zu verbessern.

7) Neufassung von Artikel 19 zwecks Schaffung eines Ausschussverfahrens für die Überarbeitung der Kontrollliste

Diese Änderung dient der Schaffung eines Ausschussverfahrens, das die Änderung der Liste der kontrollierten Güter (Anhang I der Verordnung) erleichtert. Diese Änderung wird positive Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft haben. Die Auswirkungen für die Kommission sind im Wesentlichen technischer und administrativer Art.

8) Neufassung von Artikel 21 zwecks Einfügung eines Verweises auf strafrechtliche Sanktionen zumindest für schwere Verstöße gegen die Verordnung und gegen die mitgliedstaatlichen Durchführungsbestimmungen

a) Diese Regelung hat Vorteile, weil sie von Verstößen gegen Ausfuhrkontrollvorschriften abschreckt. Die Änderung trägt zum einen dem Ruf in der am 12. Dezember 2003 genehmigten Europäischen Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen nach gemeinsamen Politikstrategien hinsichtlich der strafrechtlichen Sanktionierung der unerlaubten Ausfuhr und Vermittlung und des Schmuggels von Material für Massenvernichtungswaffen Rechnung und zum anderen der Forderung in der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrates nach Einführung geeigneter zivil- und strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße gegen Ausfuhrkontrollvorschriften. Sie spiegelt gleichzeitig die derzeitige Praxis in den Mitgliedstaaten wider; das hat eine Erhebung der Kommissionsdienststellen gezeigt, die 2005 vor dem Hintergrund der Erklärung des Europäischen Rates vom Juni 2004 durchgeführt wurde.

b) Neufassung von Artikel 22 über die internationale Zusammenarbeit

Der Artikel trägt dazu bei, derzeitige Problemfälle zu lösen, beispielsweise den Fall, dass Ausführer in Drittländern und in der EU keine andere Wahl haben als entweder gegen das Recht eines Drittlands oder gegen den Grundsatz des freien Verkehrs von Dual-Use-Gütern im Binnenmarkt zu verstoßen. Der Artikel erleichtert auch die gegenseitige Anerkennung von Ausfuhrgenehmigungen, die die gemeinsame Durchführung von Industrie- und Forschungsprojekten mit Drittländern wesentlich vereinfachen könnte. Im Übrigen ermöglicht er die Ergreifung besonderer Ausfuhrkontrollmaßnahmen bei Projekten mit Drittlandbeteiligung, die (gegenständliche und nicht gegenständliche) Dual-Use-Technologie aus der EU beinhalten.

9) Neufassung von Artikel 24 zwecks größerer Transparenz des Berichts der Europäischen Kommission über die Praxis in den Mitgliedstaaten

Damit wird sich die Transparenz zum Vorteil aller Beteiligten verbessern.

10) Neufassung von Artikel 25 zwecks Ersetzung der derzeitigen Vorabgenehmigung für die Verbringung von Gütern, die im neu gefassten Anhang V aufgeführt sind, durch eine Ankündigung, die dem Grundsatz des freien Verkehrs von Dual-Use-Gütern im Binnenmarkt und Artikel 30 EG-Vertrag gerecht wird

Dies hat Vorteile für die Wirtschaft, da es die Verbringung von Gütern innerhalb des Binnenmarkts erleichtert, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen, denn die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine Verbringung aus triftigen Gründen zu unterbinden.

11) Einführung einer Revisionsklausel als bewährte Verfahrensweise im Sinne des Engagements der Kommission für bessere Rechtsvorschriften

Dies hat positive Auswirkungen auf alle Interessenträger.

[1] Zugänglich auf der Website der GD HANDEL unter: http://ec.europa.eu/comm/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/index_en.htm

[2] Die Zuschlagsbekanntmachung wurde am 10. August 2005 auf der Website der GD HANDEL veröffentlicht.

[3] Einige Mitgliedstaaten waren bereit, der GD HANDEL die Namen der zu befragenden Ausführer oder die Zahl der Ausführer, denen sie Ausfuhrgenehmigungen erteilen, zu übermitteln. Allerdings kann die Gesamtzahl der EU-Ausführer von Dual-Use-Gütern im Bereich von 5000 bis 6000 schwanken. Die Mitgliedstaaten, die die meisten Genehmigungen erteilen, kommen jeweils auf etwa 1000 Ausführer. Die Mitgliedstaaten im Mittelfeld erteilen Ausfuhrgenehmigungen an jeweils 50 bis 100 Ausführer, während die übrigen keine Ausführer verzeichnen.

[4] Derzeit ermöglicht die Seite http://ec.europa.eu/comm/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/links.htm den Zugang zu den einschlägigen Websites aller internationalen Ausfuhrkontrollregime: Gruppe der Nuklearen Lieferländer, Wassenaar-Abkommen, Australische Gruppe (biologische und chemische Dual-Use-Güter) und Trägertechnologie-Kontrollregime u. a.

[5] http://ec.europa.eu/comm/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/index_en.htm.

[6] Drei Arten von Kontrollen wurden ermittelt:

- grundsätzliche Vorabgenehmigung,

- Vorabgenehmigungen durch nationale Behörden nur bei verdächtigen Geschäften,

- Rechtsbefugnis nationaler Behörden, durchgeführte Dual-Use-Güter aufzuhalten und in einigen Fällen zu beschlagnahmen.

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