EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0925

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/675/EWG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

/* KOM/2006/0925 endg. - COD 2006/0292 */

52006PC0925

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/675/EWG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0925 endg. - COD 2006/0292 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.12.2006

KOM(2006) 925 endgültig

2006/0292 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 91/675/EWG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

2006/0292 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung derRichtlinie 91/675/EWG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 91/675/EWG[4] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[5] zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

(3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[6] zum Beschluss 2006/512/EG müssen bereits angenommene Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2005/1/EG. Zur Anpassung dieser Richtlinie ist eine Änderung der Richtlinie 91/675/EWG notwendig.

(4) Die zur Durchführung von Richtlinien über die Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Handelt es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen der betreffenden Richtlinien bewirken, so sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(5) Die Richtlinie 91/675/EWG ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Richtlinie 91/675/EWG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

„1. Werden der Kommission durch Rechtsakte in den Bereichen Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit darin enthaltenen Vorschriften Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates[7] übertragen, so sind Artikel 5 und Artikel 7 dieses Beschlusses unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

2. Werden der Kommission durch Rechtsakte in den Bereichen Direktversicherung (im Bereich oder mit Ausnahme der Lebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit darin enthaltenen Vorschriften Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates übertragen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 dieses Beschlusses unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident[pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[6] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Top