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Document 52006PC0861

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    /* KOM/2006/0861 endg. */

    52006PC0861

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2006/0861 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 09.01.2007

    KOM(2006)861 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1) HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

    Gründe und Ziele Der Europäische Markt für Rohaluminium wird weitgehend von hochintegrierten Industrieholdings mit Sitz außerhalb der Union beherrscht. Über ihre Tochterunternehmen bieten sie sämtliche Aluminiumerzeugnisse angefangen von Rohaluminium bis zu allen Arten von aus Aluminium hergestellten Halbfertigerzeugnissen an. Infolgedessen haben KMU in der EU, die nicht legiertes Aluminium in Rohform für die industrielle Umwandlung verwenden, nur beschränkten Zugang zu in der Gemeinschaft hergestellten Aluminiumerzeugnissen oder zollfreien Einfuhren dieser Erzeugnisse, weshalb diese Unternehmen riskieren, aufgrund der zu entrichtenden Einfuhrzölle nicht mehr wettbewerbsfähig zu sein. Deswegen soll mit der Aussetzung der Einfuhrzölle die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen wiederhergestellt und der Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt für Aluminium-Halbfertigwaren aufrecht erhalten werden. Gleichzeitig befinden sich die Aluminiumhersteller der Europäischen Union im Wettbewerb mit drittländischen Produzenten, die von niedrigeren Energiepreisen profitieren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß die Energiekosten von besonderer Bedeutung für diesen Industriesektor sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft hauptsächlich für den Eigenverbrauch der Hersteller produziert wird, ist es jedoch zweckmäßig, eine zweijährige Übergangszeit vorzusehen, in der der autonome Zollsatz auf 3 % gesenkt wird, bevor er vollständig ausgesetzt wird. Der Vorschlag soll es den Herstellern ermöglichen, sich an den verstärkten Wettbewerb nach Inkrafttreten der Aussetzung anzupassen und damit den Interessen beider Seiten der Wirtschaftsbeteiligten gerecht zu werden. |

    Allgemeiner Hintergrund Über die Frage der Aussetzung der Zollsätze für nicht legiertes Aluminium in Rohform wurde über längere Zeit mit den Mitgliedstaaten diskutiert. Aufgrund der Veränderungen auf dem EU-Markt während der letzten Jahre (EU-Erweiterung, Übernahme der Gemeinschaftsunternehmen in diesem Sektor durch ausländische Unternehmen, weitere Konzentration der Hersteller dieses Erzeugnisses auf Weltmarktebene, Anstieg der Energiepreise) haben mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses "Artikel 113" Anträge auf Zollaussetzung für dieses Erzeugnis gestellt, obwohl es in der EU noch Betriebe gibt, die das betreffende Erzeugnis herstellen. Trotzdem haben sich die Mitgliedstaaten mehrheitlich zugunsten dieses Vorschlags ausgesprochen. Der vorliegende Vorschlag wird jedoch von der Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt. |

    Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, 31.10.2006, S. 1). |

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Im Einklang mit der Politik in den Bereichen Handel, Unternehmen, Entwicklung, Auswärtige Beziehungen und Wettbewerb. Aufgrund der Versorgungsknappheit bei diesem Erzeugnis geht der Vorschlag nicht auf Kosten von Entwicklungsländern, die ein präferenzielles Handelsabkommen mit der EU (z.. APS oder AKP-Regelung) geschlossen haben. |

    2) ANHÖRUNG BETROFFENER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung betroffener Kreise |

    Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Diskussion in der Sachverständigengruppe der Kommission "Wirtschaftliche Tariffragen", in der alle Mitgliedstaaten vertreten sind, und Beratungen im Ausschuss "Artikel 133". Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Eine klare Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für den Vorschlag ausgesprochen. |

    Einholung und Nutzung von Fachwissen |

    Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Sachverständige der Mitgliedstaaten in der Gruppe "Wirtschaftliche Tariffragen" Methodik Offene Konsultation Wichtigste konsultierte Organisationen und Sachverständige Von den einzelnen Mitgliedstaaten ernannte Sachverständige Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Es gab keinen Hinweis auf potentiell gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen. Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten Veröffentlichung des Vorschlags |

    Folgenabschätzung Ausführliche Beratungen mit Experten des Aluminiumsektors haben einen guten Überblick über die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf den Aluminiummarkt der EG ergeben. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Maßnahme aus den nachstehenden Gründen positive Auswirkungen auf den europäischen Aluminiummarkt und die Wirtschaft der Gemeinschaft im Allgemeinen haben wird: Die Entwicklung der Weltwirtschaft setzte den Markt für Rohaluminium unter Druck. Diese Situation spiegelt sich im Markt wieder (unbearbeitetes Aluminium ist ein Rohstoff mit einem weltweiten Preis). In den letzten zwei Jahren stieg der Preis für Rohaluminium dramatisch an, d.h. die 3-Monats Preisnotierungen an der Londoner Metall Börse (LMB) stieg um 58% an. Zwischen dem Zweiten Quartal von 2004 und dem dritten Quartal von 2006 nahmen EU-Einfuhrpreise für nicht legiertes Rohaluminium um 68.3% zu. Angesichts des erheblichen Nachfragedruckes auf den Gemeinschaftsmarkt ist davon auszugehen, dass der Preis für diesen Rohstoff in der absehbaren Zukunft nicht sinken wird. Im gleichen Zeitraum stiegen auf Grund der Entwicklung der Elektrizitätspreise in der EU die Produktionskosten der Gemeinschaftserzeuger von Aluminium erheblich an. Der Preis für elektrischen Strom ist ein wichtiger Kostenfaktor bei der Erzeugung von Aluminium und die Hersteller hoffen, dass sich die Preisentwicklung hiefür im Jahre 2007 etwas beruhigt. Die Gemeinschaftserzeugung von nicht legiertem Rohaluminiums wird größtenteils für Eigengebrauch d.h. für die Herstellung von legiertem Rohaluminium verwendet. Nicht legiertes Rohaluminium wird von diesen Unternehmen nur in geringen Mengen auf dem freien Markt für den Verkauf an unabhängige Transformatoren angeboten. Die vorgeschlagene Maßnahme wird deshalb keine großen Auswirkungen auf die Industrieunternehmen haben, deren Rohstoffversorgung sowohl durch Eigenerzeugung als auch durch zollfreie Einfuhren gesichert ist. Der Anteil zollfreier Einfuhren hat im Laufe der Zeit durch die Zunahme der Produktionskapazitäten in solchen Drittländern erhöht, die im Rahmen eines Präferenzabkommens von Einfuhrzöllen befreit waren. Gegenwärtig unterliegt 80,5% des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs von Primäraluminium (d.h. nicht legiertes und legiertes Rohaluminium zusammen) keinem Einfuhrzoll. Hiervon stammt eine Hälfte aus EU-Produktion und die andere Hälfte aus zollfreien Einfuhren (2,7 Millionen Tonnen) von Handelspartnern für die ein Präferenzabkommen besteht. Der Marktanteil importierten nicht legierten Rohaluminiums, das einem Einfuhrzoll 6% unterliegt, beträgt nur 15% des Gesamtverbrauchs von Primäraluminium. Im Jahre 2005 wurden 1.197.187,9 Tonnen nicht legiertes Rohaluminium zollfrei und 1.067.810,9 Tonnen unter Anwendung von eines 6% Zolls importiert was einem Einfuhranteil an den Gesamteinfuhren von nicht legiertes Rohaluminium von 52,9% respektive 47,1% entspricht. Die Beibehaltung des Einfuhrzolls von 6% für nicht legiertes Rohaluminium wird auf Grund der präferentiellen Handelsabkommen der EU die Gemeinschaftserzeuger nicht vor ausländischen Konkurrenten schützen, die einen komparativen Kostenvorteil bei der Versorgung mit elektrischer Energie und der Lieferung von Rohstoffen haben. Wie oben dargelegt stiegen EU-Importpreise für nicht legiertes Rohaluminium dramatisch an. Dies hat bewirkt, dass unabhängige Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) im Jahre 2004 über € 85/Tonne Einfuhrzoll zusätzlich zahlen mussten: dies sind Kosten, die mehr als 80% des in der Gemeinschaft verfügbaren Primäraluminiums nicht zu tragen hatte. Diese Kosten haben sich jetzt auf mehr als € 125/Tonne erhöht. Das vorgeschlagene zweistufige Konzept zielt deshalb darauf ab, diesen Kostenunterunterschied im Interesse der KMU zu verringern wohingegen es die bestehende EU-Produktion nicht gefährdet. Mit der vorgeschlagene Maßnahme ist beabsichtigt, die weitere Eliminierung von unabhängigen KMU vom Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden, die zu einer Reduzierung des Wettbewerbs im Markt für halbfertige Aluminiumprodukte und deshalb zu weiteren Preiserhöhungen für nachgeschaltete Verbraucher führen würde. Außerdem hätte das Verschwinden dieser KMU negative Auswirkungen auf die Beschäftigung in besonders in benachteiligten Regionen in der Gemeinschaft, wo derzeit kein alternatives Arbeitsangebot besteht. Die Zollaussetzung für die Einfuhren von nicht legiertem Rohaluminium würde deshalb in gewissem Masse die Wettbewerbsfähigkeit der lebensfähigsten KMU wieder herstellen. Sie würde auch helfen ihre gegenwärtigen Investitionsaussichten in einem zunehmend rentablen Markt zu verwirklichen. Da die KMU auf ein stabiles und berechenbares Geschäftsumfeld angewiesen sind um ihre Investitionsentscheidungen für die Zukunft zu treffen brauchen, ist es sinnvoll mittelfristig, d.h. über das Jahr 2009 hinaus, die Situation im Hinblick auf die Einfuhrzölle bald möglichst festzulegen. Gleichzeitig ermöglicht die zwei jährige Übergangsphase der Industrie der Gemeinschaft sich auf die durch die Zollaussetzung neu entstandene Wettbewerbssituation einzustellen.. |

    3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |

    Rechtsgrundlage Art. 26 |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: |

    Diese Maßnahme steht mit den Grundsätzen, die zur Vereinfachung für im Außenhandel tätige Unternehmen festgelegt wurden, in Einklang |

    Wahl der Rechtsinstrumente |

    Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung |

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 26 EG-Vertrag werden autonome Zollaussetzungen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschlossen |

    4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    Ausfall von Zolleinnahmen |

    5) WEITERE ANGABEN |

    Vereinfachung |

    Entfällt |

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Mit der Erweiterung der Europäischen Union ist die Anzahl der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht legiertes Rohaluminium für die Erzeugung von gewerblichen Halbfertig- und Fertigwaren verwenden, signifikant angestiegen. Zudem hat sich die Marktsituation innerhalb der Europäischen Union infolge der Übernahmen von Gemeinschaftsunternehmen durch globale Industrieholdings und die fortschreitende Konzentration der Aluminiumhersteller auf dem Weltmarkt erheblich verändert. Gleichzeitig sind die Preise für Elektrizität, ein wichtiger Kostenfaktor bei der Herstellung nicht legierten Aluminiums, dramatisch angestiegen, während die Entwicklung der Weltwirtschaft zu einer Verknappung bei der Versorgung mit Rohaluminium geführt hat.

    2. Aufgrund dieser Faktoren sind die Preise für Rohaluminium stark gestiegen; außerdem wurden unabhängige Klein- und Mittelunternehmen, die nicht legiertes Aluminium verwenden, weitgehend von zollfreien Käufen dieses Produkts ausgeschlossen. Da diese Unternehmen einen Zollsatz von 6 % für das Rohmaterial entrichten müssen, ist ihre Wettbewerbsfähigkeit und damit der Fortbestand vieler dieser Unternehmen bedroht.

    3. Das Verschwinden dieser Unternehmen vom Gemeinschaftsmarkt würde sicherlich den Wettbewerb bei halbfertigen Aluminiumprodukten auf diesem Markt beeinträchtigen. Außerdem wären damit negative Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Gemeinschaft verbunden, und zwar vor allem in einigen ländlichen Gebieten der neuen Mitgliedstaaten. Daher würde die vollständige Aussetzung der Zollsätze für nicht legiertes Aluminium bis zu einem gewissen Grad die Wettbewerbsfähigkeit der KMU wieder herstellen und damit den Wettbewerb bei halbfertigen und fertigen Aluminiumerzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt fördern.

    4. Dem gegenüber ist abzuwägen, wie sich eine Zollsatzaussetzung auf die Herstellerbetriebe von nicht legiertem Aluminium auswirkt, die es noch in der Gemeinschaft und in Ländern gibt, die ein präferenzielles Handelsabkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben. Fast alle diese Betriebe gehören entweder direkt oder indirekt zu größeren Industrieholdings mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Das zollfrei gelieferte Aluminium wird hauptsächlich für die weitere Umwandlung in Unternehmen, die mit diesen Holdings verbunden sind, verwendet. Nur ein relativ kleiner Anteil des zollfreien nicht legierten Aluminiums steht unabhängigen KMU zur Verfügung. Berücksichtigt man den relativ hohen vertragsmäßigen Zollsatz von 6 %, dann wird die autonome Aussetzung dieses Zolles sich dennoch mit Sicherheit negativ auf die Rentabilität der Produktion und der anschließenden Umwandlungsverfahren dieser Unternehmen auswirken, da die Umwandlungserzeugnisse wie auch das Rohaluminium, das auf dem offenen Markt an unabhängige Unternehmen verkauft wird, unter verstärkten Preisdruck geraten.

    5. Aufgrund dieser Lage erscheint es daher zweckmäßig, den autonomen Zollsatz in zwei Schritten auszusetzen. Das wird es den unabhängigen KMU erlauben, zunächst ihre Kosten zu senken und später von einem spürbaren Anstieg ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu profitieren, während den Herstellerfirmen eine Übergangszeit gewährt wird, um sich an den verschärften Wettbewerb anzupassen. Daher wird eine Senkung des autonomen Zollsatzes für nicht legiertes Rohaluminium auf 3 % während eines Zeitraums von zwei Jahren und anschließend eine vollständige Aussetzung dieses Zollsatzes für zweckmäßig erachtet, um den Wirtschaftsinteressen aller Beteiligten gerecht zu werden.

    6. Da die Aussetzung alle Erzeugnisse unter KN-Code 7601 10 00 betrifft und die geplante Maßnahme unbefristet gelten soll, ist Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87[2] des Rates entsprechend zu ändern, -.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Wortlaut in Spalte 3 des KN-Codes 7601 10 00 in Kapitel 76 Abschnitt XV von Teil II (Zolltarif) des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wird ersetzt durch:

    “6*

    ___________________

    * Autonomer Zollsatz bis zum 31. Dezember 2008: 3."

    Artikel 2

    Der Wortlaut in Spalte 3 des KN-Codes 7601 10 00 in Kapitel 76 Abschnitt XV von Teil II (Zolltarife) des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird ersetzt durch:

    “6*

    ___________________

    * Zollsatz auf unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

    Sie gilt ab 1. Januar 2007, ausgenommen Artikel 2.

    Artikel 2 gilt ab 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

    1. VORSCHLAG:

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    2. HAUSHALTSLINIEN:

    Kapitel und Artikel : Kap. 12 Art. 120

    Für 2007 veranschlagter Betrag: € 15 287 900 000

    3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen

    X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    (in Mio. € / 1 Dezimalstelle)

    Haushaltslinie | Einnahmen[3] | [Jahr 2007][4] | [Jahr 2008] | [Jahr 2009] | [Jahr 2010] |

    Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | - 49.2 | - 49.2 | - 98.3 | - 98.3 |

    4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Der Vorschlag bezieht sich auf einen vollständigen KN-Code (7601 10 00). Angesichts der erforderlichen Reinheit des Produkts erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten falsche Produktangaben nicht bemerken würden.

    5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

    Die Einfuhren aus Drittländern mit Einfuhrzöllen von 6 % machen etwa 47 % der gesamten Einfuhren und etwa 20 % des EU-Verbrauchs aus. Aufgrund der Marktstruktur sind es hauptsächlich die KMU, die diese Zölle entrichten müssen.

    [1] ABl. C , , S. .

    [2] ABl. L 256, 7.9.1987. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission (ABl. L 301, 31.10.2006, S. 1).

    [3] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

    [4] Geschätzt auf der Grundlage der jährlichen Einfuhren im Jahr 2005.

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