Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0732

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

    /* KOM/2006/0732 endg. - CNS 2006/0240 */

    52006PC0732

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik /* KOM/2006/0732 endg. - CNS 2006/0240 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 27.11.2006

    KOM(2006) 732 endgültig

    2006/0240 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die regionalen Beiräte wurden im Zuge der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) des Jahres 2002 eingeführt. Mit dem Beschluss des Rates 2004/585/EG wurden im Interesse eines einheitlichen und ausgewogenen Ansatzes allgemeine Regeln für die Arbeit dieser Regionalbeiräte festgelegt. Unter anderem ist die Möglichkeit vorgesehen, die Beiräte finanziell zu unterstützen.

    Aufgabe dieser Regionalbeiräte ist es, alle Beteiligten möglichst früh in die Entscheidungsfindungsprozesse der Gemeinsamen Fischereipolitik einzubeziehen. Diese Mitwirkung ist eine wichtige Säule der GFP-Reform und von entscheidender Bedeutung für deren erfolgreiche Umsetzung. Diese verbesserten Verfahren der Entscheidungsfindung werden sich positiv auf die Akzeptanz auswirken, so dass mehr Fischer die GFP-Vorschriften einhalten. Die mit der Ratsverordnung 2371/2002[1] geschaffenen Regionalbeiräte tragen nachweislich zur Entwicklung der GFP bei (die bisher eingesetzten Regionalbeiräte haben der Kommission bereits mehr als 40 Empfehlungen vorgelegt) und sollten daher im Sinne von Artikel 162 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[2] als Einrichtungen angesehen werden, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

    Eine Einstufung der Regionalbeiräte als Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, würde bedeuten, dass diese über einen stabilen Finanzrahmen verfügen und folglich wirklich effizient arbeiten können. Außerdem hat sich gezeigt, dass die bestehenden Regionalbeiräte bei degressiver finanzieller Unterstützung ihre Ziele für die Zukunft nur schwer werden erreichen können. Die neuen Finanzbestimmungen bedeuten zudem eine vereinfachte Verwaltung, da die beiden bisherigen Zuschüsse zu einem einzigen Zuschuss für jeden Regionalbeirat zusammengefasst werden.

    Der Beschluss des Rates 2004/585/EG ist folglich dahingehend zu ändern, dass Regionalbeiräte als Einrichtungen gelten, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und denen folglich aus dem Gemeinschaftshaushalt Finanzhilfen gewährt werden können.

    2006/0240 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[5], insbesondere Artikel 31 und 32, wurden durch die Schaffung regionaler Beratungsgremien neue Formen der Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.

    (2) Mit Beschluss des Rates 2004/585/EG vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik wurden allgemeine Regeln für die Arbeit dieser Regionalbeiräte erlassen.

    (3) Gemäß Artikel 9 besagten Ratsbeschlusses 2004/585/EG können den Regionalbeiräten zur Sicherung einer effizienten Arbeitsweise sowie zur Deckung ihrer Übersetzungs- und Dolmetschkosten Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt werden.

    (4) Die Regionalbeiräte beraten die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten in Fragen der Gemeinsamen Fischereipolitik und gewährleisten die Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung dieser Politik, was wiederum eine der entscheidenden Säulen der reformierten GFP und Voraussetzung für gutes politisches Handeln ist.

    (5) Regionalbeiräte sollten daher im Sinne von Artikel 162 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6] als Einrichtungen gelten, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

    (6) Den Regionalbeiräten muss im Interesse einer stabilen Finanzierung eine ausreichende dauerhafte finanzielle Unterstützung gewährt werden, damit sie ihre beratende Aufgabe im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik auch weiterhin wirksam wahrnehmen können.

    (7) Zur einfacheren Verwaltung der Finanzhilfen, die den Regionalbeiräten aus dem Gemeinschaftshaushalt gewährt werden, ist es angezeigt, zur Deckung sämtlicher Kosten ein einziges Finanzinstrument heranzuziehen.

    (8) Im Zusammenhang mit den Finanzhilfen der Gemeinschaft, die den Regionalbeiräten gewährt werden, muss die Kommission neben den üblichen Rechnungsprüfungen jeder Zeit überprüfen können, dass die Regionalbeiräte im Sinne der ihnen übertragenen Aufgaben arbeiten.

    (9) Der Beschluss des Rates 2004/585/EG ist entsprechend zu ändern -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluss des Rates 2004/585/EG wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9 Finanzierung

    1. Ein regionaler Beirat, der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann als Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt, im Sinne von Artikel 162 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragen.

    2. Die Kommission unterzeichnet mit jedem Regionalbeirat zur Deckung seiner laufenden Kosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten eine Finanzhilfevereinbarung gemäß Anhang II.“

    (2) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

    „Artikel 9a Überprüfungen durch die Kommission

    Die Kommission kann alle von ihr für erforderlich gehaltenen Überprüfungen vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die Regionalbeiräte die ihnen gemäß der Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie des Ratsbeschlusses 2004/585/EG zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Anhang II des Beschlusses 2004/585/EG erhält folgende Fassung:

    „ANHANG II

    Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der regionalen Beiräte

    Regionalbeiräte als Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, werden von der Gemeinschaft finanziell unterstützt. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den laufenden Kosten eines Regionalbeirats beträgt höchstens 90 % des Verwaltungshaushalts dieses Regionalbeirats. Die finanzielle Beteiligung wird auf Dauer nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel für jedes Jahr gewährt. Die Kommission schließt mit jedem Regionalbeirat für jedes Jahr eine „Vereinbarung über eine Betriebskostenfinanzhilfe“, in der die Bedingungen und konkreten Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe festgelegt sind.

    Förderfähige Kosten sind die Ausgaben, die notwendig sind, um den normalen Betrieb der regionalen Beiräte zu gewährleisten und ihnen die Verfolgung ihrer Ziele zu gestatten. Der Beitrag der Gemeinschaft wird nur für tatsächliche Kosten und unter der Bedingung gewährt, dass die übrigen Finanzmittel zugeteilt wurden.

    Folgende direkte Kosten sind förderfähig:

    - Personalaufwendungen (nach Tagessätzen für die Arbeit im Beirat);

    - Kosten für Sitzungssäle;

    - Kosten für Ausrüstungen (neu oder gebraucht);

    - Kosten für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter;

    - Kosten für die Weiterleitung von Unterlagen an die Mitglieder;

    - Reise- und Hotelkosten der Sachverständigen, die an Sitzungen des Regionalbeirats teilnehmen (Abrechnung nach den geltenden Sätzen und Regeln der Kommissionsdienststellen);

    - Kosten für Audits;

    - Dolmetsch- und Übersetzungskosten;

    - eine Rückstellung für unvorhergesehene Kosten mit einer Obergrenze von 5 % der förderfähigen direkten Kosten.

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

    2. ABM/ABB-RAHMEN

    1104 : Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

    3. HAUSHALTSLINIEN

    3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

    11.0401: Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der Gemeinsamen Fischereipolitik

    11.010402: Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der Gemeinsamen Fischereipolitik – Verwaltungsausgaben

    3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    2007-2013

    3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

    Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

    110401 | GM[7] | NOA[8] | Nein | Nein | Nein | 2 |

    11010402 | NGM[9] | NOA | Nein | Nein | Nein | 2 |

    4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1. Mittelbedarf

    4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 und 2013 | Insgesamt |

    Operative Ausgaben[10] |

    Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 1.500.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 3.500.000 | 12.000.000 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 1.500.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 3.500.000 | 12.000.000 |

    Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[11] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 150.000 | 0 | 0 | 0 | 150.000 | 300.000 |

    REFERENZBETRAG |

    Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 1.500.000 | 1.900.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 3.650.000 | 12.300.000 |

    Zahlungsermächtigungen | b+c | 1.500.000 | 1.900.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 1.750.000 | 3.650.000 | 12.300.000 |

    Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[12] |

    Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 648.000 | 2.268.000 |

    Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 40.000 | 140.000 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

    VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 1.844.000 | 2.244.000 | 2.094.000 | 2.094.000 | 2.094.000 | 4.338.000 | 14.708.000 |

    ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 1.844.000 | 2.244.000 | 2.094.000 | 2.094.000 | 2.094.000 | 4.338.000 | 14.708.000 |

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

    ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[13] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Stand vor der Maßnahme [Jahr n] | Stand nach der Maßnahme |

    Personalbedarf insgesamt | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |

    5. MERKMALE UND ZIELE

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

    Die Regionalbeiräte wurden im Zuge der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik aus dem Jahr 2002 eingeführt. Mit dem Beschluss des Rates 2004/585/EG wurden allgemeine Bedingungen für die Arbeit der Beiräte festgelegt, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. In diesem Beschluss ist die Möglichkeit der Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft vorgesehen.

    Erste Erfahrungen mit den Regionalbeiräten, die ihre Arbeit bereits aufgenommen haben, zeigen, dass die finanziellen Bestimmungen im Ratsbeschluss 2004/585/EG den Erfordernissen der Regionalbeiräte nicht ausreichend Rechnung tragen. Unter den derzeitigen Bedingungen, nach denen die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft auf fünf Jahre beschränkt und jährlich degressiv gestaffelt ist, können die bestehenden Regionalbeiräte kaum effizient arbeiten.

    Die Bedeutung der Regionalbeiräte liegt darin, eine wirksame Beteiligung aller Interessengruppen an der Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen, so dass sie die Kriterien erfüllen, im Sinne von Artikel 162 Beschustabe b) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[15] als Einrichtungen angesehen zu werden, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

    5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

    Bisher wurden vier Regionalbeiträte eingesetzt und drei weitere werden derzeit geschaffen. Regionalbeiräte sind unerlässliche Voraussetzung für gutes politisches Handeln und eine erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    Im Rahmen der Kostenwirksamkeit haben die Regionalbeiträte auf der Grundlage des Ratsbeschlusses 2004/585/EG mit der Europäischen Kommission einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren unterzeichnet, der die langfristige Zusammenarbeit regeln soll und zwei spezifische Finanzhilfen vorsieht: einen Zuschuss zu den Übersetzungs- und Dolmetschkosten (50.000 EUR jährlich) und eine Beteiligung an den Betriebskosten, die wie folgt degressiv gestaffelt ist:

    Jahr 1 - 200.000 EUR (90 %); Jahr 2 - 165.000 EUR (75 %); Jahr 3 - 132.000 EUR (60 %); Jahr 4 - 121.000 EUR (55 %); Jahr 5 - 110.000 EUR (50 %).

    Wie die Arbeit der bereits eingesetzten Regionalbeiträte zeigt, benötigen diese, um ihre beratende Funktion im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik wirksam wahrnehmen zu können, einen stabilen Finanzrahmen. Hierzu sollte die Kommission mit jedem Regionalbeirat zur Deckung der Betriebskosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnen. Die Kommission könnte die Regionalbeiräte anfänglich mit einem Betrag von 250.000 EUR jährlich unterstützen:

    200.000 EUR für die laufenden Kosten PLUS

    50.000 EUR für Übersetzungs- und Dolmetschkosten.

    Nach dem Grundsatz der Kofinanzierung (Maßnahmen können nicht ausschließlich aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden) müssten die Regionalbeiräte auch dann noch weitere Finanzierungsquellen finden. Sollte ein Regionalbeirat darüber hinaus am Jahresende weniger ausgegeben haben als ursprünglich veranschlagt, so würde die Gemeinschaftsbeteiligung entsprechend gesenkt (eine Überschussübertragung von einem Jahr aufs nächste wäre nicht zulässig).

    5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

    Dank der vorgeschlagenen günstigeren, vereinfachten stabilen Finanzierung sollten die Regionalbeiräte angemessen arbeiten und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beitragen können, unter Berücksichtigung des Ökosystem- und des Vorsorgeansatzes sowie größerer Transparenz wissenschaftlicher Gutachten durch einen verstärkten Dialog zwischen Wissenschaftlern und Fischern.

    Bisher wurden vier Regionalbeiräte eingesetzt, in denen alle beteiligten Gruppen repräsentativ vertreten sind. Die Regionalbeiräte geben im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit der Kommission oder aus eigenem Antrieb Stellungnahmen ab. Die Kommission prüft die Empfehlungen und berücksichtigt sie bei der Abfassung von Vorschlägen oder aber begründet eine mögliche Ablehnung der Standpunkte der Regionalbeiräte.

    Für die genannten Ziele existieren eine Reihe von Indikatoren:

    - die Anzahl von Fanggebieten in der Europäischen Union, für die ein Regionalbeirat zuständig ist;

    - die Zusammensetzung der Beiräte nach geografischer und sektoraler Repräsentativität;

    - der Anteil von Interessengruppen und Wissenschaftlern, die in Arbeitsgruppen der Regionalbeiräte mitwirken;

    - der Anteil eingegangener Stellungnahmen im Verhältnis zur Zahl der im Rahmen der Konsultation unterbreiteten Vorschläge, wobei ein Anteil von 80 % als zufriedenstellend gilt;

    - die Anzahl von Empfehlungen und Vorschlägen, die aus eigenem Antrieb unterbreitet werden;

    - die Zahl jährlicher Sitzungen, wobei drei als Mindestmaß angesehen werden;

    - die Qualität der unterbreiteten Stellungnahmen;

    - die zuschussfähigen Gesamtkosten pro Jahr in den ersten drei Jahren nach Einsetzung des Regionalbeirats.

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

    X Zentrale Verwaltung

    X direkt durch die Kommission

    ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

    ( Exekutivagenturen

    ( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

    ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

    ( mit Mitgliedstaaten

    ( mit Drittländern

    ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1. Überwachungssystem

    Die Kommissionsdienststellen tragen dafür Sorge, dass in die Finanzhilfevereinbarung eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach jeder Regionalbeirat als Voraussetzung für die Jahresabschlusszahlung und die Weiterfinanzierung im darauffolgenden Jahr einen Jahresbericht vorlegen muss. Dieser Bericht wird auch eine im Voraus von der Kommission erstellte Tabelle enthalten, die einige der Indikatoren unter 5.3. aufgreift.

    Außerdem muss jeder Regionalbeirat am Ende des Jahreszeitraums einen externen Prüfbericht vorlegen.

    Die zufriedenstellende Arbeit der Regionalbeiräte wird anhand der Qualität der unterbreiteten Stellungnahmen sowie der Teilnahme von Beamten der GD FISH – als Beobachter – an den Sitzungen festgestellt.

    Außerdem wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende Juni 2007 ein Fortschrittsbericht vorgelegt, und 2008 und 2012 werden externe Evaluierungen vorgenommen.

    6.2. Bewertung

    6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

    Die Regionalbeiräte haben festgestellt, dass die Degressivitätsregel ein effizientes Arbeiten sehr schwer macht. Auch der Abschluss von zwei unterschiedlichen Zuschussvereinbarungen kompliziert die Arbeit der Regionalbeiräte, da hierdurch bei den Übersetzungs-/Dolmetschkosten keinerlei Flexibilität möglich ist. Diese Kosten sind aber angesichts der grenzübergreifenden Arbeit der Regionalbeiräte, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen und somit verschiedene Sprachen sprechen, von großer Bedeutung. Bei Anerkennung der Regionalbeiräte als Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, könnte über eine Änderung des Ratsbeschlusses 2004/585/EG eine Ausnahme von der Degressivitätsvorschrift erreicht werden. Im Fall der Regionalbeiräte ließe sich folgende Definition zugrunde legen: „(…) ein repräsentatives europäisches Netz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten oder den beitrittswilligen Ländern, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat“.

    Die Regionalbeiräte könnten hierauf auf einen stabilen Rahmen zurückgreifen, spezifische Fristen für die Gewährung der Zuschüsse würden wegfallen und durch die Zusammenfassung der beiden vorgesehenen Finanzhilfen würden die Verfahren vereinfacht und die Verwaltungslast verringert.

    Außerdem besäßen die Regionalbeiräte mehr Flexibilität, um operative Mittel umzuschichten, falls die Übersetzungs- und Dolmetschkosten höher ausfallen sollten als ursprünglich angesetzt.

    6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

    Entfällt

    6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 30. Juni 2007 einen Bericht über die Durchführung des Ratsbeschlusses 2004/585/EG und die Arbeit der Regionalbeiräte vor (Artikel 11 des Beschlusses).

    Alle sechs Jahre wird ein Evaluierungsbericht erstellt, im Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung sowie Artikel 21 der Durchführungsbestimmungen: „(…) die Ergebnisse von auf Jahresbasis finanzierten Tätigkeiten werden mindestens alle sechs Jahres bewertet.“ (Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung)

    Jeder künftige Vorschlag zur Verlängerung oder Überarbeitung der Regelung wird einer Ex-ante-Bewertung unterzogen.

    Im Interesse größtmöglicher Effizienz könnten Zwischen/Ex-post-Bewertung und Ex-ante-Bewertung möglicherweise zusammenfassend geregelt werden (Omnibus-Prinzip).

    7. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    Die Anwendung der Kommissionsverfahren zur Vertragsvergabe gewährleistet, dass die Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge eingehalten werden.

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    Verpflichtungsermächtigungen in EUR

    Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[18] |

    INSGESAMT | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |

    8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Beteiligung an der Einsetzung von Regionalbeiräten.

    Beteiligung an den Sitzungen der verschiedenen Regionalbeiräte als Vertreter der Kommission.

    Reaktion auf/Berücksichtigung von Stellungnahmen, Empfehlungen und/oder anderen Unterlagen der Regionalbeiräte und Weiterleitung an die zuständigen Kommissionsdienststellen.

    Organisation der Koordinierungssitzungen mit den Regionalbeiräten.

    Helpdesk für Finanz- und Verwaltungsfragen (Verwaltung und Überwachung der Verpflichtungsermächtigungen und Finanzhilfevereinbarungen, Überarbeitung des endgültigen Finanzbogens, Ausarbeitung neuer Vereinbarungen …..).

    Verbindungen zumn Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur.

    8.2.3. Verwaltung des Ausschusses

    x derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (11010402 – Verwaltungsausgaben)

    Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) 11010402 - Evaluation | Jahr 2007 | Jahr 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Jahr 2012 | INSGESAMT |

    Sonstige technische und administrative Unterstützung |

    - intra muros |

    - extra muros | 150.000 | 150.000 | 300.000 |

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 150.000 | 150.000 | 300.000 |

    8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    Art des Personals | Jahr 2007 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 | 324.000 |

    Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

    1 AD *108.000 (Person/Jahr) = 108.000 EUR

    2 AST*108.000 (Person/Jahr) = 216.000 EUR

    Insgesamt………………………… 324.000 EUR

    Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

    8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

    Jahr 2007 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und n+6 | INSGESAMT |

    XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 40.000 | 140.000 |

    01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[20] (SIS II /VIS) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    01 02 11 05 - Informationssysteme | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 140.000 |

    3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 20.000 | 40.000 | 140.000 |

    Berechnung - Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    [1] Verordnung 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik – ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [2] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1248/2006 vom 7.08.2006 (ABl. L 227 vom 19.08.2006, S. 3)

    [3] ABl. C vom , S. .

    [4] ABl. C vom , S.. .

    [5] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [6] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1248/2006 vom 7.08.2006 (ABl. L 227 vom 19.08.2006, S. 3

    [7] Getrennte Mittel.

    [8] Nicht obligatorische Ausgaben.

    [9] Nicht getrennte Mittel.

    [10] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels xx fallen.

    [11] Ausgaben im Rahmen von Titel xx Artikel xx 01 04.

    [12] Ausgaben im Rahmen von Kapitel xx 01 außer Artikel xx 01 04 und xx 01 05.

    [13] Siehe Nummer 19 und 24 der interinstitutionellen Vereinbarung.

    [14] ggf. weitere Spalten hinzufügen, wenn z. B. die Laufzeit 6 Jahre übersteigt.

    [15] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 vom 7.8.2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3.

    [16] Kosten NICHT durch den Referenzbetrag abgedeckt.

    [17] Kosten NICHT durch den Referenzbetrag abgedeckt.

    [18] Kosten im Referenzbetrag enthalten.

    [19] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

    [20] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

    Top