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Document 52006PC0731

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen

/* KOM/2006/0731 endg. - ACC 2006/0237 */

52006PC0731

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen /* KOM/2006/0731 endg. - ACC 2006/0237 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.11.2006

KOM(2006) 731 endgültig

2006/0237 (ACC)

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

Bericht der Kommission an den Rat über die Frage, ob El Salvador seine Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen eingehalten hat

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen

(von der Kommission vorgelegt)

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

Bericht der Kommission an den Rat über die Frage, ob El Salvador seine Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen eingehalten hat

1. Dies ist ein obligatorischer Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen[1] (nachstehend „APS-Verordnung“ genannt).

Hintergrund

2. Die Republik El Salvador (nachstehend „El Salvador“ genannt) wurde gemäß der Artikel 10 und 30 der APS-Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2005 vorläufig in den Kreis der Länder aufgenommen, die die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Abschnitt 2 der APS-Verordnung (nachstehend „Sonderregelung“ genannt) in Anspruch nehmen können.

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der APS-Verordnung stellte El Salvador am 24. Oktober 2005 bei der Kommission den Antrag auf Einräumung der Sonderregelung bis 31. Dezember 2008. In dem Antrag belegte El Salvador, dass es 24 der in Anhang III der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen ratifiziert hat, außerdem legte es seine ratifizierten Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieser Übereinkommen vor und verpflichtete sich, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen[2]. Allerdings machte El Salvador bei der Antragstellung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der APS-Verordnung die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit von Bestimmungen der ILO-Übereinkommen Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes) und Nr. 98 (Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen) geltend. Gleichwohl verpflichtete sich El Salvador, diese beiden Übereinkommen spätestens Ende 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren, so wie es Artikel 9 Absatz 2 der APS-Verordnung vorschreibt.

Nach eingehender Prüfung des Antrags, der Belege und der Verpflichtung El Salvadors beschloss die Kommission am 21. Dezember 2005[3], El Salvador in die endgültige Liste der Länder aufzunehmen, die für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 in den Genuss der Sonderregelung kommen.

Gegenwärtiger Status

3. Nach Artikel 9 Absatz 2 der APS-Verordnung entscheidet der Rat darüber, ob El Salvador die Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus gewährt werden soll; zu diesem Zweck berichtet die Kommission dem Rat, ob El Salvador seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Unterzeichnung und Ratifizierung der beiden oben genannten ILO-Übereinkommen vor Ende 2006 nachgekommen ist.

4. Nach den Erkenntnissen der Kommission nahm das Parlament von El Salvador die ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 am 24. August 2006 einstimmig an. Anschließend hinterlegte die Regierung von El Salvador am 6. September 2006 die Ratifizierungsurkunden förmlich bei der ILO in Genf. Die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b der APS-Verordnung sind somit erfüllt.

5. Darüber hinaus sicherte El Salvador am 24. Oktober 2006 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der APS-Verordnung zu, die Ratifizierung der beiden ILO-Übereinkommen und die künftig geltenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu deren Umsetzung beizubehalten. El Salvador akzeptierte außerdem eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der beiden ratifizierten Übereinkommen.

Aufgrund dieser Feststellungen schlägt die Kommission dem Rat im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der APS-Verordnung vor, El Salvador die Sonderregelung weiter zuzugestehen.

Die Kommissionen beabsichtigt, die wirksame Umsetzung der beiden ILO-Übereinkommen in El Salvador zu beobachten und erforderlichenfalls die Präferenzregelungen gemäß Artikel 16 der APS-Verordnung vorübergehend zurückzunehmen. Im Rahmen der Beobachtung wird die Kommission El Salvador ersuchen, eng mit der ILO zusammenzuarbeiten, damit eine ordnungsgemäße konkrete Umsetzung der Übereinkommen gewährleistet ist.

6. Der Entwurf einer Ratsentscheidung ist diesem Bericht beigefügt.

BEGRÜNDUNG

1. Nach Prüfung des Antrags der Republik El Salvador vom 24. Oktober 2005 beschloss die Kommission[4] am 21. Dezember 2005, gestützt auf die Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen[5] (nachstehend „APS-Verordnung“ genannt), El Salvador in die definitive Liste der Länder aufzunehmen, die die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (nachstehend „Sonderregelung“ genannt) in Anspruch nehmen können.

2. El Salvador berief sich als einziges Land auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der APS-Verordnung wegen Unvereinbarkeit von Bestimmungen der ILO-Übereinkommen Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes) und Nr. 98 (Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen) mit seiner Verfassung. Diese beiden Übereinkommen sind in Anhang III Teil A der APS-Verordnung aufgeführt. Die APS-Verordnung schreibt vor, dass bestimmte ILO/UN-Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten ratifiziert und wirksam umgesetzt sein müssen, wenn ein Land in den Genuss zusätzlicher Zollpräferenzen kommen will.

3. Nach Würdigung aller einschlägigen Bestimmungen der APS-Verordnung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Republik El Salvador ihren Verpflichtungen aus der APS-Verordnung nachgekommen ist; besondere Beachtung schenkte sie dabei Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, wonach einem Land mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen, das höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, die Sonderregelung gewährt werden kann, sofern es sich förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren .

4. Aufgrund dieser Feststellungen ersucht die Kommission den Rat, El Salvador durch Annahme des beigefügten Entscheidungsentwurfs die Weitergewährung der Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen, so wie es in Artikel 9 Absatz 2 der APS-Verordnung vorgesehen ist.

2006/0237 (ACC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen[6], insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2005/924/EG der Kommission[7] wurde El Salvador in die Liste der Entwicklungsländer aufgenommen, die vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 in Anspruch nehmen können.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 entscheidet der Rat darüber, ob Ländern, die besondere verfassungsrechtliche Zwänge hinsichtlich der Ratifizierung von höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A dieser Verordnung aufgeführten Übereinkommen geltend machen, die Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus weitergewährt wird.

(3) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 hat die Kommission dem Rat einen Bericht vorgelegt, in dem sie zu dem Schluss gelangt, dass El Salvador seinen Verpflichtungen nach Artikel 9 dieser Verordnung nachgekommen ist, und folglich die Weitergewährung der Sonderregelung über den 1. Januar 2007 hinaus vorschlägt –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Republik El Salvador kann die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 weiter in Anspruch nehmen.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

[2] Darüber hinaus gab El Salvador eine Zusicherung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der ABS-Verordnung.

[3] ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.

[4] ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.

[5] ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

[6] ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

[7] ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 50.

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