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Document 52006PC0683

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

/* KOM/2006/0683 endg. */

52006PC0683

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien /* KOM/2006/0683 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.11.2006

KOM(2006)683 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 74/2004[1] des Rates, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004[2] und Nr. 122/2006[3] des Rates, zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien Vorschlag, neuen Ausführern der Ware in die Gemeinschaft den entsprechenden Status zuzuerkennen |

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl der Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in Indien wurde unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 10,4% eingeführt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 kann ein Ausführer/Hersteller in Indien, der die im betreffenden Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt, so behandelt werden wie die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Status eines neuen Ausführers“). Die Verordnung (EG) Nr. 74/2004 ist zweimal geändert worden, und zwar durch die Ratsverordnungen (EG) Nr. 2143/2004 und Nr. 122/2006. Mit beiden Verordnungen wurden die Namen von Unternehmen, die die betroffene Ware mit Ursprung in Indien ausführten und die in der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates aufgeführten Kriterien erfüllten, in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang der Verordnung aufgenommen. Sechs der 19 indischen Ausführer/Hersteller, die die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers beantragten, übermittelten Beweise, die als ausreichend erachtet wurden, um eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zu rechtfertigen und die Namen dieser Ausführer/Hersteller in die Liste der Unternehmen aufzunehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 7,6 % gilt. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die so bald wie möglich im Amtsblatt veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Verordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[4] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien[5],

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302 21 00 81 und 6302 21 00 89), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302 22 90 19), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302 31 00 90) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302 32 90 19) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Indien wurde gemäß Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein Zollsatz in Höhe von 10,4 % festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates (nachfolgend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte (nachstehend „erstes Kriterium“ genannt), dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist (nachstehend „zweites Kriterium“ genannt) und dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (nachstehend „drittes Kriterium“ genannt), Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden.

(3) Die ursprüngliche Verordnung ist zweimal geändert worden, und zwar durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004[6] und (EG) Nr. 122/2006[7] des Rates. Durch beide Verordnungen wurden die Namen von Unternehmen, die die betroffene Ware mit Ursprung in Indien ausführen und die gegenüber der Kommission hinreichend belegten, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang der Verordnung aufgenommen.

B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER

(4) Seit Veröffentlichung der letzten Änderungsverordnung haben 19 indische Unternehmen die Zuerkennung desselben Status wie die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragt („Status eines neuen Ausführers“).

(5) Bei den 19 Antragstellern handelt es sich um folgende Unternehmen:

Antragstellendes Unternehmen | Ort |

B.K.S Textiles Private Limited | Coimbatore |

Indian Arts & Crafts Syndicate (IACS) | New Delhi |

Mittal International | Panipat |

Esskay International | Mumbai |

Opera Clothing | Mumbai |

Govindji Trikamdas & Co. | Mumbai |

Navnitlal Private Limited | Mumbai |

Tulip Exim | Mumbai |

Aarthi - A1 – Traders | Karur |

Anjani Synthetics Limited | Ahmedabad |

Home Concepts | New Delhi |

Siyaram Silk Mills Limited | Mumbai |

Ramlaks Exports Pvt. Ltd. | Mumbai |

Oracle Exports | Mumbai |

Sellon Dynamics | Mumbai |

Synthesis Home Textiles | Karur |

Devtara Industries | Muradnagar |

Summer India Textile Mills | Salem |

Prathishta Weaving and Knitting | Coimbatore |

(6) Vier der antragstellenden Unternehmen beantworteten den Fragenbogen nicht, mit dessen Hilfe überprüft werden sollte, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates erfüllten. Ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden.

(7) Ein Unternehmen sandte den Fragebogen zweimal zurück, beide Male unvollständig und mit widersprüchlichen Angaben. Der dritte dem Unternehmen übermittelte Fragebogen wurde nicht zurückgesandt, somit wies das Unternehmen nicht nach, dass es die Kriterien für die Zuerkennung des Status des neuen ausführenden Herstellers erfüllte. Der Antrag des Unternehmens wurde daher zurückgewiesen.

(8) Die verbleibenden 14 Unternehmen beantworteten den Fragebogen vollständig vor und kamen daher für den Status eines neuen Ausführers in Betracht.

(9) Die Nachweise von sechs der oben aufgeführten indischen Ausführer/Hersteller werden als hinreichend für die Gewährung des Zollsatzes betrachtet, der für die kooperierenden Unternehmen gilt, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (d. h. 7,6 %); sie sollten daher der Liste der Ausführer/Hersteller im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 und Nr. 122/2006 des Rates, (nachstehend „Anhang“ genannt) aufgenommen werden.

(10) Die Anträge der acht verbleibenden Unternehmen auf Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers wurden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

(11) Sieben Unternehmen blieben den Nachweis schuldig, dass sie die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportiert hatten oder unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren.

(12) Ein Unternehmen ist mit einem bereits in der Liste der ursprünglichen Verordnung aufgeführten Unternehmen verbunden. Sein Antrag wurde daher zurückgewiesen, weil es das zweite Kriterium des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung nicht erfüllte.

(13) Die Unternehmen, denen der Status eines neuen Ausführers verweigert wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

(14) Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates aufgenommen:

Unternehmen | Ort |

Indian Arts and Crafts Syndicate | New Delhi |

M/s. Opera Clothing | Mumbai |

Anjani Synthetics Limited | Ahmedabad |

Ramlaks Exports Pvt Ltd | Mumbai |

Oracle Exports Home Textiles Pvt Ltd | Mumbai |

Summer India Textile Mills (P) Ltd | Salem |

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1.

[2] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1.

[3] ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3.

[4] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[5] ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 122/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3).

[6] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1.

[7] ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3.

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