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Document 52006PC0591

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2006/0591 endg. - COD 2000/0069 */

52006PC0591

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2006/0591 endg. - COD 2000/0069 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.10.2006

KOM(2006) 591 endgültig

2000/0069 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2000/0069 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

1. EINLEITUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission gibt folgende Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ab:

2. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2000) 121 endg. - 2000/0069COD) | 24. März 2000 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses | 19. Oktober 2000 |

Erste Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung | 18. Januar 2001 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2002) 30 endg. - 2000/0069COD) | 4. Februar 2002 |

Zweite Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung | 3. September 2002 |

Übermittlung des überarbeiteten geänderten Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2004) 73 endg. - 2000/0069COD) | 12. Februar 2004 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts | 14. März 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung | 5. Juli 2006 |

3. ZIEL DES VORSCHLAGS

- Bei der Ausarbeitung des zweiten Luftfahrt-Liberalisierungspakets 1989 hatten sich der Rat und die Kommission darauf geeinigt, dass die Luftverkehrspolitik der Gemeinschaft auch die Harmonisierung des Regulierungsrahmens für die Zivilluftfahrt umfassen solle, um ein hohes Niveau der Luftverkehrssicherheit aufrechtzuerhalten und einen fairen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten . In diesem Zusammenhang erließ die Gemeinschaft die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt mit dem Ziel, harmonisierte Bestimmungen für Konstruktion, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen sowie für damit befasstes Personal und Betriebe festzulegen und auf aktuellem Stand zu halten.

- Das Ziel des oben genannten Vorschlags zur Änderung der Verordnung 3922/91 ist daher die Festlegung technischer Vorschriften, die in der gesamten Gemeinschaft gelten, und die Harmonisierung der Bestimmungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Die Kommission kann alle vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen akzeptieren. Sie sind das Ergebnis eines Kompromisspakets, auf das sich das Europäische Parlament und der Rat im Hinblick auf die Annahme der Verordnung in zweiter Lesung geeinigt hatten. Diese Abänderungen sind im Sinne des von der Kommission in ihrem Vorschlag vertretenen Konzepts und tragen den Anliegen der Kommission in Bezug auf die Begrenzung der Flugdienstzeiten sowie die Kabinenbesatzung Rechnung.

Abänderung 19 betreffend eine Rückschrittsklausel : mit dieser Abänderung wird eine neue Erwägung eingefügt, um zu unterstreichen, dass die neue Verordnung nicht zu einer Schwächung der Luftverkehrssicherheit in den Mitgliedstaaten führen darf, in denen bereits hohe Standards gelten, unabhängig davon, ob sie in Rechtsvorschriften oder in Tarifverträgen festgelegt sind.

Abänderung 20 betreffend eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung : durch die Änderung dieser Erwägung wird der Zeitraum, innerhalb dessen unter wissenschaftlichen und medizinischen Gesichtspunkten eine Bewertung der Bestimmungen über Flugdienstzeit-Beschränkungen und Mindestruhezeiten sowie ggf. über Kabinenbesatzungen erfolgen sollte, von 3 auf 2 Jahre (nach Inkrafttreten der Verordnung) verkürzt.

Abänderung 21 betreffend Luftfrachtunternehmen, die im Nachtbetrieb operieren : durch diese Abänderung wird eine neue Erwägung eingefügt, um den Umstand zu korrigieren, dass die Flugpläne und Betriebsmodelle, die für Übernacht-Expressfrachtdienste und ihre Anbieter typisch sind, im ursprünglichen Vorschlag der Kommission und bei der ersten Lesung im Europäischen Parlament nicht berücksichtigt worden waren.

Abänderung 22 betreffend eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Abschnitte Q und O : durch diese Abänderung wird eine neue Erwägung eingefügt, aus der hervorgeht, dass die EASA eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung von Abschnitt Q und, wo angebracht, Abschnitt O abschließen sollte, auf deren Grundlage die Kommission, wenn notwendig, unverzüglich Vorschläge zur Änderung der entsprechenden technischen Bestimmungen ausarbeiten und übermitteln sollte.

Abänderung 23 betreffend die Freizügigkeit der Flugbegleiter innerhalb der Gemeinschaft: durch diese Abänderung wird eine neue Erwägung eingefügt, in der hervorgehoben wird, dass der Kurs in Richtung einer Harmonisierung der Weiterbildungsanforderungen für Flugbegleiter beibehalten werden sollte, um die Freizügigkeit der Flugbegleiter im Binnenmarkt weiter zu erleichtern.

Abänderung 24: in dieser Abänderung wird präzisiert, dass die EASA eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Bestimmungen von Abschnitt Q und nur „ wo angebracht“ von Abschnitt O des Anhangs III abschließen soll.

Abänderungen 16 und 25: diese Abänderungen bestimmen, dass die EASA die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der anwendbaren technischen Bestimmungen von Anhang III „ Abschnitt O und“ Abschnitt Q unterstützt.

Das Zustandekommen des Kompromisspakets wurde durch eine Erklärung der Kommission im Verlauf der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom Juni 2006 erleichtert (siehe Anhang).

5. Schlussfolgerung

Diese Abänderungen sind das Ergebnis eines interinstitutionellen Kompromisses. Da sie insgesamt auf den Zielen aufbauen, die dem Kommissionsvorschlag zugrunde lagen, kann die Kommission die oben dargestellten vorgeschlagenen Abänderungen befürworten.

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

Anhang: Erklärung der Kommission bei der Plenarsitzung des Parlaments vom 4. Juli 2006

WISSENSCHAFTLICHE UND MEDIZINISCHE BEWERTUNG DER ABSCHNITTE O UND Q

Erklärung der Kommission:

In Bezug auf die in Artikel 8a(1) genannte wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Abschnitte O und Q bestätigt die Kommission, dass bei dieser Bewertung auch die Frage des „menschlichen Verhaltens in Notsituationen“ sowie diesbezügliche Kompetenzanforderungen einbezogen werden.

Die Kommission bekräftigt ferner für den Fall, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) Änderungen der Verordnung, einschließlich ihres Anhangs III, für notwendig befindet, ihre Absicht, unverzüglich geeignete Vorschläge zu diesem Zweck vorzulegen.

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