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Document 52006PC0587
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 2371/2002 on the conservation and sustainable exploitation of fisheries resources under the Common Fisheries Policy
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
/* KOM/2006/0587 endg. - CNS 2006/0190 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2006/0587 endg. - CNS 2006/0190 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.10.2006 KOM(2006) 587 endgültig 2006/0190 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Die Änderung der Grundverordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik) ist das Ergebnis der politischen Einigung, die der Rat bei der Annahme des Europäischen Fischereifonds erzielt hat. Sie soll einige Anpassungen der Flotte ermöglichen, die der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene, der Produktqualität und der Energieeffizienz dienen. | 120 | Allgemeiner Kontext Im Rahmen der politischen Einigung, die im Zusammenhang mit der Annahme des Europäischen Fischereifonds für den Zeitraum 2007-2013 erzielt wurde, hat der Rat beschlossen, die für die Steuerung der Fangkapazitäten geltenden Vorschriften zu ändern. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik | 141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 219 | Diese Änderung ist das Ergebnis einer vom Rat erzielten politischen Einigung. Die interessierten Kreise wurden im Vorfeld der Annahme der Verordnung über den Europäischen Fischereifonds gehört. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Es wurde keine Folgenabschätzung vorgenommen. Der Vorschlag bietet keine Handlungsalternativen, und damit auch nicht die Möglichkeit, nicht tätig zu werden, da er das Ergebnis einer vom Rat erzielten politischen Einigung ist. | RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Es wird vorgeschlagen, die für die Steuerung der Fangkapazitäten geltenden Vorschriften in Kapitel III der Verordnung Nr. 2371/2002, insbesondere in Artikel 11 (Anpassung der Fangkapazitäten) und Artikel 13 (Zugangs-/Abgangsregelung und Gesamtkapazitätsabbau), zu ändern. Die Änderungen betreffen: a) die Möglichkeit, neuen oder bestehenden Fischereifahrzeugen 4 % der mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Tonnage zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Hygiene, der Arbeitsbedingungen und der Produktqualität zuzuweisen; b) die Vorschrift, dass im Zuge der derzeitigen Politik des Kapazitätsabbaus der Leistungsabbau des Motors, der zu diesem Zweck mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauscht wird, nicht kompensiert werden kann. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. | 331 | Der Vorschlag enthält nur die für die Durchführung der politischen Entscheidungen des Rates und der Kommission unbedingt erforderlichen Bestimmungen. Für die Steuerung der Fangkapazitäten der einzelnen Fischereifahrzeuge sind nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig. | 332 | Die Änderung der Bestimmungen über das Flottenmanagement hat nicht zur Folge, dass die verwaltungsmäßigen und finanziellen Belastungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen zunehmen; für die Anwendung der neuen Vorschriften für das Flottenmanagement reichen die gleichen Human- und Finanzressourcen aus, die für die Durchführung der bisherigen Bestimmungen erforderlich waren. | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung des Rates auf der Grundlage von Artikel 37 EG-Vertrag. | 342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Es handelt sich um die Änderung einer Ratsverordnung, die mit keinem anderen Instrument vorgenommen werden kann. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | 1. . 2006/0190 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[3] enthält Vorschriften über die Steuerung der Fangkapazität. (2) Die derzeit für die Steuerung der Flottenkapazität geltenden Vorschriften sind aufgrund der Erfahrungen anzupassen. (3) Den Mitgliedstaaten ist zu gestatten, eine begrenzte Erhöhung der Tonnage neuer oder bestehender Fischereifahrzeuge zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Hygiene, der Arbeitsbedingungen und der Produktqualität zuzulassen, sofern das Fangpotenzial der Schiffe dadurch nicht zunimmt und der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[4] Vorrang eingeräumt wird. Diese Erhöhung ist mit den Bestrebungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine mit öffentlichen Zuschüssen bewirkte Anpassung der Fangkapazitäten zwischen dem 1. Januar 2003 bzw. dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Januar 2007 zu verbinden. (4) Die Verringerung der Motorleistung, die bei einem mit öffentlichen Zuschüssen geförderten Austausch des Motors gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgenommen werden muss, gilt als ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Kapazitätsabbau der Flotte in Anwendung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Berichtigung der Referenzgrößen. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Anpassung der Fangkapazitäten 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten ihrer Flotten, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazitäten die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel sowie mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen nicht übersteigen. 3. Ohne den vorherigen Entzug der Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005[5] der Kommission und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften werden keine mit öffentlichen Mitteln geförderten Flottenabgänge genehmigt. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 darf die der Fanglizenz und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen für die betreffenden Fischereien entsprechende Kapazität nicht ersetzt werden. 4. Wird die Stilllegung von Fangkapazitäten in einem Umfang, der über den zur Erreichung der im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen erforderlichen Kapazitätsabbau hinausgeht, öffentlich bezuschusst, so wird diese stillgelegte Kapazität automatisch von der Referenzgröße abgezogen. Das Ergebnis stellt die neue Referenzgröße dar. 5. Zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 darf bei Fischereifahrzeugen ab einem Alter von fünf Jahren die Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität zu einer Erhöhung der Tonnage führen, sofern sie keine Zunahme des Fangpotenzials des betreffenden Fischereifahrzeugs zur Folge hat. Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Die entsprechende Kapazität ist von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht zu berücksichtigen. 6. Ab 1. Januar 2007 können die Mitgliedstaaten zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität neuen oder bestehenden Fischereifahrzeugen folgende Kapazität, ausgedrückt in Tonnage, neu zuweisen, sofern das Fangpotenzial dadurch nicht zunimmt: - 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften waren, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde; - 4 % der Tonnage einer Flotte, die ab dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird. Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Diese Kapazität ist von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten räumen der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates Vorrang ein, wenn sie gemäß dem vorliegenden Absatz Fangkapazitäten zuweisen. 7. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.“ (2) Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Zugangs-/Abgangsregelung und Gesamtkapazitätsabbau 1. Die Mitgliedstaaten steuern die Flottenzu- und -abgänge so, dass ab dem 1. Januar 2003 2. die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Kapazitätszugänge dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut werden; 3. die Kapazitätszugänge, die mit nach dem 1. Januar 2003 gewährten öffentlichen Zuschüssen bewirkt wurden, dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor ein Kapazitätsabbau in folgender Größenordnung durchgeführt wird: 4. i) für die Zugänge neuer Schiffe bis zu 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens gleichem Umfang; oder 5. ii) für die Zugänge neuer Schiffe über 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens dem 1,35-fachen dieser Kapazität. 6. Der mit öffentlichen Zuschüssen vorgenommene Austausch des Motors gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wird durch einen Kapazitätsabbau ausgeglichen, was bedeutet, dass der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung als der alte Motor hat. Die Verringerung der Motorleistung um 20 % wird von den Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 4 in Abzug gebracht. 2. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.” Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident [pic][pic][pic] [1] Abl. C vom , S. . [2] Abl. C vom , S. . [3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [4] Abl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. [5] ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.