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Document 52006PC0579

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau {SEK(2006) 1258}

    /* KOM/2006/0579 endg. - CNS 2006/0184 */

    52006PC0579

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau {SEK(2006) 1258} /* KOM/2006/0579 endg. - CNS 2006/0184 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 9.10.2006

    KOM(2006) 579 endgültig

    2006/0184 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau

    (von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 1258}

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    Gründe und Ziele Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine Finanzhilfe von bis zu 45 Mio. EUR in Form eines Zuschusses zur Verfügung, um die Zahlungsbilanz der Republik Moldau und die Aufstockung der Devisenreserven zu unterstützen. Die vorgeschlagene Hilfe soll der Republik Moldau helfen, die finanziellen Belastungen bei der Durchführung ihres Wirtschaftsprogramms abzufedern. Ferner soll sie die Bemühungen der Behörden erleichtern und fördern, die im Rahmen des Aktionsplans „Europäische Nachbarschaft“ EU-Moldau und des Strategiepapiers für Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung aufgezeigten Reformen durchzuführen. Die vorgeschlagene Finanzhilfe wird eine zeitlich begrenzte Sonderfinanzhilfe sein, die Unterstützung seitens der Bretton-Woods-Institutionen, bilateraler Geber und des Pariser Clubs ergänzen und insbesondere von Fortschritten bei der Umsetzung der vom IWF unterstützten PRGF-Vereinbarung abhängen. Diese Maßnahme erfolgt zu einer Zeit, in der die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik in eine Phase vertiefter Integration eintreten. |

    Allgemeiner Hintergrund In der Anfangsphase des Übergangs zur Marktwirtschaft hat die Republik Moldau eine Reihe von Reformen der ersten Generation durchgeführt. Danach, gegen Ende der neunziger Jahre und zu Beginn des jetzigen Jahrzehnts, haben sich die Reformen verlangsamt und haben die administrativen Eingriffe der Regierung in die Wirtschaft zugenommen. Vor diesem Hintergrund wurde das Policy-Lending durch die Bretton-Woods-Institutionen eingestellt. Zwei Finanzhilfen für die Republik Moldau – ein 2000 beschlossenes Darlehen in Höhe von 15 Mio. EUR und ein 2002 beschlossener Zuschuss in gleicher Höhe[1] - konnten daher nicht realisiert werden. Während dieses Zeitraums wuchs das BIP der Republik Moldau jährlich um durchschnittlich 7 %. Das Wachstum ging auf die heimische Nachfrage zurück, die durch einen Boom bei den Überweisungen gefördert wurde, die im Laufe der Zeit auf mehr als 30 % des BIP angestiegen sind. Bis 2005 hatte sich das Pro-Kopf-BIP der Republik Moldau (in Dollar ausgedrückt) gegenüber 2000 mehr als verdoppelt. Mit nur 812 USD ist es dennoch mit Abstand das niedrigste in Europa. Die Republik Moldau ist das einzige Land in Europa, das von der Weltbank als einkommensschwach eingestuft ist. Gegen 2004-2005 erschienen die Strukturreformen wieder auf der politischen Agenda der Republik Moldau, insbesondere mit der Annahme des Strategiepapiers für Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung durch die Regierung. Der Reformeinsatz der Regierung wurde durch die Hoffnungen des Landes auf eine europäische Perspektive gestärkt und durch die Annahme des Aktionsplans „Europäische Nachbarschaft“ EU-Moldau im Februar 2005 bestätigt. Während des Großteils des Jahres 2005 verfolgte die Regierung eine Wirtschaftspolitik, die diesen neuerlichen Stabilisierungs- und Reformeinsatz deutlich machen sollte. Angesichts der erzielten Ergebnisse nahmen die Behörden und der IWF die Gespräche über ein neues Programm, das durch eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Fonds unterstützt werden könnte, wieder auf. Im Februar 2006 wurde Einvernehmen über die Parameter eines solchen Programms erzielt und im Mai 2006 genehmigte das IWF-Exekutivdirektorium im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility - PRGF) eine dreijährige Finanzierungsvereinbarung. Auf die Genehmigung der Vereinbarung folgte eine Vereinbarung mit den im Pariser Club vertretenen offiziellen Gläubigern der Republik Moldau auf eine Umstrukturierung der aufgelaufenen Rückstände und der laufenden Zahlungen, die im Programmzeitraum fällig werden, zu den so genannten „Houston Terms“. Eines der zentralen Ziele der Vereinbarung war es, der Regierung bei der Normalisierung der Beziehungen der Republik Moldau zu den offiziellen Gläubigern zu helfen. Das PRGF-Programm ist dazu konzipiert, die makroökonomische Stabilität aufrecht zu erhalten und auf diese Weise das Wachstum und die Armutsbekämpfung zu fördern, insbesondere vor dem Hintergrund anhaltend starker Zuflüsse von Überweisungen und deutlich höherer Preise für Energieimporte. Die Behörden haben sich im Rahmen des Programms dazu verpflichtet, das Haushaltsdefizit auf 0,5 % des BIP zu begrenzen, und die Nationalbank verfolgt das Ziel, bis 2008 die Währungsreserven auf einen Einfuhrbedarf von drei Monaten zu erhöhen. Zu den vorrangigen strukturpolitischen Maßnahmen gehören insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Liberalisierung des Außenhandels, Unternehmensführung, Reform des Banksektors und Steuerverwaltung. Zum Zeitpunkt der Annahme des Programms wurde davon ausgegangen, dass die geplanten Maßnahmen zu einem BIP-Wachstum von 6 % 2006 und von 5 % im Zeitraum 2007-2008, zu einer allmählichen Verringerung der Inflation auf annähernd 7 % bis Ende 2008 und zu einem Leistungsbilanzdefizit in einer Größenordnung von etwa 5 % des BIP führen würden. Das Programm wird jedoch unter außerordentlich schwierigen externen Rahmenbedingungen durchgeführt. Bereits 2005 wuchsen das Handels- und das Leistungsbilanzdefizit des Landes, vor allem aufgrund stark gestiegener Ölpreise, beträchtlich. Seit Anfang 2006 ist die Republik Moldau mit weiteren Zahlungsbilanz-Schocks (Entscheidung des russischen Gasmonopolisten Gazprom, die der Republik Moldau in Rechnung gestellten Gaspreise im Januar 2006 von 80 USD je tausend Kubikmeter auf 110 USD und im Juli auf 160 USD zu erhöhen, und ein Exportverbot von Wein und Alkohol aus der Republik Moldau nach Russland) konfrontiert, die die Aussichten auf die Erfüllung der Ziele des PRGF-Programms außerordentlich schlecht aussehen lassen. Die Zahlungsbilanzschwäche des Landes wird überdies die Erfüllung der mittelfristigen Regierungsziele in punkto Wachstum und Armutsverringerung, die in der Regierungsstrategie für Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung festgeschrieben sind, und der Ziele des Aktionsplans „Europäische Nachbarschaft“ EU-Moldau erschweren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Republik Moldau wird zunächst einige Anpassungen des PRGF-Programms und danach weitere Sonderfinanzmittel über die derzeit verfügbare Finanzierung hinaus erfordern. Die EU hat in der Vergangenheit der Republik Moldau wiederholt Finanzhilfen zuteil werden lassen, durch die auf Zahlungsbilanz-Schocks reagiert werden sollte. Nach Ansicht der Kommission rechtfertigt die aktuelle Lage einen weiteren Rückgriff auf eben dieses Instrument. Die EU-Finanzhilfe würde einen Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs der Republik Moldau in den Jahren 2007 und 2008 leisten. Eine weitere Rechtfertigung ist die vertiefte Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Die Republik Moldau ist seit dem Beginn der ENP eines der Partnerländer der EU. Ferner ist die Republik Moldau, zusammen mit der Ukraine, das einzige östliche Nachbarland, das einen ENP-Aktionsplan durchführt. Ziel der ENP ist es, immer engere Beziehungen zwischen der EU und den Partnerländern zu entwickeln, die über den früheren Grad der Zusammenarbeit hinausgehen, die politische Zusammenarbeit auch im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu vertiefen und im Falle der Republik Moldau den Konflikt in Transnistrien zu lösen sowie Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung zu fördern. |

    Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Entfällt |

    Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Seit dem Beginn der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau in eine Phase vertiefter Integration eingetreten. Die Hilfe der Gemeinschaft durch das Instrument der Finanzhilfe würde dazu beitragen, die bilateralen Beziehungen zur Republik Moldau zu stärken. Es ist geplant, der Republik Moldau das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) ab 2007 zugänglich zu machen, wodurch eine Unterstützung auch in Form einer Budgethilfe möglich würde. Mit der Erstellung der sektorspezifischen und/oder allgemeinen Budgethilfeprogramme zugunsten der Republik Moldau wird voraussichtlich begonnen werden, sobald das ENPI zum Einsatz kommt. Allerdings wird nicht damit gerechnet, dass in naher Zukunft Auszahlungen im Rahmen der Budgethilfe des ENPI getätigt werden. Überdies ist das Instrument der Budgethilfe im Rahmen des ENPI, das zur mittel- bis langfristigen Unterstützung von Strukturpolitik konzipiert ist, für die aktuellen Schwierigkeiten der Republik Moldau, die weitgehend auf kurzfristige Zahlungsbilanz-Schocks zurückzuführen sind, nicht sehr geeignet. Die Finanzierung im Rahmen des Instruments der Finanzhilfe dürfte deutlich vor einer möglichen Budgethilfemaßnahme im Rahmen des ENPI verfügbar sein. Die Finanzhilfe als kurzfristiges Instrument wird speziell auf den derzeitigen dringenden Außenfinanzierungsbedarf der Republik Moldau, der die Folge einer deutlichen Verschlechterung des außenwirtschaftlichen Umfelds ist, abstellen. Die Finanzhilfe wird jedoch auch in der Zwischenzeit die Strukturreformen unterstützen, die im Aktionsplan EU-Moldau und im Strategiepapier für Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung vorgesehen sind. |

    KONSULTATION BETROFFENER UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Konsultation Betroffener |

    Der Finanzminister der Republik Moldau, Mihail Pop, ersuchte im Mai 2006 um eine Finanzhilfe der EG. Die Kommissionsdienststellen standen während der Vorbereitung des vorliegenden Kommissionsvorschlags mit dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und bilateralen Gebern in Verbindung, um den Hilfsbedarf zu erörtern. Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört. Nach Erlass des Ratsbeschlusses werden die Kommissionsdienststellen mit den Behörden der Republik Moldau ein Memorandum of Understanding aushandeln, um die Modalitäten dieser Hilfe detailliert festzulegen. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Die Finanzhilfe ist als politisches Instrument besonders gut geeignet, die Anstrengungen der Behörden der Republik Moldau zur kurz- bis mittelfristigen Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu unterstützen. Die Finanzhilfe wird sich sofort auf die Zahlungsbilanz und die Devisenreserven der Republik Moldau auswirken und auf diese Weise dazu beitragen, die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern. Ferner soll die Hilfe der EG den Behörden bei der Durchführung der im Rahmen des Aktionsplans „Europäische Nachbarschaft“ EU-Moldau und des Strategiepapiers für Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung aufgezeigten Reformen helfen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 45 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Verfügung. Die Finanzhilfe wird in drei Teilbeträgen während eines Zeitraums von zwei Jahren bereitgestellt. Der Programmdurchführungszeitraum könnte um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet, welche die mit der Auszahlung der Zuschusstranchen verknüpften besonderen wirtschaftspolitischen und finanziellen Bedingungen mit den Behörden vereinbart. Besondere, mit der Haushaltsordnung vereinbare Vorschriften zur Verhinderung von Betrugsdelikten und anderen Unregelmäßigkeiten werden gebührend berücksichtigt werden. |

    Rechtsgrundlage Artikel 308 EG-Vertrag |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    Die Höhe der Finanzhilfe entspricht rund einem Drittel des restlichen Finanzierungsbedarfs der Republik Moldau für die Jahre 2007-2008, auf die sich die Hilfe erstreckt. In Anbetracht der der Republik Moldau von bilateralen Gebern und Gläubigern und der internationalen Gebergemeinschaft generell geleisteten Finanzhilfe wird dies als angemessene Lastenteilung für die Gemeinschaft erachtet. Die Finanzhilfe steht voll in Einklang mit den makroökonomischen Zielen, die bereits in den wirtschaftspolitischen Papieren der Republik Moldau festgelegt wurden, etwa in dem Memorandum über die Wirtschafts- und Finanzpolitik im Rahmen der PRGF-Vereinbarung mit dem IWF, die im Mai 2006 gebilligt wurde. Ferner wird sie mit den längerfristigen politischen Zielen, die im Strategiepapier für Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung (im Mai 2004 angenommen) vorgesehen sind, und mit dem Aktionsplan „Europäische Nachbarschaft“ EU-Moldau (im Februar 2005 angenommen) übereinstimmen. Was die mit der Auszahlung der Zuschusstranchen verbundenen besonderen Auflagen anbelangt, beabsichtigt die Kommission, sich auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen zu beschränken, zu denen u. a. die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zählt. Ferner kann die Kommission gezielte sektorbezogene politische Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung sind, in Betracht ziehen, die im ENP-Aktionsplan EU-Moldau als solche ausgewiesen sind. |

    Gewähltes Mittel |

    Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige |

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: In Ermangelung einer Rahmenverordnung für das Instrument der Finanzhilfe sind Ad-hoc-Beschlüsse des Rates nach Artikel 308 EG-Vertrag das einzig verfügbare Rechtsinstrument für diese Hilfe. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    Diese Finanzhilfe würde vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung des EG-Haushalts 2007 aus Verpflichtungsermächtigungen für 2007 zu Lasten der Haushaltslinie 01 03 02 (makroökonomische Hilfe) finanziert werden, wobei die Zahlungen 2007 und 2008 erfolgen sollen. |

    WEITERE ANGABEN |

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

    1. 2006/0184 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

    nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    2. Die Behörden der Republik Moldau haben sich zu wirtschaftlicher Stabilisierung und strukturellen Reformen verpflichtet, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) durch eine am 5. Mai 2006 genehmigte dreijährige Vereinbarung im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility - PRGF) unterstützt wird. Danach erzielten die Gläubiger des Pariser Clubs am 12. Mai 2006 eine Vereinbarung über die Umstrukturierung der bilateralen offiziellen Schulden der Republik Moldau zu den so genannten „Houston Terms“.

    3. Die Behörden der Republik Moldau nahmen im Mai 2004 ein Papier über Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung an, in dem die mittelfristigen Prioritäten für das Handeln der Regierung festgelegt wurden.

    4. Die Republik Moldau einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits haben ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat.

    5. Die Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik, was voraussichtlich zu einer vertieften wirtschaftlichen Integration führen wird. Die EU und die Republik Moldau haben einen Aktionsplan „Europäische Nachbarschaft“ vereinbart, in dem kurz- und mittelfristige Prioritäten für die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und für damit im Zusammenhang stehende politische Maßnahmen aufgezeigt werden.

    6. Die Republik Moldau hat aufgrund einer deutlichen Verschlechterung ihres außenwirtschaftlichen Umfelds einen erheblichen Finanzierungsbedarf.

    7. Die moldauischen Behörden haben die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber um finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen ersucht. Über die Finanzierung durch den IWF und die Weltbank hinaus ist noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Zahlungsbilanz tragfähig bleibt, die Devisenreserven des Landes ausgebaut und die mit den Reformmaßnahmen der Behörden verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele unterstützt werden.

    8. Die Republik Moldau kommt für Darlehen und Zuschüsse der Weltbank und des IWF, die mit sehr vorteilhaften Konditionen ausgestattet sind, in Frage.

    9. Unter diesen Umständen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau in Form eines Zuschusses - eine geeignete Maßnahme, um dem Empfängerland in dieser kritischen Phase zu helfen, - bereit gestellt werden.

    10. Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die Republik Moldau geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen, und dass Kontrollen der Kommission und Prüfungen des Rechnungshofes vorgenommen werden.

    11. Die Freigabe dieser Zuschusskomponente erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

    12. Die Makrofinanzhilfe wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet.

    13. Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    14. Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine Finanzhilfe von bis zu 45 Mio. EUR in Form eines Zuschusses zur Verfügung, um die Zahlungsbilanz der Republik Moldau zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern.

    15. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Republik Moldau getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.

    16. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

    Artikel 2

    1. Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Republik Moldau nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding und in einer Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.

    2. Während der Durchführung dieser Finanzhilfe wird die Kommission fortlaufend beobachten, wie zuverlässig die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzkreisläufe, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Republik Moldau sind.

    3. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Republik Moldau mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden.

    Artikel 3

    1. Die Finanzhilfe wird der Republik Moldau in drei Tranchen zur Verfügung gestellt.

    2. Die erste Tranche wird vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility - PRGF) unterstützten Wirtschaftsprogramms und des Aktionsprogramms „Europäische Nachbarschaftspolitik“ EU-Moldau freigegeben.

    3. Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans „Europäische Nachbarschaft“ EU-Moldau und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.

    4. Die Mittel werden an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt. Der Endempfänger der Mittel wird das Finanzministerium der Republik Moldau sein.

    Artikel 4

    Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding (MOU) und in der Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe, die mit der Regierung der Republik Moldau zu schließen sind, festgelegt, dass die Republik Moldau geeignete Maßnahmen trifft, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner werden in ihnen Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit der Berechtigung, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen.

    Artikel 5

    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN

    Politikbereich(e): Titel 01 - Wirtschaft und Finanzen Tätigkeit: 03 – Internationale Wirtschafts- und Finanszfragen |

    BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: MAKROFINANZHILFE FÜR DIE REPUBLIK MOLDAU |

    1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

    01 03 02- Makroökonomische Unterstützung

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 45 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen

    Für 2007 verfügbare Mittel (Haushaltsvorentwurf)l: 79,591 Mio. EUR aus Verpflichtungsermächtigungen und 100,814 Mio. EUR aus Zahlungsermächtigungen zu Lasten der Haushaltslinie 01 03 02 vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts 2007.

    2.2. Laufzeit

    Jahr des Beginns der Maßnahme: 2007, Jahr des Abschlusses der Maßnahme: 2008

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    (a) Vorläufiger Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) ( vgl. Ziffer 6.1.1 )

    in Mio. EUR ( bis zur 3. Dezimalstelle )

    2007 | 2008 | 2009 | Insgesamt |

    Verpflichtungs-ermächtigungen | 45,000 | 45,000 |

    Zahlungs-ermächtigungen | 30,000 | 15,000 | 45,000 |

    (b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben ( vgl. Ziffer 6.1.2 )

    Verpflichtungs-ermächtigungen | 0,030 | 0,030 | 0,060 |

    Zahlungs-ermächtigungen | 0,030 | 0,030 | 0,060 |

    Zwischensumme a+b |

    Verpflichtungs-ermächtigungen | 45,030 | 0,030 | 45,060 |

    Zahlungs-ermächtigungen | 30,030 | 15,030 | 45,060 |

    (c) Gesamtausgaben für Personal und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    Verpflichtungsermächtigungen / Zahlungsermächtigungen | 0,165 | 0,165 | 0,330 |

    a+b+c INSGESAMT |

    Verpflichtungs-ermächtigungen | 45,195 | 0,195 | 45,390 |

    Zahlungs-ermächtigungen | 30,195 | 15,195 | 45,390 |

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beteiligung | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der FV |

    NOA | getrennte Mittel | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 |

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 308 EG-Vertrag

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [4]

    5.1.1. Ziele

    Bei der vorgeschlagenen Finanzhilfe handelt es sich um einen Gemeinschaftszuschuss von bis zu 45 Mio. EUR für die Republik Moldau (die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden), um die Zahlungsbilanz und die Aufstockung der Devisenreserven vor dem Hintergrund einer deutlichen Verschlechterung der Handels- und der Leistungsbilanz kurzfristig zu unterstützen. Die vorgeschlagene Finanzhilfe wird auf diese Weise dazu beitragen, dass die Republik Moldau die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des PRGF-Programms, des Aktionsplans „Europäische Nachbarschaftspolitik“ EU-Moldau und der Strategie der Regierung für Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung abfedern kann.

    Diese Hilfe ergänzt die Mittel, die der Republik Moldau zur Unterstützung des Regierungsprogramms zur Stabilisierung der Wirtschaft und für Strukturreformen vom IWF, von der Weltbank und bilateralen Gebern bereit gestellt werden, sowie die Mittel, die von der EU im Rahmen der Budgethilfe des Programms für Ernährungssicherheit und von offiziellen Gläubigern im Zuge des Schuldenerlasses gewährt werden.

    5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante -Bewertung

    Die Kommissionsdienststellen (Referat D3 der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) haben im Juli/August 2006 eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt.

    5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post -Bewertung

    Bisher ist keine Ex-post-Bewertung der in der Vergangenheit gewährten Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau vorgenommen worden.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Diese Finanzhilfe wird in Form eines verlorenen Zuschusses gewährt und wird in drei oder erforderlichenfalls vier Tranchen ausgezahlt. Die erste Tranche wird auf der Grundlage einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen den Behörden der Republik Moldau und der Gemeinschaft freigegeben. Die Freigabe der weiteren Tranchen erfolgt bei zufrieden stellender Einhaltung der wirtschaftspolitischen Bedingungen und frühestens ein Quartal nach Freigabe der vorherigen Tranche.

    Die quantitativen Leistungskriterien, die mit dieser Hilfe verknüpft sind, sind diejenigen, welche in den makroökonomischen Rahmenbedingungen der aktuellen PRGF-Vereinbarung zwischen der Republik Moldau und dem IWF vereinbart wurden. Daher werden vor der Freigabe jeder Tranche dieser Finanzhilfe die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und dem IWF prüfen, ob die quantitativen Leistungskriterien eingehalten oder neue Absprachen getroffen wurden.

    Zusätzlich wird die Kommission mit den Behörden weitere besondere Auflagen vereinbaren, die vor der Freigabe der zweiten und möglicherweise weiteren Zuschusstranchen durch die Kommission zu erfüllen sind. Diese Auflagen stehen in Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Republik Moldau und dem IWF und der Weltbank. Derzeit ist geplant, dass diese Auflagen schwerpunktmäßig die Reform des öffentlichen Finanzmanagements und der Verwaltung betreffen werden. Ferner kann die Kommission gezielte sektorbezogene politische Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung sind, in Betracht ziehen, die im ENP-Aktionsplan EU-Moldau als solche ausgewiesen sind

    5.3. Durchführungsmodalitäten

    Die Finanzhilfe wird in Form einer zentralisierten direkten Verwaltung durch die Kommission unter Einsatz von Statutspersonal durchgeführt.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    Die Zahlungen der Finanzhilfe aus der Haushaltslinie 01 03 02 erfolgen vorbehaltlich der Einhaltung der an die Hilfe geknüpften Bedingungen (unter 5.2 erläutert) durch die Republik Moldau.

    6.1.1. Finanzielle Intervention

    VE in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

    Aufschlüsselung | 2007 | 2008 | 2009 | Insgesamt |

    Zuschusstranchen für die Republik Moldau | 45,000 | - | 45,000 |

    SUMME | 45,000 | 45,000 |

    6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

    2007 | 2008 | 2009 | Insgesamt |

    1) Technische und administrative Unterstützung |

    a) Büros für technische Hilfe |

    b) Sonstige technische und administrative Unterstützung - intra muros: - extra muros: davon für Aufbau und Wartung rechnergestützter Verwaltungssysteme |

    Zwischensumme 1 |

    2) Unterstützungsausgaben |

    a) Studien (Operationelle Bewertungen) | 0,030 | 0,030 | 0,060 |

    b) Sachverständigensitzungen |

    c) Information und Veröffentlichungen |

    Zwischensumme 2 |

    SUMME | 0,030 | 0,030 | 0,060 |

    6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)[5]

    VE in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

    Aufschlüsselung | Typ:.der Teilergebnisse/Outputs (Projekte, Dossiers usw.) | Anzahl der Teilergebnisse/Outputs (für die Jahre 1…n) | Durch-schnittliche Einzelkosten | Gesamtkosten (für die Jahre 1…n) |

    1 | 2 | 3 | 4=(2X3) |

    Maßnahme 1 - Einzelaktion 1 - Einzelaktion 2 Maßnahme 2 - Einzelaktion 1 - Einzelaktion 2 - Einzelaktion 3 usw. |

    GESAMTKOSTEN |

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    Die mit der Verwaltung der Finanzhilfe zusammenhängenden Aufgaben werden soweit erforderlich mittels Personalumsetzungen wahrgenommen und werden die Zahl der Kommissionsbediensteten nicht erhöhen.

    Art der Stellen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes vorhandenes und/oder zusätzliches Personal | Insgesamt | Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der Durchführung der Maßnahme anfallen |

    Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit |

    Beamte oder Bedienstete auf Zeit | A B C | 1/3 | 1/3 | z.B. Vorbereitung von Memoranda of Understanding und Vereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen, Verbindung zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen, Verbindung zu externen Sachverständigen für operationelle Bewertungen, Durchführung von Kontrollbesuchen und Vorbereitung der Berichte der Kommissionsbediensteten, Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe |

    Sonstige Humanressourcen |

    Insgesamt | 1/3 | 1/3 |

    7.2. Gesamtkosten für zusätzliches Personal

    Art des Personals | Beträge (in €) | Berechnungsweise * |

    Beamte Bedienstete auf Zeit | 30 500 | 1/3 x durchschnittliche jährliche Ausgaben für einen Beamten der Besoldungsgruppen A*5 – A*12 |

    Sonstige Humanressourcen (Angabe der Haushaltslinie) |

    Insgesamt | 30 500 |

    Anzugeben sind jeweils Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Betrag in € | Berechnungsweise |

    Gesamtmittelausstattung (Titel A-7) A0701 - Dienstreisen A7030 - Sitzungen A07031 – Obligatorische Ausschüsse 1 A07032 – Nicht obligatorische Ausschüsse 1 A07040 - Konferenzen A0705 - Untersuchungen und Konsultationen Andere Ausgaben (im Einzelnen anzugeben) – Ex-post-Bewertung - | 10 000 125 000 | Jährlich zwei Dienstreisen für zwei Personen Geschätzte Gesamtausgaben von 250 000 EUR für den Dienstleistungsvertrag |

    Informationssysteme (A-5001/A-4300) |

    Andere Ausgaben - Teil A (im Einzelnen anzugeben) |

    Insgesamt | 135 000 |

    Anzugeben sind jeweils Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    1 Anzugeben sind die Art des Ausschusses und der Gruppe.

    I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2. + 7.3.) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) | € 165 500 2 Jahre € 331 000 |

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art und ihre fortlaufende Beobachtung und ihre Bewertung erfolgen gemäß den Standardverfahren der Kommission.

    8.1. Überwachung

    Die Überwachung der Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage makroökonomischer und strukturpolitischer Indikatoren erfolgen, die mit den Behörden in einem Memorandum of Understanding zu vereinbaren sind. Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über diese Indikatoren Bericht erstatten. Ferner wird die Delegation der Europäischen Kommission in Chisinau regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe relevanten Fragen berichten. Die Kommissionsdienststellen werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank stehen, um aus deren Expertenwissen und Aktivitäten in der Republik Moldau Nutzen zu ziehen.

    8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    In dem Vorschlag für den Ratsbeschluss ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird. Außerdem ist geplant, dass die Kommission oder ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter ein oder zwei Jahre nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine unabhängige Ex-post-Evaluierung der Finanzhilfe durchführen.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Die Kommissionsdienststellen haben in allen Drittländern, denen die Kommission eine Finanzhilfe gewährt, ein Programm der operativen Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren eingeleitet, um den Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen.

    Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen der Geberkoordinierung im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung eine Bewertung der fiduziarischen Risiken der Republik Moldau mitfinanziert. Der Abschlussbericht wird in Kürze vorliegen.

    Während der Durchführung dieser Finanzhilfe wird die Kommission die Zuverlässigkeit der in der Republik Moldau für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren bewerten und bestimmen, ob die Rahmenbedingungen für ein solides Finanzmanagement der Finanzhilfe ausreichend effektiv sind. Außerdem werden die Ergebnisse der Bewertung der fiduziarischen Risiken und alle verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Berichte des IWF oder der Weltbank berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang können die Kommissionsdienststellen beschließen, mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren der Empfängerbehörden durchführen. Die Ergebnisse der Bewertung der fiduziarischen Risiken und möglicherweise der operativen Bewertung werden zur Festlegung angemessener Auflagen im Bereich der öffentlichen Verwaltung verwendet werden.

    Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Finanzhilfe für die Republik Moldau beinhaltet eine Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden in einem Memorandum of Understanding und einer Vereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen weiter ausgearbeitet. Geplant ist, vor allem im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe besonderer politischer Auflagen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht führen, an die Finanzhilfe zu knüpfen.

    Die Finanzhilfe unterliegt den Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

    [1] Beschluss 2000/452/EG des Rates vom 10. Juli 2000 (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 77) und Beschluss 2002/1106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 76).

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.

    [5] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.

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