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Document 52006PC0548

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

/* KOM/2006/0548 endg. - COD 2005/0043 */

52006PC0548

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) /* KOM/2006/0548 endg. - COD 2005/0043 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.9.2006

KOM(2006) 548 endgültig

2005/0043 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

2005/0043 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

1. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2005) 119 endg. - 2005/0043(COD) und 2005/0044(CNS)): | 13. April 2005 |

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 16.November 2005 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 14.Dezember 2005 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 15. Juni 2006 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags an das EP und den Rat | 28. Juni 2006 |

Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: | 25. September 2006 |

2. Stellungnahme der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt

Mit dieser Mitteilung legt die Kommission gemäß Artikel 251 EG-Vertrag ihren Standpunkt zum gemeinsamen Standpunkt des Rates über das 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung dar, der im Anschluss an die am 24. Juli 2006 erzielte politische Einigung mit qualifizierter Mehrheit am 25. September 2006 angenommen wurde. Auch über das Euratom-Rahmenprogramm konnte am 24. Juli 2006 eine politische Einigung erzielt werden.

Im Großen und Ganzen wurden Aufbau und Inhalt des von der Kommission vorgeschlagenen Rahmenprogramms im gemeinsamen Standpunkt beibehalten, auch besteht eine hohe Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments.

Der Rat hat die mit der Stellungnahme in erster Lesung vom 15. Juni 2006 verabschiedeten Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die von der Kommission mit ihrem geänderten Vorschlag[1] akzeptiert wurden, weitestgehend übernommen.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

Die Kommission hält mit Blick auf eine Einigung in zweiter Lesung den gemeinsamen Standpunkt für eine gute Grundlage für weitere Verhandlungen über das Rahmenprogramm.

Was die finanzielle Ausstattung anbelangt, haben der Rat und das Europäische Parlament den Gesamtbetrag von EUR 50,521 Mrd. bestätigt, den die Kommission nach Abschluss der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat und der Europäischen Kommmission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2] in ihrem geänderten Vorschlag[3] vorgeschlagen hatte.

Hinsichtlich der Aufschlüsselung der Mittel folgt der gemeinsame Standpunkt weitestgehend dem geänderten Vorschlag der Kommission und der Stellungnahme des Parlaments mit folgenden Ausnahmen:

- Programm „Zusammenarbeit“:

- Bei folgenden fünf Themen wurden die Beträge erhöht: „Gesundheit“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Energie“, „Umwelt“. Geringfügig aufgestockt wurde auch das Thema „Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften“

- Gekürzt wurden Mittel beim Thema „Sicherheit und Weltraum“.

- Programm „Kapazitäten“:

- Deutliche Kürzungen wurden bei den „Forschungsinfrastrukturen“ sowie beim Thema „Wissenschaft und Gesellschaft“ vorgenommen.

- Die Mittel für „Forschung zugunsten von KMU“ und „Forschungspotenzial“ wurden ebenso aufgestockt wie, geringfügig, die Mittel für „Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit“.

Auch wenn es ein hohes Maß an Abstimmung zwischen den vorgeschlagenen Maßnahmen und den veranschlagten Haushaltsmitteln gibt, dürfte die Budgetkürzung für die Themen "Infrastrukturen" und "Sicherheit und Weltraum" eine uneingeschränkte Umsetzung der im gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erlauben.

Hinsichtlich des Programmaufbaus werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bestandteile des Programms im gemeinsamen Standpunkt beibehalten, auch die Ausrichtung auf die Themen und die mit Blick auf die siebenjährige Laufzeit vorgesehene Flexibilität. Die Kommission stimmt zu, die kohärente Entwicklung politischer Aktivitäten als einen getrennten Teil im Programm „Kapazitäten“ aufzunehmen. Allerdings hat der Rat dem Vorschlag des Parlaments folgend das Thema „Sicherheit und Weltraum“ in zwei Themen unterteilt und damit insgesamt zehn Themen geschaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass beide Gebiete zusammengefasst bleiben sollten, um die Flexibilität deutlich zu erhöhen und Synergien zu ermöglichen.

Was die Forschungsinhalte anbelangt, wurden große Teile der vom Parlament vorgeschlagenen und von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag akzeptieren Abänderungen in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die Kommission hat in ihrem geänderten Vorschlag deutlich gemacht, dass sie angesichts der Mittelkürzungen keine Änderungen aufgenommen hat, die eine Ausweitung des Themenumfangs bedeuten würden und damit mehr Mittel erforderten. Die Kommission ist der Auffassung, dass der gemeinsame Standpunkt dies im Wesentlichen berücksichtigt. Diesem Grundsatz widerspricht jedoch die Aufnahme des Programms für „Sondierungsprämien“ für KMU im Programm „Kapazitäten“. Die Kommission hält es für notwendig, die Haushaltsmittel ausschließlich für die Projektförderung einzusetzen.

Die Kommission stimmt der Konkretisierung des Wortlauts zu KMU zu, indem konkrete Maßnahmen, etwa quantitative und qualitative Analysen, in die Themen aufgenommen werden, da dies eine effizientere Vorgehensweise ist als die Festlegung künstlicher Ziele, die die Kommission nicht in ihren geänderten Vorschlag übernommen hat.

Von besonderer Bedeutung für das Parlament waren die gemeinsamen Technologieinitiativen sowie die Programme „Ideen“ und „Menschen“.

- Hinsichtlich der gemeinsamen Technologieinitiativen wurden in den gemeinsamen Standpunkt die geänderten Kriterien für deren Ermittlung aufgenommen.

- In das Programm „Ideen“ wurden wichtige Klarstellungen zur Einrichtung, zur Rotation der Mitglieder und zur Rolle des wissenschaftlichen Rates, dessen Verwaltung und personelle Ausstattung sowie zur Durchführung einer unabhängigen Prüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrates im Jahr 2010 aufgenommen, deren Ergebnisse dem Parlament und dem Rat vorzulegen sind.

- Beim Programm „Menschen“ beinhalten mehrere Änderungen Verweise auf andere Teile des Rahmenprogramms und andere Gemeinschaftsprogramme, Ausführungen zur Verdeutlichung der internationalen Dimension dieses Programmteils sowie Hinweise auf die Schaffung geeigneter Arbeitsbedingungen für Forscher und zur Kofinanzierung.

Schließlich werden die Kriterien für die Förderung neuer Forschungsinfrastrukturen detaillierter ausgeführt und die Bedeutung regionaler Aspekte beim Aufbau anerkannt.

Hinsichtlich der Stammzellenforschung hat die Kommission in Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag des Parlaments in ihrem geänderten Vorschlag die Aufnahme eines Artikels akzeptiert, in dem festgelegt wird, welche Gebiete nicht über das 7. Rahmenprogramm finanziert werden. Der Rat hat diesen Artikel auch in seinen gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die Kommission hat in einer Erklärung die verbindliche Praxis nochmals bestätigt (siehe Anhang).

4. FAZIT

Die Kommission ist der Auffassung, dass der mit qualifizierter Mehrheit am 25 September 2006 verabschiedete gemeinsame Standpunkt eine hohe Übereinstimmung mit den Positionen sowohl des Europäischen Parlaments als auch der Kommission zeigt. Er berücksichtigt weitestgehend die vom Europäischen Parlament in erster Lesung beantragten Abänderungen, die die Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommen hat. Die Kommission unterstützt daher den gemeinsamen Standpunkt.

ANHANG

Für das 7. Rahmenprogramm schlägt die Europäische Kommission vor, die ethischen Fragen hinsichtlich einer Förderfähigkeit von Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen genauso zu behandeln wie im 6. Forschungsrahmenprogramm.

Die Europäische Kommission schlägt diese Vorgehensweise vor, da sie anhand ihrer Erfahrungen auf diesem sehr viel versprechenden Wissenschaftsgebiet einen verantwortungsvollen Umgang entwickelt hat, der sich im Zusammenhang mit einem Forschungsprogramm, an dem Forscher aus vielen Ländern mit unterschiedlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen, als zufrieden stellend erwiesen hat.

1. Der Beschluss über das 7. Rahmenprogramm schließt drei Forschungsgebiete ausdrücklich von der Förderung durch die Gemeinschaft aus:

2. Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken

3. Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten

4. Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen

5. Es werden keine Tätigkeiten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Auch wird keine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gefördert, in dem diese verboten ist.

6. Der Beschluss über das RP7 und die Bestimmungen über die ethischen Grundsätze bei der Förderung von Forschungsarbeiten an human embryonalen Stammzellen durch die Gemeinschaft beinhalten in keiner Weise eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen oder ethischen Auflagen für diese Forschungstätigkeiten.

7. Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verlangt die Europäische Kommission nicht ausdrücklich die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Über die etwaige Verwendung adulter oder embryonaler Stammzellen entscheiden die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele. Praktisch gesehen entfällt der weitaus größte Teil der Fördermittel der Gemeinschaft für die Stammzellenforschung auf die Verwendung adulter Stammzellen. Es gibt keinen Grund, dies im RP7 grundlegend zu ändern.

8. Jedes Projekt, für das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige geprüft wird, ob die Verwendung dieser Stammzellen zur Erreichung der wissenschaftlichen Ziele notwendig ist.

9. Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strengen Ethikprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen. Hierbei kommen die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle und die Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, zum Tragen. Die Ethikprüfung dient auch dazu sicherzustellen, dass die Vorschläge im Einklang mit den Vorschriften der Länder stehen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.

10. In besonderen Fällen kann die Ethikprüfung auch während der Laufzeit des Projekts durchgeführt werden.

11. Für jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, ist vor Projektbeginn die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einzuholen. Sämtliche nationalen Vorschriften und Verfahren, etwa zum Einverständnis der Eltern, zum Verbot finanzieller Anreize usw. sind einzuhalten. Geprüft wird, ob das Projekt Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden, beinhaltet.

12. Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche Bewertung, die nationale oder lokale Ethikprüfung und die Ethikprüfung durch die Gemeinschaft erfolgreich durchlaufen hat, wird den in einem Regelungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zur Einzelgenehmigung vorgelegt. Es wird kein Projekt, das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beinhaltet, gefördert, wenn es nicht die Genehmigung der Mitgliedstaaten hat.

13. Die Kommission wird auch in Zukunft darauf achten, dass die Ergebnisse der von der Gemeinschaft geförderten Stammzellenforschung sämtlichen Forschern leicht zugänglich gemacht werden, so dass schließlich die Patienten in allen Ländern hieraus Nutzen ziehen können.

14. Die Europäische Kommission wird Maßnahmen und Initiativen fördern, die dazu beitragen, dass Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen auf ethisch vertretbare Art und Weise koordiniert und rationalisiert werden können. So wird die Kommission die Einrichtung eines europäischen Registers der humanen embryonalen Stammzelllinien fördern. Ein solches Register ermöglicht einen Überblick über in Europa vorhandene humane embryonale Stammzellen, optimiert deren Verwendung durch Wissenschaftler und kann dazu beitragen, dass neue Stammzelllinien nicht unnötig gewonnen werden.

15. Die Europäische Kommission wird die gängige Praxis fortführen und dem Regelungsausschuss keine Vorschläge unterbreiten, bei denen im Zuge der Forschungsarbeiten humane Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen zerstört werden. Der Ausschluss dieses Forschungsschrittes von der Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die Gemeinschaft sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt.

[1] KOM(2006) 364 endg. vom 28.06.2006.

[2] ABl. C 139, 14.6.2006, S. 1.

[3] KOM(2005) 119 endg./2 vom 24.05.2006 .

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