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Document 52006PC0401

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur diesbezüglichen Änderung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2007/2004

    /* KOM/2006/0401 endg. - COD 2006/0140 */

    52006PC0401

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur diesbezüglichen Änderung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2007/2004 /* KOM/2006/0401 endg. - COD 2006/0140 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 19.7.2006

    KOM(2006) 401 endgültig

    2006/140 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur diesbezüglichen Änderung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2007/2004

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    Am 26. Oktober 2004 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)[1].

    Im Laufe des Jahres 2005 hat die Agentur ihre Arbeit aufgenommen und seither gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Reihe von Aktionen an den Außengrenzen durchgeführt.

    Unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 EG-Vertrag ist in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vorgesehen, dass die Agentur Mitgliedstaaten Unterstützung gewähren kann, wenn diese in einer Situation, die verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert, um solche ersuchen. Die Unterstützung kann sich auf Fragen der Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten erstrecken oder die Entsendung eigener Experten zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen samt Bereitstellung technischer Ausrüstung beinhalten.

    Die praktische Erfahrung mit der Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, sei es unter Federführung der Agentur oder der früheren Gemeinsamen Fachinstanz „Außengrenzen“, hat gezeigt, dass einheitlich geregelt werden muss, welche Aufgaben Grenzschutzbeamte eines Mitgliedstaats bei einer gemeinsamen Aktion im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wahrnehmen dürfen.

    Für einige Mitgliedstaaten stellt der Massenzustrom illegaler Einwanderer, die auf dem Seeweg ankommen, ein ernstes Problem dar. Um diesbezüglich die Solidarität der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft noch weiter zu stärken, sollen daher Soforteinsatzteams gebildet werden, die in der Lage sind, die nationalen Grenzschutzbeamten unmittelbar und wirkungsvoll, auch was die korrekte Anwendung des Schengener Grenzkodex anbelangt, zu unterstützen.

    Ziel dieses Vorschlags ist es somit, ein System einzuführen, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bei außergewöhnlichen Problemen im Zusammenhang mit der Kontrolle ihrer Außengrenzen zeitlich befristet Personal und Know-how des Grenzschutzes anderer Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Um sicherzustellen, dass die Grenzschutzbeamten anderer Mitgliedstaaten so effizient wie möglich eingesetzt werden, wird in diesem Vorschlag auch festgelegt, welche Aufgaben diese Beamten während der operativen Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat wahrnehmen sollen.

    Dieser Vorschlag bezieht sich nicht auf die bilaterale Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten, die sich gegenseitig laufend bei der Kontrolle und Überwachung ihrer Außengrenzen unterstützen. Im so genannten Haager Programm[2], das Teil der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004 ist und in dem die Prioritäten für die künftige Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festgelegt wurden, hat der Europäische Rat darum ersucht, „Teams aus nationalen Experten zu bilden, die nach einer ordnungsgemäßen Risikoanalyse durch die Grenzschutzagentur und in deren Rahmen den darum ersuchenden Mitgliedstaaten schnelle technische und operative Hilfe leisten können, und zwar auf der Grundlage eines im Jahr 2005 vorzulegenden Vorschlags der Kommission über die angemessenen Befugnisse und Finanzmittel für solche Teams“.

    In seinen Schlussfolgerungen zur Tagung vom 15./16. Dezember 2005[3] forderte der Europäische Rat die Kommission auf, einen „Vorschlag für die Bildung von Krisenreaktionsteams aus nationalen Experten [vorzulegen], die bei einem Massenzustrom von Migranten unverzüglich technische und operative Unterstützung gewähren können, im Einklang mit dem Haager Programm (bis Frühjahr 2006)“.

    Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll dieser Aufforderung des Europäischen Rates nachgekommen werden.

    Der Vorschlag berücksichtigt die Ergebnisse einer Untersuchung über die Übertragung von Durchführungsbefugnissen[4] und verbindet die Bildung von Teams nationaler Experten, der Soforteinsatzteams, deren Einsatz im Rahmen der Agentur geregelt wird, mit der Einführung gemeinsamer Regeln darüber, welche Aufgaben von den abgestellten Grenzschutzbeamten, die bei gemeinsamen Aktionen oder als Teammitglieder unter der Federführung der Agentur zum Einsatz kommen, wahrgenommen werden dürfen.

    Die Soforteinsatzteams unterscheiden sich deutlich sowohl von den FRONTEX-Unterstützungsteams, die die Agentur selbst bildet, als auch von dem im Laufe des Jahres 2006 von der Kommission vorzuschlagenden Kooperationsnetzwerk im Bereich Asyl, das u.a. die Zusammenarbeit von Asylexperten erleichtern wird.

    Der künftige Kommissionsvorschlag für die Errichtung eines Kooperationsnetzwerks im Bereich Asyl wird den vorliegenden Vorschlag ergänzen, indem zwischen den Mitgliedstaaten u.a. der Austausch von Asylexperten, Dolmetschern, Psychologen usw. auf freiwilliger Basis für den Fall erleichtert wird, dass ein Mitgliedstaat mit dem unvorhergesehenen Zustrom von Personen konfrontiert ist, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen und seine Aufnahmeeinrichtungen sowie sein Asylsystem erheblich belasten.

    Die FRONTEX-Unterstützungsteams dienen der praktischen Zusammenführung von nationalen Grenzschutzbeamten, die an planmäßigen, von der Agentur organisierten gemeinsamen Aktionen teilnehmen. Gegenstand der gemeinsamen Aktionen der Agentur sind bestimmte Situationen oder Probleme, z.B. wichtige internationale Ereignisse, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden, oder die Kontrolle bestimmter schwieriger Abschnitte an den Außengrenzen. Die Aktionen dienen einerseits der Verbesserung des Kontroll- und Überwachungsniveaus an der betreffenden Grenze und andererseits der Ausbildung der beteiligten Grenzschutzbeamten vor Ort. Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte werden ein Jahr im Voraus geplant; als Reaktion auf akute Krisensituationen sind sie somit nicht geeignet. Die Soforteinsatzteams werden dagegen nur gebildet, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die an bestimmten Punkten der Außengrenzen vor allem durch den Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, die versuchen, illegal in die Europäische Union einzureisen, besonderem Druck ausgesetzt ist. Die Soforteinsatzteams dürfen nicht zum Zweck der Teilnahme an gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten entsendet werden; anders als bei einer gemeinsamen Aktion erfordert der Einsatz von Soforteinsatzteams im anfordernden Mitgliedstaat keine Ausbildung oder Übung, da die Mitglieder des Teams ausgebildete Fachleute sind, die eventuelle Lücken bei der vom Grenzschutz des anfordernden Mitgliedstaats auszuübenden Kontrolle und Überwachung füllen sollen. Die Dauer der Entsendung der Soforteinsatzteams wird gewöhnlich über die durchschnittliche Dauer von gemeinsamen Aktionen hinausgehen. Während für die Kosten der Entsendung der Soforteinsatzteams ausschließlich die Gemeinschaft aufkommt, werden die gemeinsamen Aktionen, an denen Beamte der FRONTEX-Unterstützungsteams teilnehmen, gewöhnlich von den Mitgliedstaaten kofinanziert. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Beamte, die für den Dienst im Soforteinsatzteam vorgesehen sind, zugleich zur allgemeinen Gruppe der Experten zählen können, die der Agentur für die FRONTEX-Unterstützungsteams zur Verfügung stehen.

    2. ZIEL

    Hauptziel der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Außengrenzen ist die Einführung eines integrierten Grenzschutzes, der ein einheitlich hohes Niveau der Personenkontrolle und Überwachung an den Außengrenzen gewährleistet. Um dieses Ziel, das als unerlässliche Voraussetzung für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt, zu erreichen, ist es u.a. erforderlich, wie in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag vorgesehen, Normen und Verfahren festzulegen, die von den Mitgliedstaaten bei den Personenkontrollen an den Außengrenzen einzuhalten sind.

    Mit der Annahme des Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen[5] durch das Europäische Parlament und den Rat wurden die Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstandes bezüglich der Außengrenzen neu strukturiert und aktualisiert.

    Mit der Errichtung der Agentur wurde ein Gemeinschaftssystem für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen eingeführt, durch das die ordnungsgemäße Durchführung der gemeinsamen Vorschriften des genannten Gemeinschaftskodex auf operativer Ebene verbessert wird.

    Als nächster Schritt steht die Entwicklung eines integrierten Grenzschutzsystems auf europäischer Ebene an. Ziel dieses Vorschlags für eine Verordnung ist es somit, die Wirksamkeit der im Rahmen der Agentur durchgeführten operativen Maßnahmen zu steigern und die Solidarität der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Bereich der Außengrenzen auf folgende Weise weiter zu fördern:

    a) Einführung eines Verfahrens für die Bildung von Soforteinsatzteams und Festlegung von Bestimmungen, aufgrund derer die Agentur Soforteinsatzteams, bestehend aus Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten, zusammenstellen und entsenden kann. Diese Teams können für einen befristeten Zeitraum von einem Mitgliedstaat angefordert werden, der an bestimmten Stellen der Außengrenzen durch den Zustrom von Drittstaatsangehörigen, die illegal in die Europäische Union einzureisen versuchen, besonderem Druck ausgesetzt ist.

    b) Einführung gemeinsamer Bestimmungen über die Aufgaben der abgestellten Grenzschutzbeamten anderer Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen teilnehmen oder als Mitglieder des Soforteinsatzteams in einem Mitgliedstaat auf dessen Antrag hin eingesetzt werden.

    Der Vorschlag für eine Verordnung gliedert sich in zwei Teile: der erste Teil betrifft die Einführung eines Verfahrens zur Bildung von Soforteinsatzteams und zur Festlegung ihrer Aufgaben und ihrer Finanzierung; der zweite Teil dient der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich des Einsatzes der Soforteinsatzteams im Rahmen der Agentur.

    2.1. Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke

    Es steht jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, ob er sich durch die Abstellung von Grenzschutzbeamten aktiv an den Soforteinsatzteams beteiligen möchte. Die Soforteinsatzteams können nur auf Anforderung eines Mitgliedstaats in diesem eingesetzt werden. Im Vorschlag für eine Verordnung werden die Aufgaben im Zusammenhang mit der Personenkontrolle und der Überwachung der Außengrenzen festgelegt, welche abgestellte Grenzschutzbeamte und Mitglieder des Soforteinsatzteams wahrnehmen dürfen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Erfolg von gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen und des Einsatzes der Soforteinsatzteams nicht – wie dies bisher der Fall ist - von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestimmt wird, die die Möglichkeit der Beteiligung von Grenzschutzbeamten anderer Mitgliedstaaten an der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen unterschiedlich regeln.

    Dies ist auch aus Gründen der Kosteneffizienz von Bedeutung. Wenn die Gemeinschaft den Einsatz spezialisierter Grenzbeamter aus anderen Mitgliedstaaten organisiert und finanziert, um den anfordernden Mitgliedstaat bei der Kontrolle und Überwachung seiner Außengrenzen zu unterstützen, sollten diese Experten möglichst effizient eingesetzt werden, d.h. sie sollten bei der Wahrnehmung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben den nationalen Grenzschutzbeamten des betreffenden Mitgliedstaats gleichgestellt sein.

    Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Liste von Grenzschutzbeamten zusammenstellen, die sie der Agentur zur Verfügung stellen, damit sie in Situationen eingesetzt werden können, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen eines Mitgliedstaats erfordern. Die in den Soforteinsatzteams Dienst tuenden Beamten werden nicht zu Bediensteten der Agentur, sondern bleiben Beamte ihres jeweiligen nationalen Grenzschutzes. Sie bilden ein ständiges Reservoir von Experten, aus dem die Agentur bei Bedarf schöpfen kann. Mitgliedstaaten, die sich bereit erklären, der Agentur zum Zwecke der Bildung von Soforteinsatzteams Beamte zur Verfügung zu stellen, müssen bereit sein, diese kurzfristig für den Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat sowie für regelmäßige jährliche Lehrgänge und Übungen abzustellen. Die Agentur trägt die Kosten für die Teilnahme an den Soforteinsatzteams, nicht aber für die normalen Gehälter[6].

    Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Soforteinsatzteams über ein gleich hohes Niveau von Kenntnissen im Bereich der Grenzkontrollen verfügen und in der Lage sind, in Krisensituationen wirkungsvoll zusammenzuarbeiten, bietet die Agentur den Teammitgliedern Grund- und Aufbaulehrgänge an und führt mit ihnen regelmäßig Übungen durch. Die Teammitglieder sind verpflichtet, an diesen Aktivitäten sowie am Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat teilzunehmen, wenn die Agentur dies anordnet. Sie erhalten für die Zeit der Lehrgänge, der Übungen und der Entsendung von der Agentur ein Tagegeld. Die Agentur kann zum Zwecke der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen technische Ausrüstung für die Soforteinsatzteams erwerben[7].

    Dem Vorschlag zufolge kann ein Mitgliedstaat, der sich in einer Lage befindet, die verstärkte technische oder operative Unterstützung an seinen Außengrenzen erfordert, bei der Agentur den zeitlich befristeten Einsatz eines oder mehrerer Soforteinsatzteams auf seinem Gebiet anfordern. Bevor die Agentur über den Antrag entscheidet, nimmt sie eine Bewertung der Lage an den Außengrenzen des anfordernden Mitgliedstaats auf der Grundlage von Informationen vor, die dieser selbst oder ein anderer Mitgliedstaat zur Verfügung stellt. Im Bedarfsfall kann die Agentur zu diesem Zweck eine Lageeinschätzung vor Ort vornehmen. Ferner zieht die Agentur allgemeine oder auf den betreffenden Fall zugeschnittene Risikoanalysen heran. Aus dem vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel 8 a der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates geht hervor, dass die Agentur nicht verpflichtet ist, die Soforteinsatzteams unter allen Umständen einzusetzen. Ausschlaggebend wird der Ernst der Lage sein. In einigen Fällen kann der Exekutivdirektor der Agentur stattdessen entscheiden, zur Lösung der an den Außengrenzen auftretenden Probleme einfach den anfordernden Mitgliedstaat bei der Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten zu unterstützen. Der Exekutivdirektor kann ferner dem anfordernden Mitgliedstaat die eigenen Experten der Agentur als Berater zur Verfügung stellen. Die Entsendung der Soforteinsatzteams wird somit auf kritische Situationen begrenzt, in denen andere Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichen.

    Der Exekutivdirektor trifft binnen fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Anforderung eine Entscheidung und übermittelt diese schriftlich unter Angabe der wichtigsten Gründe dem anfordernden Mitgliedstaat und dem Verwaltungsrat.

    Entscheidet der Exekutivdirektor, der Anforderung nachzukommen, so wird ein Einsatzplan erstellt, der folgende Angaben enthält: Dauer des Einsatzes des/der Soforteinsatzteams, genaue geografische Bestimmung des Einsatzes, Aufgaben des Teams, Zusammensetzung und Personalstärke, Aufgaben der einzelnen Beteiligten, ihr Platz in der Befehlskette sowie Name und Rang ihrer Befehlshaber aus dem Grenzschutz des anfordernden Mitgliedstaats. Die Zusammensetzung des Soforteinsatzteams wird je nach Gegebenheiten und Anforderungen vor Ort unterschiedlich sein. Vom anfordernden Mitgliedstaat oder vom Verbindungsbeamten der Agentur vorgeschlagene Änderungen oder Anpassungen des Einsatzplans müssen vom Exekutivdirektor und vom anfordernden Mitgliedstaat genehmigt werden.

    Das bzw. die zu entsendenden Soforteinsatzteams werden somit auf die besondere Situation im anfordernden Mitgliedstaat zugeschnitten. Ihr Einsatz erfolgt binnen fünf Arbeitstagen nach Annahme des Einsatzplans.

    Ein vom Exekutivdirektor aus dem Personal der Agentur ausgewählter Verbindungsbeamter begleitet die Soforteinsatzteams bei ihrem Einsatz im anfordernden Mitgliedstaat. Er vertritt die Agentur sowohl gegenüber den Teammitgliedern als auch gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem sie eingesetzt werden. Als Beobachter unterrichtet er/sie die Agentur über sämtliche Aspekte des Einsatzes.

    Der Verbindungsbeamte soll unter anderem

    - als Schnittstelle zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat fungieren;

    - als Schnittstelle zwischen der Agentur und den Teammitgliedern fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen des/der Teams zusammenhängen, unterstützen;

    - die Umsetzung des Einsatzplans überwachen;

    - die Wirkung des Einsatzes des/der Teams abschätzen.

    Der Einsatzmitgliedstaat informiert den Verbindungsbeamten über sämtliche Entscheidungen seiner Behörden, die sich auf die Soforteinsatzteams beziehen.

    Die Agentur trägt sämtliche während der Entsendung anfallenden Reise- und Unterbringungskosten der Soforteinsatzteams und des Verbindungsbeamten der Agentur. Der anfordernde Mitgliedstaat hat die Befehlsgewalt über die Soforteinsatzteams. Die Teammitglieder nehmen während ihres Einsatzes keine Befehle ihrer Herkunftsmitgliedstaaten entgegen.

    2.2. Aufgaben der abgestellten Grenzschutzbeamten und der Mitglieder der Soforteinsatzteams hinsichtlich der Personenkontrolle und Überwachung an den Außengrenzen

    Die rechtliche Lage von abgestellten Grenzschutzbeamten, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden, ist derzeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten kann ein ganzes Aufgabenspektrum auf die abgestellten Grenzschutzbeamten übertragen werden, in anderen Mitgliedstaaten ist die Übertragung nur ganz weniger Aufgaben möglich.

    Wenn schon die Personenkontrolle an den Außengrenzen dem Gemeinschaftsrecht unterliegt und die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen durch eine Gemeinschaftsagentur koordiniert wird, dann müsste, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, auch die derzeitige Rechtsstellung der abgestellten Grenzschutzbeamten geändert werden, die noch immer von innerstaatlichem Recht bestimmt wird.

    Wenn zum Beispiel abgestellte Grenzschutzbeamte, die im Mitgliedstaat A an einer gemeinsamen, von der Agentur koordinierten Aktion teilnehmen, dort lediglich einen Beobachterstatus haben und nicht befugt sind, an den Grenzübergangsstellen Personen zu kontrollieren, während im Nachbarmitgliedstaat B dieselben Grenzschutzbeamten im Rahmen einer vergleichbaren Aktion solche Kontrollen durchführen können, dann führen die beiden gemeinsamen Aktionen, sowohl was die Kosteneffizienz als auch die Förderung der Zusammenarbeit von Grenzschutzbeamten auf europäischer Ebene anbelangt, zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen. Gleiches gilt dem zufolge auch für den Einsatz der Soforteinsatzteams in den Mitgliedstaaten.

    Daher müssen die Aufgaben festgelegt werden, die auf abgestellte Grenzschutzbeamte anderer Mitgliedstaaten übertragen werden können. Der Verordnungsvorschlag besagt allerdings ausdrücklich, dass nur solche Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen harmonisiert werden, die von abgestellten Grenzschutzbeamten und Mitgliedern der Soforteinsatzteams im Rahmen gemeinsamer, von der Agentur koordinierter Aktionen und bei ihrer Entsendung in einen anfordernden Mitgliedstaat wahrgenommen werden.

    Folgende Aufgaben können von abgestellten Grenzschutzbeamten der Soforteinsatzteams bei gemeinsamen, von der Agentur koordinierten Aktionen und beim Einsatz in einem anfordernden Mitgliedstaaten wahrgenommen werden:

    Bei Personenkontrollen an den Außengrenzen:

    1. Prüfung der Reisedokumente von Personen, die die Grenze überschreiten, hinsichtlich ihrer Gültigkeit und Echtheit und Feststellung der Identität dieser Personen;

    2. Verwendung der technischen Geräte, die der Prüfung der Reisedokumente gemäß Punkt a) dienen;

    3. Befragung von Personen, die die Grenze überschreiten, nach dem Grund und den Umständen ihrer Reise und im Hinblick darauf, ob sie über ausreichende Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts verfügen und im Besitz der erforderlichen Dokumente sind;

    4. Prüfung, ob die Person nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

    5. Abstempeln der Reisedokumente bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 10 des Gemeinschaftskodex;

    6. Durchsuchung von Verkehrsmitteln und Gegenständen im Besitz der Personen, die die Grenze überschreiten, entsprechend den Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates.

    Bei der Überwachung der Außengrenzen:

    7. Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Außengrenzen;

    8. Teilnahme an Streifen zu Fuß und in Verkehrsmitteln an den Außengrenzen des Einsatzmitgliedstaates;

    9. Verhinderung des illegalen Grenzübertritts an den Außengrenzen des Einsatzmitgliedstaats entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

    Nach Auffassung der Kommission müssen abgestellte Grenzschutzbeamte, die an gemeinsamen, von der Agentur koordinierten Aktionen teilnehmen, und Mitglieder der Soforteinsatzteams, die in einem anfordernden Mitgliedstaat eingesetzt werden, zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt sein. Grundlage hierfür bilden die im Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen niedergelegten gemeinsamen Regeln für die Personenkontrolle und Überwachung an den Außengrenzen.

    Abgestellte Grenzschutzbeamte und Mitglieder der Soforteinsatzteams sind außerdem befugt, ihre eigene Uniform zu tragen, allerdings mit Abzeichen versehen, die deutlich erkennen lassen, dass sie an einer gemeinsamen Aktion/der Entsendung eines Soforteinsatzteams teilnehmen. Ferner erhalten Sie einen Ausweis, aus dem ersichtlich ist, dass sie befugt sind, die oben genannten Aufgaben wahrzunehmen.

    Die Frage der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der abgestellten Grenzschutzbeamten und Mitglieder der Soforteinsatzteams während ihres Dienstes in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wird entsprechend dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen geregelt[8].

    Die von den abgestellten Grenzschutzbeamten und Mitgliedern der Soforteinsatzteams wahrzunehmenden Aufgaben betreffen keine gemeinsamen Rückführungsaktionen, da die Rolle der Agentur diesbezüglich darauf begrenzt ist, die Mitgliedstaaten bei der Organisation solcher Aktionen zu unterstützen. Gegenstand dieses Vorschlags ist die Einbindung von abgestellten Grenzschutzbeamten und Mitgliedern der Soforteinsatzteams in das System des nationalen Grenzschutzes des Einsatzmitgliedstaats für die Dauer einer gemeinsamen Aktion oder eines Teameinsatzes auf dem Gebiet dieses Staates. Meistens unterscheiden sich gemeinsame Rückführungsaktionen und die für deren Durchführung erforderlichen Befugnisse erheblich von der vorgenannten Situation bei gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen und bedürfen daher eines anderen rechtlichen Rahmens.

    3. DURCHFÜHRUNG

    Die Soforteinsatzteams werden von der Agentur in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zusammengestellt. Die Agentur ist verantwortlich für das Teammanagement. Hierzu gehören administrative Fragen (Führen der Listen von verfügbaren Beamten und Organisation der Sonderlehrgänge) ebenso wie die Entscheidung über die Entsendung der Teams in die anfordernden Mitgliedstaaten.

    Die praktische Umsetzung der Vorschriften über die Aufgaben der abgestellten Grenzschutzbeamten und Mitglieder der Soforteinsatzteams im Zusammenhang mit der Personenkontrolle und Überwachung an den Außengrenzen erfolgt im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen.

    4. FINANZIERUNG

    Die Kosten für die Bildung und Unterhaltung der Soforteinsatzteams einschließlich Lehrgänge, Übungen und Entsendung werden aus den Mitteln der Agentur finanziert.

    5. RECHTSGRUNDLAGE

    Rechtsgrundlage dieser Verordnung, durch die die Wirksamkeit der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Personenkontrolle an den Außengrenzen gesteigert und die diesbezügliche Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gefördert werden soll, sind Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

    6. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Mit Titel IV über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr werden diesbezügliche Befugnisse auf die Gemeinschaft übertragen. Diese Befugnisse müssen allerdings im Einklang mit Artikel 5 EG-Vertrag wahrgenommen werden, d.h. nur sofern und soweit eine auf Gemeinschaftsebene getroffene Maßnahme im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Wirkung gegenüber einer auf Ebene des Mitgliedstaats getroffenen Maßnahme deutliche Vorteile bietet. Der Vorschlag für eine Verordnung entspricht diesen Kriterien.

    Subsidiarität

    Einzelne Mitgliedstaaten können keine kohärenten und harmonisierten Rechtsvorschriften über die Übertragung von Aufgaben auf abgestellte Grenzschutzbeamte anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Teilnahme an gemeinsamen von der Agentur koordinierten Aktionen an den Außengrenzen und der Entsendung in den anfordernden Mitgliedstaat erlassen. Um ein ausreichendes Harmonisierungsniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines Rechtsaktes der Gemeinschaft.

    Ebenso können die Zusammenstellung und das Management von Soforteinsatzteams nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen, sondern müssen durch die Gemeinschaft wahrgenommen und koordiniert werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Durch die Verordnung werden gemeinsame Regeln für die Übertragung von Aufgaben auf abgestellte Grenzschutzbeamte anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Teilnahme an gemeinsamen von der Agentur koordinierten Maßnahmen an den Außengrenzen und der Entsendung in den anfordernden Mitgliedstaat festgelegt. Ferner sieht die Verordnung die Bildung von Soforteinsatzteams vor. Dafür bedarf es klarer und einheitlicher, in einer Verordnung festgelegter Bestimmungen; die Verordnung ist somit das geeignete Instrument zur Änderung von Verordnungen zur Errichtung von Gemeinschaftsagenturen. Die Verordnung geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    2006/140 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur diesbezüglichen Änderung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2007/2004

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 66,

    auf Vorschlag der Kommission[9],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[11],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 26. Oktober 2004 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Agentur“).

    (2) Ein Mitgliedstaat, der sich in einer Lage befindet, die verstärkte technische oder operative Unterstützung an seinen Außengrenzen erfordert, kann unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 EG-Vertrag gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 bei der Agentur im Falle der Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten Hilfestellung bei der Koordinierung und/oder Experten der Agentur zur Unterstützung der eigenen Behörden anfordern.

    (3) Bisweilen stehen Mitgliedstaaten beim Schutz ihrer Außengrenzen vor einer schwierigen Situation. Dies gilt insbesondere im Falle des Massenzustroms von Drittstaatsangehörigen, die an bestimmten Stellen illegal die Grenzen der Europäischen Union zu überschreiten versuchen. Hier zeigt sich, dass die derzeit auf europäischer Ebene gegebenen Möglichkeiten der praktischen Unterstützung bei der Personenkontrolle und der Überwachung an den Außengrenzen nicht ausreichen.

    (4) Die Mitgliedstaaten sollen darüber hinaus die im Rahmen der Agentur geregelte Entsendung von Soforteinsatzteams aus besonders ausgebildeten Experten anderer Mitgliedstaaten auf ihrem eigenen Gebiet zur befristeten Unterstützung ihrer nationalen Grenzschutzbeamten anfordern können.

    (5) Hierzu bedarf es eines Verfahrens zur Bildung von Soforteinsatzteams.

    (6) Damit die Zusammenarbeit mit den nationalen Grenzschutzbeamten wirkungsvoll ist, müssen die Experten während ihres Einsatzes in dem ihre Unterstützung anfordernden Mitgliedstaat Aufgaben im Zusammenhang mit der Personenkontrolle und der Überwachung an den Außengrenzen wahrnehmen können.

    (7) Außerdem soll die Effizienz gemeinsamer von der Agentur koordinierter Aktionen dadurch erhöht werden, dass abgestellte Grenzschutzbeamte anderer Mitgliedstaaten vorübergehend befugt werden, während ihres Einsatzes in dem ihre Unterstützung anfordernden Mitgliedstaat Aufgaben im Zusammenhang mit der Personenkontrolle und der Überwachung an den Außengrenzen wahrzunehmen.

    (8) Folglich müssen in die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 neue Bestimmungen über die Aufgaben von abgestellten Grenzschutzbeamten und von Experten mit Sonderausbildung anderer Mitgliedstaaten aufgenommen werden, die in einem Mitgliedstaat auf dessen Anforderung hin im Rahmen der Agentur eingesetzt werden.

    (9) Die Verordnung (EG) Nr. 2007 /2004 vom 26. Oktober 2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (10) Da die Ziele dieser Verordnung, d.h. die Einführung gemeinsamer Vorschriften über die Aufgaben, die von abgestellten Grenzschutzbeamten wahrgenommen werden dürfen, und über die Einführung von Teams aus Experten anderer Mitgliedstaten, die auf Anforderung eines Mitgliedstaats in seinem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, nicht in angemessener Weise von den Mitgliedstaaten, sondern wirkungsvoller auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, darf die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (11) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und hält die Grundsätze von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ein, die sowohl in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihre Entsprechung finden.

    (12) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG[12] des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

    (13) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG[13] und 2004/860/EG[14] des Rates genannten Bereich fallen.

    (14) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit der Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung durch den Rat über sechs Monate, um über die Umsetzung der Verordnung in innerstaatliches Recht zu beschließen.

    (15) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000[15] zum Antrag des Vereinigten Königreichs auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich daher auf dieses Land keine Anwendung finden. Da sich das Vereinigte Königreich folglich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt, ist diese für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar.

    (16) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002[16] zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland daher auf dieses Land keine Anwendung finden. Da sich Irland folglich nicht an der Annahme der Entscheidung beteiligt, ist diese für Irland nicht bindend oder anwendbar.

    (17) Die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung, insoweit sie sich auf den Zugang zum Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, sind Bestimmungen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und von 2005 auf dem Schengen-Besitzstand beruhen oder anderweitig damit zusammenhängen.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird in Form der Bildung von Soforteinsatzteams für die rasche technische und operative Unterstützung eines darum ersuchenden Mitgliedstaats gesorgt, der an bestimmten Punkten der Außengrenzen insbesondere durch den Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, die versuchen, illegal in die Europäische Union einzureisen, besonderem Druck ausgesetzt ist. Es wird festgelegt, welche Aufgaben die abgestellten Grenzschutzbeamten und Mitglieder der Soforteinsatzteams während ihres Einsatzes in einem anderen Mitgliedstaat wahrnehmen dürfen.

    Artikel 2Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (1) „die Agentur“ die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke entsendet,

    (2) „gemeinsame Aktionen“ gemeinsame Aktionen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004,

    (3) „Pilotprojekte“ Pilotprojekte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004,

    (4) „abgestellte Grenzschutzbeamte“ Beamte des Grenzschutzes anderer Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten [im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats] teilnehmen,

    (5) „Teammitglieder“ Grenzschutzbeamte, die in den Soforteinsatzteams Dienst tun,

    (6) „anfordernder Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat, der die Agentur ersucht, die Soforteinsatzteams auf seinem Gebiet einzusetzen,

    (7) „Einsatzmitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet gemeinsame Aktionen, ein Pilotprojekt oder der Einsatz von Soforteinsatzteams stattfinden.

    (8) „Herkunftsmitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, zu dessen nationalem Grenzschutz der abgestellte Grenzschutzbeamte oder das Mitglied des Soforteinsatzteams gehört.

    Artikel 3Zusammensetzung und Entsendung der Soforteinsatzteams

    1. Die Zusammensetzung der Soforteinsatzteams wird von der Agentur gemäß Artikel 8 b der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 festgelegt.

    Die Teams werden von der Agentur in Übereinstimmung mit Artikel 8 f dieser Verordnung eingesetzt.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Namen von Beamten ihres nationalen Grenzschutzes, die sie für die Soforteinsatzteams der Agentur zur Verfügung zu stellen beabsichtigen.

    3. Auf Anforderung stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Beamten der Agentur zum Zweck der Teilnahme an folgenden Maßnahmen zur Verfügung:

    10. Lehrgänge und Übungen nach dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur vorgesehenen Zeitplan;

    11. kurzfristiger Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat.

    4. Die Kosten für die in Absatz 3 genannten Maßnahmen trägt die Agentur gemäß Artikel 8 d der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004.

    Artikel 4Rechte und Pflichten der Teammitglieder

    1. Die Teammitglieder bleiben Beamte des nationalen Grenzschutzes ihrer Mitgliedstaaten und werden weiter von diesen bezahlt. Während ihres Einsatzes als Teammitglieder nehmen sie nach Artikel 8 d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 Anweisungen ausschließlich vom Einsatzmitgliedstaat entsprechend dem zwischen der Agentur und diesem Mitgliedstaat festgelegten Einsatzplan entgegen.

    2. Beamte, deren Namen der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelt wurden, nehmen an den für ihre Aufgaben relevanten Grund- und Aufbaulehrgängen sowie an regelmäßigen Übungen teil, die von der Agentur gemäß Artikel 8 c der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 durchgeführt werden.

    3. Die Beamten erhalten für die Dauer ihrer Teilnahme an den von der Agentur durchgeführten Grund- und Aufbaulehrgängen und Übungen sowie für die Zeit ihres Einsatzes als Teammitglieder gemäß Artikel 8 d der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 Tagegelder.

    Artikel 5 Einsatz der Soforteinsatzteams

    1. Während des Einsatzes der Soforteinsatzteams hat der Einsatzmitgliedstaat entsprechend dem Einsatzplan Befehlsgewalt über die Teams. Der anfordernde Mitgliedstaat informiert die Agentur unverzüglich über sämtliche Entscheidungen, die von seinen zuständigen Behörden hinsichtlich der Teams getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Vorschläge zur Änderung oder Anpassung des Einsatzplans.

    2. Der Einsatzmitgliedstaat gewährt dem Verbindungsbeamten der Agentur, der die Soforteinsatzteams begleitet, jede notwendige Unterstützung und ermöglicht ihm während der gesamten Dauer des Einsatzes einen uneingeschränkten Zugang zu den Teams.

    Artikel 6Aufgaben der abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder

    1. Im Rahmen der von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte und während der Entsendung der Soforteinsatzteams nehmen die abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder für die Dauer dieser Maßnahmen die in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben wahr.

    2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 7 und 8 halten die abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des Rechts des Einsatzmitgliedstaats ein. Sie unterstehen der Befehlsgewalt von Beamten des nationalen Grenzschutzes des Einsatzmitgliedstaats.

    3. Die abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder sind befugt, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 7 und 8 ihre eigene Uniform zu tragen.

    Um sie als Teilnehmer einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion, eines Pilotprojekts oder eines Einsatzes eines Soforteinsatzteams auszuweisen, tragen sie auf ihrer Uniform eine blaue Armbinde mit dem Abzeichen der Europäischen Union.

    Um sich gegenüber den nationalen Behörden und den Bürgern des Einsatzmitgliedstaats ausweisen zu können, tragen sie stets einen Sonderausweis gemäß Artikel 9 bei sich, der auf Aufforderung vorzulegen ist.

    4. Abgestellte Grenzschutzbeamte und Teammitglieder, die in ihrem Herkunftsland zum Tragen von Dienstwaffen befugt sind, dürfen diese während der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 8 nur mit Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats und entsprechend dessen gesetzlichen Vorschriften tragen.

    Artikel 7Grenzkontrollen

    1. Abgestellte Grenzschutzbeamte und Teammitglieder, die an Grenzkontrollen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 teilnehmen, erfüllen im Einsatzmitgliedstaat folgende Aufgaben:

    12. Prüfung der Reisedokumente von Personen, die die Grenze überschreiten, hinsichtlich ihrer Gültigkeit und Echtheit und Feststellung der Identität dieser Personen;

    13. Verwendung der technischen Geräte, die der Prüfung der Reisedokumente gemäß Punkt (a) dienen;

    14. Befragung von Personen, die die Grenze überschreiten, nach dem Grund und den Umständen ihrer Reise und im Hinblick darauf, ob sie über ausreichende Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts verfügen und die erforderlichen Dokumente vorweisen können;

    15. Prüfung, ob die die Grenze überschreitenden Personen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind;

    16. Abstempeln der Reisedokumente gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise;

    17. Durchsuchung von Verkehrsmitteln und Gegenständen im Besitz der Personen, die die Grenze überschreiten, entsprechend den Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates.

    2. Im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe d gelten für den Zugang der abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder zum SIS und zu nationalen Datenbanken das Gemeinschaftsrecht beziehungsweise die Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates.

    3. Die Entscheidung, die Einreise gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zu verweigern, wird von den abgestellten Grenzschutzbeamten und den Teammitgliedern nur nach Absprache mit einem befehlshabenden Beamten des Grenzschutzes des Einsatzmitgliedstaats und mit dessen Zustimmung getroffen.

    Beschwerden gegen eine solche Entscheidung sind an die zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats zu richten.

    Artikel 8Überwachung

    Abgestellte Grenzschutzbeamte und Teammitglieder, die an Überwachungstätigkeiten im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 teilnehmen, nehmen im Einsatzmitgliedstaat folgende Aufgaben wahr:

    18. Verwendung technischer Mittel zur Überwachung der Außengrenzen;

    19. Teilnahme an Streifen zu Fuß und in Verkehrsmitteln an den Außengrenzen des Einsatzmitgliedstaates;

    20. Verhinderung des illegalen Übertritts an den Außengrenzen des Einsatzmitgliedstaats im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

    Artikel 9Sonderausweis

    1. Der Einsatzmitgliedstaat stellt den abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitgliedern als Ausweis und Nachweis ihrer Befugnis, die Aufgaben gemäß Artikel 7 und 8 wahrnehmen zu dürfen, einen Sonderausweis aus, der folgende Angaben enthält:

    21. Name und Staatsangehörigkeit des abgestellten Grenzschutzbeamten / Teammitglieds;

    22. Rang des abgestellten Grenzschutzbeamten/Teammitglieds;

    23. neues digitalisiertes Foto des abgestellten Grenzschutzbeamten/Teammitglieds;

    24. Angaben zur gemeinsamen Aktion/zum Einsatz, an der/dem der abgestellte Grenzschutzbeamte/das Teammitglied teilnimmt;

    25. Aufgaben, die der abgestellte Grenzschutzbeamte/das Teammitglied gemäß den Artikeln 7 und 8 wahrnehmen darf;

    26. Zeitraum, in dem der abgestellte Grenzschutzbeamte/das Teammitglied die Aufgaben gemäß den Artikeln 7 und 8 wahrnimmt.

    2. Nach Abschluss der gemeinsamen Aktion, des Pilotprojekts oder des Einsatzes im Soforteinsatzteam ist der Sonderausweis an den Einsatzmitgliedstaat zurückzugeben.

    Artikel 10Zivilrechtliche Haftung der abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder

    1. Beim Einsatz von abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitgliedern in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Herkunft haftet der Herkunftsmitgliedstaat für den von ihnen während der gemeinsamen Aktionen oder des Teameinsatzes verursachten Schaden entsprechend den Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates.

    2. Der Einsatzmitgliedstaat entschädigt die Opfer oder die anspruchsberechtigten Personen entsprechend seinen Rechtsvorschriften.

    3. Der Herkunftsmitgliedstaat erstattet dem Einsatzmitgliedstaat in vollem Umfang sämtliche Beträge, die er den Opfern oder anspruchsberechtigten Personen gezahlt hat.

    4. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat im Fall des Absatzes 1 darauf, den erlittenen Schaden anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

    Artikel 11Strafrechtliche Verantwortlichkeit der abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder

    Während der gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekte oder des Einsatzes in den Soforteinsatzteams gelten die abgestellten Grenzschutzbeamten und Teammitglieder in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, als Beamte des Einsatzmitgliedstaats.

    Artikel 12Änderungen

    Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird wie folgt geändert:

    (1) In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g) angefügt:

    „g) Einsatz von Soforteinsatzteams in den Unterstützung anfordernden Mitgliedstaaten, die im Falle des Massenzustroms von Drittstaatsangehörigen, die an bestimmten Stellen illegal die Außengrenzen der Europäischen Union zu überschreiten versuchen, besonderem Druck ausgesetzt sind.“

    (2) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "3. Die Agentur kann technische Ausrüstungsgegenstände für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen erwerben, die von ihren Experten und den Soforteinsatzteams während ihres Einsatzes in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) verwendet werden.“

    (3) Die folgenden Artikel 8 a bis 8 h werden eingefügt:

    „Artikel 8 aSoforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke

    Falls die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen als nicht ausreichend angesehen werden, um eine besonders kritische Lage zu bewältigen, kann die Agentur für einen angemessenen Zeitraum ein oder mehrere Soforteinsatzteams in einem anfordernden Mitgliedstaat einsetzen.

    Artikel 8 bZusammensetzung der Soforteinsatzteams

    1. Die Agentur erstellt und führt Listen mit den Namen von nationalen Grenzschutzbeamten, die die Mitgliedstaaten der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... zur Verfügung gestellt haben.

    Bei der Erstellung der Listen trägt die Agentur der einschlägigen Berufserfahrung und insbesondere den Sprachkenntnissen der Beamten Rechnung.

    2. Bei der Zusammenstellung eines Soforteinsatzteams berücksichtigt die Agentur die besonderen Umstände, mit denen der anfordernde Mitgliedstaat konfrontiert ist. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 8 f Absatz 3 erstellten Einsatzplan zusammengestellt.

    Artikel 8 cNationale Kontaktstelle

    Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die Soforteinsatzteams betreffen. Die nationale Kontaktstelle ist jederzeit erreichbar.

    Artikel 8 dKosten

    1. Die Agentur trägt, mit Ausnahme der normalen Gehälter, die für die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer nationalen Grenzschutzbeamten für den Einsatz in den Soforteinsatzteams zu den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Zwecken anfallen, folgende Kosten:

    27. Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat in den Einsatzmitgliedstaat;

    28. Impfkosten;

    29. Kosten für besondere Versicherungen im Zusammenhang mit dem Einsatz;

    30. Tagegelder gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …

    2. Die genaueren Modalitäten für die Zahlung der Tagegelder an die Mitglieder der Soforteinsatzteams werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

    Artikel 8 e Lehrgänge und Übungen

    Die Agentur bietet den Beamten, deren Namen auf den in Artikel 8 b Absatz 1 genannten Listen erscheinen, Grund- und Aufbaulehrgänge an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Belang sind. Sie führt ferner mit diesen Beamten regelmäßige Übungen entsprechend einem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan durch.

    Artikel 8 fEntscheidung über den Einsatz der Soforteinsatzteams

    1. Bei der Entscheidung über den Antrag eines Mitgliedstaates auf Entsendung von Soforteinsatzteams gemäß Artikel 8 a berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen, die vom anfordernden oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden. Falls erforderlich, entsendet der Exekutivdirektor einen Experten der Agentur, der die Lage an den Außengrenzen des anfordernden Mitgliedstaats einschätzt.

    2. Der Exekutivdirektor trifft die Entscheidung über den Antrag auf Entsendung von Soforteinsatzteams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Antrags. Er übermittelt seine schriftliche Entscheidung zugleich dem antragstellenden Mitgliedstaat und dem Verwaltungsrat. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.

    3. Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Soforteinsatzteams zu entsenden, so erstellen die Agentur und der anfordernde Mitgliedstaat unverzüglich einen Einsatzplan gemäß Artikel 8 g.

    4. Sobald der Einsatzplan genehmigt ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, deren Grenzschutzbeamte in den Soforteinsatzteams eingesetzt werden sollen. Den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 8 c wird schriftlich mitgeteilt, wann der geplante Einsatz stattfinden soll. Gleichzeitig wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

    5. Der Einsatz der Soforteinsatzteams erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem die Agentur und der anfordernde Mitgliedstaat den Einsatzplan genehmigt haben.

    Artikel 8 gEinsatzplan

    1. Die Agentur und der anfordernde Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen des Einsatzes der Soforteinsatzteams niedergelegt sind. Er enthält:

    31. die voraussichtliche Dauer des Einsatzes des/der Soforteinsatzteams;

    32. die genaue geografische Bestimmung des Ortes im anfordernden Mitgliedstaat, an dem das/die Soforteinsatzteam(s) eingesetzt werden soll(en);

    33. die Aufgaben des/der Soforteinsatzteams während der gesamten Dauer des Einsatzes;

    34. die Zusammensetzung des/der Soforteinsatzteams;

    35. die technische Ausrüstung für den Einsatz;

    36. sonstige zusätzliche Aufgaben, die der anfordernde Mitgliedstaat während der Dauer ihres Einsatzes auf die Mitglieder des/der Soforteinsatzteams überträgt;

    37. Name und Rang der nationalen Grenzschutzbeamten des anfordernden Mitgliedstaats, die während der Dauer des Einsatzes die Befehlsgewalt über das/die Soforteinsatzteam(s) haben, sowie die Stellung des/der Teams in der Befehlskette.

    2. Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans müssen sowohl vom Exekutivdirektor der Agentur als auch vom anfordernden Mitgliedstaat genehmigt werden.

    Artikel 8 hVerbindungsbeamter

    1. Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur einen oder mehrere Experten, die als Verbindungsbeamte zu den Teams abgestellt werden, als Beobachter fungieren und die Agentur vertreten. Er teilt dem Einsatzmitgliedstaat den Namen des Verbindungsbeamten mit.

    2. Der Verbindungsbeamte unterrichtet die Agentur über sämtliche Aspekte des Teameinsatzes.

    Der Verbindungsbeamte hat unter anderem die Aufgabe,

    38. als Schnittstelle zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren;

    39. als Schnittstelle zwischen der Agentur und den Mitgliedern der Soforteinsatzteams zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen des/der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;

    40. die Umsetzung des Einsatzplans zu überwachen;

    41. die Wirkung des Einsatzes der Soforteinsatzteams zu bewerten, unter anderem mit dem Ziel, der Agentur mögliche Änderungen oder Anpassungen des Einsatzplans vorzuschlagen.

    3. Während der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Verbindungsbeamte ausschließlich Anweisungen der Agentur entgegen.“

    (4) Artikel 10 wird gestrichen.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 11 gilt ab …

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    2. ABM / ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Politikbereich: 18 – Justiz und Inneres.

    Tätigkeiten: 18 02 - Außengrenzen, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

    3. HAUSHALTSLINIEN

    3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)) mit Bezeichnung:

    18 02 03 01: Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2)

    18 02 03 02: Operative Ausgaben (Titel 3)

    3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    Die Maßnahme beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung und erstreckt sich über die gesamte Geltungsdauer der Verordnung.

    Mit dem Verordnungsentwurf erfolgt eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Agentur erhält dadurch eine zusätzliche Aufgabe. Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. Wegen der zusätzlichen Aufgabe, die die Agentur im Wege dieser Verordnung erhalten soll, betreffen die finanziellen Auswirkungen ausschließlich die Ausgabenseite des Haushalts.

    3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

    Haushalts-linie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

    18 02 03 01 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 3A |

    18 02 03 02 | NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 3A |

    4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1. Mittelbedarf

    4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    Die Beträge in der Tabelle beziehen sich ausschließlich auf die Mittel, die die Agentur zur Durchführung der ihr mit dem Vorschlag übertragenen neuen Aufgaben benötigt. Sie verstehen sich ausschließlich der Kosten für sonstige Aufgaben, die die Agentur bereits erfüllt.

    Die Beträge sind in der mehrjährigen Finanzplanung (Dokument V des Haushaltsvorentwurf für 2007) berücksichtigt, so dass es sich um keine Beantragung zusätzlicher Mittel handelt.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben | Abschnitt | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 und Folgejahre | Ins-gesamt |

    Operative Ausgaben[17] |

    Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 12.600 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 12.600 |

    Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[18] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    REFERENZBETRAG |

    Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 12.600 |

    Zahlungsermächtigungen | b+c | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 2.100 | 12.600 |

    Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[19] - Nicht anwendbar |

    Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d |

    Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e |

    Gesamtkosten der Maßnahme - Nicht anwendbar |

    VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e |

    ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e |

    Angaben zur Kofinanzierung

    Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Instanzen vor (bitte namentlich angeben), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der Beiträge anzugeben (bei Kofinanzierung durch mehrere Einrichtungen können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Kofinanzierende Instanzen | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 und Folgejahre | Ins-gesamt |

    Norwegen und Island | f | 0.043 | 0.043 | 0.043 | 0.043 | 0.043 | 0.043 | 0.259 |

    ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 2.143 | 2.143 | 2.143 | 2.143 | 2.143 | 2.143 | 12.859 |

    Die Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004) stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

    Die volle Beteiligung Norwegens und Islands an den Frontex-Tätigkeiten erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung. Die Beteiligung impliziert einen finanziellen Beitrag beider Länder.

    Ungefährer Beitrag: 2,06 % (Zahlen für2006).

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    ( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

    ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[20] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    NB:

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

    Personalbedarf insgesamt |

    5. MERKMALE UND ZIELE

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

    Hauptziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags ist die Verbesserung der operativen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Erweiterung des bisherigen Aufgabenspektrums der Agentur um eine weitere Aktion in Übereinstimmung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004. Die neue Aufgabe betrifft die Bildung von Soforteinsatzteams zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen in der Luft, zu Lande und zu Wasser. Näheres ist der Begründung zu entnehmen.

    5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

    Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 über die Errichtung der Agentur. Sie ergänzt die bestehende Verordnung, indem den bisherigen Aufgaben der Agentur eine weitere hinzugefügt wird. Wie die bisherige Verordnung ergänzt auch die vorgeschlagene neue Verordnung bereits bestehende Finanzierungsinstrumente wie z.B. ARGO. Der Vorschlag knüpft an den Mehrwert an, der mit der Bildung der Agentur dadurch erzielt wurde, dass diese horizontale Aufgaben übernimmt, die zuvor auf nationaler Ebene ausgeführt wurden, aber nicht untereinander abgestimmt waren, und sorgt somit für ein kohärentes, einheitliches Vorgehen.

    5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

    Ziel:

    Wirksame Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten in der Luft, zu Lande und zu Wasser.

    Ergebnisse:

    Bildung von Soforteinsatzteams zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die sich in einer Situation befinden, in der sie zusätzliche technische und operative Hilfe benötigen.

    Indikatoren:

    Zahl der Soforteinsatzteams, die umgehend technische und operative Hilfestellung für Mitgliedstaaten leisten, die eine solche Hilfe anfordern.

    Zahl der Lehrgänge und Übungen für Beamte der Soforteinsatzteams.

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

    ( Zentrale Verwaltung

    ( direkt durch die Kommission

    ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

    ( Exekutivagenturen

    ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

    ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

    ( gemeinsam mit Mitgliedstaaten

    ( mit Drittländern

    ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Bemerkungen:

    Die Tätigkeit wird von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 errichtete Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) durchgeführt.

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1. Überwachungssystem

    Die Überwachung der Tätigkeiten der Agentur einschließlich der neuen, ihr durch den Verordnungsvorschlag übertragenen Aufgaben erfolgt mittels eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das abgelaufene Jahr, der vom Verwaltungsrat angenommen werden muss, und des Arbeitsprogramms für das kommende Jahr, die beide der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

    6.2. Bewertung

    6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

    Die Kommission nimmt eine Folgenabschätzung vor.

    6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (basierend auf früheren Erfahrungen):

    Entfällt.

    6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

    Der Verwaltungsrat gibt vor Ablauf von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit durch die Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Agentur in Auftrag. Da es sich bei dem vorliegenden Vorschlag um eine Änderung der Verordnung (EG) 2007/2004 des Rates handelt, betrifft die Bewertung auch den vorliegenden Vorschlag.

    Mit Hilfe der Bewertung soll festgestellt werden, wie effektiv die Agentur ihren Auftrag und damit auch die ihr durch den Verordnungsvorschlag übertragenen neuen Aufgaben erfüllt. Bewertet werden auch die Wirkungsweise der Agentur und ihre Arbeitsmethoden. Zu diesem Zweck werden die Meinungen von Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene eingeholt.

    Der Verwaltungsrat erhält die Ergebnisse der Bewertungen und richtet Empfehlungen zu Änderungen an der Verordnung, der Agentur und deren Arbeitsmethoden an die Kommission, die diese gegebenenfalls zusammen mit einer eigenen Stellungnahme und zweckdienlichen Vorschlägen an den Rat weiterleitet. Im Bedarfsfall ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Sowohl die Ergebnisse der Bewertung als auch die Empfehlungen sind zu veröffentlichen.

    7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

    DER EXEKUTIVDIREKTOR FÜHRT DEN HAUSHALTSPLAN DER AGENTUR AUS. JÄHRLICH LEGT ER/SIE DER KOMMISSION, DEM VERWALTUNGSRAT UND DEM RECHNUNGSHOF EINE DETAILLIERTE AUFSTELLUNG DER EINNAHMEN UND AUSGABEN DES VERGANGENEN HAUSHALTSJAHRES VOR. FERNER UNTERSTÜTZT DIE FÜR DIE INTERNE FINANZKONTROLLE ZUSTÄNDIGE KOMMISSIONSDIENSTSTELLE DIE AGENTUR BEI DER FINANZVERWALTUNG, INDEM SIE DIE RISIKEN PRÜFT, EBENSO DIE EINHALTUNG DER REGELN (IM RAHMEN EINER UNABHÄNGIGEN STELLUNGNAHME ZUR QUALITÄT DER VERWALTUNG UND KONTROLLMECHANISMEN), UND EMPFEHLUNGEN FÜR EINE EFFIZIENTERE VORGEHENSWEISE UND EINE RATIONELLE NUTZUNG DER FINANZMITTEL DER AGENTUR AUSSPRICHT.

    Die Agentur führt ein System der internen Rechnungsprüfung analog zu dem ein, das die Kommission im Rahmen ihrer eigenen Umstrukturierung eingeführt hat.

    Die Mitarbeiter werden zum Zwecke der Betrugsbekämpfung eng mit OLAF zusammenarbeiten.

    Der Rechnungshof prüft die Bücher gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Agentur.

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

    Beamte oder Bedienstete auf Zeit[23](XX 01 01) | A*/AD |

    B*, C*/AST |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[24] |

    Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[25] |

    INSGESAMT |

    8.2.2. Beschreibung von ihm Zuge der Maßnahme anfallenden Aufgaben

    Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der der Agentur übertragenen neuen Aufgabe, nämlich Bildung von Soforteinsatzteams zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen in der Luft, zu Lande und zu Wasser, anfallen.

    8.2.3. Zuordnung der Stellen (Statutspersonal)

    ( Stellen, die dem Programm, das ersetzt oder verlängert werden soll, zu Verwaltungszwecken derzeit zugewiesen sind

    ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (18 02 03 01 - Verwaltungsausgaben)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Haushaltslinie (Nr. und Bezeichnung) | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

    Sonstige technische und administrative Unterstützung |

    - intra muros |

    - extra muros |

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt |

    8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten- Entfällt, da keine zusätzlichen Ressourcen benötigt werden

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) |

    Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit |

    Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal |

    8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

    Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INS-GESAMT |

    XX 01 02 11 01 – Dienstreisen |

    XX 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen |

    XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[27] |

    XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen |

    XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

    2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

    3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten) |

    Berechnung - Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

    [1] ABl. L 349 vom 25. 11. 2004, S. 1.

    [2] Dok. 14292/04 CONCL 3.

    [3] Dok. 15914/05 REV 1 CONCL 3.

    [4] Untersuchung über die Übertrag von Exekutivbefugnissen auf Grenzschutzbeamte, die an den Außengrenzen der EU beschäftigt sind, erstellt durch UNISYS (2006).

    [5] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006.

    [6] Zu den Kosten, die die Agentur übernimmt, zählen: Unterbringungs-, Aufenthalts- und Reisekosten sowie gegebenenfalls Impf- und/oder besondere Versicherungskosten.

    [7] Die Agentur kann bei Bedarf für die Soforteinsatzteams einschlägige technische Ausrüstungen erwerben. Dazu zählen beispielsweise Funkgeräte, Nachtsichtgeräte usw.

    [8] ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

    [9] ABl. C […] vom […], S. […].

    [10] ABl. C […] vom […], S. […].

    [11] ABl. C […] vom […], S. […].

    [12] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    [13] ABl. L 368 vom 15.12.04, S. 26.

    [14] ABl. L 370 vom 17.12.04, S. 78.

    [15] ABl. L 131 vom 1.6.00, S. 43.

    [16] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    [17] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

    [18] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

    [19] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

    [20] Siehe Nrn. 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [21] Gegebenenfalls, d. h. wenn sich die Maßnahme über mehr als 6 Jahre erstreckt, sind weitere Spalten anzufügen.

    [22] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

    [23] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

    [24] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

    [25] Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten.

    [26] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

    [27] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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