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Document 52006PC0315

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2006/0315 endg. - CNS 2006/0104 */

52006PC0315

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0315 endg. - CNS 2006/0104 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.6.2006

KOM(2006) 315 endgültig

2006/0104 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen[3] kodifiziert werden. Die neue Entscheidung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Entscheidung 90/638/EWG und des sie ändernden Rechtsaktes ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang V der kodifizierten Entscheidung gegenübergestellt.

ê 90/638/EWG (angepasst)

2006/0104 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich[5], insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen[8] ist in wesentlichen Punkten geändert worden[9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

ê 90/638/EWG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(2) Die Kriterien Ö für die finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sollten Õ die Effizienz der Maßnahme gewährleisten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission Programme zur raschen Tilgung bzw. entsprechenden Überwachung der betreffenden Seuchen vorzulegen —

ê 90/638/EWG

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für eine Genehmigung im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme folgenden Anforderungen genügen:

a) Tilgungsprogramme: den Kriterien gemäß Anhang I;

b) Überwachungsprogramme: den Kriterien gemäß Anhang II;

ê 92/65/EWG Art. 10 Abs. 5 Nr. 1

c) Programme zur Bekämpfung der Tollwut: den Kriterien gemäß Anhang III.

ê

Artikel 2

Die Entscheidung 90/638/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

ê 90/638/EWG

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ê 90/638/EWG (angepasst)

ANHANG I

Kriterien für die Tilgungsprogramme

Die Tilgungsprogramme müssen zumindest Folgendes umfassen:

1. eine Beschreibung der Seuchenlage;

2. eine Analyse der voraussichtlichen Kosten des Programms sowie eine Darstellung des davon erwarteten Nutzens;

3. die voraussichtliche Laufzeit und die Zielsetzung des Programms;

4. die Bestellung einer zuständigen Zentralbehörde für die Kontrolle und Koordinierung der für die Durchführung des Programms zuständigen Stellen;

5. eine Beschreibung und Abgrenzung des geographischen und Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt;

6. eine Regelung, die die Meldung jedes verdächtigen oder bestätigten Seuchenfalls oder -herdes in dem betreffenden Gebiet zur Auflage macht;

7. die Verfahren der Programmkontrolle, insbesondere die Vorschriften für die Verbringung krankheits- oder infektionsempfänglicher Tiere und für die regelmäßige Überprüfung der betroffenen Betriebe oder Gebiete;

8. die Registrierung der vom Programm erfassten Betriebe;

9. Maßnahmen zur Herkunftsbestimmung der Tiere;

10. den jeweiligen Status der einzelnen Betriebe bzw. Gebiete, die Zielsetzungen für jeden Status, die Vorschriften für die Verbringung von Tieren zwischen Betrieben/Gebieten mit unterschiedlichem Status sowie die Folgemaßnahmen für den Fall des Statusverlusts;

11. erforderlichenfalls eine Definition der seuchenspezifischen Analyse-, Test- und Probenahmeverfahren;

12. die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich insbesondere im Rahmen der programmgemäßen Kontrollen ein positiver Bestand ergibt. Diese Maßnahmen müssen entsprechend den Kenntnissen über Seuchenentwicklung und Seuchenprophylaxe alle für die rasche Tilgung der Seuche erforderlichen Schritte umfassen, wie z. B.:

a) Tötung der kranken oder infizierten bzw. krankheits- oder infektionsverdächtigen Tiere

- entweder mit unschädlicher Beseitigung der Tierkörper oder ihrer Weiterverwendung — nach entsprechender Behandlung — zu anderen Zwecken als zum Verzehr, sofern die verwendeten Behandlungsverfahren hinreichende Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und/oder Tier bieten, Ö oder Õ

- mit Weiterverwendung des Fleisches, sofern dies in Bezug auf die menschliche Gesundheit unbedenklich ist;

b) unschädliche Beseitigung jedes Erzeugnisses, das Träger von Ansteckungsstoffen sein könnte, oder Entseuchung des Erzeugnisses;

c) Desinfizierung der Seuchenbetriebe;

d) Optionen für die therapeutische und prophylaktische Behandlung;

e) einen Plan zur Wiederaufstockung von Keulungsbetrieben mit gesunden Tieren;

f) Abgrenzung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb;

13. erforderlichenfalls die Vorschriften für eine angemessene und möglichst rasche Entschädigung von Tierhaltern, deren Bestände gekeult wurden;

14. Verpflichtungen der Behörde gemäß Nummer 4, die Kommissionsdienststellen regelmäßig und angemessen zu unterrichten.

_____________

ANHANG II

Kriterien für die Überwachungsprogramme

Die Überwachungsprogramme müssen zumindest Folgendes umfassen:

1. die Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 9 Ö sowie 12, 13 und Õ 14 in Anhang I;

2. serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Überwachungstests oder ein anderes seuchenspezifisches Nachweisverfahren;

3. ein System zur Kontrolle der Seuchenfreiheit entsprechend der epidemiologischen Lage.

_____________

ê 92/65/EWG Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 (angepasst)

ANHANG III

Kriterien für die Programme Ö zur Bekämpfung der Õ Tollwut

Die Programme Ö zur Bekämpfung der Õ Tollwut müssen zumindest Folgendes umfassen:

1. die in den Nummern 1 bis 7 des Anhangs I aufgeführten Kriterien;

2. eingehende Informationen über die Region(en), in der (denen) die orale Immunisierung der Füchse stattfindet, sowie über ihre natürlichen Grenzen. Diese Region(en) erstreckt (erstrecken) sich über mindestens 6 000 Quadratkilometer bzw. über das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und kann (können) angrenzende Gebiete von Drittländern umfassen;

3. eingehende Informationen über die vorgeschlagenen Impfungen sowie über das System der Verteilung, die Dichte und die Häufigkeit des Auslegens der Köder;

4. gegebenenfalls alle Einzelheiten sowie Kosten und Ziel der Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Schutz der Flora und Fauna, die von freien Wohlfahrtsverbänden in dem von diesen Projekten betroffenen Gebiet durchgeführt werden.

_____________

é

ANHANG IV

Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

Entscheidung 90/638/EWG des Rates (ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27) |

Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) | Nur Artikel 10 Absatz 5 |

_____________

ANHANG V

Entsprechungstabelle

Entscheidung 90/638/EWG | Vorliegende Entscheidung |

Artikel 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) |

— | Artikel 2 |

Artikel 2 | Artikel 3 |

Anhänge I, II und III | Anhänge I, II und III |

— | Anhänge IV und V |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang IV dieses Vorschlags.

[5] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Ö Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31). Õ

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

[9] Siehe Anhang IV.

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