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Document 52006PC0210

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

    /* KOM/2006/0210 endg. - CNS 2006/0069 */

    52006PC0210

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen /* KOM/2006/0210 endg. - CNS 2006/0069 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 15.5.2006

    KOM(2006) 210 endgültig

    2006/0069 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

    über die RICHTLINIE 2002/38/EG vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe für den Vorschlag und Ziele Die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, die so genannte MwSt-Richtlinie für den elektronischen Geschäftsverkehr, enthält eine Reihe von Vorschriften, die am 30. Juni 2006 außer Kraft treten, wenn ihre Geltungsdauer nicht verlängert wird. Bei Erlass der Richtlinie wurde festgelegt, dass die Vorschriften über den Ort der genannten Dienstleistungen und bestimmte Erleichterungen für Unternehmen aus Drittländern vor Ablauf der ersten drei Anwendungsjahre vom Rat überprüft und auf Vorschlag der Kommission geändert bzw. verlängert werden. Grundlage der Überprüfung ist ein Bericht der Kommission an den Rat, der diesem Vorschlag beigefügt ist. Wenn der Rat die Vorschläge der Kommission bezüglich des Ortes der Dienstleistung (KOM(2005) 334) und der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (KOM(2004) 728) rechtzeitig angenommen hätte, müssten die betreffenden Vorschriften jetzt nicht verlängert werden, denn diese allgemeineren Vorschläge umfassen Maßnahmen, die die langfristige Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2002/38/EG gewährleisten. Das langsame Tempo der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Rechtsetzung im Rat hat jedoch zur Folge, dass diese Änderungen nicht rechtzeitig in Kraft sein werden, bevor die Maßnahmen von 2002 außer Kraft treten. Wenn die Vorschriften nicht dieses Jahr außer Kraft treten sollen – was niemand begrüßen würde –, hat die Kommission keine andere Wahl, als ihre befristete Verlängerung vorzuschlagen. Hauptziel der Richtlinie 2002/38/EG war, einen offensichtlichen Mangel in einer der Grundvorschriften des MwSt-Rechts zu beheben. Bei Erlass der Sechsten MwSt-Richtlinie war noch nicht abzusehen, dass Dienstleistungen einmal auf elektronischem Wege erbracht werden würden, und die Anwendung der Vorschriften in der vor den Änderungen von 2002 geltenden Fassung führte zu einem widersinnigen Ergebnis. Die von Drittlandsunternehmen erbrachten elektronischen Dienstleistungen konnten überhaupt nicht besteuert werden, europäische Unternehmen mussten aber alle entsprechenden Umsätze besteuern, unabhängig davon, wo der Kunde seinen Sitz hatte. Dieses Ergebnis widersprach dem Grundsatz der Neutralität, der im MwSt-Recht von zentraler Bedeutung ist und gewährleisten soll, dass „die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden“ (Erste MwSt-Richtlinie 67/227/EWG des Rates). Die Frage war, wo diese Dienstleistungen besteuert werden sollten. Da es sich bei der MwSt um eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Waren und Dienstleistungen handelt, ist für jede Ausnahme eine besondere Bestimmung erforderlich. Wenn Entwicklungen in Technologie oder Handelspraxis zu Lücken im Anwendungsbereich der Steuer führen, war es immer üblich, diese zu schließen. Die Richtlinie 2002/38/EG umfasst vereinfachte Registrierungs- und Berichtspflichten für Drittlandsunternehmen, die ihnen die Einhaltung der Vorschriften erleichtern sollen und es ihnen ermöglichen, sich nur an eine einzige europäische Steuerverwaltung ihrer Wahl zu wenden. Dies ist eine erhebliche Abweichung von der geltenden Norm, dass Steuerpflichtige sich direkt an jede Verwaltung wenden müssen, in deren Zuständigkeitsbereich sie steuerbare Umsätze bewirkt haben. Die betreffende Bestimmung gilt zwar nur für nicht in der Gemeinschaft ansässige Erbringer elektronischer Dienstleistungen, ihre Neuartigkeit im Rahmen der MwSt-Vorschriften war jedoch einer der Gründe für die Einfügung der Überprüfungsklausel, die die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich vor Ablauf von drei Jahren erneut mit der Frage zu befassen. Der Bericht der Kommission an den Rat kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie von 2002 zufrieden stellend funktioniert und ihr Ziel erreicht hat. Wenn nicht beschlossen wird, sie zu verlängern oder zu ersetzen, hat dies zur Folge, dass ihre wichtigsten Vorschriften außer Kraft treten und für elektronische Dienstleistungen wieder die Vorschriften gelten, die vor den seit 2003 vorgenommenen Änderungen galten. Um dies zu vermeiden, schlägt die Kommission vor, die geltenden Vorschriften, die dieses Jahr außer Kraft treten würden, um 30 Monate bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern. Es stände dann ausreichend Zeit zur Verfügung, um die genannten beiden Vorschläge anzunehmen und in den Mitgliedstaaten die notwendigen Infrastrukturänderungen vorzunehmen. Mit diesem Vorschlag wird auch gewährleistet, dass die mit der Richtlinie 2002/38/EG verknüpften Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Kraft bleiben, in denen geregelt ist, wie die für die Registrierung ausländischer Anbieter elektronischer Dienstleistungen für MwSt-Zwecke und für die Verteilung der MwSt-Einnahmen auf die Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. |

    120 | Allgemeiner Hintergrund Die Richtlinie 2002/38/EG des Rates wurde in erster Linie erlassen, um die unerwünschte und unbeabsichtigte Wirkung der Sechsten MwSt-Richtlinie zu beseitigen, dass Unternehmen aus der Gemeinschaft MwSt unter Umständen erheben und einziehen müssen, durch die sie im Wettbewerb gegenüber von Drittländern aus erbrachten Dienstleistungen benachteiligt werden. Dieses Ziel hat die Richtlinie erreicht. Die Gleichbehandlung von Unternehmen aus der Gemeinschaft und Unternehmen aus Drittländern ist heute, was die MwSt angeht, kein Problem mehr, und niemand möchte zu der Rechtslage zurückkehren, die vor Erlass der Richtlinie bestand. Auch wenn dies nicht ihr vorrangiges Ziel ist, leistet die Richtlinie einen Beitrag zu den Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten. Neben den Steuern, die von den im Rahmen der Sonderregelung registrierten Drittlandsunternehmen eingezogen und entrichtet werden, dürften auch die Beträge erheblich sein, die auf die Unternehmen entfallen, die sich für eine Niederlassung in der Gemeinschaft entschieden haben. Es ist jedoch schwierig, Zahlen anzugeben, da sich Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen in der Gemeinschaft niederlassen und es praktisch nicht möglich ist, die MwSt-Einnahmen aus den unter die Richtlinie fallenden Dienstleistungen in den veröffentlichten Statistiken genau zu erkennen. Eine weitere Auswirkung auf die Steuereinnahmen ist auf die MwSt zurückzuführen, die von bestehenden Unternehmen aus der Gemeinschaft entrichtet wird, für die seit Erlass der Richtlinie kein Anreiz mehr besteht, ihre Geschäftstätigkeit in Drittländer zu verlagern, um ihre Wettbewerbsposition zu wahren. Das Zusammenwirken dieser drei Faktoren spricht für die Verlängerung der Vorschriften. Der Markt für B2C-Abrufe und Onlinedienste ist in den letzten drei Jahren ausgereift und seit Erlass der Richtlinie immer differenzierter geworden. Laut IFPI, dem internationalen Verband der Musikindustrie, haben sich die Verkäufe digital vertriebener Musik 2005 verdreifacht. Regulierungs- und Rechtsfragen, z. B. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte und rechtswidrigen Abrufen, sind dabei, geklärt zu werden. Unsicherheit über die künftige steuerliche Behandlung wäre ein Rückschritt, der nur durch die vorgeschlagene Verlängerung verhindert werden kann. Wenn die Vorschriften nicht verlängert werden, führt dies nicht nur zu Unsicherheit, sondern lässt auch die Besorgnis über eine mögliche Verlagerung der Geschäftstätigkeit wieder aufleben, die eine wichtige Triebfeder für die 2002 beschlossenen Änderungen war. |

    130 | Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften Es handelt sich um eine schlichte Verlängerung der geltenden Richtlinie 2002/38/EG. Die Vorschriften, die dieses Jahr außer Kraft treten, gelten nach Annahme der bereits erwähnten Vorschläge KOM(2004) 728 und KOM(2005) 334 unbefristet weiter. In diesen Vorschlägen geht es um die Vereinfachung der administrativen Pflichten und um den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen im Allgemeinen. Vor allem wegen ihres sehr breiten Geltungsbereichs war das Tempo der Fortschritte bei der Rechtsetzung langsamer als erwartet. Dennoch ist wohl damit zu rechnen, dass sie in naher Zukunft, allerdings nicht rechtzeitig vor Außerkrafttreten der Vorschriften der Richtlinie von 2002, angenommen werden. Zusammen gewährleisten die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen, dass die Anwendung der MwSt auf elektronische Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen des Artikels 5 der Richtlinie 2002/38/EG langfristig reibungslos funktioniert. |

    140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Vorschriften, deren Verlängerung vorgeschlagen wird, entsprechen in jeder Hinsicht der MwSt-Politik der Gemeinschaft, wie sie in der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegt ist. Anlass für die ursprüngliche Richtlinie von 2002 war eine Lücke im Geltungsbereich der Sechsten MwSt-Richtlinie, die durch die technologische Entwicklung und die Notwendigkeit entstanden war, die konsequente Anwendung der Steuer zu gewährleisten. |

    ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung interessierter Parteien |

    211 | Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden An zwei Seminaren im Rahmen des Programms Fiscalis, die in den letzten drei Jahren zur Überwachung der Anwendung der Richtlinie von 2002 veranstaltet wurden, nahmen u. a. Vertreter aller Mitgliedstaaten und der meisten beteiligten Unternehmen teil. |

    212 | Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Wegen des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerzahlern und Steuerverwaltungen ist es nicht zweckmäßig, einzelne Beiträge zu diesem Dialog herauszustellen. Alle wichtigen Fragen, die aufgeworfen wurden, werden jedoch im Bericht der Kommission an den Rat behandelt. |

    Einholung und Nutzung von Fachwissen |

    229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

    230 | Folgenabschätzung Die einzige andere Möglichkeit für die Kommission wäre, die Richtlinie von 2002 außer Kraft treten zu lassen. Warum dies keine realistische Möglichkeit ist, wird im Bericht der Kommission an den Rat dargelegt. |

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt wird die in Artikel 1 der Richtlinie 2002/38/EG des Rates vorgesehene Geltungsdauer verlängert und damit gewährleistet, dass die Maßnahmen, die zur sachgerechten Besteuerung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen eingeführt wurden, in Kraft bleiben. |

    310 | Rechtsgrundlage Artikel 93 EG-Vertrag und Richtlinie 2002/38/EG des Rates |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: |

    331 | Bei dem Vorschlag geht es um eine schlichte Verlängerung der Geltungsdauer einer bestehenden Maßnahme im Rahmen der Sechsten MwSt-Richtlinie. Es gibt keine sachdienliche Alternative. |

    332 | Die 2002 getroffenen Maßnahmen haben sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Unternehmen zufrieden stellend funktioniert. Es gibt keine andere Möglichkeit, das Ziel der ursprünglichen Maßnahme besser zu verwirklichen. |

    Wahl der Instrumente |

    341 | Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet: Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt soll die Geltungsdauer einer Vorschrift verlängert werden, die bereits in eine Richtlinie eingefügt worden ist. Es gibt keine andere Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine messbaren Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN |

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    532 | Der Vorschlag enthält eine Revisionsklausel. |

    550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

    1. E-7341

    2006/0069 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Überprüfung, die in Artikel 5 der Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen vorgesehen ist, wurde durchgeführt.

    (2) Vor dem Hintergrund dieser Überprüfung ist es zweckmäßig, dass die Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen bis zum 31. Dezember 2008 weiter gilt.

    (3) Die Richtlinie 2002/38/EG ist daher entsprechend zu ändern –

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 der Richtlinie 2002/38/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008.“

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 2006 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag (nach) ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Arti kel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

    über die RICHTLINIE 2002/38/EG vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen

    1. HINTERGRUND

    Die Kommission ist nach der Richtlinie 2002/38/EG gehalten, bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstellen und, falls erforderlich, entweder eine Änderung der Art und Weise ihrer Anwendung vorzuschlagen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern. Dieser Bericht dient der Erfüllung der erstgenannten Verpflichtung. Die Kommission schlägt zudem eine Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinie bis Ende 2008 vor. Um Überschneidungen mit der Begründung für den Vorschlag für die Verlängerung der Geltungsdauer zu vermeiden, befasst sich der Bericht schwerpunktmäßig mit den praktischen Auswirkungen der Richtlinie und mit ihrer praktischen Anwendung.

    Durch die Vorschriften von 2002 wurde die EU das erste Steuergebiet, in dem elektronische Dienstleistungen im Einklang mit den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgearbeiteten Grundsätzen[4] besteuert werden. Die OECD-Grundsätze für die Besteuerung des elektronischen Handels wurden 1998 in Ottawa vereinbart, und ihre Anwendung soll dazu führen, dass bei den Verbrauchsteuern (wie der MwSt) die Besteuerung am Ort des Leistungsempfängers erfolgt.

    Im Rahmen dieses Berichts werden die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen und die praktischen Fragen zur Verwaltung der Steuer sowie die längerfristigen Rahmenbedingungen für ihre praktischen Verwaltungsaspekte untersucht.

    2. VOM BERICHT ABGEDECKTE DIENSTLEISTUNGEN

    2.1. Elektronische Dienstleistungen

    Die von der Richtlinie in Anhang L erfassten elektronisch erbrachten Dienstleistungen werden als „exemplarische Auflistung auf elektronischem Wege erbrachter Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e“ bezeichnet. Darin sind folgende Beispiele aufgeführt:

    Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.

    Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.

    Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken.

    Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.

    Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

    In Anhang L wird des Weiteren ausgeführt, dass E-Mail-Verkehr allein noch nicht als eine elektronisch erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann.

    Die Beispiele mögen zwar nicht sehr aussagekräftig erscheinen, was sich aber dadurch erklären lässt, dass genügend Spielraum gelassen werden musste, um etwaige Neuerungen im Bereich der Dienstleistungen des elektronischen Handels berücksichtigen zu können.

    Dieser Teil des Textes wurde um Leitlinien des MwSt-Ausschusses ergänzt, die schließlich in eine Verordnung des Rates[5] aufgenommen wurden.

    Dadurch konnte eine eindeutige Bestimmung der in Betracht kommenden Dienstleistungen gewährleistet werden. Neue Entwicklungen haben bisher keine Probleme bereitet, und derzeit sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

    2.2. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

    Durch die Richtlinie werden neben den elektronischen Dienstleistungen auch Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erfasst, und der Besteuerungsort für letztere geändert. Die Sonderregelung für gebietsfremde Anbieter von elektronischen Dienstleistungen gilt hier nicht, und gebietsfremde Anbieter von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen müssen sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbare Umsätze tätigen, registrieren lassen.

    Obwohl sich aus der Definition von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen keine Probleme ergeben haben, ist die Abgrenzung zu dem weiteren Begriff der elektronischen Dienstleistungen in den letzten Jahren unscharf geworden. Die Zunahme von Podcasting, Video-Abrufdienste (Video-on-demand), Streaming und digitalen Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen hat zur Folge, dass die Inhalte auf verschiedenen Wegen zugänglich sind. Ähnliche Inhalte können über das Internet, über interaktive und herkömmliche Rundfunk- und Fernsehnetze oder über 3G-Netze bereitgestellt werden.

    Je mehr sich Rundfunk, Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen einander annähern, desto schwieriger wird es, eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zu rechtfertigen. Die Bezugnahmen auf Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen in der Sechsten MwSt-Richtlinie sind Ausdruck der Absicht der rechtsetzenden Organe zu einer Zeit, in der die Technik weniger weit fortgeschritten war. Abgesehen von dem daraus resultierenden wettbewerblichen Ungleichgewicht, das wahrscheinlich mit der Zeit zunehmen wird, haben die derzeit entstehenden, zunehmend fortgeschrittenen Anwendungen wahrscheinlich nur noch wenig mit denen gemein, auf die sich der Rechtsetzer zu einer Zeit bezog, in der der Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen eine wesentlich einfachere, möglicherweise sogar lokale Dienstleistung[6] war.

    Die technologische Entwicklung und die rasche Annahme der neuen Übertragungswege in den letzten drei Jahren werfen neue Fragen auf, die in der Richtlinie nicht behandelt werden. Die Kommission wird jedoch eine Regelung dieser Auswirkungen in einem Rechtsakt erst nach einer vertieften Prüfung in Betracht ziehen.

    3. DIE VERWALTUNG DER STEUER IN DER PRAXIS

    Die Richtlinie von 2002 war insofern innovativ, als sie eine Sonderregelung für gebietsfremde Anbieter enthält und neue Ansätze und Verfahrensweisen in Bezug auf die MwSt-Erhebung festlegt. Diese Neuerungen hatten sowohl auf Unternehmen als auch auf die Steuerverwaltung Auswirkungen. Es bestanden zusätzlich Bedenken, dass die Technologien und Protokolle, die den Kernbereich der elektronischen Dienstleistungen bilden, sich als mit der Steuererhebung unvereinbar herausstellen und sogar die Tauglichkeit der MwSt als allgemeine Verbrauchsteuer für alle Waren und Dienstleistungen in Frage stellen könnten.

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bedenken unbegründet waren und das System in der alltäglichen Praxis kaum Schwierigkeiten bereitete. Dies ist ohnehin eine Grundvoraussetzung für ihr unverändertes Fortbestehen.

    Aufgrund der vielen neuartigen Aspekte der Steuer musste ihrer Anwendung im Einzelnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Kommissionsdienststellen arbeiteten eng mit den Steuerverwaltungen und anderen Beteiligten zusammen. Neben zwei Fiscalis-Seminaren gehörten dazu auch Kontakte zu einigen Wirtschaftsbeteiligten, unter anderem Beratern und Infrastrukturanbietern. In Steuerfragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel arbeiten die Kommissionsdienststellen zudem mit der OECD zusammen (Leitlinien zur Bestimmung des Ortes des Leistungsempfängers).

    Dies hat sich bei der Überprüfung der Richtlinie und der Suche nach etwaigen Schwierigkeiten als nützlich erwiesen. Was die Bestimmungen im Allgemeinen betrifft, so wurden die beabsichtigten Ziele erreicht und es besteht kein dringender Bedarf, die Rechtsvorschriften zusätzlich zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer zu ändern. Andererseits waren Aspekte der Anwendung im Einzelnen schwer vorauszusehen, und deshalb ist es nicht überraschend, dass es einige Fragen gibt, die im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung erwähnt werden müssen.

    Um die Arbeit zu erleichtern hat die Kommission zwei Fiscalis-Seminare abgehalten. Das erste Seminar diente vorrangig der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung und Anwendung der neuen Bestimmungen. Im zweiten Seminar von 2004 wurde untersucht, inwiefern sie ihre Funktion erfüllen, und Aspekte der praktischen Anwendung, aus denen sich Schwierigkeiten ergeben könnten, wurden herausgearbeitet. Bei beiden Seminaren leisteten Teilnehmer aus der Wirtschaft und von Einrichtungen, die sich mit den anderen rechtlichen Gesichtspunkten der Vorschriften im Bereich des elektronischen Handels befassten, wertvolle Beiträge.

    3.1. Parallelen zum Konzept der einzigen Anlaufstelle

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten erkannten bald, dass die neue einzige Anlaufstelle für die MwSt-Identifikation nicht nur im Falle elektronischer Dienstleistungen erfolgreich war, sondern dass sie auch ein viel versprechendes Modell für den Umgang mit einer Reihe von Aspekten des innergemeinschaftlichen Handels in Bereichen ist, in denen Probleme auftraten. So entstand die einzige Anlaufstelle (OSS), die das Kernstück eines weit reichenden Vorschlags zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten[7] bildete. Darin ist ein weiterer Anwendungsbereich vorgesehen als der enge Sonderbereich, der in der Regelung für elektronische Dienstleistungen festgelegt ist.

    Die Regelung für elektronische Dienstleistungen wurde nicht in jeder Hinsicht als auf einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich übertragbar angesehen. Das vorgeschlagene OSS-Modell weicht in bestimmten Teilaspekten, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Handhabung von Steuerzahlungen, davon ab, obwohl insgesamt für die meisten Zwecke Ähnlichkeiten bestehen.

    Die OSS wird weit mehr Geschäftstätigkeiten umfassen als die Regelung für elektronische Dienstleistungen. Es wäre ineffizient, beide Regelwerke beizubehalten, weshalb die Regelung für elektronische Dienstleistungen in der OSS aufgehen soll.

    Nach dem Vorschlag soll die OSS am 1. Juli 2006 in Kraft, unmittelbar nachdem die Richtlinie über elektronische Dienstleistungen außer Kraft getreten ist. Im Rat schreitet das Verfahren jedoch wesentlich langsamer voran, als es für die Kommission vorhersehbar war. Dies gilt auch für den Vorschlag über den Dienstleistungsort[8], der ebenfalls ab dem 1. Juli 2006 umgesetzt werden sollte, um so die Fortgeltung der derzeitigen Vorschriften über den Ort des Leistungsempfängers in der Richtlinie 2002/38/EG zu ermöglichen.

    Bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen muss die Geltungsdauer der bestehenden Sonderregelungen und Vorschriften über den Ort der Besteuerung verlängert werden. Darüber hinaus würden andernfalls die ursprünglichen problematischen Steuerfragen wieder auftreten. Die Änderungen von 2003 werden nunmehr allgemein angewandt und stellen für die Unternehmen kein größeres Problem dar. Eine Änderung, die das Steuersystem durcheinander bringen würde, z.B. eine Rückkehr zu der Situation von vor 2003, wäre zurzeit nicht wünschenswert, weder von Seiten der Anbieter noch von Seiten der Steuerverwaltung.

    3.2. Fragen der alltäglichen Anwendung

    Anlässlich der Umsetzung der Richtlinie wurden Bedenken geäußert, weil außerhalb der EU ansässige Unternehmen Schwierigkeiten aufgrund des Verwaltungsaufwands und bei der Befolgung der Vorschriften entstehen könnten. Im Laufe der Zeit zeigte sich, dass diese Schwierigkeiten nicht so groß waren wie zunächst erwartet.

    Die Änderungen führten bei den meisten außerhalb der EU ansässigen Unternehmen nicht zu Problemen mit der Erfüllung ihrer Pflichten. Bei dem größten Teil der elektronischen Dienstleistungen, die online erbracht werden, handelt es sich um B2B-Dienstleistungen, bei denen die Einhaltung der Vorschriften Aufgabe der europäischen Kunden ist. Der gewerbliche Empfänger dieser Dienstleistungen muss der Steuerverwaltung des Landes, in dem er ansässig ist, die entsprechende MwSt entrichten.

    Nur wenn außerhalb der EU ansässige Unternehmen nichtgewerblichen Kunden oder einem Endabnehmer in der EU Dienste leisten, werden sie steuerpflichtig. Die Entscheidung, ob ein Kunde ein Gewerbetreibender ist oder nicht, ist grundsätzlich eine überprüfbare Tatsache, und sie anhand der erhaltenen Auskünfte zu treffen, scheint bisher außer in seltenen Einzelfällen keine erheblichen Probleme verursacht zu haben.

    Ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen, das nach der Richtlinie zur Entrichtung von Steuern verpflichtet ist, hat drei Möglichkeiten, seine Pflichten zu erfüllen: Zunächst kann ein solches Unternehmen eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat gründen. Dies würde letztlich bedeuten, dass es auf der gleichen Grundlage wie ein in der EU ansässiges Unternehmen arbeiten würden, was für eine große Anzahl von Anbietern die bevorzugte Option zu sein scheint. Dies mag an der Attraktivität des geltenden MwSt-Satzes liegen, aber einige Unternehmen scheinen ihre Wahl aus anderen Gründen als der MwSt getroffen zu haben.

    Die zweite Option, die nach dem geltenden Recht für gebietsfremde Anbieter besteht, ist die Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter steuerbare Umsätze tätigt, ohne jedoch eine Niederlassung zu gründen. Es gibt wenige Hinweise dafür, dass von dieser Möglichkeit in nennenswertem Umfang Gebrauch gemacht wurde. Höchstwahrscheinlich wurde die Aussicht auf bis zu 25 Registrierungen und ebenso viele unterschiedliche Pflichten als abschreckend empfunden.

    Zur Vermeidung überflüssiger Belastungen für Unternehmen aus Drittstaaten wird mit der Richtlinie eine dritte Option eröffnet, indem unter Anwendung innovativer und vereinfachter Verfahren eine einzige Registrierung in einem „Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt“ zugelassen wird. Die MwSt wird sodann entsprechend dem im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers geltenden Standardsteuersatz erhoben und beigetrieben. Die beigetriebene Steuer ist letztlich der Steuerverwaltung des Mitgliedstaates der Identifizierung zusammen mit einer Steuererklärung in einem Standardformat zuzuführen, in der Einzelheiten über die steuerbaren Umsätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Unabhängig davon wurde ein System eingerichtet, das gewährleisten soll, dass dem richtigen Mitgliedstaat[9] der richtige Anteil an den Steuereinnahmen zufließt. Verwaltungstechnisch wurden dadurch gebietsfremde Anbieter in eine vergleichbare Lage versetzt wie gebietsansässige Steuerpflichtige, die es nur mit einer Steuerverwaltung zu tun haben.

    3.3. Bestimmung des Besteuerungsortes

    Es wurden einige Nachweise erbracht, nach denen Vollmachten für den Besteuerungsort (der Ort, an dem nach der Richtlinie der Kunde ansässig ist) unter Umständen im Widerspruch zu einer engen Auslegung des Ortes des tatsächlichen Leistungsempfangs stehen. Die Rechnungsanschrift ist gewöhnlich ein zuverlässiger Hinweis auf den Ort des Leistungsempfängers, liefert möglicherweise aber nicht immer ein korrektes Ergebnis wie im Falle einer Überprüfung des tatsächlichen Empfangs. Vor dem Hintergrund, dass die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen immer weniger ortsgebunden sind, könnte dies zu einem bedeutenden Problem werden. Unter bestimmten Umständen könnte das Ergebnis einen Eingriff in die Steuerhoheit von Drittstaaten bedeuten und somit einen Verstoß gegen die Richtlinie. Wenn sich der Ort des tatsächlichen Leistungsempfangs in einem Drittstaat befindet, werden dadurch Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den OECD-Grundsätzen sowie mit der Rechtsprechung des EuGH zur Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Richtlinie (vgl. Trans Tirreno Express gegen Ufficio Provinciale Iva, Rs. C-283/84, sowie Köhler gegen Finanzamt Düsseldorf-Nord, Rs. C-58/04) aufgeworfen.

    Derzeit gibt es seitens der Gemeinschaft keine Leitlinien für eine angemessene Überprüfungsmethode, insbesondere für die Fälle, in denen mehrere Möglichkeiten bestehen. Einiges spricht für Leitlinien zur Überprüfung des Sitzes eines Kunden, insbesondere wenn der Anbieter in gutem Glauben handelt hat, aber zuvor müsste genauer geklärt werden, ob dieses Problems hinreichend bedeutsam ist. Nach Artikel 29a der Sechsten MwSt-Richtlinie ist der Rat berechtigt, Durchführungsvorschriften anzunehmen, und sofern es gerechtfertigt ist, könnte dies ein geeignetes Mittel sein.

    3.4. Räumliche Aufteilung

    Obwohl der elektronische Handel gemeinhin als eine Geschäftstätigkeit ohne Grenzen gilt, gibt es viele Beispiele dafür, dass überregional agierende Anbieter ihre Kunden nach geografischen Kriterien unterteilen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben (z.B. kaufmännische Ziele, urheberrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Pflichten). Dadurch wird es für den Anbieter auch leichter, mit den mehrwertsteuerlichen Regelungen der EU zurechtzukommen.

    Wenn sich herausstellt, dass ein Kunde eine Website von einem EU-Standort aus besucht (beispielsweise mithilfe einer Software, mit der der Standort festgestellt werden kann), wird dieser automatisch auf die EU-Website geleitet, auf der die mehrwertsteuerlichen Pflichten einen Bestandteil der regulären Geschäftsabwicklung bilden. In den allermeisten Fällen funktioniert dies reibungslos und hat den Vorteil, dass sichergestellt wird, dass Leistungen an Kunden mit Sitz in der EU in Bezug auf die MwSt ordnungsgemäß gehandhabt werden, indem sie von anderen Geschäften streng getrennt werden.

    Es ist zwar nicht leicht aber mit einer gewissen Entschlossenheit und entsprechenden Kenntnissen möglich diese Systeme zu umgehen. Die Beweggründe hierfür können der Wunsch nach einer größeren Auswahl oder niedrigeren Preisen (die nicht unbedingt auf der MwSt beruhen) sein oder schlicht Böswilligkeit. Aus welchem Grund auch immer so verfahren wird, es führt dazu, dass dem Kunden in der EU eine Dienstleistung erbracht wird, deren Anbieter sich nicht an den Vorgaben für Umsätze innerhalb der EU orientiert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies ein weit verbreitetes Phänomen ist, aber es kann einem ansonsten gesetzestreuen Steuerzahler Probleme verursachen.

    Da die Richtlinie keinen Schwellenwert enthält, kann die Steuerpflicht aus einem einzigen Umsatz erwachsen. Für den Anbieter ist es schwierig, derartige „Spill-over“-Umsätze in Echtzeit zu ermitteln, und im Nachhinein könnte er haftbar gemacht werden. Diese Folge konnte nicht vorausgesehen werden, als die Richtlinie ausgearbeitet wurde, und es gibt keine angemessenen Bestimmungen, die dies regeln.

    Aus praktischen Gründen sollte die Steuerverwaltung diese Umsätze, solange sie gelegentlich oder ungewollt vorkommen, vor dem Hintergrund der Grundsätze der Wesentlichkeit und Verhältnismäßigkeit mit der angemessenen Zurückhaltung behandeln. Der MwSt-Ausschuss könnte sich mit der Frage des ordnungsgemäßen Umgangs mit diesen Fällen befassen und ihn gegebenenfalls unter Anwendung des Artikels 29a vorschreiben, falls dies für erforderlich erachtet werden sollte, um die Einhaltung der Vorschriften und eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten.

    3.5. Steuerpflichtigenstatus des Kunden

    Für jede steuerliche Entscheidung ist es von zentraler Bedeutung, die Stellung des Kunden als Steuerpflichtigem zu überprüfen, die Richtlinie enthält aber keinerlei Leitlinien dazu, wie ein Anbieter dies bewerkstelligen soll. Insofern unterscheidet sich die Bestimmung zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen im Allgemeinen nicht von allen anderen steuerbaren Umsätzen und der Dienstleister muss sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden. Elektronische Dienstleistungen sind nur insofern einzigartig, als die meisten Umsätze mit beinahe sofortiger Wirkung erfolgen, so dass wenig Zeit bleibt, über eine Entscheidung nachzudenken oder nachträglich Anpassungen vorzunehmen.

    Einige Anbieter sind der Auffassung, dass sie berechtigt sein sollten, eine Entscheidung allein auf der Grundlage von Daten zu treffen, die in Echtzeit anhand der Datenbank MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem) überprüft werden können. Obwohl dies auf den ersten Blick vernünftig erscheint, sind damit einige Nachteile verbunden. Auch wenn das MIAS ein Online-Dienst ist, der eine sofortige Bestätigung der Gültigkeit einer MwSt-Nummer ermöglicht, kann es nicht der endgültigen Feststellung des Steuerpflichtigenstatus dienen. Es bildet lediglich einen Teil eines umfassenderen Verfahrens. Derzeit ist das MIAS jedoch dazu geeignet, ein Unternehmen zu ermitteln, und das Fehlen einer überprüfbaren MwSt-Nummer ist in den meisten Fällen ein Hinweis, dass es der Anbieter dem ersten Anschein nach nicht mit einem steuerpflichtigen Betreiber zu tun hat. Die Kommission wird weiterhin an der Verbesserung der Qualität und der Funktionalität des MIAS arbeiten. In jüngster Zeit wurde es auf Anfrage von Unternehmen auf die Stapelverarbeitung eingerichtet, wodurch gebündelte Prüfanfragen möglich werden.

    Es sollten Klarheit und Einheitlichkeit in Bezug darauf herrschen, wie genau Online-Umsätze überhaupt zu prüfen sind. Einige Mitgliedstaaten geben sich bereits jetzt bei Echtzeitgeschäften von geringem Wert mit einer einfachen Erklärung des Kunden zufrieden. Manchen Steuerverwaltungen reicht dies möglicherweise aber nicht aus.

    Diese Frage muss weiter untersucht werden, insbesondere wenn sich herausstellen sollte, dass elektronisch erbrachte Dienstleistungen besonders zu behandeln sind.

    3.6. Fragen der Gleichartigkeit

    Wie bereits dargestellt, nahmen die von der Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen zu. In einigen Fällen ist dies auf ein natürliches Wachstum des Marktes zurückzuführen, in dem neue Anwendungen auf hohe Akzeptanz stoßen. In anderen Fällen lag es daran, dass die herkömmlichen durch die digitalen Medien ersetzt wurden. Auf das Verlagswesen hat dies wahrscheinlich sowohl erhebliche als auch dauerhafte Auswirkungen.

    Diese Branche hat von den Bestimmungen über den reduzierten MwSt-Satz für Druckerzeugnisse nach Anhang H der Sechsten MwSt-Richtlinie profitiert. Die Vorteile dieser Vorschrift finden breite Zustimmung und werden allgemein als ein nachhaltiger Beitrag zu weiterreichenden Zielen im öffentlichen Interesse gewertet. Als über die Richtlinie von 2002 debattiert wurde, kam häufig die Frage auf, ob entsprechende Bestimmungen wegen der Neutralität zwischen den Vertriebswegen auf das Online-Publishing angewendet werden könnten. Gerade die Besonderheit der Umstellung auf die digitalen Medien würde aber zahlreiche Hindernisse mit sich bringen. Das Electronic Publishing ermöglicht eine Funktionsvielfalt, die zu einer Dienstleistung führt, die wenig mit dem herkömmlichen Verlagswesen zu tun hat und eher dem Bereich elektronischer Kommunikation und Vertrieb im Allgemeinen zuzuordnen ist. Eine eigene Kategorie von Online-Diensten, die Druckerzeugnissen inhaltlich gleichwertig wäre, für die steuerliche Sonderbehandlung zu schaffen und von anderen abzugrenzen, wäre nicht sinnvoll.

    Die Digitalisierung schreitet voran, und die Branche befindet sich im Umbruch. Die Zeitungsleserschaft schrumpft weiterhin, und selbst die Werbeeinnahmen stagnieren in dem Maße, wie die Online-Dienste zunehmen. Buchinhalte sind (zumindest aus technischer Sicht) leicht zu digitalisieren, was auch in großem Umfang geschieht. Die Leistungsempfänger erwarten zunehmend, dass digital vorliegende Informationen auch online vertrieben werden. Mit der Kommissionsinitiative zu digitalen Bibliotheken[10] wird dieser Entwicklung Rechnung getragen und erkannt, dass es erforderlich ist, sich den Herausforderungen, die sie für das europäische kulturelle Erbe und das Speichern von wissenschaftlichem Wissen bedeutet, zu stellen.

    Es ist schwer, sich vorzustellen, wie steuerliche Maßnahmen hier sinnvoll eingesetzt werden könnten. Die Möglichkeit nach Anhang H, einen reduzierten Steuersatz zu gewähren, kann nicht ohne weiteres auf das digitale Umfeld übertragen werden. Das Fortbestehen des reduzierten MwSt-Satzes für Druckerzeugnisse wird andererseits durch die zunehmende Verlagerung in Richtung Digitalisierung keineswegs in Frage gestellt. Allerdings führt diese Tatsache immer mehr dazu, dass Einrichtungen wie Universitäten und Bibliotheken nicht erstattungsfähige MwSt tragen müssen. Die Kommission ist sich dieses Problems bewusst, ist aber der Auffassung, dass es nicht an dieser Stelle behandelt werden sollte.

    3.7. Glücksspiele mit Geldeinsatz

    Einen erheblichen Zuwachs gab es seit 2003 im Bereich Online-Glücksspiele, -Spiele und -Wetten.

    Oft läuft dies im Rahmen eines Online-Spiels oder über eine elektronische Plattform, auf der die Mitspieler miteinander Wetten abschließen oder um einen Anteil an einer Gewinnsumme spielen. Häufig tritt der Anbieter nicht als virtuelles „Haus“ oder als Buchmacher auf, sondern verdient an einer Gebühr, die er für den Zugang oder die Nutzung erhebt. Es wird eindeutig eine steuerpflichtige elektronisch erbrachte Dienstleistung angeboten, auf die nach der Richtlinie MwSt zu erheben ist.

    Wetten und sonstige Glückspiele mit Geldeinsatz sind nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten MwSt-Richtlinie von der MwSt befreit, aber nur unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt wurden. Dadurch haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Geschäftstätigkeiten auszuwählen, die sie von der MwSt ausnehmen wollen, so dass Wetten und Glücksspiele, die nicht ausdrücklich von der Steuerpflicht befreit wurden, mehrwertsteuerpflichtig sind. Der Ermessenspielraum wird jedoch durch den in einigen Urteilen des EuGH entwickelten Grundsatz der Neutralität eingeschränkt.[11]

    Der Besteuerungsort für Wett- und Glückspieldienste, die von gebietsfremden Anbietern elektronisch erbracht werden, ist der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist und die Besteuerung richtet sich danach, wie der Mitgliedstaat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, von den Ausnahmen Gebrauch macht. Wird der Dienst von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Anbieter geleistet, ist der Besteuerungsort gegenwärtig der Ort, an dem der Anbieter ansässig ist, und die steuerliche Behandlung richtet sich danach, wie der Mitgliedstaat die Ausnahmen anwendet.

    Der Europäische Gerichtshof hat zu der Art und Weise der Erhebung von MwSt auf Gewinnspielumsätze, die nicht von der Steuer befreit sind, in der Rechtssache C-38/93[12] für Recht erkannt, dass die Nettoeinnahmen und nicht die gesamte Spielsumme die Besteuerungsgrundlage bilden. Diese Auslegung beruht jedoch auf besonderen Aspekten dieser Rechtssache, und in einer anderen Rechtssache[13] kam der Gerichtshof in Bezug auf Spiele zu einem anderen Ergebnis.

    Die Frage nach der richtigen Auslegung dieser Rechtsprechung bei ihrer Anwendung auf Online-Gewinnspiele und -Wetten ist zu klären, insbesondere da die unterschiedliche Behandlung auf der Ebene der Mitgliedstaaten für den gesetzestreuen Anbieter eine unangemessene Bürde bedeuten dürfte. Dies muss möglicherweise weiter untersucht werden, besonders für den Fall, dass die bestehenden Vorschriften über den Besteuerungsort für Online-Dienste gebietsansässiger Anbieter geändert werden.

    3.8. Erstellen und Zurverfügungstellen von Aufzeichnungen

    Für gebietsfremde Anbieter ergibt sich aus Artikel 26c Teil B Absatz 9 der Sechsten MwSt-Richtlinie, dass sie keine Niederlassung in der EU einrichten werden. Die regulären Überprüfungs- und Finanzprüfungsverfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überwacht wird, spielen bei Unternehmen, die ihr Geschäft aus der Ferne betreiben, keine Rolle mehr. Allein aufgrund der Entfernung entstehen bereits Probleme, aber die Richtlinie enthält hierzu eine relativ klare Regelung, indem den Unternehmen einfach die Pflicht auferlegt wird, hinreichend ausführliche Aufzeichnungen zu führen, um die Steuererklärung untermauern zu können. Diese Aufzeichnungen müssen der betreffenden Steuerbehörde auf Anfrage elektronisch zur Verfügung gestellt und zehn Jahre aufbewahrt werden.

    Hinweise der Anbieter auf Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Pflichten gibt es nicht. Auch die Steuerbehörden haben nicht auf Probleme bei der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der MwSt-Erklärungen im Rahmen dieser Sonderregelung hingewiesen. Eine ähnliche Bestimmung in Artikel 22a der Sechsten MwSt-Richtlinie ermöglicht es Steuerbehörden allgemein, Aufzeichnungen aus der Ferne zu kontrollieren. Allerdings sollte die Tatsache, dass die Verwaltungen keine Probleme gemeldet haben, vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es keine Belege dafür gibt, dass diese Bestimmungen von den Mitgliedstaaten überhaupt systematisch angewandt werden.

    4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Bei der Überwachung der praktischen Auswirkungen der Richtlinie seit 2003 hat es beständige und weit reichende Kontakte mit den Mitgliedstaaten und mit vielen betroffenen Anbietern gegeben. Dadurch konnte die Kommission mögliche Problembereiche ermitteln und ihre Entwicklung über einen längeren Zeitraum beobachten. In den meisten Fällen handelt es sich um relativ unbedeutende Fragen oder um solche, deren Lösungen woanders zu suchen sind. Soweit dies erforderlich ist, wird die Kommission diese Problembereiche weiterhin überwachen, um eine zufrieden stellende Lösung zu gewährleisten.

    Fest steht hingegen, dass eine Nichtverlängerung der Geltungsdauer der Richtlinie erhebliche negative Auswirkungen auf alle Beteiligten hätte. Aufgrund der Erfahrungen der letzten drei Jahre ist eine andere Einschätzung ausgeschlossen. Die vorgeschlagene Verlängerung der Geltungsdauer wird eine Annäherung der Sonderregelung für gebietsfremde Anbieter an die allgemeinere Regelung der einzigen Anlaufstelle ermöglichen. Einige der oben genannten technischen Fragen sind bereichsübergreifend und würden besser in einem größeren Zusammenhang bearbeitet.

    Auf dem Weg zur vollständigen Anwendung der Regelungen über die einzige Anlaufstelle wird die Kommission daher weiterhin die Erfahrungen der Verwaltungen und der gewerblichen Anbieter bei der Anwendung der Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen berücksichtigen.

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] ABl. C vom , S. .

    [3] ABl. C vom , S. .

    [4] Rahmenbedingungen von Ottawa für die Besteuerung des elektronischen Handels unterhttp://www.oecd.org/dataoecd/45/19/20499630.pdf

    [5] Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 1.)

    [6] Die Einbeziehung des Empfangs von Rundfunk- und Fernsehprogrammen unter demselben Spiegelstrich wie „Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks“ usw. scheint dies zu bestätigen.

    [7] KOM(2004) 728. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten; Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige; Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer.

    [8] KOM(2005) 334, Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung.

    [9] Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 zur vorübergehenden Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt) im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen betreffend den elektronischen Geschäftsverkehr (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

    [10] KOM(2005) 465 endg. vom 30.9.2005: Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „i2010: Digitale Bibliotheken“.

    [11] Z.B. Verbundene Rechtssachen C 453/02 und 462/02 (Linneweber) und Rechtssache C-283/95 (Fischer).

    [12] Glawe gegen Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rechtssache C-38/93.

    [13] Town and Country Factors Limited gegen Commissioners of Customs and Excise - Rechtssache C-498/99.

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