Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0093

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

    /* KOM/2006/0093 endg. - COD 2006/0031 */

    52006PC0093

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen /* KOM/2006/0093 endg. - COD 2006/0031 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 2.3.2006

    KOM(2006) 93 endgültig

    2006/0031(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft (ermächtigt durch den Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2001[1]) das „Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“[2] unterzeichnet („Schusswaffenprotokol“, im Folgenden als „Protokoll“ bezeichnet). Durch die Einfügung einer Trennungsklausel konnte die Zuständigkeit der Gemeinschaft beim Abschluss dieser internationalen Übereinkunft gewahrt werden.

    Mit dem Protokoll soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gefördert, erleichtert und verstärkt werden, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen (Artikel 2). Es besteht aus 21 Artikeln, die vor allem bezwecken, die unerlaubte Herstellung von und den unerlaubten Handel mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zu verhindern. Einige Bestimmungen des Protokolls erfordern einige geringfügige Änderungen technischer Natur der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, obwohl mit dem Protokoll offensichtlich ein anderer Zweck verfolgt wird als mit der Richtlinie, die nur für den legalen Handel mit bestimmten Waffenarten (so sind beispielsweise militärische Waffen ausgenommen) auf dem Binnenmarkt gilt.

    Der Vorschlag bezieht sich daher nicht auf jene Aspekte des Protokolls, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/477 fallen, wie z. B. die Ein- und Ausfuhrregelungen, die die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Europäischen Union anwenden.

    Allgemeiner Kontext

    Zunächst sollten die Begriffe „unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition“ eindeutig definiert werden, indem die entsprechenden Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 des Protokolls in die Richtlinie übernommen werden, um so für rechtliche Klarheit, Sicherheit und Kohärenz zu sorgen.

    Für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität ist ferner das Aufspüren von Feuerwaffen von besonderer Bedeutung. Die nachfolgend erläuterten technischen Änderungen sollen die Rückverfolgbarkeit von unter die Richtlinie 91/477 fallenden Waffen erleichtern.

    So wird bislang das Prinzip der Kennzeichnung von Feuerwaffen bei der Herstellung (d. h. der Feuerwaffen, für die die Richtlinie gilt) lediglich indirekt im zweiten Unterabsatz von Artikel 4 der Richtlinie 91/477 durch den Verweis auf die zur Identifikation der Waffen erforderlichen Angaben in den Waffenbüchern der Waffenhändler aufgeführt. Im Protokoll ist dagegen in Artikel 8.1 Buchstabe a („Kennzeichnung von Schusswaffen“, „Herstellung“) eindeutig die Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen. Diese Bestimmung kann unverändert in die Richtlinie übernommen werden.

    Außerdem scheint es zweckmäßig, in denselben Artikel der Richtlinie auch die Bestimmung von Artikel 8.1 Buchstabe c des Protokolls aufzunehmen, die vorschreibt, dass eine Kennzeichnung auch für den Fall erfolgen muss, dass Waffen aus staatlichen Beständen einer dauerhaften zivilen Verwendung zugeführt werden.

    Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/477 sind Waffenhändler (nach der Richtlinie „jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen herstellt, damit Handel treibt oder diese tauscht, vermietet, repariert oder umbaut“ – Artikel 1.2 –) verpflichtet, ein Waffenbuch über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren, in dem sie alle Angaben über Feuerwaffeneingänge und –ausgänge eintragen. Um den Sicherheitsaspekt der Richtlinie zu verstärken, sollte die Mindestaufbewahrungszeit von zehn Jahren, die das Protokoll (Artikel 7) für die Waffenbücher vorschreibt, übernommen werden. Darüber hinaus muss verdeutlicht werden, dass die Definition des Waffenhändlers in der Richtlinie auch die Zwischenhändler und den Zwischenhandel im Sinne von Artikel 15 des Protokolls umfasst.

    In Artikel 5 des Protokolls ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten gesetzgeberische und anderweitige Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Handlungen als Straftaten einzustufen; dies betrifft vorsätzliche strafbare Handlungen, insbesondere in den Bereichen illegale Herstellung und illegaler Handel mit Schusswaffen. Daher müssen die Regelungen der Richtlinie über Sanktionen im Interesse größerer Wirksamkeit verschärft werden.

    In Anhang I der Richtlinie 91/477(Absatz III a) ist ferner festgelegt, dass Gegenstände, die zwar der Definition von Feuerwaffen entsprechen, aber durch bestimmte technische Verfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Im Protokoll werden hingegen in Artikel 9 verschiedene allgemeine Prinzipien der Unbrauchbarmachung von Waffen genauer aufgeführt, die in die geänderte Richtlinie übernommen werden sollten.

    Art der vorgeschlagenen Änderungen

    Die vorgeschlagenen Änderungen lassen die Richtlinie ihrem Charakter nach unverändert. Sie passen sie lediglich an den neuen rechtlichen Rahmen an, der sich aus dem Beitritt der Gemeinschaft zum Protokoll ergibt.

    Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Er ergibt sich unmittelbar aus der Mitteilung der Kommission über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen (KOM(2005)329 endg.), in der es heißt: „[Die] Kommission [wird] im Jahr 2005 einen Vorschlag für eine technische Änderung der Richtlinie 91/477 vorlegen, die darauf abstellt, Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Verbringung von unter die Richtlinie fallenden Waffen in die Richtlinie aufzunehmen, die den Anforderungen des Protokolls gerecht werden.“

    ANHÖRUNG VON BETROFFENEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Anhörung von betroffenen Kreisen

    Eine Anhörung betroffener Kreise ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da es darum geht, einer internationalen Verpflichtung der Gemeinschaft nachzukommen.

    Wie erwähnt, ändert der Vorschlag die Richtlinie nicht in ihrer Substanz. Ein Fachgutachten von nationalen Sachverständigen wurde eingeholt, wie nachfolgend erläutert.

    Gutachten

    Relevante Wissenschafts-/Fachbereiche

    Die vorgeschlagenen Änderungen wurden in der Union bereits während der Verhandlungen über das Protokoll vereinbart. Es handelt sich um ein gemischtes Abkommen, das auf dem Wege der Konzertierung zwischen allen Mitgliedstaaten und der Kommission ausgehandelt wurde; durch die Änderungen werden lediglich die Positionen übernommen, auf deren Grundlage das Protokoll abgeschlossen wurde.

    Methodik

    Sitzung einer informellen Gruppe nationaler Sachverständiger zur Anwendung der Richtlinie 91/477 am 23. Mai 2005, auf der über die redaktionellen Änderungen an der Richtlinie beraten wurde, die sich aus dem Beitritt zum Protokoll ergeben.

    Konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Vertreter aus den Ministerien für Justiz, Inneres und Verteidigung.

    Bewertung der Stellungnahmen

    Die Sachverständigengruppe hielt die vorgeschlagenen Änderungen für notwendig, insbesondere, da sie sich aus einem bereits ausgehandelten und abgeschlossenen Abkommen (dem Protokoll) ergeben.

    Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

    Das Protokoll wurde ordnungsgemäß veröffentlicht (siehe Quellenangaben weiter oben im Text), und die interessierten Kreise erhoben keine Einwände.

    Folgenabschätzung

    Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da es sich um einfache technische Änderungen aufgrund internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft handelt; dies ergibt sich aus den Leitlinien für die Folgenabschätzung („Impact assessment guidelines“ (SEC(2005) 791 vom 15. Juni 2005).

    Würden die Änderungen nicht vorgenommen, so würde dies Rechtsunsicherheit für die Wirtschaft nach sich ziehen sowie die Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft.

    RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

    Bestimmung der Begriffe „unerlaubte Herstellung von und unerlaubter Handel mit Feuerwaffen“ im Sinne der Richtlinie, Betonung der Notwendigkeit der Kennzeichnung von Feuerwaffen, Anhebung des Mindestaufbewahrungszeitraums für die von der Richtlinie geforderten Waffenbücher, Präzisierung der zu verhängenden Sanktionen und Übernahme der allgemeinen Prinzipien der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen aus dem Protokoll der Vereinten Nationen

    Rechtsgrundlage

    Artikel 95 EG-Vertrag

    Subsidiaritätsprinzip

    Das Tätigwerden der Kommission ist aufgrund der Unterzeichnung des Protokolls gerechtfertigt, die mit internationalen Verpflichtungen einhergeht.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich lediglich um die Übernahme der Bestimmungen des Protokolls in die Richtlinie.

    Die finanzielle und administrative Belastung durch diese Änderungen ist äußerst gering.

    So wird beispielsweise die geforderte Kennzeichnung der Waffen bereits von den Wirtschaftsakteuren praktiziert und werden die Bücher bereits weitgehend elektronisch geführt; bei der Unbrauchbarmachung der Waffen herrscht eine große Auswahl an möglichen Verfahren, und die Festlegung der geltenden Sanktionen hat keine finanziellen Auswirkungen.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie

    Da es sich bei dem ursprünglichen Rechtsakt um eine Richtlinie handelt, ist das geeignete Rechtsinstrument zu seiner Änderung gemäß dem Grundsatz der Parallelität der Formen ebenfalls eine Richtlinie.

    Die Wahl eines anderen Gemeinschaftsinstruments oder die Entscheidung für einzelstaatliche Regelungen hätten die Richtlinie eines Teils ihrer Substanz beraubt und ihre Kohärenz und Glaubwürdigkeit beeinträchtigt.

    Zudem ließe es sich nicht rechtfertigen, wenn die Gemeinschaft als Vertragspartei des Protokolls aus ihrem Beitritt keine Konsequenzen für ihr eigenes Rechtssystem zöge.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    WEITERE ANGABEN

    Vereinfachung

    Die Behörden der Union können durch die angemessene Kennzeichnung und die längere Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher insbesondere mit einer leichteren Rückverfolgbarkeit der unter die Richtlinie fallenden Waffen rechnen.

    Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

    Es gibt keine weiteren Rechtsvorschriften, die aufgehoben werden müssten.

    Der Vorschlag im Einzelnen

    Informationen hierzu im Abschnitt 3)„Rechtliche Aspekte“ unter „Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen“.

    2006/0031(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[5],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen[6] war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarktes. Mit ihr wird einerseits der freie Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft gewährleistet, aber andererseits dieser freie Verkehr auch durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren wiederum eingeschränkt.

    (2) Gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des „Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“[7] hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft das genannte Protokoll (nachfolgend „das Protokoll“ genannt) unterzeichnet.

    (3) Durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll werden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Es ist nämlich notwendig, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf die Richtlinie auswirken, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen.

    (4) Es sollte daher präzisiert werden, was die Begriffe der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition im Sinne dieser Richtlinie bedeuten.

    (5) Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen bei der Herstellung vor, sowie in den Fällen, in denen Waffen aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477 nur indirekt erwähnt wird.

    (6) Darüber hinaus ist die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, wie im Protokoll vorgesehen.

    (7) Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass die Definition des Waffenhändlers in der Richtlinie auch die Zwischenhändler und den Zwischenhandel im Sinne von Artikel 15 des Protokolls umfasst.

    (8) Das Protokoll sieht für bestimmte schwere Vergehen strafrechtliche Sanktionen und die Einziehung der Waffen vor. Deshalb müssen die in der Richtlinie vorgesehenen Sanktionen verschärft werden.

    (9) Bezüglich der Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen findet sich in Anhang I Abschnitt III a) der Richtlinie lediglich ein Verweis auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Protokoll werden die allgemeinen Grundsätze der Unbrauchbarmachung der Waffen genauer benannt. Anhang I der Richtlinie ist entsprechend zu ergänzen.

    (10) Die Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 91/477/EWG wird wie folgt geändert:

    1) In Artikel 1 werden nach Absatz 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt:

    „3. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition

    - aus Teilen, die aus unerlaubtem Handel stammen;

    - ohne innerstaatliche Lizenz oder Genehmigung durch eine Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder

    - ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bei ihrer Herstellung.

    4. In Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch einen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt oder wenn die Feuerwaffen nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind.“

    2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „1. Zum Zwecke der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einer jeden Feuerwaffe schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder –ortes und der Seriennummer zu erhalten hat oder sie legen eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen in Verbindung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht.

    Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sind, die es den Staaten ermöglicht, ohne Weiteres das überführende Land zu ermitteln.

    2. Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in seinem Hoheitsgebiet zumindest bei den Waffen der Kategorien A und B von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter. Bei den Waffen der Kategorien C und D sehen die Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeit eines Waffenhändlers nicht zulassungspflichtig ist, eine Meldepflicht vor.

    3. Die Waffenhändler sind gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Herstellungsnummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers eingetragen werden. Dieses Waffenbuch wird vom Waffenhändler über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt, und zwar auch nach Einstellung des Waffenhandels. Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Aufbewahrung dieser Angaben während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren.“

    3) Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „1. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede der folgenden vorsätzlichen Handlungen im Sinne dieser Richtlinie als strafbare Handlung gilt:

    - die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition;

    - der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition;

    - die Fälschung oder unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Kennzeichnung.

    Auch der Versuch einer solchen Handlung sowie die Beihilfe und die Anstiftung dazu sind als Straftaten einzustufen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

    Diese Straftaten müssen mit Einziehungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten belegt werden.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 2 um dieser Richtlinie genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.“

    4) Anhang I wird wie folgt geändert:

    a) Nummer III a) erhält folgende Fassung:

    „a) durch ein Verfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe dauerhaft unbrauchbar sind und nicht zum Zwecke einer wie auch immer gearteten Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Waffe entfernt, ersetzt oder geändert werden können“;

    b) Nach dem ersten Unterabsatz wird folgender Absatz eingefügt:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung gemäß Buchstabe a) durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Unbrauchbarmachung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung attestiert wird oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe.“

    Artikel 2

    1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel,

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident[pic][pic][pic]

    [1] Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L280 vom 24. Oktober 2001

    [2] http://untreaty.un.org/English/TreatyEvent2003/index.htm

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

    [7] ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5.

    Top