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Document 52006PC0042

Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)

/* KOM/2006/0042 endg. - CNS 2006/0014 */

52006PC0042

Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) /* KOM/2006/0042 endg. - CNS 2006/0014 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.2.2006

KOM(2006) 42 endgültig

2006/0014 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES (Euratom)

über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Der am 6. April 2005 angenommene Vorschlag der Kommission für das Siebte Rahmenprogramm (RP7) wurde von einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur „Vereinfachung im Siebten Rahmenprogramm“ begleitet, das zehn Handlungsschwerpunkte vorsah, und das die Bedeutung der Vereinfachung als „kritischer Erfolgsfaktor“ hervorhob.

Mit dem Vorschlag der Kommission für die Regeln zur Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm sollen viele Aspekte dieser Vereinfachung umgesetzt werden, wobei auf den im Sechsten Rahmenprogramm aufgestellten Prinzipien aufgebaut werden soll.

2. RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates und Parlaments beruht auf Artikel 7 und 10 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft, der die Annahme von Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und von Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms für Forschung vorsieht. Diese Beteiligungsregeln bestimmen die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen, die am Rahmenprogramm teilnehmen möchten und legen die Prinzipien für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen aus dieser Teilnahme fest. Das Siebte Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Hauhaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen sowie den Regeln für staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung, umgesetzt.

3. VORANGEGANGENE KONSULTATIONEN

Interessierte Einrichtungen und Personen sowie Mitgliedsstaaten und assoziierte Länder wurden zu den möglichen Veränderungen der Beteiligungsregeln für das RP7 in Seminaren und über eine Konsultationsinternetseite befragt. Weiterhin wurde eine Gruppe kleinerer Akteure zu den Vorschlägen konsultiert, um dafür zu sorgen, dass die Änderungen keine Nachteile für diese Art von Teilnehmern erzeugen.

4. INHALT

Der vorliegende Vorschlag enthält vier Kapitel: Einführende Bestimmungen (Thema, Begriffsbestimmungen, Vertraulichkeit), Beteiligung an indirekten Maßnahmen (Minimalteilnahmebedingungen, Verfahrensaspekte, einschließlich der Mindestteil-nehmerzahlen, deren Sitz, Vorschlagseinreichung und –bewertung, Durchführung und Finanzhilfevereinbarung, Überwachung von Projekten und Programmen, der Finanzbeitrag der Gemeinschaft, Zulässigkeit für die Förderung und Formen der Finanzhilfe, Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderungen und Garantien), Regeln für die Verbreitung und Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte zu vorhandenen und neuen Kenntnissen und Schutzrechten)) und spezielle Regelungen für die Beteiligung an Aktivitäten innerhalb Themenbereich „Fusionsenergieforschung“ .

Die Mindestteilnehmerzahl und die Bedingungen für den Sitz der Niederlassung der Teilnehmer werden entsprechend der Art der Maßnahme festgelegt. Rechtspersonen, die in assoziierten Ländern ihren Sitz haben, können unter den gleichen Bedingungen teilnehmen, wie jene in Mitgliedsstaaten.

Die Regeln geben die Verfahren für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen an sowie die Ausnahmen zu diesen, außerdem Verfahren für Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen. Zusätzlich legen sie die Verfahren für die Ernennung unabhängiger Gutachter fest. Weitere, noch detailliertere interne Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen sind von der Kommission festzulegen; sie werden auch Bestimmungen für die Ernennung unabhängiger Gutachter enthalten. Diese Regeln enthalten weiterhin besondere Bestimmungen für Zwei-Phasen-Verfahren (die in größerem Ausmaß genutzt werden, wo dies sinnvoll ist, z.B. wenn eine hohe Überzeichnung zu erwarten ist, für sehr große Projekte und um die Vorbereitungskosten für Vorschläge zu reduzieren, die möglicherweise niemals gefördert werden, u.s.w.) und für Zwei-Schritt-Verfahren (mit einfacher Einreichung). Der Bewertungsprozess , der in früheren Rahmenprogrammen entwickelt wurde und der in diesen internen Regeln beschrieben wird, wird ohne wesentliche Änderungen fortgeführt. Fernbewertungen werden wenn möglich stärker genutzt, und die Einweisungen der Gutachter werden kontinuierlich verbessert. Der Gebrauch von Anhörungen wird rationalisiert. Die Bewertungskriterien befinden sich jetzt in den Spezifischen Programmen und nicht mehr in den Beteiligungsregeln und können in den Arbeitsprogrammen (und den Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen) weiter spezifiziert werden.

Obwohl nicht in den Beteiligungsregeln festgelegt, wird vorgeschlagen, die vollelektronische Einreichung zum Standardfall in RP7 zu machen, da dieses System mit gutem Erfolg im RP6 getestet und genutzt worden ist. Auch die Nutzung von vorgefüllten Formularen/Vorregistrierung unter Nutzung von Daten von einer zentralen Quelle und Änderungen an Inhalt und Format von Vorschlägen sollten es ermöglichen, dass erfolgreiche Vorschläge viel schneller zu einer Finanzhilfevereinbarung kommen. Ein einheitliches Registrierungssystem mit einer gemeinsamen Datenbank für alle Kommissionsdienste sollte eine bedeutende Hilfe sein.

Um eine einheitliche Bewertung der finanziellen Bonität von Teilnehmern und der zugehörigen finanziellen Verfahren zu sichern, wird die Kommission interne Regeln zur Durchführung der Bewertung annehmen und veröffentlichen.

Die Kommission wird ein Muster für die Finanzhilfevereinbarung erstellen, das Rechte und Pflichten der Teilnehmer untereinander und gegenüber der Kommission festlegt. Die im RP6 eingeführte Autonomie und Flexibilität des Konsortiums wird fortgesetzt, insbesondere was die Änderungen der Zusammensetzung des Konsortiums betrifft. Die Finanzhilfevereinbarung tritt in Kraft, wenn Koordinator und anweisungsbefugte Person der Kommission unterschrieben haben, so wie es im RP6 der Fall war. Alle Teilnehmer müssen der Finanzhilfevereinbarung beitreten, um in den Genuss der aus dem Projekt folgenden Rechte und Pflichten zu gelangen.

Teilnehmer müssen wie im RP6 eine Konsortialvereinbarung abschließen, es sei denn, die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen sieht eine Ausnahme vor. Viele der neuen Bestimmungen in Bezug auf Rechte am geistige Eigentum sollten den Abschluss und die später eventuell notwendigen Anpassungen von Konsortialvereinbarungen einfacher machen.

Die Kommission wird alle von der Gemeinschaft finanzierten indirekten Maßnahmen und auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen, wenn notwendig mit Unterstützung durch externe Sachverständige.

In dem Abschnitt über den finanziellen Beitrag der Kommission werden die Teilnehmer bestimmt, die eine Gemeinschaftsförderung erhalten können. In diesem Abschnitt werden auch Formen der Finanzhilfe, Erstattungssätze, Zahlungen, Aufteilung, Einziehung und Sicherheiten behandelt.

Drei Formen von Finanzhilfen werden für den Finanzbeitrag der Kommission vorgeschlagen: Erstattung förderfähiger Kosten, Pauschalbeträge und Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalsätzen (letzteres kann auf Stückkostensätzen beruhen, schließt aber auch Einheitssätze für indirekte Kosten ein). Diese Formen können einzeln oder in Kombination genutzt werden, um den gesamten Finanzbeitrag der Gemeinschaft für eine Förderform abzudecken. Für die meisten Förderformen wird die Erstattung förderfähiger Kosten die bevorzugte Methode sein, insbesondere zu Beginn des RP7. Der Gebrauch von Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen wird allmählich eingeführt und bei Erfolg weiter ausgedehnt.

Die Definition förderfähiger Kosten wurde vereinfacht und die drei in vorangegangenen Rahmenprogrammen genutzten Kostenberichtsmodelle werden abgeschafft. Das heißt, dass Teilnehmer ihre gesamten förderfähigen direkten und indirekten Kosten anrechnen können und die Möglichkeit haben, einen Pauschalsatz für indirekte Kosten zu nutzen. Kosten werden nach den von den Teilnehmern gewöhnlich genutzten Buchhaltungs- und Managementprinzipien ermittelt, um die Ziele des Projektes zu erreichen, wobei die Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität zu beachten sind.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird maximal 50% der förderfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen sowohl für Forschungs- als auch für Demonstrationsaktivitäten betragen. Für KMUs, öffentliche Einrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Forschungsorganisationen wird ein Zusatzbetrag von 25%-Punkten für Forschungsaktivitäten gewährt. Alle anderen Aktivitäten, einschließlich solcher in Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, werden für alle Arten von Einrichtungen zu 100% erstattet.

Die oben angegebenen Höchstsätze werden auf alle Arten von förderfähigen Kosten solcher Einrichtungen angewendet, selbst wenn einige der Kosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen erstattet werden. Die Höchstsätze werden auch angewendet für Einrichtungen, die an Projekten teilnehmen, bei denen die gesamten Projektkosten durch Pauschalbeträge oder gegebenenfalls Pauschalsätze ermittelt werden.

Für Exzellenznetze wird ein besonderer Pauschalbetrag vorgeschlagen. Der Pauschalbetrag wird durch die Beteiligungsregeln als ein Festbetrag pro Forscherjahr festgelegt. Regelmäßige Zahlungen von Teilen des Pauschalbetrags werden auf der Grundlage der Erreichung von Indikatoren erteilt, die die fortschreitende Verwirklichung des Gemeinsamen Programms der Aktivitäten (GPA) aufzeigen.

Öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Forschungszentren und Hochschulen und Sekundarschulen sind berechtigt, Prüfbescheinigungen durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausstellen zu lassen. Die Zahl der Prüfbescheinigungen pro Finanzhilfevereinbarung und Teilnehmer wird reduziert, und Berichte und Berichtszeiträume werden rationalisiert.

Wie im RP6 werden Teilnehmer eines Konsortiums die Verantwortung zur vollständigen Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben haben, selbst wenn einer der Teilnehmer die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. Jedoch wird das im RP6 für die meisten Maßnahmen eingeführte Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung nicht fortgesetzt, um Barrieren für die Beteiligung insbesondere von KMUs zu beseitigen. Dies sollte auch zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen und kosteneffektiver sein. Abhängig von einer Bewertung der Risiken für den Gemeinschaftshaushalt, die der europäischen Forschungsförderung innewohnen, könnte ein Mechanismus eingeführt werden, der das finanzielle Risiko von Nicht-Rückzahlung geschuldeter Beträge durch ausfallende Teilnehmer abdeckt. Dieser Mechanismus würde finanziert durch einen kleinen Beitrag von teilnehmenden Unternehmen und allen anderen Teilnehmern, außer öffentlichen Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen oder Sekundarschulen sowie außer Teilnehmern, für deren Teilnahme ein Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land bürgen. Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung von Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern werden dazu ebenfalls nicht beitragen. Der Beitrag wird eingezogen durch Einbehalt der Beträge. In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 2der Haushaltsordnung werden zurückbehaltene Beträge, die nicht mehr zur Abdeckung der finanziellen Risiken benötigt werden, den Forschungsmaßnahmen des laufenden Rahmenprogramms wieder zugewiesen. Aus diesem Grund werden Bankgarantien nur noch in Ausnahmefällen gefordert, dort wo die Vorauszahlung mehr als 80% der Finanzhilfe ausmacht. Dies ist der einzige Fall, in dem die Haushaltsordnung Bankgarantien vorsieht. Außerdem wird die Kommission jede notwendige Maßnahme ergreifen, um die mit einem speziellen Teilnehmer verbundenen spezifischen Risiken zu reduzieren.

Es wurden Regelungen über die Verbreitung, Nutzung und die Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung, Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten) eingeführt. Diese Regelungen beinhalten die Begriffsbestimmung und die Regeln, die auf bestehende und neue Kenntnisse und Schutzrechte sowie die Zugangsrechte Anwendung finden, unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages. Insbesondere ermächtigt Artikel 45 dieser Beteiligungsregeln die Kommission dazu, neue Kenntnisse und Schutzrechte zu verbreiten, wenn die Teilnehmer dies unterlassen. Die Regelungen über das geistige Eigentum für den Bereich der „Fusionsenergieforschung“ sind in den betreffenden spezifischen Instrumenten enthalten.

Andere Maßnahmen, die nicht in den Regeln behandelt werden:

Helpdesks

Eine einheitliche Auslegung insbesondere der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen der Projekte in allen betroffenen Kommissionsdienststellen soll sichergestellt werden. Dies kann in bestimmtem Maße durch die Kommissionsregeln erreicht werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vorschlags über die Regeln für die Beteiligung erstellt werden sollen. Helpdesks und „clearing houses“ sollen gewährleisten, dass die durch die Kommission ausgegebenen Informationen kohärent und einheitlich sind. Ein IPR-Helpdesk soll weiterhin zur Verfügung stehen.

Kommunikation

Des Weiteren sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Informationen so klar und zugänglich wie möglich zu machen. Die Anzahl und Länge der Unterlagen soll verringert und konsolidiert werden. Es wird außerdem angestrebt, eine doppelte Aufführung von Informationen sowie eine unterschiedliche Präsentation der gleichen Informationen in verschiedenen Unterlagen zu vermeiden.

2006/0014 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES (Euratom)

über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 10,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft wurde mit dem Beschluss Nr. […/…/Euratom] des Rates vom […] über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der Nuklearforschung und -ausbildung (2007-2011)[5] (im Folgenden „Siebtes Rahmenprogramm“) verabschiedet. Die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme, einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission.

(2) Das Siebte Rahmenprogramm wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Haushaltsordnung[7] (im folgenden „Durchführungs-bestimmungen“) durchgeführt.

(3) Das Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchgeführt[8].

(4) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.

(5) Das Siebte Rahmenprogramm soll sowohl die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft als auch eines breiten Spektrums von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen fördern.

(6) Die in der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG[9]vorgesehene Begriffsbestimmung der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angewendet werden.

(7) Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch die Teilnahme natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.

(8) Es ist notwendig, Mindestteilnahmebedingungen festzulegen, und zwar sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms. Insbesondere sollten Regeln festgesetzt werden, die die Zahl der Teilnehmer und ihren Sitz betreffen.

(9) Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.

(10) Internationale Organisationen, deren Hauptzweck die Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nuklearforschung und –ausbildung in Europa ist und bei denen die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, sollten ermutigt werden, am Siebten Rahmenprogramm teilzunehmen.

(11) Die Teilnahme von in Drittstaaten ansässigen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen sollte ebenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 101 des Vertrags vorgesehen werden. Es ist jedoch angemessen zu fordern, dass deren Beteiligung durch die dadurch erfolgende Förderung der mit dem siebten Rahmenprogramm angestrebten Ziele gerechtfertigt werden kann.

(12) Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.

(13) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen in Ergänzung zu denn in der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt. . Insbesondere müssen die Regeln für die Beiziehung unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.

(14) Es ist angemessen, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.

(15) In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Sanktionen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 160c des Vertrags.

(16) Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Ratsverordnung Nr. 2185/96 niedergelegten Verfahren.

(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen.

(18) Die Regeln über die Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

(19) Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigem Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.

(20) Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.

(21) Gemeinschaftsbeiträge zu einem Gemeinsamen Unternehmen, das auf der Grundlage von Artikel 45 bis 51 des Vertrags errichtet wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(22) Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und beachtet insbesondere die Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.

(23) Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen, unter anderem in folgender Form leisten:

(a) Vergabe öffentlicher Aufträge in Form eines vertraglich festgelegten Preises für Gegenstände oder Dienstleistungen, die anhand von Ausschreibungen ausgewählt wurden,

(b) Finanzhilfen,

(c) Mitgliedsbeiträge an Organisationen,

(d) Honorare für unabhängige Sachverständige im Sinne von Artikel 16 dieser Verordnung,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer mittels der im Teil (a) von Anhang II der Entscheidung […/…] zum Siebten Rahmenprogramm bestimmten Förderformen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen werden im folgenden „indirekte Maßnahmen“ genannt.

Diese Verordnung begründet außerdem Regeln in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, im Folgenden die „Haushaltsordnung“, und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002, im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“, für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Teilnehmer in indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm.

Mit Bezug auf die Ergebnisse der im Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Forschung legt diese Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten durch jedwedes angebrachte Mittel außer den Formalitäten, die zum Schutz dieser neuen Kenntnisse notwendig sind, fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen in jeglichem Medium. Vorstehendes wird im Folgenden als „Verbreitung“ bezeichnet.

Zusätzlich legt die Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechten in den nachfolgenden Forschungsaktivitäten außerhalb der durch die indirekte Maßnahme umfassten Aktivitäten fest, sowie für die Entwicklung, Schaffung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung. Vorstehendes wird im Folgenden als „Nutzung“ bezeichnet.

Unter Beachtung von bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten legt diese Verordnung Regeln bezüglich Lizenzen und zugehöriger Nutzungsrechte fest, die im Folgenden als „Zugangsrechte“ bezeichnet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten in Ergänzung zu denen, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen enthalten sind, folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Neue Kenntnisse und Schutzrechte“ sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;

(2) „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ sind Informationen, die vor Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;

(3) „Forschungsorganisation“ bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;

(4) „Drittland“ ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

(5) „assoziiertes Land“ ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen finanziellen Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet;

(6) „internationale Organisation“ ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Atomgemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation;

(7) „internationale Organisation europäischen Interesses“ ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

(8) „öffentliche Einrichtung“ ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation;

(9) „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;

(10) „Arbeitsprogramm“ ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 2 der Entscheidung […/…] genannten spezifischen Programms;

(11) „Förderformen“ sind die in Anhang II, Teil (a) von Entscheidung […/…] für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;

(12) „Assoziierter“ ist eine Rechtperson, die einen Assoziationsvertrag mit der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen hat;

Artikel 3

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in der Finanzhilfevereinbarung, im Ernennungsschreiben oder Vertrag festgelegten Bedingungen behandeln die Kommission und die Teilnehmer jegliche Daten, Wissen und Dokumente, die ihnen zugänglich gemacht werden, als vertraulich.

Kapitel II Beteiligung

Artikel 4

Die Regeln dieses Kapitels gelten für die Beteiligung von Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen. Sie gelten unbeschadet der in Kapitel IV vorgesehenen speziellen Regeln für Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“.

ABSCHNITT 1 MINDESTTEILNAHMEBEDINGUNGEN

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

1. Unternehmen, Hochschulen, Forschungszentren oder andere Rechtspersonen, gleich ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Drittland haben, können sich unter der Voraussetzung an einer indirekten Maßnahme beteiligen, dass sie die in diesem Kapitel festgesetzten Mindestteilnahmebedingungen, einschließlich der zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 11, erfüllen.

Bei den in Artikeln 6 Absatz 1 und 8 genannten indirekten Maßnahmen, bei denen es möglich ist, dass die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson möglich ist, muss hierdurch die Erreichung der in Artikeln 1 und 2 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden.

Rechtsperson ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach Völkerrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

2. Bei natürlichen Personen gilt die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

3. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission („GFS“) kann sich an indirekten Maßnahmen genauso wie eine Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat beteiligen und hat hierbei dieselben Rechte und Pflichten.

Artikel 6

Mindestteilnahmebedingungen

1. Die Mindestteilnahmebedingungen für indirekte Maßnahmen lauten wie folgt:

(a) Es müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben,

(b) alle drei Rechtspersonen müssen gemäß Artikel 7 voneinander unabhängig sein.

2. Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe (a) gelten die GFS, eine internationale Organisation europäischen Interesses und eine nach Gemeinschaftsrecht gegründete Einrichtung, soweit diese Teilnehmer sind, als Rechtspersonen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Land als alle übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme.

Artikel 7

Unabhängigkeit

1. Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine Rechtsperson direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird noch beide von derselben dritten Rechtperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.

2. Im Hinblick auf Absatz 1 kann die Kontrolle insbesondere resultieren aus:

(a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betroffenen Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson,

(b) dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betroffenen Rechtsperson.

3. Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtspersonen gelten nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses:

(a) Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, ein institutioneller Investor oder eine Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.

(b) Die betroffenen Rechtspersonen befinden sich im Besitz derselben öffentlichen Körperschaft oder werden von dieser kontrolliert.

Artikel 8

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern

Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist die Teilnahme von mindestens einer Rechtsperson erforderlich.

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

Artikel 9

Alleiniger Teilnehmer

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern diese Rechtsperson ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat.

Artikel 10

Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, nachdem die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie die sonstigen im Spezifischen Programm oder einschlägigen Arbeitsprogramm bestimmten Bedingungen bereits von den übrigen Teilnehmern erfüllt worden sind.

Artikel 11

Zusätzliche Bedingungen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den Spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden. In den Spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, in Übereinstimmung je nach Art und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und, soweit sachgerecht, der Ort seines Sitzes bestimmt werden.

Abschnitt 2Verfahren

UNTERABSCHNITT 1 AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Artikel 12

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

1. Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen.

In Ergänzung zu der gemäß den Durchführungsbestimmungen erforderlichen Bekanntmachung veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, durch spezifische Multiplikatoren und die nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern.

2. Gegebenenfalls bestimmt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ob die Teilnehmer auf den Abschluss einer Konsortialvereinbarung verzichten können.

Artikel 13

Ausnahmen

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

(a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das Spezifische Programm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind;

(b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge gemäß der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften bestehen;

(c) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen;

(d) sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist.

Unterabschnitt 2Bewertung von Vorschlägen

Artikel 14

Bewertung, Auswahl und Gewährung

1. Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den Grundsätzen für die Bewertung sowie gemäß den in den Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien.

In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden.

2. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungsverfahren ausgeschlossen werden.

3. Die Auswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses.

Artikel 15

Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

1. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln über das Verfahren der Einreichung von Vorschlägen sowie die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das Zwei-Phasen-Verfahren für die Einreichung fest und Regeln für das Zwei-Schritt-Verfahren zur Bewertung.

2. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen.

3. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen.

4. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.

Artikel 16

Ernennung unabhängiger Sachverständiger

1. Die Kommission ernennt für die im Siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen unabhängige Sachverständige.

Bei den in Artikel 13 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.

2. Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse ausgewählt.

Ernannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.

Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Bei der Ernennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.

3. Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.

4. Die Kommission beschließt ein Muster-Ernennungsschreiben, im folgenden „Ernennungsschreiben“. Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Ernennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Ernennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab.

5. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.

Unterabschnitt 3Durchführung DER MAßNAHMEN UND FINANZHILFEVEREINBARUNGEN

Artikel 17

Allgemeines

1. Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme führen die Arbeiten gesamtschuldnerisch gegenüber der Gemeinschaft durch.

2. Die Kommission schließt auf der Grundlage des in Artikel 18 Absatz 7 vorgesehenen Musters und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.

3. Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen.

4. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten nicht nach, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.

5. Wird die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher.

6. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichteten, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten.

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichte der Teilnehmer gegenüber der Gemeinschaft im Einklang mit der Entscheidung […/…] dieser Verordnung, der Haushaltordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt.

Die Finanzhilfevereinbarung legt außerdem im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer fest, die der indirekten Maßnahme erst während ihrer Durchführung beitreten.

2. Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, welche Teile des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf dem Grundsatz der Erstattung der förderfähigen Kosten beruhen, und welche Teile auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalfinanzierungen erfolgen.

3. In der Finanzhilfevereinbarung wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss.

4. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass regelmäßig Tätigkeitsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind.

5. Gegebenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist.

6. Sieht die Finanzhilfevereinbarung vor, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und benennen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen.

7. Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest.

8. Die Musterfinanzhilfevereinbarung trägt den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten Grundsätzen Rechnung[10]. Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.

Artikel 19

Bestimmungen über Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.

Zu diesen Zwecken wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass der Kommission ein Plan für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vorgelegt werden muss.

2. In der Finanzhilfevereinbarung kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnehmer der Durchführung einer technologischen Überprüfung der Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte durch bestimmte von der Kommission bevollmächtigte Vertreter widersprechen können.

Artikel 20

Bestimmungen zur Beendigung

Die Finanzhilfevereinbarung präzisiert die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, ihrer Schlechterfüllung oder ihrer Verletzung so wie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

Artikel 21

Sonderbestimmungen

1. Bei indirekten Maßnahmen zur Unterstützung bestehender Forschungsinfrastrukturen und gegebenenfalls neuer Forschungsinfrastrukturen, können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Veröffentlichungen, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die Rechte andere Nutzer der Infrastruktur beeinträchtigen könnten, getroffen werden.

2. Bei indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern, können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die durch die Maßnahme begünstigten Forscher betreffen, getroffen werden.

3. Zum Schutz der Verteidigungsinteressen im Sinne von Artikel 24 des Vertrags können in der Finanzhilfevereinbarung gegebenenfalls Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Einstufung der Informationen nach Geheimhaltungsgraden, Zugangsrechte, Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten und deren Nutzung getroffen werden.

Artikel 22

Unterzeichnung und Beitritt

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

UNTERABSCHNITT 4 KONSORTIEN

Artikel 23

Konsortialvereinbarungen

Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, zur Regelung folgender Punkte untereinander eine Vereinbarung (im Folgenden „Konsortialvereinbarung“) ab:

(a) interne Organisation des Konsortiums;

(b) Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;

(c) ergänzende Verbreitungs- und Nutzungsregeln gegebenenfalls einschließlich, von Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum;

(d) Streitbeilegung.

Artikel 24

Koordinator

1. Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis als Koordinator, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt.. Der Koordinator:

(a) stellt sicher, dass die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben;

(b) nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen;

(c) sorgt für die ordentliche Führung der Konten und Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 35;

(d) sorgt für die effiziente und korrekte Kommunikation zwischen den Teilnehmern und mit der Kommission.

2. Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission.

Artikel 25

Änderungen des Konsortiums

1. Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vorschlagen.

2. Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.

3. Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium einen Aufruf auf Wettbewerbsbasis und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, und mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die vom Konsortium im Einklang mit den von Artikel 14 beziehungsweise Artikel 16 bestimmten Grundsätzen benannt werden.

4. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann.

Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht direkt mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.

Unterabschnitt 5Überwachung der Programme und der indirekten Ma ßNAHMEN SOWIE KOMMUNIKATION UND INFORMATION

Artikel 26

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 18 Absatz 4 eingereichten Tätigkeitsberichte.

Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte. Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die gemäß Artikel 16 benannt werden.

Die Kommission überprüft das Siebte Rahmenprogramm, seine Spezifischen Programme und gegebenenfalls vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die gemäß Artikel 16 benannt werden. Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die gemäß Artikel 16 ernannt werden und die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.

Artikel 27

Zur Verfügung zu stellende Informationen

1. Auf Anfrage macht die Kommission jedem Mitgliedsstaat oder assoziierten Land nützliche Informationen zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zugänglich, die sich in ihrem Besitz befinden und die im Rahmen der Arbeiten in indirekten Maßnahmen entstanden sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die betreffende Information ist für öffentliche Politik relevant;

(b) Die Teilnehmer haben keine stichhaltigen Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgetragen.

2. Aufgrund dieser Übermittlung von Informationen gehen keinerlei Ansprüche und keine Verpflichtungen der Kommission und der Teilnehmer auf die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder über, die diese Informationen erhalten.

Der Empfänger ist verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln, es sei denn, diese werden öffentlich oder von den Teilnehmern öffentlich zugänglich gemacht oder wurde der Kommission ohne Auflagen zur Geheimhaltung übermittelt.

ABSCHNITT 3 FINANZIELLER BEITRAG DER GEMEINSCHAFT

UNTERABSCHNITT 1 KOSTENERSTATTUNG UND FÖRDERFORMEN

Artikel 28

Förderfähigkeit

1. Folgende, an einer indirekten Maßnahme teilnehmende Rechtspersonen können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:

(a) Rechtspersonen, die in einem Mitgliedsstaat oder einem assoziierten Land ihren Sitz haben oder nach Gemeinschaftsrecht errichtet wurden,

(b) internationale Organisationen europäischen Interesses,

2. Internationalen Organisationen, die keine internationale Organisation europäischen Interesses darstellen, und Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) Die Förderung ist im Spezifischen Programm oder im einschlägigen Arbeitsprogrammausdrücklich vorgesehen,

(b) ihre Teilnahme ist für die Durchführung der indirekten Maßnahme wesentlich,

(c) die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, vorgesehen.

Artikel 29

Finanzhilfeformen

1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen , die in Anhang II, Teil (a) zum Siebten Rahmenprogramm benannt sind, beruht auf der Erstattung förderfähiger Kosten.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann stattdessen auch die Form eines Pauschalbetrags, einschließlich von Stückkostensätzen, oder einer Pauschalfinanzierung annehmen, oder es kann die Erstattung förderfähigförderfähigerförderfähigförderfähig Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombiniert werden. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in der Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

2. Der finanzielle Beitrag der Kommission wird mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet. Hierzu weist jeder Teilnehmer seine Kosten aus.

Artikel 30

Erstattung förderfähiger Kosten

1. Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen.

2. Bei der Berechnung der Finanzhilfe werden Einnahmen am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.

3. Als förderfähig gelten Kosten, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:

(a) sie müssen tatsächlich entstanden sein;

(b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Abschlußberichten, sofern in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen;

(c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien und –praktiken des Teilnehmers ermittelt worden sein und müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht;

(d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verbucht und beglichen sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;

(e) sie müssen nichtförderfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, Schuldzinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übermäßige oder unbedachte Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe (a) bis (d) genannten Bedingungen erfüllt.

Für den unter Buchstabe (a) genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten zu Grunde gelegt werden, falls deren Berechnung den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers entspricht und sie nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

Artikel 31

Direkte förderfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten

1. Förderfähige Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (im Folgenden „direkte förderfähige Kosten“) und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, bei denen jedoch festgestellt werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten förderfähigen direkten Kosten angefallen sind (im Folgenden „indirekte förderfähige Kosten“).

2. Zur Deckung der indirekten förderfähigen Kosten kann jeder Teilnehmer sich für einen Pauschalbetrag seiner gesamten förderfähigen direkten Kosten, unter Ausschluss der förderfähigen direkten Kosten für Unterverträge, entscheiden.

3. In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten förderfähigen Kosten auf einen Höchstsatz der direkten förderfähigen Kosten unter Ausschluss der förderfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden; dies gilt insbesondere in den Fällen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.

Artikel 32

Höchstgrenzen der Förderung

1. Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75% der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

2. Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

3. Für Tätigkeiten im Rahmen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

4. Für Verwaltungskosten, Prüfbescheinigungen und andere Tätigkeiten, die nicht von Absätzen 1, 2 oder 3 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Andere Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz 1 von 1 sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.

5. Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die förderfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.

6. Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden.

Artikel 33

Berichterstattung und Prüfung förderfähiger Kosten

1. Der Kommission sind regelmäßige Berichte über die förderfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls durch eine Prüfbescheinigung gemäß der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nachgewiesen sind.

Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betreffende Maßnahme ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.

2. Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.

Artikel 34

Exzellenznetze

1. Soweit im Arbeitsprogramm nicht anders vorgesehen, erfolgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetze als Pauschalfinanzierung, die auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetz zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme zu bestimmen ist.

2. Der Stückkostenansatz für die gemäß Absatz 1 zu gewährende Pauschalfinanzierung beträgt EUR 23.500 je Forscher und Jahr.

Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen angepasst werden.

3. Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies bei der finanziellen Förderung berücksichtigt wird.

4. Die Zahlung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Raten.

Diese Zahlungen erfolgen im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und –kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Indikatoren.

Unterabschnitt 2Zahlung, Aufteilung, Einziehung und Sicherheiten

Artikel 35

Zahlung und Aufteilung

1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern über den Koordinator ausgezahlt.

2. Der Koordinator eines Konsortiums führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zur Durchführung des Vorhabens übermittelt wurde.

Der Koordinator übermittelt diese Information auf Nachfrage an die Kommission.

Artikel 36

Einziehung

Die Kommission trifft Einziehungsentscheidungen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Artikel 37

Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien

1. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträge ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

(a) öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen;

(b) Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern.

Die unter Buchstaben (a) und (b) genannten Teilnehmer haften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

3. Die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge stellen Einnahmen dar, die dem Siebten Rahmenprogramm im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung zugewiesen werden.

4. Am Ende des Rahmenprogramms wird der für die Deckung der noch bestehenden Risiken erforderliche Betrag ermittelt. Der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil wird dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Einnahme wieder zugeführt.

Kapitel III Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte

Artikel 38

Die Regeln dieses Kapitels gelten unbeschadet der in Kapitel IV vorgesehenen speziellen Regeln für Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“.

ABSCHNITT I NEUE KENNTNISSE UND SCHUTZRECHTE

UNTERABSCHNITT 1: EIGENTUM

Artikel 39

Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1. Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind Eigentum der Kommission in den nachfolgenden Fällen:

(a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften bestehen;

(b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit unabhängigen Sachverständigen stehen.

2. Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei die nicht in Absatz 1 aufgeführten Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen erworben werden, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, durchgeführt haben.

3. Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstige von ihm beauftragte Personen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten geltend machen, so stellt der Teilnehmer sicher, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung in Einklang zu bringen ist.

Artikel 40

Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1. Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte.

2. Wurde keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Inhaber unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren:

(a) Den anderen Inhabern ist dies vorherig anzuzeigen;

(b) Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Artikel 41

Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1. Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse und Schutzrechte, auf den Rechtsnachfolger.

2. Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Geheimhaltungspflichten, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.

Die anderen Teilnehmer können jedoch durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.

3. Nach der erfolgten Anzeige gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 können die anderen Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass diese ihre Zugangsrechte beeinträchtigen.

Soweit die anderen Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.

4. Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte im Voraus zu unterrichten ist.

Artikel 42

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas , Verteidigungsinteressen der Mitgliedsstaaten und Wahrung ethischer Grundsätze

Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn sie der Auffassung ist, dass dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 24 des Vertrags widerspricht oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist. In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht vollzogen werden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.

Unterabschnitt 2Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung

Artikel 43

Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

1. Soweit sich neue Kenntnisse und Schutzrechte für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, muss der Inhaber für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse und Schutzrechte Sorge tragen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, der Teilnehmer der einschlägigen indirekten Maßnahme.

Beruft sich ein Teilnehmer auf ein legitimes Interesse, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

2. Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, die er innehat, nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Inhaberin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenen und wirksamen Schutz ergreifen. Der betroffene Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden.

Artikel 44

Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

Alle Veröffentlichungen und Patentanmeldungen eines Teilnehmers oder solche, die in seinem Namen erfolgen, sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte, müssen die Erklärung enthalten, dass die Erfindung mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen ist.

Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung bestimmt.

Artikel 45

Nutzung und Verbreitung

1. Die Teilnehmer nutzen die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Inhaber sie sind oder sorgen für ihre Nutzung.

2. Die Teilnehmer sorgen dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte gemäß Artikel 12 des Vertrags verbreiten.

3. Verbreitungsmaßnahmen müssen mit den Rechten am geistigen Eigentum, dem Geheimhaltungsinteresse und den legitimen Interessen des Inhabers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte sowie mit den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 24 des Vertrags vereinbar sein.

4. Vor jeglicher Verbreitungsmaßnahme unterrichtet ein Teilnehmer die anderen Teilnehmer.

Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

Abschnitt 2 Zugangsrechte zu bereits bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 46

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind und können, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Artikel 47

Grundsätze

1. Die Einräumung von Zugangsrechten wird schriftlich beantragt.

2. Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

3. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ist möglich, sofern alle Teilnehmer schriftlich auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

4. Unbeschadet der Regelung in Absatz 3, wird in jeder Vereinbarung, mit der Zugangsrechte zu bestehenden oder neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Teilnehmer oder Dritte gewährt werden, sichergestellt, dass potentielle Nutzungsrechte für andere Teilnehmer gewahrt bleiben.

5. Teilnehmer derselben Maßnahme unterrichten sich unverzüglich gegenseitig über Beschränkungen der Gewährung von Zugangsrechten zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jeder anderen Beschränkung, die die Gewährung von Zugangsrechten erheblich betreffen können.

6. Die Beendigung seiner Teilnahme an einer indirekten Maßnahme hat keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, den verbleibenden Teilnehmern derselben Maßnahme Zugangsrechte gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

Artikel 48

Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

1. Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich zu gewährten.

2. Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen und soweit der betreffende Teilnehmer dazu berechtigt ist dies zu gewähren.

Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich zu gewähren, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Artikel 49

Zugangsrechte für die Nutzung

1. Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind.

Solche Zugangsrechte sind zu angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich zu gewährten.

2. Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren.

Solche Zugangsrechte sind zu angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich zu gewähren.

3. Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden:

(a) der Beendigung der indirekten Maßnahme;

(b) der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Die Teilnehmer können abweichende Fristen vereinbaren.

Kapitel IV Spezielle Regeln für die Beteiligung an Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“

Artikel 50

Geltungsbereich

Die Regeln dieses Kapitels gelten für die im spezifischen Programm vorgesehenen Tätigkeiten innerhalb des vorrangigen Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“. Im Kollisionsfall gehen die Regeln dieses Kapitels denen der Kapitel II und III vor.

Artikel 51

Durchführung der Fusionsenergieforschung

Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“ können nach den Verfahren und Verbreitungs- und Nutzungsregeln der folgenden Regelungsrahmen durchgeführt werden:

(a) Assoziationsverträge, die zwischen der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten, assoziierten Drittländern oder Einrichtungen in Mitgliedstaaten bzw. assoziierten Drittländern geschlossen wurden;

(b) Das EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement, EFDA), das zwischen der Gemeinschaft und Einrichtungen in den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern oder Einrichtungen, die Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder vertreten, geschlossen wurden;

(c) Das Europäische gemeinsame Unternehmen für ITER, auf der Grundlage von Titel II Kapitel 5 des Euratom-Vertrags;

(d) internationale Übereinkommen über die Zusammenarbeit mit Drittländern oder Rechtspersonen, die im Rahmen eines solchen Übereinkommens geschaffen werden, insbesondere das ITER-Übereinkommen;

(e) sonstige multilaterale Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und assoziierten Organisationen, insbesondere das Übereinkommen über die Mobilität des Personals;

(f) Aktionen auf Kostenteilungsbasis zur Förderung und Mitarbeit in der Fusionsenergieforschung gemeinsam mit Stellen in den Mitgliedstaaten oder in den mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern, mit denen kein Assoziationsvertrag geschlossen wurde.

Artikel 52

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

1. Die in Artikel 51 Buchstabe a genannten Assoziationsverträge und die in Artikel 51 Buchstabe f genannten Aktionen auf Kostenteilungsbasis enthalten die Vorschriften für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den jeweiligen Tätigkeiten.

Der jährliche Basissatz für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beträgt für die gesamte Laufzeit des siebten Rahmenprogramms höchstens 20 %.

2. Nach Anhörung des in Artikel 7 Absatz 2 des spezifische Programm zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik genannten beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“ kann die Kommission folgende finanzielle Unterstützung gewähren:

(a) im Rahmen der Assoziationsverträge zu einem Satz von höchstens 40 %: Ausgaben bei speziellen Kooperationsprojekten zwischen den Assoziierten, die von dem beratenden Ausschuss für eine vorrangige Unterstützung empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden; außer im Fall von Projekten, die bereits während der Laufzeit früherer Rahmenprogramme als vorrangig eingestuft wurden, erhalten vorrangige Unterstützung in erster Linie Maßnahmen, die für ITER/DEMO relevant sind;

(b) Maßnahmen im Rahmen des EFDA-Übereinkommens (European Fusion Development Agreement, EFDA) einschließlich der Auftragsvergabe oder im Rahmen des in Artikel 51 (c) genannten gemeinsamen Unternehmens.

(c) Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens über die Mobilität des Personals.

3. Erhalten Projekte oder Maßnahmen einen finanziellen Beitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b, sind alle in Artikel 51 Buchstaben (a) und (b) genannten Rechtspersonen berechtigt, an den Experimenten teilzunehmen, die an den jeweiligen Anlagen durchgeführt werden.

4. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Rahmen eines internationalen Kooperationsübereinkommens gemäß Artikel 51 Buchstabe (d) wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen eines derartigen Abkommens oder durch eine durch das Abkommen geschaffene Rechtsperson festgelegt. Die Gemeinschaft kann ihre Beteiligung und ihren finanziellen Beitrag zu einem solchen Übereinkommen mit Hilfe einer geeigneten Rechtsperson verwalten.

Kapitel V Schlussbestimmung

Artikel 53

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. C vom , S. .

[5] ABl. C vom , S. .

[6] ABl. L 248, vom 16.9.2002, S. 1.

[7] ABl. L 357, vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM)Nr. 1261/2005 der Kommission (ABl. L 201, vom 2.8.2005, S. 3).

[8] Derzeitiger Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung,ABl. C 45, vom 17.2.1996, S. 5.

[9] ABl. L 124, vom 20.5.2003, S. 36.

[10] ABl. L 75, vom 22.3.2005, S. 67.

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