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Document 52006PC0016

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    /* KOM/2006/0016 endg. - COD 2006/0006 */

    52006PC0016

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit /* KOM/2006/0016 endg. - COD 2006/0006 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 31.1.2006

    KOM(2006)16 endgültig

    2006/0006(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 wird die Durchführung dieser Verordnung in einer weiteren Verordnung geregelt. Allgemeiner Kontext Die Vorschriften zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit gehören zum freien Personenverkehr und sollen zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der europäischen Bürger beitragen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Gegenwärtig ist die Koordinierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ersetzen. Die neuen Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können jedoch erst dann greifen, wenn die entsprechende Durchführungsverordnung verabschiedet ist, die die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ersetzen wird. Formal entsprechen die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften den gegenwärtigen. Inhaltlich wird eine Modernisierung und Vereinfachung der bestehenden Regeln angestrebt. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117 vom 4. Mai 2005). Ähnlichkeit: Sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als auch der Vorschlag dienen der Durchführung der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Unterschied: Der Vorschlag dient der Vereinfachung und Modernisierung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, besonders durch stärkere Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und bessere Verfahren für den Datenaustausch zwischen Trägern der sozialen Sicherheit. Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union Entfällt. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung ist vorwiegend auf die Konkretisierung der Verfahren ausgerichtet, die erforderlich sind, damit die Prinzipien der Grundverordnung für die Anwender der Verordnung – Bürger und Träger der sozialen Sicherheit – greifen. Beispielsweise muss bei den Altersrenten präzisiert werden, wie der Versicherte vorgeht, um seine Rente zu beantragen, bei welchem Träger er seinen Antrag einreicht, wenn er in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wie die Träger untereinander Informationen austauschen, um den vollständigen Versicherungsverlauf des Betreffenden zu berücksichtigen und wie sie, jeder für seinen Teil, die zu zahlende Rente berechnen. Zur Ausarbeitung der konkreten Vorschläge für eine wirksamere Organisation der alltäglichen Zusammenarbeit zwischen den Trägern, die den Berechtigten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zugute kommen soll, gab es viele Konsultationen von Sachverständigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten. Dabei ging es vor allem darum, Sachwissen auf geeigneter Ebene zu mobilisieren, besonders auf Ebene der Träger der sozialen Sicherheit. Zu diesem Zweck wurden mehrere Arbeitsgruppen für die verschiedenen Versicherungsfälle der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen. Die Dienststellen der Kommission, die das Sekretariat der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (CASSTM) wahrnehmen, sowie der Fachausschuss und der Rechnungsausschuss, die bei der CASSTM eingerichtet sind, stehen in engem und ständigem Kontakt mit den Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Koordinierungsregeln benannt wurden. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Sachverständigengruppen sind zusammengetreten. Eine horizontal ausgerichtete Gruppe mit dem Auftrag, Vorschläge zur Struktur und zum Tenor der Durchführungsverordnung generell auszuarbeiten, hat einen informellen Synthesebericht mit Leitlinien verfasst. Diese Leitlinien wurden in dem Vorschlag weitestgehend befolgt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Soziale Sicherheit Methodik Arbeitsgruppen aus Sachverständigen für soziale Sicherheit in den Zweigen: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Es gab zahlreiche Konsultationen von Sachverständigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten. Dabei ging es vor allem darum, Sachwissen auf geeigneter Ebene zu mobilisieren, besonders bei den Trägern der sozialen Sicherheit. Zu diesem Zweck wurden mehrere Arbeitsgruppen für die verschiedenen Versicherungsfälle der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen. Synthese der eingegangenen und herangezogenen Stellungnahmen Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen. Erforderliche Vereinfachung der Verfahren für die Anwender der Verordnung – Träger der sozialen Sicherheit, zuständige Behörden, Arbeitgeber und Versicherte, Arbeitnehmer und Selbständige – und Klärung der Rechte und Pflichten dieser an der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beteiligten. Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Weil das Sachgebiet fachlich geprägt ist und die Beiträge der Sachverständigen informell waren, werden die Berichte nicht veröffentlicht. Folgenabschätzung Die Durchführungsverordnung erschließt die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erzielten Fortschritte für die Bürger. Damit die neu gestalteten Regeln ihre Wirkung in Bezug auf Modernisierung, Vereinfachung und Besserstellung der Bürger entfalten können, muss das Regelwerk, bestehend aus der Grundverordnung und ihrer Durchführungsverordnung, zunächst verabschiedet werden. Die noch geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 werden also durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung ersetzt. Gegenüber der gegenwärtigen Situation dürften diese Rechtsinstrumente hinsichtlich des Arbeitsaufwands und der Kosten keine besonderen nachteiligen Folgen für die Träger der sozialen Sicherheit und die Behörden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben. Im Gegenteil: Da mit diesen neuen Regeln eine bessere Koordinierungspraxis für der Systeme der sozialen Sicherheit und die Straffung der Verfahren zugunsten der Anwender der Verordnung angestrebt wird, ist ihre Verabschiedung für diese ein Plus gegenüber den bestehenden Regeln. Zur Zeit lässt sich der Produktivitätszuwachs, der sich für die Träger der sozialen Sicherheit, die Arbeitgeber, besonders die KMU, und die Versicherten aus den neuen Regeln ergeben wird, nur schwer beziffern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen den Dienst am Bürger verbessern. Insbesondere durch Maßnahmen zur Verkürzung der Zeit, die gegenwärtig für die Berechnung und Feststellung der Renten von Personen benötigt wird, die in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet haben, ist dieser Vorschlag ein Schritt hin zu besseren Bedingungen für die Freizügigkeit in der Union. Außerdem sind die Vorschläge im Zusammenhang mit der E-Verwaltung zu sehen, denn der Einsatz elektronischer Mittel für den Informationsaustausch zwischen Trägern der sozialen Sicherheit ist ein wichtiger Aspekt bei der beschleunigten Abwicklung. Die Bedeutung, die dem Einsatz elektronischer Mittel für den Datenaustausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit zukommt, wird im Rahmen des jüngst von der Verwaltungskommission (CASSTM) angenommenen Aktionsplans von allen Mitgliedstaaten anerkannt. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Mit dem Vorschlag für die Durchführungsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit soll die Modernisierung und Straffung des gegenwärtigen Regelwerks – der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 – abgerundet werden. Dieses Instrument ist wesentlich für die Freizügigkeit innerhalb der EU. Es geht um die Festlegung der Verfahren zur konkreten Durchführung der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für alle beteiligten Akteure: Versicherte, Träger der sozialen Sicherheit und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Der Vorschlag ergänzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geleistete Modernisierungsarbeit und soll durch einfachere und klarere Gestaltung eine Verbesserung der bestehenden Verfahren in etlichen Bereichen herbeiführen. Im Hinblick darauf sollen durch Verfahrensregeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten klarer herausgestellt werden. Mit dem Vorschlag sollen auch alle Konsequenzen aus der vertieften Zusammenarbeit der Beteiligten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt nunmehr für alle EU-Bürger, da sie auch die Nichterwerbstätigen erfasst, und dies muss bei der Modernisierung der Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Konkret geht es darum, die Verfahren für die Versicherten zu erleichtern und die Antwort- und Bearbeitungsfristen für grenzübergreifende Sachverhalten bei den Trägern der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit zu verkürzen: Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen. Um dieses Ziel zu erreichen, kommt dem Einsatz moderner Methoden für den Informationsaustausch besondere Bedeutung zu. Der elektronische Datenaustausch zwischen den Trägern erscheint unverzichtbar, wenn man die für die Koordinierungspraxis notwendige Auskunftserteilung und insbesondere die Feststellung und Berechnung der Ansprüche der Versicherten erleichtern will. Rechtsgrundlage Artikel 42 und 308 EG. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: Das angestrebte Ziel – die Verabschiedung der Durchführungsmodalitäten zur Gewährleistung der Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit – lässt sich auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen, wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich betont (Erwägungsgrund 45). Gemäß Artikel 42 EG beschließt der Rat die zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Diese Vorschriften liegen in Form einer Koordinierungsverordnung vor, deren Geltungsbereich schrittweise auf Selbständige, Studierende, Rentner, Beamte und schließlich auf alle Versicherte ausgedehnt wurde. Von ihrem Wesen her zielt die Verordnung ausschließlich darauf ab, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Personen im Geltungsbereich der Verordnung, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen, sich dort aufhalten oder dort wohnen, nicht ihre Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit verlieren. Um die Wahrung der Ansprüche zu gewährleisten, enthält die Verordnung unterschiedliche Modalitäten, die den besonderen Anforderungen der unterschiedlichen Zweige der sozialen Sicherheit entsprechen. Sie enthält jedoch auch Grundsätze für die Koordinierungspraxis. Dazu zählen die Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, die Gleichstellung von Sachverhalten und die Gleichbehandlung. Die Mitgliedstaaten sind zu deren Einhaltung verpflichtet, allerdings sind sie für die Gestaltung, Organisation und Finanzierung ihres einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit allein zuständig. Da es sich um grenzübergreifende Sachverhalte handelt, kann kein Staat allein handeln. Die Koordinierungsverordnung ist an die Stelle bestehender Abkommen getreten, was eine Vereinfachung und die Gleichbehandlung der Versicherten unter Wahrung der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erlaubt hat. Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: Die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit hat nur auf Gemeinschaftsebene einen Sinn: Ihre Begründung und Rechtfertigung ist die Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Regelung betrifft jeden europäischen Bürger, der aus welchem Grund auch immer innerhalb der Union zu- und abwandert. Die Mitgliedstaaten bleiben allein zuständig für die Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung ihrer einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Träger der sozialen Sicherheit sind weiterhin allein für die Organisation und Finanzierung ihrer einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit verantwortlich. Bessere Verfahren und klarere Rechte und Pflichten der Beteiligten können Einsparungen bei den Verwaltungskosten (Erstattung von Forderungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit) und eine wirksame Antwort auf die Bedürfnisse der Bürger (kürzere Fristen für die Erstattung bzw. Leistungsgewährung) bewirken. Die stärkere Zusammenarbeit zwischen den Trägern ist wichtig für die Bekämpfung von Betrug und Missbrauch. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Modernisierung des bestehenden Rechtsinstruments, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, Durchführungsverordnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, an deren Stelle die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 treten wird. Bei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 handelt es sich um eine Koordinierungsverordnung und nicht um eine Harmonisierungsverordnung, denn die Staaten sind allein für die Organisation und Finanzierung ihres jeweiligen Systems der sozialen Sicherheit zuständig. Die Wahl einer Koordinierungsverordnung zur Wahrung der Sozialversicherungsansprüche der Versicherten, die ihr im Vertrag verankertes Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, ist für das angestrebte, vom Gesetzgeber in Artikel 42 des Vertrages festgelegte Ziel angemessen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. WEITERE ANGABEN Simulation, Pilotphase und Übergangszeit Der Vorschlag war oder ist mit einer Übergangszeit verbunden. Vereinfachung Mit dem Vorschlag wird Folgendes vereinfacht: Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden, Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personen. Straffung des Vorschlags, Streichung von Anhängen. Einsatz elektronischer Verfahren für den Informationsaustausch und Arbeit mit elektronischen Dokumenten, um diesen Austausch zu erleichtern. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit, um zu vermeiden, dass die Verfahrenslast primär auf die Versicherten abgewälzt wird. Klärung der Aufgaben der Beteiligten. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. Der Vorschlag im Einzelnen Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung orientiert sich an der Gliederung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Titel I: „Allgemeine Vorschriften“, Titel II: „Bestimmung des anwendbaren Rechts“; der anschließende Titel III enthält die besonderen Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; Sterbegeld; Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten; Leistungen bei Arbeitslosigkeit; Familienleistungen; Titel IV: „Finanzvorschriften“, Titel V „Übergangs- und Schlussbestimmungen“. Diese Durchführungsverordnung ermöglicht das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Allerdings ist wegen der erforderlichen Unterrichtung aller von dieser Verordnung Betroffenen und zur Vermeidung von Schwierigkeiten beim Rechnungsabschluss zwischen den Trägern für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Gemeinschaftskoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Mindestfrist von sechs Monaten vorgesehen. |

    - 2006/0006(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004[1] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[2] , insbesondere auf den Artikel 89,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[5],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 modernisiert die Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, legt dabei die Durchführungsmaßnahmen und -verfahren fest und achtet auf deren Vereinfachung, die allen Beteiligten zugute kommen soll. Hierfür müssen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

    (2) Die Organisation einer wirksameren und engeren Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit ist maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können.

    (3) Der Einsatz elektronischer Mittel eignet sich für den schnellen und zuverlässigen Datenaustausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten. Die elektronische Verarbeitung dieser Daten soll zur Beschleunigung der Verfahren für die betroffenen Personen beitragen. Dabei genießen diese Personen die vollen Garantien der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

    (4) Die Bereitstellung der Kontaktadressen der Stellen in den Mitgliedstaaten, die an der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beteiligt sind, auch der elektronischen Adressen, in einer Form, die ihre Aktualisierung in Realzeit ermöglicht, soll den Austausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit erleichtern. Dieses Konzept, bei dem die Sachdienlichkeit der rein faktischen Informationen und deren direkte Verfügbarkeit für die Bürger im Vordergrund stehen, ist eine wichtige Vereinfachung, die durch diese Verordnung herbeigeführt werden soll.

    (5) Die Stärkung einiger Verfahren soll den Anwendern der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mehr Rechtssicherheit und Transparenz bringen. Gemeinsame Fristsetzungen für die Erledigung bestimmter Verpflichtungen oder für bestimmte Verwaltungsabläufe sollen dabei zu klaren und geordneten Beziehungen zwischen den Versicherten und den Trägern beitragen.

    (6) Mitgliedstaaten, zuständige Behörden und Träger der sozialen Sicherheit müssen die Möglichkeit haben, sich auf vereinfachte Verfahren und Verwaltungsvereinbarungen zu einigen, die sie für wirksamer und innerhalb ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit für geeigneter halten. Solche Vereinbarungen dürfen die Rechte der Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allerdings nicht beeinträchtigen.

    (7) Wegen der dem Bereich der sozialen Sicherheit eigenen Komplexität werden allen Trägern der Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen abverlangt, um die Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die ihren Antrag oder bestimmte Informationen möglicherweise nicht bei dem Träger eingereicht haben, der nach den Verfahren und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung zur Bearbeitung dieses Antrags befugt ist.

    (8) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers – d.h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen – muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern mehrerer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleisten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit vorzusehen.

    (9) Viele Maßnahmen und Verfahren dieser Verordnung stellen auf mehr Klarheit bei den Kriterien ab, die von den Trägern der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Diese näheren Bestimmungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, aus den Beschlüssen der Verwaltungskommission und aus über dreißig Jahren Praxis in der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten.

    (10) Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf alle Versicherten, auch auf Nichterwerbstätige, macht bestimmte auf diese Personen zugeschnittene Regeln und Verfahren erforderlich, besonders bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die von Personen, die weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige jemals erwerbstätig waren, in ihren verschiedenen Wohnstaaten der Kindererziehung gewidmet wurden.

    (11) Manche Verfahren müssen noch der Forderung nach einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten genügen. Speziell im Zweig Krankheit müssen diese Verfahren einerseits der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die die Versicherten aufnehmen und diesen ihr Gesundheitssystem zur Verfügung stellen, und andererseits der Situation der Mitgliedstaaten, deren Träger für die Kosten der Sachleistungen aufkommen, die von ihren Versicherten in einem anderen als ihrem Wohnstaat in Anspruch genommen werden.

    (12) Im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei „geplanten Behandlungen“ – Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnstaat vornehmen lässt – geklärt werden. Die Pflichten des Versicherten bei Beantragung einer vorherigen Genehmigung werden präzisiert, ebenso die Verpflichtungen der Träger gegenüber den Patienten in Bezug auf die Genehmigungsbedingungen. Auch die Auswirkungen auf die Kostenübernahme bei Sachleistungen, die aufgrund einer Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurden, sind genau festzulegen.

    (13) Verbindlichere Verfahren zur Verkürzung der Erstattungsfristen für diese Forderungen unter den Trägern der Mitgliedstaaten erscheinen wesentlich, um das Vertrauen in den Austausch zu erhalten und der von den Systemen der sozialen Sicherheit geforderten Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu genügen. Daher sollten die Verfahren für die Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit gestärkt werden.

    (14) Weil die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten Systeme der sozialen Sicherheit auf der Solidarität aller Versicherten beruhen, sind Mechanismen für eine wirksamere Beitreibung der Forderungen vorzusehen, die sich auf unrechtmäßig in Anspruch genommene Leistungen oder auf von den Versicherten nicht abgeführte Beiträge beziehen. Die Verfahren für die Amtshilfe unter Trägern müssen in Anlehnung an die Richtlinie 76/308/EWG[6] des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen genau festgelegt werden, um durch Organisation der Zusammenarbeit insbesondere der Steuerbehörden die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten besser zu schützen.

    (15) Die Information der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich.

    (16) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme – die Verabschiedung von Koordinierungsmaßnahmen, damit das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann – auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (17) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[7].

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Titel I – Allgemeine Vorschriften

    Kapitel I - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1Begriffsbestimmungen

    1. Für die Durchführung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

    2. Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 bezeichnet der Begriff

    a) „Zugangsstelle“ die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnete Stelle, deren Aufgabe es ist, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung notwendigen Daten elektronisch über das gemeinsame Netz zu versenden und zu erhalten, in dem die zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats diese Daten mit den zuständigen Trägern und/oder der Zugangsstelle anderer Mitgliedstaaten austauschen;

    b) „Verbindungsstelle“ die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen der Träger der Mitgliedstaaten beantworten kann und an die sich diese Träger insbesondere im Rahmen des Titels IV dieser Verordnung wenden können;

    c) „Dokument“ eine von der Art des Trägers unabhängige Gesamtheit von Daten, die von der Verwaltungskommission festgelegt werden, elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung notwendig ist;

    d) „standardisierte elektronische Mitteilung“ ein strukturiertes Dokument, dessen Format von der Verwaltungskommission für den Austausch von Informationen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten festgelegt wurde;

    e) „elektronische Übermittlung“ die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege;

    f) „Fachausschuss“ den in Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Ausschuss;

    g) „Rechnungsausschuss“ den in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Ausschuss.

    Kapitel II – Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch

    Artikel 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

    1. Die Träger der Mitgliedstaaten teilen sich alle Daten mit, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten Personen und insbesondere zur Festsetzung des richtigen Betrages der Leistungen sowie der Sozialversicherungsbeiträge benötigt werden.

    2. Hat ein Versicherter irrtümlich einem anderen als dem in dieser Verordnung bezeichneten Träger Informationen, Dokumente oder Anträge übermittelt, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge unverzüglich an den gemäß dieser Verordnung bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich übermittelt wurden. Dieses Datum ist für den letzteren Träger maßgeblich.

    3. Die Mitteilung der Daten zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten erfolgt entweder unmittelbar zwischen den Trägern oder über die Zugangs- bzw. die Verbindungsstelle.

    4. Erfolgt die Mitteilung der Daten über die Zugangs- oder Verbindungsstelle, so übernimmt diese Stelle hinsichtlich der Fristen für die Beantwortung der bei ihr gestellten Anträge die Aufgaben und die Funktion des ersuchten Trägers in diesem Mitgliedstaat.

    Artikel 3Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Anspruchsberechtigten und den Trägern

    1. Jede Person im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat dem zuständigen Träger alle Informationen oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

    Sieht eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vor, dass der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von anderen Familienangehörigen als Kindern festgelegt wird, so hat der Versicherte insbesondere dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.

    2. Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder im Fall des Artikels 52 Daten erhebt, garantiert den betreffenden Personen unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ein Recht auf Zugang zu diesen Daten und auf Berichtigung derselben.

    3. Die Versicherten erhalten von den Trägern des zuständigen Mitgliedstaats die erforderlichen Informationen und Dokumente.

    4. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, der ein Dokument unmittelbar versendet, das eine Entscheidung über die Ansprüche einer Person enthält, die sich gewöhnlich oder vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, verlangt eine Empfangsbestätigung unabhängig von der Art des Trägers und der Versendung. Der Empfang kann auf jedem Datenträger und in jeder Form bestätigt werden.

    5. Fehlt es an einem Nachweis für die Versendung der in Absatz 4 genannten Entscheidung, so können die für Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geltenden Verwirkungs- oder Verjährungsfristen den Anspruchsberechtigten nicht entgegengehalten werden.

    6. Ist der Tag der Versendung einer Entscheidung gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß nachweisbar, so kann der zuständige Träger sie der betreffenden Person binnen eines Monats nach diesem Tag entgegenhalten. Sehen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, jedoch eine längere Frist vor, so gilt diese Frist.

    7. Die betreffende Person verfügt in jedem Fall über die Rechtsbehelfe und Verfahren, die das von dem Träger, der die Entscheidung erlassen hat, angewandte Recht vorsieht.

    8. Die Verwaltungskommission legt die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieser Bestimmung in den Fällen fest, in denen die Entscheidung der betreffenden Person elektronisch zugesandt wird.

    Artikel 4Format und Modalitäten des Datenaustauschs

    1. Die Verwaltungskommission legt den Inhalt der Dokumente und die Struktur der standardisierten elektronischen Mitteilungen fest.

    2. Die Datenübermittlung zwischen den Trägern, Zugangsstellen oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden kann.

    3. Bei der Kommunikation mit den Anspruchsberechtigten verwenden die zuständigen Träger vorzugsweise elektronische Techniken.

    Artikel 5Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

    1. Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen die Situation einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung bescheinigt wird, sowie Belege, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats einschließlich der Steuerbehörden ausgestellt werden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange maßgeblich, wie sie nicht von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.

    2. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Dokuments oder des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung bzw. gegebenenfalls um den Widerruf des Dokuments.

    3. Erzielen die betreffenden Träger binnen eines Monats nach dem Ersuchen seitens des Trägers, der das Dokument erhalten hat, keine Einigung, so kann gemäß Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Verwaltungskommission angerufen werden, die sich nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte binnen sechs Monaten bemüht.

    Artikel 6Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Zahlung von Leistungen

    1. Ist unklar, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, und müssen sich deshalb die zuständigen Träger oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten miteinander in Verbindung setzen, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den folgenden Rechtsvorschriften:

    a) entweder den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, wenn sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort ausübt oder wenn sie nicht erwerbstätig ist;

    b) oder – in allen anderen Fällen – den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem zuerst ein Antrag auf Anschluss an ein System gestellt worden ist.

    2. Besteht zwischen den zuständigen Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Leistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

    3. Steht fest, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht diejenigen des Mitgliedstaats sind, in dem der vorläufige Anschluss erfolgt ist, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gezahlt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger ab dem Tag des vorläufigen Anschlusses oder der ersten vorläufigen Zahlung der betreffenden Leistungen als zuständig.

    4. Falls erforderlich, regelt der zuständige Träger die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf Beiträge und Leistungen nach Maßgabe der Artikel 71 und 72 sowie gegebenenfalls der Artikel 73 bis 82.

    Artikel 7Pflicht zur vorläufigen Feststellung

    1. Verfügt ein Träger nicht über sämtliche Angaben, die zur Berechnung des endgültigen Betrags einer Leistung oder eines Beitrags erforderlich sind, so setzt er diese Leistung oder diesen Beitrag vorläufig fest.

    2. Sobald dem betreffenden Träger die entsprechenden Belege vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.

    Kapitel III – Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    Artikel 8Vereinbarungen zwischen den Verwaltungen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten

    1. Die Vorschriften dieser Verordnung treten an die Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Abkommen; ausgenommen sind Vereinbarungen zur Durchführung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Abkommen, sofern die Bestimmungen dieser Vereinbarungen in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.

    2. Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Abkommen miteinander schließen, sofern durch diese Vereinbarungen die Ansprüche der Berechtigten nicht beeinträchtigt werden.

    Artikel 9Sonstige Verfahren zwischen den Trägern

    1. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden oder Träger können andere Verfahren als die in den Vorschriften der Titel II bis IV vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche der Berechtigten nicht beeinträchtigt werden.

    2. Die entsprechenden Vereinbarungen werden der Verwaltungskommission zur Kenntnis gebracht und sind in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 10Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

    Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

    Artikel 11Bestimmung des Wohnorts

    1. Ist es für die Träger mehrerer Mitgliedstaaten schwierig, den Wohnort einer Person im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festzustellen, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person, wobei sie folgende Faktoren berücksichtigen:

    a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts;

    b) die familiären Verhältnisse, insbesondere den Ort, an dem die Kinder der Person eine Schule besuchen, sowie familiäre Bindungen;

    c) im Fall eines Arbeitnehmers das Vorhandensein eines festen Arbeitsplatzes;

    d) den sich aus den Begleitumständen ergebenden Willen der Person, insbesondere die Gründe, die sie zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben;

    e) den Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person ihr gesamtes Einkommen zu versteuern hat, unabhängig davon, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt.

    2. Können sich die Träger nach Anwendung der in Absatz 1 aufgezählten Kriterien nicht einigen, so kommt es für die Bestimmung des Wohnortes einer Person entscheidend auf den von ihr geäußerten Willen an.

    Artikel 12Zusammenrechnung von Zeiten

    1. Zur Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wendet sich der zuständige Träger an den Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuvor für den Versicherten galten, und erkundigt sich bei diesem nach den Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die der Versicherte nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

    2. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten sind zu den Versicherungs- oder Wohnzeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, soweit dies im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlich ist und sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.

    3. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.

    4. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.

    5. Jede nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird sie von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach der betreffenden Zeit zum erstmals pflichtversichert war.

    6. Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

    Artikel 13 Regeln für die Umrechnung von Versicherungszeiten

    Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet :

    a) ein Tag entspricht acht Stunden und umgekehrt;

    b) fünf Tage entsprechen einer Woche und umgekehrt;

    c) zweiundzwanzig Tage entsprechen einem Monat und umgekehrt;

    d) drei Monate, dreizehn Wochen oder sechsundsechzig Tage entsprechen einem Vierteljahr oder umgekehrt;

    e) für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

    f) die Anwendung der genannten Regeln darf nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

    Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.

    Titel II – Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

    Artikel 14 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    1. Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt es für die Feststellung, ob die Tätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Tätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

    2. Für die Durchführung des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird „ein wesentlicher Teil der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit wird jedenfalls dann nicht ausgeübt, wenn dieser Teil unter dem Gesichtspunkt des Umsatzes, der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts oder -einkommens weniger als 25 % der gesamten Tätigkeit des Erwerbstätigen ausmacht.

    3. Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird bei Selbständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich der feste und ständige Geschäftssitz befindet, von dem aus die betreffende Person ihren Tätigkeiten nachgeht, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person ihr gesamtes Einkommen zu versteuern hat, unabhängig davon, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt, sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.

    4. Ist ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber tätig, der seinen Sitz nicht im Gebiet der Union hat, und wohnt dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, in dem er aber keine wesentliche Tätigkeit ausübt, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

    Artikel 15Verfahren zur Durchführung des Artike1s 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    Ist ein Beamter in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat tätig, so teilt der zuständige Träger dies vorab dem bezeichneten Träger des anderen Mitgliedstaats mit.

    Artikel 16Verfahren zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    1. Ein Arbeitgeber, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einen Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, um dort für seine Rechnung eine Arbeit auszuführen, teilt dies – soweit angemessen vorab – dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats mit, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer weiterhin unterliegt. Dieser Träger unterrichtet den bezeichneten Träger des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wird.

    2. Ein Selbständiger, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will, teilt dies – soweit angemessen vorab – dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats mit, dessen Rechtsvorschriften er weiterhin unterliegt. Dieser Träger unterrichtet den bezeichneten Träger des Mitgliedstaats, in dem der Selbständige seine Tätigkeit ausüben will.

    Artikel 17Verfahren zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    1. Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem bezeichneten Träger ihres Wohnmitgliedstaats mit. Dieser Träger übermittelt diese Information dem bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt.

    2. In den in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Fällen legen die bezeichneten Träger der betreffenden Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen anhand der Vorschriften des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung fest, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten.

    3. Die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften erfolgt innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Information an den bezeichneten Träger des Wohnorts des Versicherten gemäß Absatz 1.

    Solange nicht feststeht, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten, unterliegt sie vorläufig den nach Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

    Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Abschluss des Konzertierungsverfahrens nach Absatz 2 von den betreffenden Trägern für anwendbar erklärt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.

    Artikel 18Verfahren zur Durchführung des Artikels 15 du Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    Hilfskräfte üben ihr Wahlrecht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags aus. Die zum Abschluss des Anstellungsvertrags befugte Behörde unterrichtet den bezeichneten Träger desjenigen Mitgliedstaats, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat.

    Artikel 19 Unterrichtung der Versicherten

    1. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften dieses Rechts.

    2. Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften aufgrund einer Bestimmung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwendbar sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften gelten.

    Artikel 20Zusammenarbeit zwischen den Trägern

    1. Die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für eine Person gelten, alle Auskünfte, die für die Festsetzung der Beiträge notwendig sind, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften schulden.

    2. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften auf eine Person anwendbar werden, teilt dies dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, unter Angabe des Datums mit, ab dem diese Rechtsvorschriften für sie gelten.

    Artikel 21Pflichten des Arbeitgebers

    1. Der Arbeitgeber eines Arbeitnehmers hat den Pflichten nachzukommen, die das für diesen Arbeitnehmer geltende Recht vorsieht, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge.

    2. Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung im dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats mitzuteilen.

    Titel III – Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen

    Kapitel I - Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

    Artikel 22 Allgemeine Durchführungsvorschriften

    1. Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Versicherten über die Verfahren und Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von Sachleistungen informiert werden, wenn sie diese Leistungen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des zuständigen Trägers oder des Wohnorts erhalten.

    2. Die Artikel 25 und 26 berühren nicht die Anwendung der nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats, die in den Fällen des Absatzes 1 eine günstigere Regelung für die Übernahme der Ausgaben für Sachleistungen als die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorsehen.

    3. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können miteinander andere Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der Artikel 25, 26 und 27 vereinbaren. Derartige Vereinbarungen dürfen sich aber nicht nachteilig auf Bedingungen und Höhe der Kostenübernahme für Sachleistungen auswirken, die den betreffenden Personen nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission zur Kenntnis zu bringen.

    4. Steht der Anspruch auf die in diesem Kapitel genannten Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften nur Rentnern zu, so wird ausschließlich die von einem Träger dieses Mitgliedstaats geschuldete Rente berücksichtigt.

    Artikel 23Regelung bei mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat

    Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsorts mehrere Systeme der Versicherung für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft vor, so sind aufgrund des Artikels 17, des Artikels 19 Absatz 1 und der Artikel 20, 22, 24, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer anwendbar.

    Artikel 24Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

    1. Für die Durchführung des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, dass der Versicherte oder seine Familienangehörigen sich beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen müssen; dabei haben sie ein Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass sie Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Mitgliedstaats haben.Dieses Dokument wird vom zuständigen Träger ausgestellt, gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers. Legen der Versicherte oder seine Familienangehörigen dieses Dokument nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts die notwendigen Informationen beim zuständigen Träger an.

    2. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung, die er gemäß Absatz 1 vorgenommen hat.

    3. Für die in den Artikeln 22, 24, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen gilt dieser Artikel entsprechend.

    Artikel 25 Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

    A) Verfahren und Umfang des Anspruchs

    1. Zur Durchführung des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr.°883/2004 beantragt der Versicherte, bevor er das Gebiet seines Wohnmitgliedstaats verlässt, bei seinem zuständigen Träger die Ausstellung des Dokuments, aus dem hervorgeht, dass er Anspruch auf Sachleistungen hat.Die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rentner oder deren Familienangehörige stellen ihren Antrag beim Träger ihres Wohnorts, der diesen gegebenenfalls an den Träger weiterleitet, der für die Übernahme der im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen zuständig ist.

    2. Erweisen sich während eines Aufenthalts des Versicherten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sachleistungen als medizinisch notwendig, so legt dieser das in Absatz 1 genannte Dokument dem Leistungserbringer im Aufenthaltsmitgliedstaat vor; dabei gelten die Rechtsvorschriften, die auf den Versicherten anwendbar wären, wenn er im Aufenthaltsstaat dem in Artikel 23 dieser Verordnung genannten System angeschlossen wäre.Verfügt der Versicherte nicht über dieses Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts die erforderlichen Auskünfte beim zuständigen Träger an.

    3. Sachleistungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden müssen, damit der Versicherte nicht gezwungen ist, seinen Aufenthalt früher als geplant abzubrechen und wieder an seinen Wohnort zurückzukehren, um dort die in Anbetracht seines Gesundheitszustands erforderliche Behandlung zu erhalten.

    4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.

    B) Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen

    5. Hat der Versicherte die Kosten der im Rahmen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen ganz oder teilweise selbst getragen, so beantragt er die Erstattung beim Träger seines Aufenthaltsorts. Dieser erstattet ihm direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.

    6. Wurde die Erstattung dieser Ausgaben nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Sätzen erstattet.Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze.Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach den für ihn maßgebenden Sätzen vornehmen, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre.

    7. Abweichend von Absatz 6 Unterabsatz 1 kann der zuständige Träger die Ausgaben des Versicherten nach den eigenen Sätzen erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat und die entsprechenden Rechtsvorschriften die Erstattung solcher Kosten erlauben.

    8. Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser seinen Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.

    Artikel 26Geplante Behandlungen

    A) Genehmigungsverfahren

    1. Bei anderen als den in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rentnern und deren Familienangehörigen gilt der Träger des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen gehen, als zuständiger Träger für die Erteilung der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Genehmigung.

    2. Für die Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 und 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannte Genehmigung bei Personen, die nicht im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats wohnen, vom Träger des Wohnorts beim zuständigen Träger angefordert wird. Der Träger des Wohnorts nennt dabei die Gründe, die ihn zur Anforderung dieser Genehmigung für die betreffende Person veranlassen, insbesondere wenn es sich um die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Gründe handelt.Geht innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Absendung der Anforderung keine Antwort des zuständigen Trägers ein, so gilt die Genehmigung als erteilt.Der Träger des Wohnorts erteilt der betreffenden Person die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers.Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens kann der zuständige Träger jederzeit die betreffende Person von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnstaat untersuchen lassen.

    3. Das in Absatz 2 genannte Verfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn die betreffenden Sachleistungen lebenswichtig sind. In diesem Fall erteilt der Träger des Wohnorts die vorherige Genehmigung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon.Der zuständige Träger hat die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem die Genehmigung erteilenden Träger des Wohnstaats autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer lebensnotwendigen Behandlung zu akzeptieren.

    4. Die betreffende Person übermittelt die Genehmigung dem Träger des Aufenthaltsorts. Dieser hat den Träger des Wohnorts des Versicherten über die Entwicklung seines Gesundheitszustands zu informieren, wenn eine Fortsetzung der Behandlung medizinisch erforderlich erscheint. Der Träger des Wohnorts übermittelt diese Informationen unverzüglich dem zuständigen Träger.

    B) Übernahme der Kosten von Sachleistungen bei geplanten Behandlungen

    5. Wird eine Genehmigung erteilt, so übernimmt der zuständige Träger die Kosten nach dem höchsten Satz. Liegen folglich die Sätze des Trägers des Aufenthaltsorts für die betreffenden Sachleistungen unter denen des zuständigen Trägers, so kann der Versicherte vom zuständigen Träger im Rahmen der von diesem angewandten Sätze die Auszahlung des Unterschiedsbetrags verlangen.

    C) Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen

    6. Erteilt der zuständige Träger eine Genehmigung, so werden die mit der Behandlung der betreffenden Person untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson gemäß den vom zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften übernommen.

    D) Familienangehörige

    7. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für Familienangehörige eines Versicherten entsprechend.

    Artikel 27Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkei t bei Aufenthalt oder Wohnort i einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

    A) Verfahrensvorschriften für den Versicherten

    1. Für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lässt der Versicherte das Dokument zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit von dem Arzt ausfüllen, der in seinem Wohnstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat.

    2. Der Versicherte übermittelt das ausgefüllte Dokument binnen drei Arbeitstagen nach Erstellung des ärztlichen Befunds

    a) dem Träger des Wohnorts, wenn der Versicherte dort eine Erwerbstätigkeit ausübt;

    b) dem zuständigen Träger in allen anderen Fällen.

    3. Die Übermittlung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen.

    4. Der Versicherte teilt die Wiederaufnahme der Arbeit dem zuständigen Träger mit, der gegebenenfalls den Träger des Wohnorts informiert.

    B) Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats

    5. Auf Verlangen des zuständigen Trägers oder in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) lässt der Träger des Wohnorts erforderlichenfalls eine ärztliche Kontrolluntersuchung des Versicherten vornehmen, als ob dieser bei ihm versichert wäre. Die Angaben im Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, insbesondere die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, werden dem zuständigen Träger innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Kontrolluntersuchung übermittelt.

    6. Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder ärztliche Kontrolle des Versicherten wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, dass die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger unverzüglich hiervon und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 10 bleibt davon unberührt.

    7. Auf Verlangen des zuständigen Trägers muss der Träger des Wohnorts des Versicherten von einem Arzt untersuchen lassen, den der zuständige Träger ausgewählt hat.

    C) Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger

    8. Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und benachrichtigt den Träger des Wohnorts hiervon. Werden jedoch die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über ihre Ansprüche. Er teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Höchstdauer mit, für die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.

    9. Für die Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, dass die auf dem ärztlichen Befund des behandelnden Arztes beruhenden Angaben auf einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten für den zuständigen Träger maßgeblich sind, sofern kein missbräuchliches Verhalten vorliegt.

    10. Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil der Versicherte die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder lässt er durch einen Arzt seiner Wahl feststellen, dass der Versicherte wieder arbeitsfähig ist, so teilt er diesem seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts davon.

    D) Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

    11. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 10 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält.

    Artikel 28Durchführung des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    1. Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt auch für Bezieher einer Invaliditätsrente. Unter „Fortsetzung einer Behandlung“ ist die Weiterbehandlung einer Krankheit bis zur Heilung zu verstehen.

    2. Der Begriff „Behandlung“ bezieht sich auf jede medizinische Leistung, die auf den Schutz, die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit einer Person abzielt.

    3. Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt entsprechend für vollarbeitslose Grenzgänger sowie deren Familienangehörige, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht im Verzeichnis des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist.

    Artikel 29Beiträge der Rentner

    1. Berücksichtigt der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannte Träger bei der Durchführung des Artikels 5 dieser Verordnung Renten, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten erworben wurden, so geht er bei der Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge nur von denjenigen Rentenbeträgen aus, die der betreffenden Person tatsächlich ausgezahlt werden.

    2. Keinesfalls darf der auf Renten erhobene Beitrag den Betrag übersteigen, den eine Person entrichten müsste, die dasselbe Einkommen in dem in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Mitgliedstaat erzielt.

    Artikel 30Durchführung des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    1. Für die Durchführung des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten als Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nicht die in Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung definierten Behandlungen, sondern vom Grad der Selbständigkeit der betreffenden Person abhängige Pflegeleistungen oder Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens.

    2. Der Träger des Wohnorts informiert die betreffende Person über das Bestehen einer Regel für das Zusammentreffen von Leistungen und die Bedingungen für ihre Anwendung auf die betreffenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Bei der Anwendung solcher Vorschriften muss jedoch gewährleistet sein, dass eine Person, die nicht im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats wohnt, Anspruch zumindest auf den Betrag hat, den sie beanspruchen könnte, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte.

    3. Die Verwaltungskommission trifft gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels.

    Artikel 31Besondere Durchführungsvorschriften

    1. Die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die sich auf Sachleistungen beziehen, gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Sachleistungen ausschließlich aufgrund eines in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Sondersystems für Beamte eines Mitgliedstaats haben.

    2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für jede Person, die gleichzeitig ein Ruhegehalt aufgrund eines in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Systems für Beamte und eine Rente aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht.

    3. Die Maßnahmen zur praktischen Durchführung der Absätze 1 und 2 werden von der Verwaltungskommission getroffen.

    Kapitel II – Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

    Artikel 32 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt i einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

    Die in den Artikeln 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren gelten für die Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend.

    Artikel 33Geplante Behandlungen

    Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Genehmigung einem Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht verweigern, der einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und der zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn diesem die seinem Zustand angemessene Behandlung im Gebiets seines Wohnstaates nicht innerhalb eines in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

    Artikel 34Zusammenarbeit zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankhe iten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten

    1. Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen; Gesetzesvorschriften, die im Gebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Diese Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten; dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts ist ein Doppel zu übermitteln.

    2. Der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, leitet dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen zu und erteilt auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.

    3. Sind bei einem Wegeunfall im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Mitgliedstaates Nachforschungen im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erforderlich, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige Träger hat die Behörden dieses Mitgliedstaats davon zu unterrichten. Diese Behörden unterstützen den Beauftragten, insbesondere durch Bestimmung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall behilflich ist.

    4. Nach Beendigung der Behandlung wird dem zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand des Betroffenen sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden je nach Fall vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.

    5. Auf Verlangen des Trägers des Wohnorts bzw. des Trägers des Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.

    Artikel 35 Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

    1. Bezweifelt der zuständige Träger, dass im Rahmen des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als zur Krankenversicherung gehörig.

    2. Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige darauf Anspruch hat. Anderenfalls werden die Sachleistungen, die der betreffenden Person im Rahmen der Krankenversicherung gewährt wurden, ab der erstmaligen ärztlichen Feststellung des Unfalls oder der Krankheit als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit angesehen.

    Artikel 36Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

    1. Im Fall des Artikels 38 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die Anzeige der Berufskrankheit entweder dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Staats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann, oder dem Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige sodann dem genannten zuständigen Träger zuleitet.

    Stellt der letztgenannte Träger fest, dass zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem Träger dieses Mitgliedstaats.

    2. Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so übermittelt dieser Träger die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, sowie ein Doppel der in Absatz 2 genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

    Er unterrichtet den Versicherten von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem der Vorgang dem Träger des Mitgliedstaates übermittelt worden ist, unter dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

    3. Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

    Artikel 37 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegun eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

    1. Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 2 übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihm später die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

    2. Besteht ein Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers festgelegt wird, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dieser Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er auf den Rechtsbehelf hin die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann von den Leistungen einbehalten, die der betreffenden Person gemäß dem Verfahren des Artikels 71 zustehen.

    Artikel 38 Verschlimmerung einer Berufskrankheit

    In den in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

    Artikel 39Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

    Für die Durchführung des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt: Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften ist.

    In diesem Fall berücksichtigt der zuständige Träger für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung.

    Artikel 40Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder zusätzliche Beihilfen

    1. Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen.

    2. Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit; ein Doppel seines Bescheides übermittelt er der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

    Artikel 41 Besondere Durchführungsvorschriften

    Die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen gelten nicht für Personen, die nur gegenüber einem in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sondersystem für Beamte eines Mitgliedstaates sachleistungsberechtigt sind.

    Kapitel III - Sterbegeld

    Artikel 42 Antrag auf Sterbegeld

    Für die Durchführung der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Antrag auf Sterbegeld beim Träger des Wohnorts des Antragstellers zu stellen.

    Kapitel IV – Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten

    Artikel 43 Berechnung der Leistungen

    1. Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt Artikel 12 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.

    2. Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt worden sind, berechnet der Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt worden sind, den diesen Zeiten entsprechenden Betrag nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.

    3. Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.

    Artikel 44Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

    Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Mitgliedstaates gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss der Träger des Mitgliedstaates, in dem der Rentenbezieher in den 12 Monaten nach Geburt eines Kindes am längsten gewohnt hat, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten berücksichtigen, sofern auf die betreffende Person nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates anwendbar werden.

    Artikel 45Beantragung von Leistungen

    A) Beantragung von Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    1. Der Antragsteller stellt für den Bezug von Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität oder bei der Verschlimmerung des Invaliditätszustands für ihn galten.

    2. Wurden Geldleistungen bei Krankheit gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Leistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Stellung des Rentenantrags.

    3. Im Fall des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 teilt der Träger, bei dem der Betroffene zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gekürzt.

    B) Beantragung von Leistungen in sonstigen Fällen

    4. In anderen Fällen als dem des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellt der Antragsteller einen entsprechenden Antrag entweder beim Träger seines Wohnorts, wenn er zu einem Zeitpunkt den Rechtsvorschriften unterlag, die dieser Träger anwendet, oder ansonsten beim Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten.

    5. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Mitgliedstaaten verbindlich.

    6. In Abweichung von Absatz 5 gilt Folgendes: Hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht alle Versicherungs- oder Wohnzeiten angegeben, die er nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich der fehlenden Zeiten einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.

    7. Ein bei einem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat automatisch zur Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden.Diese gleichzeitige Feststellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt hat, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen aufgeschoben wird.

    Artikel 46Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

    1. Der Antrag ist unter Beifügung der erforderlichen Nachweise gemäß den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel 45 Absätze 1 und 4 genannte Träger anwendet. Der Antragsteller hat entweder den bzw. die Versicherungsträger, bei dem bzw. denen er in den Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) versichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

    2. Beantragt der Antragsteller gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub der Feststellung der Leistungen beantragt.

    Artikel 47Bearbeitung der Anträge durch die Träger

    A) Bearbeitender Träger

    1. Der Leistungsantrag wird von dem Träger bearbeitet, an den er gemäß Artikel 45 Absatz 1 oder Absatz 4 gerichtet oder weitergeleitet wurde. Dieser Träger wird nachstehend als „bearbeitender Träger“ bezeichnet.

    B) Bearbeitung der Leistungsanträge nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    2. In den Fällen des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übermittelt der bearbeitende Träger sämtliche den Antragsteller betreffenden Daten an den Träger, bei dem dieser zuvor versichert war, der seinerseits den Antrag bearbeitet.

    3. Die Artikel 48 bis 52 gelten nicht für die Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

    C) Bearbeitung sonstiger Leistungsanträge

    4. In anderen Fällen als dem in Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten übermittelt der bearbeitende Träger die Leistungsanträge sofort allen beteiligten Trägern, damit die Anträge von all diesen Trägern gleichzeitig und unverzüglich bearbeitet werden können. Er teilt ihnen die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und fügt gegebenenfalls die vom Antragsteller eingereichten Bescheinigungen bei.

    5. Jeder beteiligte Träger teilt dem bearbeitenden Träger die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Außer im Fall des Artikels 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, teilt ihm jeder beteiligte Träger auch die Höhe der autonomen Leistung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit, wenn der Leistungsanspruch allein schon nach nationalem Recht besteht.

    6. Der bearbeitende Träger übermittelt allen beteiligten Trägern sämtliche von ihm erlangten Informationen. Auf dieser Grundlage berechnet jeder beteiligte Träger die theoretischen und tatsächlichen Leistungsbeträge gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und teilt diese Beträge dem bearbeitenden Träger mit.

    7. Stellt der bearbeitende Träger auf Grund der Angaben nach Absatz 5 fest, dass Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 57 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.

    8. Um dem Antragsteller die Ausübung des Rechts auf Beantragung des Aufschubs gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu ermöglichen, teilt der bearbeitende Träger diesem alle ihm vorliegenden Angaben mit, damit er die Folgen der gleichzeitigen Feststellung der ihm zustehenden Leistungen absehen kann. Der Antragsteller richtet einen etwaigen Antrag auf Feststellungsaufschub an den bearbeitenden Träger, der ihn unverzüglich dem beteiligten Träger übermittelt.

    Artikel 48Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller

    1. Jeder Träger teilt dem Antragsteller gemäß den von ihm anzuwendenden Bestimmungen die von ihm getroffene Feststellungsentscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die anwendbaren Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen angegeben. Eine Kopie jeder Entscheidung wird dem bearbeitenden Träger übermittelt. Nach Erhalt der Kopie aller Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger dem Antragsteller nach den Modalitäten des Artikels 3 Absatz 4 eine in dessen Sprache abgefasste zusammenfassende Mitteilung über diese Entscheidungen zu. Diese zusammenfassende Mitteilung übermittelt er auch den anderen beteiligten Trägern.

    2. Eine dem Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugestellte zusammenfassende Mitteilung ist als eine neue Entscheidung anzusehen, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

    Artikel 49Bemessung des Grades der Invalidität

    1. Bei Anwendbarkeit des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist allein der bearbeitende Träger befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen. Er trifft diese Entscheidung, sobald erkennbar ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung unverzüglich den anderen beteiligten Trägern mit.

    Sind unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmte, nicht die Invalidität betreffende Voraussetzungen, die nach den vom bearbeitenden Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, nicht erfüllt, so teilt der bearbeitende Träger dies dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuletzt galten, sofort mit. Dieser Träger ist befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind; er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.

    Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für die Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuerst galten.

    2. Für den Fall, dass Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Feststellung des Grades der Invalidität nicht anwendbar ist, kann jeder Träger den Antragsteller von einem Arzt seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden.

    3. Erfolgt die ärztliche Untersuchung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat des Betroffenen, so sind die entsprechenden Reise- und Aufenthaltskosten von dem Träger zu übernehmen, der diese ärztliche Untersuchung durchführen lässt.

    Artikel 50Vorschüsse und Vorauszahlungen

    1. Stellt ein Träger bei Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass der Antragsteller nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat, so zahlt er diese Leistung ungeachtet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung sofort aus. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken kann.

    2. Kann dem Antragsteller keine vorläufige Leistung nach Absatz 1 gezahlt werden, geht aber aus den Angaben hervor, dass ein Anspruch nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht, so zahlt der bearbeitende Träger ihm einen angemessenen rückforderbaren Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wahrscheinlich festgestellt wird.

    3. Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen verpflichtete Träger unterrichtet hiervon sofort den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass die betreffende Maßnahme vorläufiger Art ist und dass nur die künftige Feststellungsentscheidung angefochten werden kann.

    Artikel 51Neuberechnung der Leistungen

    1. Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach den Artikeln 48 Absätze 3 und 4, 50 Absatz 4 und 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt Artikel 50 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

    2. Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung stellt der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, diese dem Betroffenen nach dem Verfahren des Artikels 3 Absätze 4 bis 7 unverzüglich zu und er unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber der Betroffene einen Anspruch hat.

    Artikel 52Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

    1. Werden die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auf eine Person anwendbar, so übermittelt die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates bezeichnete Stelle der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, bezeichneten Stelle alle Angaben zur Identifizierung dieser Person, einschließlich der dieser vom zuständigen Träger der Rentenversicherung des erstgenannten Staates zugeteilten Versicherungsnummer sowie den Namen des genannten zuständigen Trägers. Sie übermittelt dieser Stelle auch alle anderen Angaben, die die künftige Rentenfeststellung erleichtern und beschleunigen können.

    2. Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten Staatenlose und Flüchtlinge sowie Personen, die niemals den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterlagen, dessen Staatsangehörige sie sind, als Staatsangehörige des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuerst für sie galten.

    3. Die beteiligten Träger stellen auf Antrag der betreffenden Person oder des Trägers, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt versichert ist, spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem sie das Rentenalter erreicht, den Versicherungsverlauf zusammen.

    4. Die Verwaltungskommission legt die Durchführungsvorschriften zu den vorstehenden Absätzen fest.

    Artikel 53Koordinierungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat

    1. Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des für die Feststellung der Rente zuständigen Trägers, so gelten diese Regeln ausschließlich für die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt wurden.

    2. Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln für die Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer, so werden diese Regeln von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung nicht berührt.

    Kapitel V – Leistungen bei Arbeitslosigkeit

    Artikel 54 Berechnung der Leistungen

    1. Für die Durchführung des Artikels 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übermittelt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnortes auf dessen Antrag hin alle erforderlichen Angaben für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, insbesondere die Höhe des vom Betroffenen erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens.

    2. Unterlag ein Arbeitsloser im Sinne des Artikels 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der kein Grenzgänger ist, nie als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, so werden für die Anwendung des Artikels 62 dieser Verordnung die Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das in diesem Mitgliedstaat für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

    3. Für die Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, ungeachtet des Artikels 63 dieser Verordnung auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.

    Artikel 55Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

    1. Der Anspruch nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.

    Dieser Träger informiert ihn über die ihm obliegenden Pflichten und übermittelt ihm das genannte Dokument, aus dem sich insbesondere Folgendes ergibt:

    a) der Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;

    b) die Frist, die nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;

    c) die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

    d) die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.

    2. Der Arbeitslose meldet sich gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und übergibt dem Träger dieses Mitgliedstaates das in Absatz 1 genannte Dokument. Tut er dies nicht, so fordert der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an.

    3. Die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose zur Arbeitsuche begeben hat, unterrichtet diesen von seinen Pflichten.

    4. Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitsverwaltung und von der neuen Anschrift des Arbeitslosen.

    Während des Zeitraums, in dem der Arbeitslose Anspruch auf Aufrechterhaltung der Leistungen hat, übermittelt dieser Träger dem zuständigen Träger jeden Monat die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation des Arbeitslosen, insbesondere, ob dieser weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob er sich den vorgesehenen Kontrollverfahren unterzieht.

    5. Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder lässt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet sofort den zuständigen Träger über jeden in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Umstand.

    6. Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten können ein Maßnahmenpaket vereinbaren, um die Arbeitssuche von Arbeitslosen zu erleichtern, die sich gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einen dieser Mitgliedstaaten begeben.

    Artikel 56Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

    1. Beschließt ein Arbeitsloser, sich gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl im Wohnmitgliedstaat als auch in Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitsuchender zu melden, so teilt er dies vorrangig dem Träger und der Arbeitsverwaltung seines Wohnstaates mit.

    Auf Anfrage der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit übermittelt die Arbeitsverwaltung des Wohnortes dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen.

    2. Ist der Leistungsanspruch davon abhängig, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates erfüllt, so sind die eventuellen Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber der Arbeitsverwaltung des anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen. Es obliegt dem Arbeitslosen, den Träger seines Wohnortes von der zeitlichen Planung und der Art dieser Verpflichtungen zu unterrichten.

    3. Zur Durchführung des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 teilt der Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitslosen galten, dem Wohnortträger auf dessen Antrag hin mit, ob der Arbeitslose einen Leistungsanspruch nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat.

    Kapitel VI - Familienleistungen

    Artikel 57 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

    Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Bestimmung der Rangfolge nicht, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, zahlt diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.

    Artikel 58 Vorschriften für Personen, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gelten

    1 Gelten für eine Person während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten – gleich welche Zahlungszeiträume in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen sind – so übernimmt der Träger, der die Familienleistungen nach den ersten während des Bezugszeitraums anwendbaren Rechtsvorschriften gezahlt hat, diese Kosten bis zum Ende des laufenden Monats.

    2 Er unterrichtet den anderen Mitgliedstaat von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt.

    Artikel 59Verfahren zur Durchführung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    1. Der Antrag auf Familienleistungen wird vorrangig gestellt:

    a) beim Träger des Beschäftigungsstaates, wenn ein Leistungsanspruch auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit besteht und der Ehepartner des Antragstellers keinen Leistungsanspruch auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat;

    b) in den anderen Fällen beim Träger des Wohnortes der Kinder oder bei einem dieser Träger, wenn die Kinder in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen.

    2. Der gemäß Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag an Hand der detaillierten Angaben des Antragstellers und trifft erforderlichenfalls auf Grund der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen, eine vorläufige Entscheidung über die anwendbaren Prioritätsregeln. Er informiert den Antragsteller und zahlt ihm vorläufig die Leistungen aus, die in den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehenen sind.

    3. Die vorläufige Entscheidung über die im Einzelfall anwendbaren Prioritätsregeln wird jedem Träger des anderen Mitgliedstaats bzw. der anderen Mitgliedstaaten übermittelt, dessen/deren Rechtsvorschriften möglicherweise Leistungsansprüche begründen. Binnen eines Monats nach Übersendung der vorläufigen Entscheidung können diese Träger dieser Entscheidung widersprechen oder ergänzende Angaben anfordern.

    Nach Ablauf dieser Frist wird die Entscheidung des gemäß Absatz 1 in Anspruch genommenen Trägers für die beteiligten Träger verbindlich. Auf dieser Grundlage erstellt jeder dieser Träger eine Berechnung des Betrags der dem Berechtigten geschuldeten Leistungen und übermittelt ihn so bald wie möglich dem in Anspruch genommenen Träger.

    4. Der gemäß Absatz 1 in Anspruch genommene Träger übersendet dem Antragsteller die Entscheidung über die Rangfolge für die Leistungsgewährung sowie die von den beteiligten Trägern erstellte Leistungsberechnung.

    5. Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, fordert den zuviel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 71 vom vorrangig zuständigen Träger zurück.

    Artikel 60 Verfahren zur Durchführung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    Für die Durchführung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt: Stellt der zuständige Träger fest, dass der Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besteht, so übermittelt er den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Betroffenen gegolten haben. Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.

    Titel IV - Finanzvorschriften

    Kapitel I – Erstattung der Leistungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    Abschnitt 1 – Leistungserstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen

    Artikel 61 Grundsätze

    1. Zur Durchführung des Artikels 35 Absatz 1 und des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt, außer bei Anwendung des Artikels 62 dieser Verordnung.

    2. Für die Durchführung von Absatz 1 gilt in den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Träger des Wohnorts der in einem anderen Mitgliedstaaten wohnenden Familienangehörigen des Versicherten und in den Fällen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Träger des Wohnorts des Rentners und seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.

    3. Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen ganz oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers hervor, der sie gewährt hat, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.

    4. Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte gelten, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger maßgeblich sind, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat.

    5. Absatz 1 gilt für die Erstattung der gemäß Artikel 27 Absatz 8 Satz 2 gezahlten Geldleistungen entsprechend.

    Abschnitt 2 – Leistungserstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

    Artikel 62 Identifizierung der betroffenen Mitgliedstaaten

    1. Die unter Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist, sind in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt.

    2. Ein Mitgliedstaat kann auf die Anwendung des Verfahrens der Pauschalerstattung verzichten, wenn dieser Verzicht zu Beginn eines Kalenderjahres wirksam wird. In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat diese Änderung der Verwaltungskommission bis spätestens Ende Juni des Jahres vor dem Jahr melden, in dem die Änderung wirksam werden soll.

    3. Für die in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten erstatten die zuständigen Träger den Betrag der Sachleistungen, die nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, und die nach den Artikeln 22, 24 Absatz 1, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.

    Artikel 63Methode zur Berechnung der Pauschalbeträge

    1. Für jeden leistungspflichtigen Mitgliedstaat wird der Pauschalbetrag eines Kalenderjahres ermittelt, indem man nach Altersklassen die Jahresdurchschnittskosten pro Person mit der Zahl der in jeder Altersklasse zu erfassenden Personen multipliziert, die Ergebnisse addiert und die Summe kürzt.

    PAUSCHALBETRAG | [pic] |

    Die Symbole in dieser Formel haben folgende Bedeutung:

    - Der Summationsindex i (Werte 1, 2 und 3) steht für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen:

    i = 1: Personen unter 20 Jahren

    i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren

    i = 3: Personen ab 65 Jahren.

    - Der Koeffizient X (Zahl zwischen 0 und 1) steht für die angewandte Kürzung gemäß Absatz 4.

    - Yi steht für die Jahresdurchschnittskosten der Personen der Altersklasse i gemäß Absatz 2.

    - Zi steht für die durchschnittliche Zahl der Personen der Altersklasse i gemäß Absatz 3.

    2. Die Jahresdurchschnittskosten (Yi) pro Person der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Mitgliedstaats allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Staatsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersgruppe gewährt wurden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Personen dieser Altersklasse teilt. Berücksichtigt werden bei diesen Berechnungen die Aufwendungen des Systems nach Artikel 23.

    3. Bei jedem leistungspflichtigen Mitgliedstaat ist die Jahresdurchschnittszahl (Zi) der Personen der Altersklasse i gleich der Zahl der Personen, die den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaat unterliegen und dafür in Betracht kommen, für seine Rechnung Sachleistungen in dem forderungsberechtigten Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen.

    Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.

    4. Die anzuwendende Kürzung beträgt in der Regel 15 % (X = 0,15). Ist der zuständige Mitgliedstaat in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt, beträgt die Kürzung 20 % (X = 0,20).

    5. Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den vorhergehenden Absätzen genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

    Artikel 64Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

    Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen dem Rechnungsausschuss bis spätestens 30. Juni des zweiten Jahres danach übermittelt. Anderenfalls werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person aus dem Jahr davor berücksichtigt.

    Die Jahresdurchschnittskosten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften

    Artikel 65 Erstattungsverfahren zwischen Trägern

    Die Erstattungen gemäß den Artikeln 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zwischen Trägern der Mitgliedstaaten werden über die Verbindungsstelle abgewickelt.

    Artikel 66Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

    1. Die Forderungen aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen werden spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Sachleistungen gewährt wurden.

    2. Die Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen werden binnen sechs Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres im Amtblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

    3. Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

    4. Die Forderungen werden vor Ablauf einer Frist von sechs Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie eingereicht wurden, vom leistungspflichtigen Träger geprüft und beglichen. Gegebenenfalls teilt der leistungspflichtige Träger vor Ablauf dieser sechs Monate dem forderungsberechtigten Träger seine Entscheidung mit, bestimmte Aufwendungen zurückzuweisen.

    5. Beanstandungen in Bezug auf die Art und Höhe einer Forderung müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderhalbjahres geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde. Nach Ablauf dieser Frist wird die betreffende Forderung als fällig betrachtet.

    Artikel 67Verzugszinsen

    1. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 66 Absatz 4 fallen auf die nicht beglichenen Forderungen Zinsen an. Die Verzugszinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist. Dieser Zinssatz erhöht sich nach Ablauf der Einjahresfrist gemäß Artikel 66 Absatz 1 um zwei Prozentpunkte.

    2. Die Verwaltungskommission legt das Verfahren und die Grundlage der Zinsberechnungen fest.

    Artikel 68Jahresrechnungsabschluss

    1. Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungsausschusses erstellt die Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Rechnungsausschuss unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.

    2. Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, die bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Jahresübersicht über die Forderungen verwendet werden, vornehmen lassen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.

    Kapitel II – Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

    Artikel 69 Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

    Falls keine Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen wurde, übermittelt der Träger des Wohnorts den Erstattungsantrag für Leistungen bei Arbeitslosigkeit dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Leistungsberechtigten gegolten haben, gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 binnen einer Frist von sechs Monaten nach der letzten Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Aus dem Antrag gehen die Höhe der während der drei oder fünf Monate gezahlten Leistungen gemäß Artikel 65 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Zeit der Leistungszahlung und die Angaben zur Person des Arbeitslosen hervor.

    Falls die beteiligten Träger über die betreffenden Summen verhandeln, gelten die Vorschriften des Artikels 66 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung entsprechend.

    Kapitel III – Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen, Ausgleich, Unterstützung bei der Beitreibung

    Abschnitt 1 - Grundsätze

    Artikel 70

    1. Zur Durchführung des Artikels 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in dem darin abgesteckten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs gemäß den Artikeln 71 und 72 dieser Verordnung vorgenommen, sowohl zwischen den forderungsberechtigten Trägern – nachstehend „ersuchende Stellen“ – und den leistungspflichtigen Trägern – nachstehend „ersuchte Stellen“ – als auch gegenüber dem Versicherten.

    Konnte eine Forderung auf dem Wege des Ausgleichs gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, werden die vom Leistungsberechtigten noch geschuldeten Beträge gemäß den Artikeln 73 bis 82 beigetrieben.

    2. Für alle an die Verbindungsstelle gerichteten Ersuchen gilt diese als die ersuchte Stelle.

    Abschnitt 2 - Ausgleich

    Artikel 71 Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Geldleistungen

    1. Hat der Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungsberechtigten einen höheren Betrag ausgezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so ersucht dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber diesem Leistungsberechtigten zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des zu viel gezahlten Betrages von den Summen, die dieser dem Leistungsberechtigten schuldet. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem forderungsberechtigten Träger.

    2. Im Rahmen des Artikels 6 stellt der Träger, der Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, binnen zwei Monaten nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Identifizierung des zuständigen Trägers die Abrechnung über den ihm vom zuständigen Träger geschuldeten Betrag auf. Falls der Leistungsberechtigte bzw. sein Arbeitgeber Beiträge gezahlt haben, werden diese bei der Ermittlung des geschuldeten Betrags berücksichtigt.

    Der zuständige, gegenüber dem Berechtigten zu Leistungen verpflichtete Träger behält von dem Betrag, den er diesem schuldet, den aufgrund der vorläufigen Zahlung geschuldeten Betrag ein. Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er der forderungsberechtigten Stelle.

    3. Hat ein Versicherter während eines Zeitraums, in dem er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Mitgliedstaats Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Fürsorgeleistungen gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf dem Versicherten geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Versicherten zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die er dem Versicherten zahlt.

    Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger eines Versicherten während eines Zeitraums, in dem der Versicherte für den betreffenden Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen bezogen hat.Der forderungsberechtigte Träger übermittelt die Abrechnung über den ihm geschuldeten Betrags dem leistungspflichtigen Träger. Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er der forderungsberechtigten Stelle.

    4. In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 sendet der zuständige Träger dem Betroffenen eine Aufstellung seines Kontenstands, aus der hervorgeht, welche Beträge nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften noch geschuldet werden oder zu viel gezahlt wurden.

    Artikel 72Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Beiträge

    Im Rahmen des Artikels 6 erstattet der Träger, der von einem Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber vorläufig Beiträge erhalten hat, die entsprechenden Beträge erst dann den Personen, die diese Beiträge gezahlt haben, wenn er bei dem zuständigen Träger angefragt hat, welche Summen diesem gemäß Artikel 6 Absatz 3 zustehen.

    Abschnitt 3 – Beitreibung

    Artikel 73 Auskunftsersuchen

    1. Auf Antrag der ersuchenden Stelle erteilt die ersuchte Stelle dieser Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

    Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Stelle die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat entstanden sind.

    2. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben zu der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung

    3. Die ersuchte Stelle ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln, die sie für die Beitreibung derartiger ihrem Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht erhalten könnte.

    4. Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

    Artikel 74Zustellung

    1. Auf Antrag der ersuchenden Stelle nimmt die ersuchte Stelle nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke in ihrem eigenen Mitgliedstaat die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

    2. Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben zum Empfänger, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

    3. Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.

    Artikel 75Beitreibungsersuchen

    1. Dem Ersuchen um Einziehung von Beiträgen oder der Rückforderung von nicht geschuldeten oder zu viel gezahlten Leistungen, die die ersuchende Stelle an die ersuchte Stelle richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des vom Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

    2. Die ersuchende Stelle kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

    a) wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat nicht angefochten wurden, außer für den Fall, dass Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

    b) wenn sie in ihrem Mitgliedstaat bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden können, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt haben.

    3. Das Beitreibungsersuchen enthält:

    a) Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person bzw. des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden;

    b) alle sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der ersuchten Stelle;

    c) den im Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellten Vollstreckungstitel;

    d) Art und Höhe der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, Zinsen und Geldstrafen, Geldbußen und Kosten, in den Währungen der Mitgliedstaaten beider Stellen;

    e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Stelle bzw. die ersuchte Stelle den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;

    f) Datum des Tages, ab dem und Frist während der die Beitreibung nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle ausgeführt werden kann;

    g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

    4. Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Stelle enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    5. Sobald die ersuchende Stelle Kenntnis von sachdienlichen Informationen in der Sache erlangt, die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegt, übermittelt sie diese der ersuchten Stelle.

    Artikel 76Vollstreckungstitel

    1. Der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung der ersuchten Stelle behandelt.

    2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle als Titel angenommen oder bestätigt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.

    Die zuständigen Behörden bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Vollstreckungsersuchens abzuschließen, außer in Fällen, in denen Unterabsatz 3 Anwendung findet. Die Durchführung dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Vollstreckungstitel ordnungsgemäß abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Stelle die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Stelle die Gründe dieser Überschreitung mit.

    Werden die Forderung bzw. der von der ersuchenden Stelle ausgestellte Vollstreckungstitel wegen einer dieser Förmlichkeiten angefochten, so findet Artikel 78 Anwendung.

    Artikel 77Zahlungsfristen und -modalitäten

    1. Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle. Die ersuchte Stelle überweist den gesamten Betrag der von ihr beigetriebenen Forderung an die ersuchende Stelle.

    2. Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats zulässig ist, kann die ersuchte Stelle dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Stelle eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Stelle angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Stelle überwiesen.

    Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung, Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel 76 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle Verzugszinsen berechnet und an die ersuchende Stelle überwiesen.

    Artikel 78 Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels

    1. Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellte Vollstreckungstitel von der betroffenen Person angefochten, so wird der Rechtsbehelf von dieser bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle nach dem dort geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Stelle der ersuchten Stelle Mitteilung zu machen. Ferner kann die betroffene Person der ersuchten Stelle darüber Mitteilung machen.

    2. Sobald die ersuchte Stelle die Mitteilung gemäß Absatz 1 seitens der ersuchenden Stelle oder der betroffenen Person erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus, es sei denn, die ersuchende Stelle wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Stelle Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung zu gewährleisten, soweit dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Mitgliedstaats für entsprechende Forderungen zulässig ist.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Stelle nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats die ersuchte Stelle um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle zulässig ist. Wird der Anfechtung stattgegeben, haftet die ersuchende Stelle nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger Schadensersatzleistungen.

    3. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Stelle, so ist er nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats einzulegen.

    4. Handelt es sich bei der zuständigen Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt worden ist, um ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Stelle ausfällt und die Vollstreckung der Forderung im Mitgliedstaat der ersuchende Stelle ermöglicht, als „Vollstreckungstitel“ und die Beitreibung der Forderung wird auf Grund dieser Entscheidung vorgenommen.

    Artikel 79Grenzen der Unterstützung

    1. Die ersuchte Stelle ist nicht verpflichtet,

    a) die in den Artikeln 73 bis 78 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten in ihrem Mitgliedstaat führen könnte, sofern dies nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist;

    b) die in den Artikeln 73 bis 78 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach Artikel 73 bis 75 auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heißt, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels läuft die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind.

    Artikel 80Sicherungsmaßnahmen

    Auf ein mit Gründen versehenes Ersuchen der ersuchenden Stelle hin trifft die ersuchte Stelle die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle zulässig ist.

    Für die Durchführung des Unterabsatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 73 bis 75 und 77 entsprechend.

    Artikel 81Kosten

    1. Erfolgt die Einziehung auf dem Wege des Ausgleichs gemäß den Artikeln 71 und 72, fallen keinerlei Vollstreckungskosten an.

    2. Die ersuchte Stelle zieht bei der betroffenen Person auch sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung nach den Artikeln 73 bis 77 und 81 entstehende Kosten ein und behält den entsprechenden Betrag ein, der nach dem Recht ihres Mitgliedstaats für gleichartige Forderungen gilt.

    3. Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf die Erstattung der Kosten, die durch die Gewährung der Amtshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder dieser Verordnung entstehen.

    4. Bereitet die Beitreibung besondere Probleme und führt sie zu einem sehr hohen Kostenbetrag, so können die ersuchenden Stellen und die ersuchten Stellen im Einzelfall Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

    5. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle bleibt gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Stelle ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

    Titel V – Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 82 Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

    1. Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 27 gilt Folgendes: Hält sich ein Empfänger von Leistungen der Kapitel I, II und IV des Titels III vorübergehend oder gewöhnlich in dem Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen. In diesem Fall ist der leistungspflichtige Träger durch die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.Soll der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ein ärztliches Gutachten anfertigen, verfährt er nach Maßgabe der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist hierfür nichts bestimmt, so wendet er sich mit dem Verlangen um Auskunft, wie zu verfahren ist, an den leistungspflichtigen Träger.Der leistungspflichtige Träger ist weiterhin befugt, den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisefähig ist, ohne dass dies seiner Gesundheit schadet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.

    2. Wenn sich ein Empfänger von Leistungen der Kapitel I, II und IV des Titels III vorübergehend oder ständig in dem Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche Aspekte Gegenstand der verwaltungsmäßigen Kontrolle sind. Ansonsten führt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die Kontrolle gemäß den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch.Der Träger des Aufenthalts- und Wohnorts hat dem leistungspflichtigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hierüber Bericht zu erstatten.

    Artikel 83Mitteilungen

    1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kontaktadressen der in Artikel 1 Buchstaben m), q) und r) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in Artikel 1 Buchstaben a) und b) dieser Verordnung genannten Stellen und der in Titel II dieser Verordnung erwähnten bezeichneten Träger mit.

    2. Die Stellen gemäß Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.

    3. Die Verwaltungskommission legt die Modalitäten – darunter das gemeinsame Format und das Muster – für die Mitteilung der Kontaktadressen gemäß Absatz 1 fest.

    4. In Anhang 4 dieser Verordnung ist die öffentlich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind.

    5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.

    Artikel 84Dokumente

    1. Die Muster, Formen und Formate der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung erforderlichen Dokumente legt die Verwaltungskommission gemäß Artikel 4 fest.Die zuständigen Träger stellen sie den Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung zur Verfügung.

    2. In ihren Beziehungen untereinander können die zuständigen Behörden oder die Träger zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten vereinfachte Dokumente oder einen weniger aufwändigen Datenaustausch vereinbaren. Die Verwaltungskommission wird von diesen Vereinbarungen unterrichtet.

    Artikel 85Information

    1. Die Verwaltungskommission stellt die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden vorzugsweise auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Websites in das Netz gestellt. Die Verwaltungskommission vergewissert sich, ob sie regelmäßig aktualisiert werden.

    2. Der in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannte Beratende Ausschuss kann zur Verbesserung der Informationen und ihrer Verbreitung Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen.

    3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie auf die Änderung der Rechtslage durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und durch diese Verordnung hinzuweisen, damit sie ihre Ansprüche geltend machen können.

    4. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihre Träger informiert sind und sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft, darunter auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission, in den Bereichen und gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung anwenden.

    Artikel 86Währungsumrechnungen

    Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs.

    Artikel 87Statistiken

    Die zuständigen Behörden stellen die Statistiken zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dieser Verordnung auf und leiten sie dem Sekretariat der Verwaltungskommission zu. Der Plan und die Methode für die Erhebung und Zusammenstellung dieser Daten werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Die Kommission sorgt für die Verbreitung dieser Informationen.

    Artikel 88Änderung der Anhänge

    Die Anhänge 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung sowie die Anhänge I, VI, VII, VIII, IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Billigung durch die Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden.

    Artikel 89Übergangsbestimmungen

    Die Bestimmungen des Artikels 87 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für die Sachverhalte im Geltungsbereich dieser Verordnung.

    Artikel 90Aufhebung

    1. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke

    a) der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen[8], solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

    b) der Verordnung (EWG) Nr. 1001/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland[9], solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

    c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[10], des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit[11] sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.

    2. In der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern[12], sind die Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 so aufzufassen, als bezögen sie sich auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 91Schlussbestimmungen

    Diese Verordnung tritt am sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG 1

    Durchführungsbestimmungen zu Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue Durchführungsbestimmungen zu Abkommen

    (Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)

    ANHANG 2

    Sondersysteme für Beamte

    (Artikel 31 und 41)

    A. Sondersysteme für Beamte, für die der Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt

    1. Deutschland

    Versorgungssystem für Beamte

    2. Spanien

    Mutualismo administrativo (Sondersystem für die Beamten, die Streitkräfte und die Justiz)

    B. Sondersysteme für Beamte, für die die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gelten

    1. Deutschland

    Unfallfürsorge für Beamte

    ANHANG 3

    Mitgliedstaaten, die Sachleistungskosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstatten

    (Artikel 62 Absatz 1)

    ANHANG 4

    Zuständige Behörden und Träger, Träger des Wohnorts und des Aufenthaltsorts, Zugangsstellen, von den zuständigen Behörden bezeichnete Träger und Stellen

    (Artikel 84 Absatz 4)

    [1] Verordnung des Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung des Systeme des sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, Berichtigung: ABl. L 200 vom 7.6.2004.

    [2] ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, Berichtigung im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S.1.

    [3] ABl. C […] vom […], S. […]

    [4] ABl. C […] vom […], S. […]

    [5] ABl. C […] vom […], S. […]

    [6] ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001, ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 7.

    [7] ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 674/2005,ABl L 28 vom 30.1.1997.

    [8] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

    [9] ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7.

    [10] ABl. L 1 vom 31.1.1994, S. 1.

    [11] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2 des Gemischten Ausschusses EU – Schweiz (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 55).

    [12] ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

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