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Document 52006DC0747

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

/* KOM/2006/0747 endg. */

52006DC0747

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien /* KOM/2006/0747 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.11.2006

KOM(2006) 747 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

EINLEITUNG

Dieser Bericht wurde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien[1], nachstehend „die Verordnung genannt“, erstellt. Er bezieht sich auf den Zeitraum 2003 bis 2005 und geht auf die wichtigsten Vorschriften der Verordnung sowie die Hauptaufgaben der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Industrie ein. Der gibt einen Überblick über die bisherige Umsetzung der Verfahren und die Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verordnung. In dem Bericht wird auch untersucht, welche Probleme bei der Anwendung aufgetreten sind, und mit welchen Änderungen die Umsetzung der Verordnung weiter verbessert werden könnte.

Der Bericht ist eine Zusammenfassung der Informationen von den Mitgliedstaaten und der Kommission, die am 8. September 2006 zur Verfügung standen. Die vollständige Fassung ist im Internet[2] abrufbar.

HINTERGRUND

Verordnung (EG) Nr. 304/2003

Die Verordnung ist am 7. März 2003 in Kraft getreten. Ihr Hauptzweck ist die Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel, doch sie enthält auch eine Reihe von Bestimmungen, die weit über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen. Außerdem gelten die Vorschriften für Ausfuhren in alle Länder, nicht nur in solche, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

Bezeichnete nationale Behörden und allgemeiner Verwaltungs- und Rechtsrahmen

Jeder Mitgliedstaat hat eine bezeichnete nationale Behörde bzw. Behörden (Designated National Authority – DNA). Die Kommission agiert als gemeinsame bezeichnete Behörde für die Gemeinschaft und nimmt die in Abschnitt 2.3 genannten Verwaltungsaufgaben wahr. Außerdem koordiniert sie auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und in den Sitzungen des Chemikalienprüfungsausschusses die Gemeinschaftsbeiträge zu allen technischen Aspekten des Übereinkommens.

Die Kommission ist generell dafür zuständig, die wirksame Umsetzung der Verordnung sicherzustellen. Dazu gehören die Bearbeitung von Ausfuhr- und Einfuhrnotifikationen, der rechtzeitige Informationsaustausch mit den DNA sowie die Einrichtung und Unterhaltung einer europäischen Datenbank über Aus- und Einfuhren (EDEXIM), die vom Europäischen Chemikalienbüro in Ispra verwaltet wird.

Der Personalbedarf für diese Tätigkeit beträgt etwa 3,5 – 4 Mannjahre.

Es finden regelmäßig Sitzungen mit den DNA in der EU statt, in denen die Umsetzung der Verordnung erörtert wird; spezifische Fragen werden in besonderen Ad-hoc-Sitzungen von Sachverständigen oder bei anderen informellen Treffen behandelt.

Alle Mitgliedstaaten verfügen über die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungssysteme für die Umsetzung und die Durchsetzung der Verordnung. Sie haben festgelegt, welche bezeichneten Behörden für die erforderlichen Verwaltungsaufgaben zuständig sind, und haben für die Durchsetzung der Vorschriften in den meisten Fällen Sanktionen bei Verstößen vorgesehen. Mehrere Mitgliedstaaten haben für Industriechemikalien und für Pestizide unterschiedliche Behörden benannt.

Der Personalbedarf für die Umsetzung liegt bei den einzelnen DNA zwischen 0,15 und 1,25 Mannjahren. Das Personal ist hauptsächlich mit der Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen und von Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung befasst.

Darüber hinaus trägt auch das Personal anderer Behörden wie dem Zoll zur Umsetzung der Verordnung bei.

Die wichtigsten operativen Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 304/2003

Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)

Das EU-Ausfuhrnotifikationsverfahren gilt zurzeit für etwa 130 Chemikalien und Chemikaliengruppen, die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission) aufgeführt sind. Diese Liste umfasst

- Chemikalien, die nach dem Gemeinschaftsrecht verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

- Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen (PIC-Chemikalien), ausgenommen solche, deren Ausfuhr verboten ist.

Jeder Exporteur muss mindestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr einer in dieser Liste aufgeführten Chemikalie und mindestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr in jedem darauf folgenden Kalenderjahr eine Ausfuhrnotifikation vorlegen. Die Ausfuhrnotifikation ist unabhängig davon erforderlich, für welche Verwendung die Chemikalie vorgesehen ist und ob diese Verwendung in der EU verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.

Die Notifikation wird bei der DNA des Exporteurs eingereicht, die sie auf Vollständigkeit prüft und an die Kommission weiterleitet. Die Kommission bearbeitet die erste Notifikation, die sie jedes Jahr für eine Chemikalie bzw. ein Einfuhrland erhält, als Gemeinschaftsausfuhrnotifikation. Sie erfasst alle Ausfuhrnotifikationen in EDEXIM.

Wenn das einführende Land keine Empfangsbestätigung abgibt, verfolgt die Kommission die betreffenden Notifikationen weiter. Gegebenenfalls wird ein zweites Exemplar der Notifikation übermittelt.

Zubereitungen, die eine in Anhang I aufgeführte Chemikalie enthalten, sind ebenfalls zu notifizieren, wenn aufgrund der Konzentration der Chemikalie gemäß dem Gemeinschaftsrecht eine Kennzeichnung erforderlich ist. Das Verfahren gilt auch für Artikel oder Endprodukte, die Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, die dem PIC-Verfahren unterliegen oder in der Gemeinschaft im Sinne des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.

Ausfuhrnotifikationen von Drittländern (Artikel 8)

Wenn die Kommission von einem Drittland eine Ausfuhrnotifikation über eine Chemikalie erhält, speichert sie diese in ihrer EDEXIM-Datenbank und bestätigt den Empfang. Sie leitet eine Kopie der Notifikation und aller verfügbaren Information an die DNA des betreffenden Mitgliedstaates weiter; andere Mitgliedstaaten können auf Anfrage ebenfalls Kopien erhalten.

Erhält eine DNA in einem Mitgliedstaat eine Notifikation auf direktem Wege, so muss sie diese an die Kommission weiterleiten; dann wird nach dem oben beschriebenen Verfahren vorgegangen.

Berichterstattung über den Handel mit Chemikalien (Artikel 9)

Die Exporteure der in Anhang I aufgeführten Chemikalien müssen der DNA Jahresberichte über die Mengen der in die einzelnen Einfuhrländer ausgeführten Chemikalien vorlegen. Die Importeure müssen für Chemikalien, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, die gleichen Informationen liefern.

Die DNA erstellen aus diesen Informationen zusammenfassende Berichte und senden sie an die Kommission, die wiederum einen Gesamtbericht erstellt.

Übermittlung von PIC-Notifikationen von Regulierungsmaßnahmen an das Sekretariat des Übereinkommens (Artikel 10)

Die Kommission reicht Notifikationen der zu notifizierenden gemeinschaftlichen Regulierungsmaßnahmen ein. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der anderen Mitgliedstaaten auch Notifikationen von einzelstaatlichen Regulierungsmaßnahmen über die Kommission vorlegen. Wenn Regulierungsmaßnahmen die Kriterien für eine Notifikation nicht erfüllen, werden die betreffenden Informationen dem Sekretariat des Übereinkommens nach den Informationsaustauschbestimmungen des Übereinkommens übermittelt.

Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien (Artikel 12)

Die Kommission erlässt Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für PIC-Chemikalien und gibt in diesen Entscheidungen gegebenenfalls Informationen über einschlägige nationale Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten an.

Das PIC-Verfahren und ausdrückliche Zustimmung (Artikel 13)

Das PIC-Verfahren gilt zurzeit für die 41 Chemikalien oder Chemikaliengruppen, die in Anhang III des Übereinkommens (Anhang I Teil 3 der Verordnung) aufgeführt sind. Die Einfuhrentscheidungen der Vertragsparteien des Übereinkommens zu diesen Chemikalien werden alle sechs Monate im „PIC-Rundschreiben“ veröffentlicht.

Die Verordnung schreibt vor, dass die Exporteure sich an diese Einfuhrentscheidungen halten müssen. Die Ausfuhr kann nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlands stattfinden, die entweder in Form einer positiven Einfuhrentscheidung abgegeben oder von der DNA des Ausfuhrlandes auf andere Weise von der DNA des Einfuhrlandes eingeholt wird. Das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung gilt für Chemikalien, die in der Gemeinschaft im Sinne des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (in Anhang I Teil 2 der Verordnung aufgeführt, der zurzeit 31 derartige Chemikalien und Chemikaliengruppen enthält), aber noch nicht in das PIC-Verfahren aufgenommen sind.

Die ausdrückliche Zustimmung für eine Chemikalie braucht im Prinzip nur ein Mal eingeholt zu werden. Sobald sie der DNA eines Exporteurs einmal erteilt worden ist, braucht sie bei späteren Ausfuhren durch andere EU-Exporteure nicht nochmals eingeholt zu werden, sofern in der Zustimmung nichts anderes vorgesehen ist.

Ausfuhrverbote (Artikel 14)

Die in Anhang V aufgeführten Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft vollständig verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden. Anhang V enthält zurzeit quecksilberhaltige Seifen und zehn Chemikalien bzw. Chemikaliengruppen, die im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) aufgelistet sind.

Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung (Artikel 16)

Unabhängig davon, ob sie in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, müssen alle gefährlichen Chemikalien und Zubereitungen für die Ausfuhr genau so verpackt und gekennzeichnet werden, wie sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht würden, d. h. auf dem Etikett und dem Sicherheitsdatenblatt müssen die gleichen Angaben stehen und zwar, soweit praktikabel, in der Sprache des Einfuhrlandes. Außerdem müssen die Etikettierungsvorschriften des Einfuhrlandes erfüllt werden. Es gibt auch besondere Vorschriften über Verfallsdaten, Größe und Verpackung von Behältern usw.

Aktualisierung von Anhang I der Verordnung (Artikel 22)

Die Kommission überprüft die in Anhang I enthaltene Liste der Chemikalien mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens.

BISHERIGE UMSETZUNG

Ausfuhrnotifikation

Die Mitgliedstaaten haben insgesamt 2 273 Ausfuhrnotifikationen bearbeitet. Diese Zahlen sind von 2003 bis 2005 deutlich gestiegen, und zwar von 223 auf 1 174 jährlich. Etwa 55-60 % der Notifikationen betrafen Stoffe, bei den übrigen ging es um Zubereitungen. Die Zahl der beteiligten Chemikalien ist von 24 im Jahr 2003 auf 54 im Jahr 2005 gestiegen und hat sich damit mehr als verdoppelt. Auch die Gesamtzahl der Einfuhrländer hat sich von 70 im Jahr 2003 auf 101 im Jahr 2005 erhöht.

Mehr als 80 % aller Notifikationen stammten aus fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Frankreich und Spanien). Zehn Mitgliedstaaten (Zypern, Estland, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal und die Slowakei) haben keine Ausfuhrnotifikationen eingereicht.

Die Gesamtzahl der von der Kommission versandten EU-Ausfuhrnotifikationen belief sich auf 1 717, davon entfielen 126 auf das Jahr 2003, 680 auf 2004 und 911 auf 2005. 200 Notifikationen konnten nicht zugestellt werden (falsche E-Mail-Adresse oder Postanschrift usw.). In vielen Fällen schickte das Einfuhrland keine Empfangsbestätigung, die nach dem Übereinkommen vorgeschrieben ist. 2005 wurden 532 Notifikationen zurückgeschickt. Die Kommission hat auf der Konferenz der Vertragsparteien ihre Bedenken zu diesen beiden Punkten geäußert.

Die Empfangsbestätigungen enthalten oft die Angabe, dass die Zustimmung zur Einfuhr erteilt wird bzw. nicht erteilt wird, unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist oder beantragt wurde. Dies deutet darauf hin, dass die EU-Verfahren in einigen Einfuhrländern nicht richtig verstanden werden.

Ausdrückliche Zustimmung

In der Datenbank EDEXIM wird eine Statusliste der ausdrücklichen Zustimmungen geführt. Die Mitgliedstaaten können Daten zwar direkt eingeben, doch wenden sich die Einfuhrländer oft an das Europäische Chemikalienbüro, das die Angaben dann hinzufügt. Am 10. Februar 2006 wies EDEXIM 478 Anträge an 95 Länder für etwa 20 verschiedene Chemikalien und 70 verschiedene Zubereitungen auf. Die meisten dieser Anträge, die 98 Einfuhrländer betrafen, waren für in Anhang I Teil 2 aufgeführte Chemikalien gestellt worden, d. h. für Stoffe, die keine PIC-Chemikalien sind; dabei ging es in etwa 60 % der Fälle um zwei dieser Chemikalien: Nonylphenole und Nonylphenolethoxylate. Zu diesem Zeitpunkt hatten 11 Länder für 12 Chemikalien/Zubereitungen insgesamt 239 ausdrückliche Zustimmungen erteilt und 15 Anträge auf ausdrückliche Zustimmung abgelehnt. Bei den übrigen Anträgen, die zum Teil 2004 gestellt wurden, steht eine Antwort noch aus.

Die tatsächliche Zahl der Fälle liegt höher. Die Liste der ausdrücklichen Zustimmungen in der EDEXIM-Datenbank wurde erst 2004 eingeführt, so dass einige frühe Fälle nicht erfasst sein dürften. Darüber hinaus wurde versucht, sich überschneidende Anträge oder Doppelanträge in Fällen, in denen die Zustimmung bereits erteilt war, zu eliminieren, was jedoch nicht in allen Fällen gelungen ist, weil einige Einfuhrländer die Zustimmung nur von Sendung zu Sendung erteilen.

In vielen Fällen war die späte Beantwortung der Anträge auf unrichtige Kontaktangaben der bezeichneten Behörde des Einfuhrlandes zurückzuführen. Die Kommission hat auf der Konferenz der Vertragsparteien nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer ständigen Aktualisierung hingewiesen, und das Sekretariat des Übereinkommens aufgefordert, die Vertragsparteien bei der Beantwortung der Anträge für dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien zu unterstützen.

Die Kommission hat versucht, die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung zu unterstützen; sie hat Klarstellungen von Einfuhrländern eingeholt, wenn deren Antworten ungenau waren, oder auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt. Um die Beantwortung zu erleichtern, wurde ein standardisiertes Antragsformular erstellt, das auf Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch vorliegt. Die Kommission erarbeitet außerdem einen erläuternden Vermerk, der zum besseren Verständnis der verschiedenen Verfahren mit den Ausfuhrnotifikationen und Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung an die Einfuhrländer geschickt werden soll.

Die ausführlichen technischen Leitfäden enthalten auch Hinweise für die bestmögliche Bearbeitung der Fälle sowie alternative Möglichkeiten für den Fall, dass keine Antwort vom Einfuhrland eingeht.

Ausfuhrnotifikationen von Drittländern

In EDEXIM sind insgesamt 220 aus Drittländern eingegangene Ausfuhrnotifikationen erfasst. Auch hier dürfte die tatsächliche Zahl etwas höher liegen, da einige möglicherweise nicht an die Kommission weitergeleitet oder aus anderen Gründen nicht erfasst wurden. Die Notifikationen sollten zwar direkt an die Europäische Kommission gerichtet werden, doch haben die meisten Mitgliedstaaten Notifikationen nach wie vor direkt von den Ausfuhrländern erhalten. Die größten Probleme bereiteten Notifikationen aus den USA. Die meisten Mitgliedstaaten haben die US-Behörden aufgefordert, Notifikationen in Zukunft direkt an die Kommission zu richten.

Erfahrungen mit EDEXIM

Ursprünglich gab es die Datenbank in drei Versionen: eine für das Europäische Chemikalienbüro/GD ENV, eine weitere für die bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten sowie eine Fassung mit Informationen für die Öffentlichkeit. Seitdem wurden viele Verbesserungen vorgenommen, um den Bedürfnissen der Benutzer besser gerecht zu werden. Die meisten Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass das System reibungslos funktioniert und ein hilfreiches Instrument für die Bearbeitung der Ausfuhrnotifikationen sowie eine wertvolle Daten- und Informationsquelle darstellt.

Viele der noch bestehenden Probleme sind bereits gelöst oder stehen kurz vor der Lösung. Die Arbeiten an einer Datenbankversion für Unternehmen, die es den Exporteuren ermöglichen soll, ihre Ausfuhrnotifikationen zur Validierung durch ihre DNA elektronisch einzureichen, sind weit fortgeschritten. Außerdem wird eine besondere Version für die Zollbehörden entwickelt. Diese benötigen ein spezifisches System, das ihnen die Kontrolle von Aus- und Einfuhren gemäß Artikel 17 der Verordnung erleichtert. Die Mitgliedstaaten begrüßen diese Pläne. Das Europäische Chemikalienbüro hat für Benutzer Leitfäden erstellt und Schulungen durchgeführt. Es hat sieben Schulungsveranstaltungen und Sitzungen, darunter zwei Sitzungen mit Zollexperten, organisiert, um mit den Benutzern Verbesserungen zu erörtern.

Berichterstattung über den Handel mit Chemikalien

Die Kommission hat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten Gesamtberichte für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erstellt, die alle in EDEXIM veröffentlicht wurden. Abschnitt 3.9 des vollständigen Berichts enthält eine Analyse des Zeitraums 2003 bis 2005.

Aktualisierung von Anhang I

Die Kommission hat Anhang I regelmäßig aktualisiert, und zwar durch die Verordnungen (EG) Nr. 213/2003[3], Nr. 775/2004[4] und Nr. 777/2006[5] der Kommission.

Eingereichte PIC-Notifikationen

Die Kommission hat bislang Notifikationen von EU-Regulierungsmaßnahmen für zwölf Chemikalien eingereicht. Außerdem hat sie Notifikationen von einzelstaatlichen Regulierungsmaßnahmen für weitere zwei Chemikalien weitergeleitet.

Darüber hinaus hat die Kommission mehrmals andere Länder über gemeinschaftliche Regulierungsmaßnahmen unterrichten, die nicht für eine PIC-Notifikation in Betracht kamen.

Einfuhrentscheidungen für PIC-Chemikalien

Die Kommission hat die folgenden Beschlüsse über Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien erlassen: Beschluss 2003/508/EG[6], Beschluss 2004/382/EG[7], Beschluss 2005/416/EG[8] und Beschluss 2005/814/EG[9].

Außerdem wurden nach der Erweiterung von 2004 mehrere zuvor ergangene Einfuhrentscheidungen unverändert auf alle 25 EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.

Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften

Es scheint keine größeren Verstöße gegen die Verordnung gegeben zu haben.

Die meisten Mitgliedstaaten, die Verstöße melden, haben keine Sanktionen verhängt, sondern Verwarnungen ausgesprochen und planen für die Zukunft eine strengere Überwachung. Die Verstöße wurden meist von den Zollbeamten entdeckt oder festgestellt, wenn die Unternehmen ihre Jahresberichte über die ausführten Mengen vorlegten und die entsprechenden Ausfuhrnotifikationen fehlten.

Sensibilisierungsmaßnahmen

Alle Mitgliedstaaten und die Kommission haben der Industrie Informationen zur Verfügung gestellt, hauptsächlich in Form von Schulungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Bulletins usw. Mehrere Mitgliedstaaten bieten ähnliche Beratungen und Schulungen für Zollbeamte an.

In der Datenbank EDEXIM wurden Entwürfe ausführlicher technischer Leitfäden für die bezeichneten Behörden veröffentlicht. Die Kommission hat einen Leitfaden zu der Verordnung in allen EU-Sprachen veröffentlicht. Die meisten DNA haben eine Website zu der Verordnung eingerichtet, auf der eine Fassung in der Landessprache und der Leitfaden zu finden sind.

Zum besseren Verständnis der EU-Verfahren hat die Kommission die Verfahren bei den DNA in den Einfuhrländern vorgestellt und erläutert. Mehrere Mitgliedstaaten führen in Drittländern Informationsprogramme mit Seminaren und Studienreisen durch.

PROBLEME BEI DER UMSETZUNG UND MÖGLICHE VERBESSERUNGEN

Zollkontrollen

Die meisten Mitgliedstaaten halten die Durchsetzung der Vorschriften durch Grenzkontrollen für wichtig und sind der Auffassung, dass eine engere Zusammenarbeit und ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den DNA und den Zollbeamten notwendig ist.

Artikel 17 der Verordnung ist allgemein gehalten und recht vage. Die meisten Mitgliedstaaten wünschen klarere Vorschriften mit konkreten Verpflichtungen für die Exporteure sowie geeignete Instrumente, die den Zollbehörden die Kontrolle von Aus- und Einfuhren erleichtern würden.

Die daraufhin eingeleiteten Arbeiten zur Einreihung der unter Anhang I der Verordnung fallenden Chemikalien in die Kombinierte Nomenklatur (KN) sind bereits weit fortgeschritten. Gleichzeitig werden bei den betreffenden KN-Codes auch „Warnmarker“ in den Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) eingefügt, die die Zollbeamten darauf aufmerksam machen sollen, dass für die Chemikalien besondere Vorschriften gelten oder gelten könnten. Im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Zollversion der EDEXIM-Datenbank, die den besonderen Bedürfnissen der Zollbediensteten gerecht werden soll, sind auch diejenigen Arbeiten weit fortgeschritten, mit denen die von EDEXIM generierten eindeutigen Identifikationscodes u. a. für eingereichte Ausfuhrnotifikationen und eingeholte ausdrückliche Zustimmungen in TARIC eingeführt werden sollen. Die Exporteure könnten diese Codes in Abschnitt 44 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) verwenden, um zu zeigen, dass die Vorschriften eingehalten wurden, was die Zollbediensteten wiederum leicht durch Abfrage der EDEXIM-Datenbank überprüfen könnten.

Nach allgemeinem Einvernehmen sollte die Verwendung dieser speziellen Identifikationscodes verpflichtend vorgeschrieben werden, damit das System in vollem Umfang wirksam sein kann.

Ausdrückliche Zustimmung

In mehreren Mitgliedstaaten sind Probleme mit dem Verfahren aufgetreten, insbesondere was die rechtzeitige Beantwortung der Anträge durch die Einfuhrländer betrifft. In etwa der Hälfte der Fälle wurden die Anträge trotz aller Bemühungen der ausführenden DNA und der Kommission gar nicht beantwortet, in mehreren Fällen erst nach Monaten oder Jahren, obwohl häufig bekannt ist, dass die Verwendung der Chemikalie in dem betreffenden Einfuhrland zulässig ist. Dies führt oft zu einer Benachteiligung der EU-Exporteure, da die Chemikalien dann nicht aus den EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden können, wohl aber aus anderen Ländern (die für diese Stoffe keine ausdrückliche Zustimmung einzuholen brauchen). Diese Fälle treten sehr viel häufiger auf als bei der Verabschiedung der Verordnung vorhersehbar war, und sie verursachen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission wesentlich mehr Arbeit als erwartet. Das Problem ist teils auf fehlerhafte Kontaktangaben teils auf ein unzureichendes Verständnis unserer Verfahren zurückzuführen. Der letztgenannte Grund trifft besonders auf Chemikalien zu, bei denen es sich nicht um PIC-Chemikalien handelt und die nur in Anhang I Teil 2 verzeichnet sind; dies ist für Drittländer oft verwirrend.

Die Übermittlung von Informationen in der Sprache des Einfuhrlandes könnte die Lage verbessern. Hilfreich könnte auch eine verstärkte Unterstützung der Einfuhrländer bei der Beantwortung der Anträge sein, wobei die Kommission sich stärker beteiligen und eine koordinierende Funktion übernehmen könnte. Die Kommission ist soweit möglich und mit gewissem Erfolg schon in dieser Richtung tätig geworden und wird dies auch in Zukunft tun. Die Gesamtsituation hat sich aber nicht merklich verbessert, und ohne weitere Maßnahmen ist damit auch in Zukunft kaum zu rechnen.

Mehrere Mitgliedstaaten sind für die Abschaffung der Verpflichtung, eine ausdrückliche Zustimmung für die Chemikalien in Anhang I Teil 2 einzuholen, oder wenigstens für eine Überarbeitung der Kriterien, nach denen die Chemikalien in diesen Teil von Anhang I aufgenommen werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass eine Beibehaltung des bisherigen Verfahrens die beste Lösung wäre. Dabei könnte in Fällen, in denen keine Antwort eingeht, die Ausfuhr unter bestimmten Bedingungen dennoch als vorübergehende Lösung getätigt werden, während weiter versucht wird, die Zustimmung einzuholen.

Wenn die notwendigen Ressourcen vorhanden sind, könnte auch die Möglichkeit sondiert werden, alle Anträge über die Kommission laufen zu lassen. Auf diese Weise könnten Überschneidungen und Doppelarbeit vermieden werden. Auch mögliche Missverständnisse und Unklarheiten in den Einfuhrländern, die die Ausfuhrnotifikationen von der Kommission (über das Europäische Chemikalienbüro), die Anträge auf ausdrückliche Zustimmung aber direkt von den Mitgliedstaaten erhalten, könnten vermieden werden.

Sonstiges

Der Geltungsbereich der Vorschriften über Ausfuhrnotifikationen (und gegebenenfalls die ausdrückliche Zustimmung) für Zubereitungen muss präzisiert werden. Dieses Thema wird bereits in den technischen Leitfäden für die DNA behandelt. Darin wird klargestellt, dass Zubereitungen nur dann der Ausfuhrnotifikation bzw. dem Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung unterliegen, wenn sie eine oder mehrere der in den betreffenden Teilen von Anhang I der Verordnung aufgeführten Chemikalien in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe in der Zubereitung unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Dies sollte auch in der Verordnung selbst zum Ausdruck kommen.

Es wurde vorgeschlagen, dass in den Ausfuhrnotifikationen die voraussichtlichen Ausfuhrmengen jeden Jahres angegeben werden sollten, damit das Einfuhrland einen besseren Gesamtüberblick bekommt. Eine genauere Angabe der beabsichtigten Verwendung in den Ausfuhrnotifikationen wäre ebenfalls hilfreich. Die Einfuhrländer fordern oft derartige Informationen an.

Die in der Verordnung enthaltene Definition des Begriffs „Exporteur“ kann in Bezug auf die Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation problematisch sein, wenn Waren von Herstellern oder Vertriebsunternehmen in der EU an nicht in der EU ansässige Händler geliefert werden, die die Waren dann ausführen. Auch dies wurde in den technischen Leitfäden für die DNA behandelt, muss aber im Interesse der Harmonisierung auch in die Verordnung selbst aufgenommen werden.

Das Verfahren der Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen aus Drittländern ist nicht optimal. Die meisten dieser Notifikationen kommen aus den USA. Sobald die USA alle Notifikationen direkt an die Kommission schicken, wird das Verfahren hoffentlich besser funktionieren.

Mehrere Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass es schwierig ist, Informationen über die Einfuhr von Anhang-I-Chemikalien zu bekommen, und führen dies auf das Verfahren für Ausfuhrnotifikationen aus Drittländern zurück. Diese Notifikationen betreffen in der Regel jedoch keine Anhang-I-Chemikalien, so dass die darin enthaltenen Informationen für die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Berichterstattung kaum hilfreich wären. Ein Mitgliedstaat forderte, die Bestimmung zu streichen. Diese Informationen tragen jedoch zur Transparenz bei und sind nützlich für Überwachungszwecke, um Folgen und Wirksamkeit der Verordnung und des gemeinschaftlichen Chemikalienrechts im Allgemeinen zu bewerten.

FAZIT

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gilt seit drei Jahren. Die Arbeitsbelastung der DNA hat in diesem Zeitraum zugenommen, da sich die Exporteure besser mit den Vorschriften vertraut gemacht haben und mehr Chemikalien in die verschiedenen Verfahren aufgenommen wurden. Insgesamt betrachtet ist der Einsatz der DNA-Ressourcen nicht sehr umfangreich. Der Verwaltungsaufwand für die Exporteure und für die Behörden ist nach wie vor vertretbar, wenngleich einige Behörden auf Probleme gestoßen sind. Die Arbeitsbelastung wird weiter ansteigen, aber nicht unangemessen hoch sein, wenn auf nationaler und EU-Ebene weiterhin die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.

Die Verfahren der Verordnung haben sich insgesamt als wirksam erwiesen und gut funktioniert. Das Hauptproblem waren die langen Wartezeiten bei der Beantwortung der Anträge auf ausdrückliche Zustimmung. Die Zahl dieser Fälle ist viel höher als vorhersehbar war. Dies hat zu zusätzlicher Arbeitsbelastung geführt und den Verwaltungsaufwand für Exporteure, DNA und die Kommission deutlich erhöht. Außerdem wurden EU-Exporteure gegenüber Wettbewerbern benachteiligt, ohne dass dies unbedingt zu einem besseren Schutz der Gesundheit und der Umwelt in den Einfuhrländern beigetragen hätte. Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien ist die Lage besonders problematisch.

Trotz der anfänglichen Probleme mit der Datenbank EDEXIM, die auf Schwierigkeiten bei der vollständigen Berücksichtigung aller Anforderungen der Verordnung und der Erfordernisse der Benutzer zurückzuführen waren, sind deutliche Fortschritte zur Verbesserung der Lage erzielt worden. Vor allem die geplante Datenbankversion für Unternehmen wird den Prozess vereinfachen und beschleunigen.

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist ausgezeichnet. Im Allgemeinen funktioniert der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Parteien reibungslos, der mit den Einfuhrländern könnte jedoch verbessert werden.

Bislang scheint es keine größeren Probleme wegen Nichteinhaltung der Vorschriften gegeben zu haben.

Es wurde darauf hingewiesen, wie wichtig die Durchsetzung der Vorschriften und in diesem Zusammenhang vor allem die Aufgabe der Zollbehörden ist. Die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden muss intensiviert werden. Die Bereitstellung weiterer Instrumente, die die Zollkontrollen insbesondere bei Ausfuhren erleichtern sollen, wird befürwortet.

Außerdem gibt es eine Reihe kleinerer Punkte, bei denen der Geltungsbereich der Vorschriften präzisiert werden sollte.

[1] ABl. L 63 vom 6.3.2003.

[2] http://ecb.jrc.it/edex

[3] ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 27.

[4] ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 7.

[5] ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 9.

[6] ABl. L 174 vom 12.7.2003, S. 10.

[7] ABl. L 199 vom 7.6.2004, S. 7.

[8] ABl. L 147 vom 10.6.2005, S. 1.

[9] ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 46.

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