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Document 52006DC0161

Mitteilung der Kommission - Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG

/* KOM/2006/0161 endg. */

52006DC0161

Mitteilung der Kommission - Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG /* KOM/2006/0161 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 6.4.2006

KOM(2006) 161 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG

Mit dieser Mitteilung möchte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Überprüfung der Anwendung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher[1] unterrichten.

Überprüfung

In der Richtlinie 2002/65/EG ist vorgesehen, dass die Kommission sie überprüft. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 soll die Kommission im Anschluss an die Umsetzung der Richtlinie das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen, was die Vermarktung dieser Dienstleistungen anbelangt, überprüfen. Weiter sollte sie bestrebt sein, die Schwierigkeiten zu analysieren und im Einzelnen aufzuzeigen, die sich den Verbrauchern und den Anbietern stellen oder stellen können, insbesondere jene, die sich aus den unterschiedlichen einzelstaatlichen Bestimmungen über die Information und das Widerrufsrecht ergeben. Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie sieht ferner eine Verpflichtung für die Kommission vor, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 9. April 2006 einen Bericht zu den Problemen, die sich Verbrauchern und Anbietern beim Erwerb oder bei der Vermarktung von Finanzdienstleistungen stellen, sowie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Änderung und/oder weiteren Harmonisierung der Bestimmungen über die Information und das Widerrufsrecht in den Gemeinschaftlichen Regelungen betreffend Finanzdienstleistungen und/oder der Bestimmungen in Artikel 3 (betreffend die Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss des Fernabsatzvertrages) zu unterbreiten.

Sachstand

Die Richtlinie 2002/65/EG ist am 9. Oktober 2002 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten sie spätestens am 9. Oktober 2004 umsetzen müssen.

Die Umsetzung in nationales Recht hat sich allerdings verzögert. So hatten bis Ende 2004 nur 8 Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen hätten. Im ersten Quartal 2005 gingen der Kommission weitere 4, im zweiten Quartal 2005 erneut 4 und im dritten Quartal 2005 weitere 2 Meldungen zu. Ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist ergibt dies insgesamt 18 Mitteilungen über die Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Rechnet man 2 weitere Mitteilungen hinzu, die bis Anfang des Jahres 2006 eingingen, so hat die Kommission bislang Meldungen von 20 Mitgliedstaaten erhalten. Zusätzlich dazu haben 2 Mitgliedstaaten Mitteilung über eine teilweise Umsetzung der Richtlinie erstattet. Im Fall von 2 Mitgliedstaaten hat die Kommission den Europäischen Gerichtshof angerufen; ein weiterer Fall wird noch geprüft.

Im Übrigen kann die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschriebene Überprüfung nur dann Sinn haben, wenn die Richtlinie nicht nur in allen Mitgliedstaaten umgesetzt, sondern dort auch operationell ist. Dies erfordert ebenso, dass bereits in gewissem Umfang konkrete Erkenntnisse zur Anwendung der Richtlinie vorliegen.

Infolge der geschilderten Umstände war es der Kommission nicht möglich, die Anforderungen von Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie zu erfüllen.

Durchführung einer Untersuchung und Erstellung eines Berichts der Kommission

Im Hinblick auf eine erschöpfende Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie 2002/65/EG auf den Binnenmarkt, wie in der Richtlinie vorgeschrieben, hat die Kommission eine Studie ausgeschrieben, die als Grundlage des von ihr zu erstellenden Berichts dienen soll (Bekanntmachung der Ausschreibung: ABl. 2006/S 39 – 041355 vom 25.2.2006). Ein umfassender Bericht der Kommission, der die in Artikel 20 der Richtlinie angeschnittenen Fragen behandelt und eventuell Vorschläge für eine Überarbeitung der Richtlinie enthält, könnte dann im Jahre 2008 vorgelegt werden.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, von dieser überarbeiteten Zeitplanung Kenntnis zu nehmen.

[1] Richtlinie 2002/65/EG vom 23. September 2002, ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

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