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Document 52006DC0022

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern {SEK(2006) 82}

/* KOM/2006/0022 endg. */

52006DC0022

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern {SEK(2006) 82} /* KOM/2006/0022 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.01.2006

KOM(2006) 22 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern{SEK(2006) 82}

Inhaltsverzeichnis

I. EINFÜHRUNG 3

II. GELTUNGSBEREICH 4

III. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE VON ARBEITNEHMERN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN 5

1. Gleichbehandlung hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen 5

2. Gewährleistung grenzüberschreitender Zahlungen 6

3. Grenzüberschreitende Mitgliedschaft von entsandten Arbeitnehmern 7

a) Getroffene Maßnahmen, um die Zahlung von Beiträgen durch und für entsandte Arbeitnehmer zu ermöglichen; Artikel 6 Absatz 1 8

b) Freistellung von Beiträgen; Artikel 6 Absatz 2 8

4. Unterrichtung anspruchsberechtigter Personen 9

IV. FAZIT UND ENTWICKLUNG 10

I. EINFÜHRUNG

Die ergänzenden Rentensysteme haben sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich entwickelt. Nachdem die Europäische Union jetzt 25 Mitgliedstaaten hat, ist die Rentenlandschaft in der Union noch vielfältiger geworden. Dies gilt nicht nur für die gesetzlichen Rentensysteme, sondern auch für die ergänzenden Rentensysteme, so dass es schwierig ist, die Systeme gemäß der traditionellen 3-Säulen-Taxonomie einzuordnen[1].

Die Umsetzung der im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheit der Freizügigkeit beinhaltet die Wahrung der gesetzlichen und ergänzenden Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern. Während jedoch die Koordinierung der gesetzlichen Rentensysteme es zu- und abwandernden Erwerbstätigen ermöglicht, ihre erworbenen gesetzlichen Altersversorgungsansprüche in vollem Umfang zu wahren, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Portabilität von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung noch im Anfangsstadium. Es ist allgemein anerkannt, dass das in der Verordnung Nr. 1408/71/EWG vorgesehene Koordinierungssystem, und insbesondere die Kumulierungsvorschriften für gesetzliche Rentenansprüche, sich nicht für ergänzende Rentensysteme eignen. Die extreme Vielfalt dieser Systeme – es gibt nicht nur von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Systeme, sondern auch innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten – sowie der Umstand, dass ergänzende Rentensysteme oft nicht auf Rechtsvorschriften, sondern auf privater Initiative beruhen, erschweren die Anwendung entsprechender Regelungen. Die meisten ergänzenden Rentensysteme werden somit von der Verordnung Nr. 1408/71/EWG nicht erfasst. Eine Richtlinie auf dem Gebiet der ergänzenden Altersversorgung wurde als das geeignetere Rechtsinstrument zum Schutz ergänzender Rentenansprüche von Personen angesehen, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern.

Am 29. Juni 1998 erließ der Rat die Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (nachstehend: die Richtlinie)[2]. Sie war in den EU-15-Mitgliedstaaten bis zum 25. Juli 2001 umzusetzen und in den neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2004. Die gemäß dieser Richtlinie zu erlassenden Maßnahmen tragen der besonderen Natur und den besonderen Merkmalen ergänzender Rentensysteme Rechnung. Durch die Festlegung bestimmter Ansprüche verringert die Richtlinie für die in solchen Systemen versicherten Personen die Freizügigkeitshindernisse, die mit dem Verlust sämtlicher oder einiger ergänzender Rentenansprüche bei der Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat einhergehen. Die betreffenden Ansprüche werden im Einzelnen in Teil III erörtert.

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 betrifft der Bericht die Umsetzung dieser Richtlinie und enthält gegebenenfalls erforderliche Änderungsvorschläge. Um einen möglichst vollständigen Überblick zu erhalten, wurde den Regierungen der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten[3] ein Fragebogen übersandt. Die Kommission hat auch die Mitglieder des Rentenforums konsultiert[4]. Dieser Bericht stützt sich hauptsächlich auf die in den Antworten vermittelten Informationen. Anzumerken ist, dass die der Kommission übermittelten Informationen inhaltlich und bezüglich der Detailgenauigkeit recht unterschiedlich sind. Der Inhalt des Berichts reflektiert die Situation in den Mitgliedstaaten im September 2005.

II. GELTUNGSBEREICH

„Ergänzendes Rentensystem“ gemäß der Richtlinie bezeichnet ein nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichtetes betriebliches Rentensystem oder eine tarifliche oder sonstige vergleichbare Regelung, die ergänzende Rentenleistungen für Arbeitnehmer oder Selbstständige bieten soll, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt. Diese Richtlinie gilt nicht für Systeme, die unter den Begriff „Rechtsvorschriften“ nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen oder zu denen ein Mitgliedstaat eine Erklärung gemäß diesem Artikel abgibt.

Die Tabelle 1 „Sachlicher Geltungsbereich“ in Anhang 1 des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen, das dem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern als Anhang beigefügt ist, gibt eine kurze Übersicht über die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallenden Regelungen der Mitgliedstaaten im Bereich der ergänzenden Renten. Falls ergänzende Renten ausnahmsweise von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst sind, ist dies in der Tabelle vermerkt. Alle weiteren Informationen zu den Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten im vorliegenden Bericht beziehen sich auf die in Tabelle 1 genannten ergänzenden Rentensysteme. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Tabelle angesichts der Komplexität und großen Vielfalt der ergänzenden Rentensysteme nicht erschöpfend sein kann.

Die Richtlinie ist unabhängig davon anwendbar, ob es sich bei dem ergänzenden Rentensystem um ein kapitalgedecktes System, ein umlagefinanziertes System oder ein System von Pensionsrückstellungen handelt. Die meisten ergänzender Rentensysteme arbeiten nach dem Kapitaldeckungsverfahren – einfacher ausgedrückt bedeutet dies, dass „Fonds“, die rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber sind, Beiträge einnehmen, sie anlegen und die Leistungen auszahlen. Aber es gibt auch andere Systeme, die nach dem Umlageverfahren finanziert werden oder mit einem Kapitaldeckungsansatz kombiniert sind, oder auch Pensionsrückstellungen. Gemäß den Antworten auf den Fragebogen bestehen in fast der Hälfte der Mitgliedstaaten Rentensysteme, die auf der letztgenannten Form der Finanzierung beruhen, d. h. Rentenversprechen auf der Grundlage von Rentenrückstellungen, nämlich in Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, , Portugal, Spanien, Schweden und im Vereinigten Königreich und Norwegen.

Außerdem gilt die Richtlinie nicht nur für Altersrenten, sondern – sofern vorgesehen – auch für Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten. In allen Mitgliedstaaten, in denen Hinterbliebene von der Absicherung biometrischer Risiken erfasst sind, handelt es sich bei den möglichen Hinterbliebenen um Ehegatten und Kinder. Dies ist entweder ausdrücklich geregelt oder es wird hierzu eine weiter gefasste Formulierung verwendet, z. B. gesetzliche Erben oder Berechtigte, worunter ebenfalls Ehegatten und Kinder zu verstehen sind.

III. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE VON ARBEITNEHMERN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN

1. Gleichbehandlung hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche aus einem ergänzenden Rentensystems für Arbeitnehmer, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, im gleichen Umfang sicher, wie für ausscheidende Beschäftigte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben.

Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass Personen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, nicht ungünstiger gestellt sind, als jene, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben. Mit der Aufstellung dieses Grundsatzes gewährleistet Artikel 4 einen Mindeststandard für die Gleichbehandlung inländischer und grenzübergreifender Sachverhalte im Hinblick auf die Wahrung erworbener Rechte.

Nach den Ausführungen einiger Mitgliedstaaten mussten keine besonderen Maßnahmen erlassen werden, um diesem Artikel zu entsprechen. Als Begründung gaben die Regierungen der Mitgliedstaaten meist an, dass nach den für die Wahrung erworbener Rechte geltenden Rechtsvorschriften bzw. Tarifverträgen nicht zwischen Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat blieben und solchen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begäben, unterschieden werde.

Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat jedoch eine spezifische Regelung eingeführt, um sicherzustellen, dass diese Grundsätze der Wahrung erworbener Rentenansprüche auch angewandt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter des Systems in einen anderen Mitgliedstaat umzieht. Solche besonderen Bestimmungen finden sich in den Rechtsvorschriften Frankreichs, Deutschlands, Griechenlands[5], Irlands, Lettlands, Luxemburgs, der Niederlande, Polens, Portugals und des Vereinigtes Königreichs und Norwegens. In diesen Mitgliedstaaten wurden zwei Arten von rechtlichen Regelungen getroffen: Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich haben sich für die Einführung eines Verbots unterschiedlicher Regelungen entschieden, während die anderen der oben genannten Mitgliedstaaten eine positive Regelung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung vorgezogen haben[6]. Gemäß den estnischen Behörden wendet Estland die Richtlinie 98/49/EG hinsichtlich des im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Altersvorsorgesystems (Pflichtversicherung) an; die Richtlinie wurde durch das Gesetz über die kapitalgedeckten Renten umgesetzt[7].

Die Auswirkungen der Richtlinie scheinen, was eine tatsächliche Änderung der Praxis angeht, begrenzt gewesen zu sein, da die Mitgliedstaaten angaben, das Diskriminierungsverbot habe in diesem Bereich schon vor Anwendung der Richtlinie gegolten. Die entsprechenden Fundstellen der nationalen Bestimmungen finden sich in Anhang 1 – Tabelle 2 „Gewährleistung derselben Ansprüche“ - des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen, das dem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern als Anhang beigefügt ist.

2. Gewährleistung grenzüberschreitender Zahlungen

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Anspruchsberechtigte ergänzender Rentensysteme sowie für sonstige Berechtigte dieser Systeme die Auszahlung der Leistungen abzüglich gegebenenfalls zu erhebender Steuern und Transaktionsgebühren in allen anderen Mitgliedstaaten erfolgt. Die Auszahlung der Leistungen in ganz Europa ist eine grundlegende Voraussetzung, um den beiden Grundsätzen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Kapitalverkehrs Rechnung zu tragen.

Mehrere Mitgliedstaaten (Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien und Vereinigtes Königreich und Norwegen haben eine besondere Bestimmung in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen, wonach die Auszahlung der Leistungen an Anspruchsberechtigte erfolgt, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben.[8]

Diese Bestimmung war – anders als die anderen oben erwähnten – schon vor der Richtlinie erlassen worden. Zypern und Spanien haben keine besondere Bestimmung allein zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlassen, sondern eine allgemeinere Regelung, wonach der Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen im Inland Ansässigen und in den Mitgliedstaaten Ansässigen ohne jede Beschränkung erfolgt.

In den Fällen, in denen keine gesetzgeberischen Maßnahmen getroffen wurden, stellte der betreffende Mitgliedstaat fest, dass seine bestehenden Rechtsvorschriften bzw. Tarifverträge schon im Einklang mit dem Erfordernis des Artikels 5 stünden. Dies ergibt sich – nach dem Vorbringen dieser Mitgliedstaaten – daraus, dass in ihren geltenden Rechtsvorschriften bezüglich der Auszahlung nicht zwischen Anspruchsberechtigten, die im Inland verblieben und solchen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begäben, unterschieden werde. Andere Mitgliedstaaten führten aus, es sei nicht erforderlich, ausdrückliche Maßnahmen zu erlassen, da ihre Rechtsvorschriften keine Bestimmungen enthielten, die den freien Kapitalverkehr bezüglich der aus ergänzenden Rentensystemen erfolgenden grenzüberschreitenden Zahlungen behinderten.

Ebenso wie Artikel 4 scheint dieser Artikel keine wesentlichen Änderungen der Praxis der Mitgliedstaaten nach sich gezogen zu haben. Selbst die Mitgliedstaaten, in denen eine ausdrückliche Bestimmung erlassen wurde, haben nicht berichtet, dass vor deren Erlass eine andere Praxis gegolten habe. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass die Gewährleistung der uneingeschränkten Auszahlung der Leistungen an zuvor in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Anspruchsberechtigte bei fast allen Arten von Systemen leicht zu bewerkstelligen war.

Die entsprechenden Fundstellen der nationalen Bestimmungen finden sich in Anhang 1-Tabelle 3 „Grenzüberschreitende Zahlungen“ - des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen, das dem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern als Anhang beigefügt ist.

3. Grenzüberschreitende Mitgliedschaft von entsandten Arbeitnehmern

Artikel 6 betrifft entsandte Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Eine solche Entsendung liegt in der Situation vor, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen entsandt wird, in dem er normalerweise beschäftigt ist. Die Höchstdauer der Entsendung beträgt zwölf Monate; in Ausnahmefällen kann sie bis auf vierundzwanzig Monate verlängert werden. Zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer besteht für die gesamte Entsendedauer eine arbeitsrechtliche Bindung.

Ein Arbeitnehmer, der bereit ist, vorübergehend für seinen Arbeitgeber im Ausland zu arbeiten, hat die legitime Erwartung, dass er im Hinblick auf seine ergänzenden Rentenansprüche keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden wird. Der Wechsel in ein neues System könnte ihm – sofern es überhaupt ein entsprechendes System gibt – erhebliche finanzielle Nachteile bringen. So könnte es beispielsweise vorkommen, dass der Arbeitnehmer während seiner Entsendung keinerlei Ansprüche erwirbt, weil er die in diesem Land möglicherweise vorgesehene Wartezeit nicht zurückgelegt hat. Ebenso kann es Schwierigkeiten geben, wenn das neue System nicht mit dem alten System vereinbar ist. So kann es beispielsweise schwierig sein, im Fall des Wechsels von einem System mit definierten Leistungen in ein System mit definierten Beiträgen den entsprechenden Versorgungsbedarf zu errechnen. Solche Probleme können durch eine grenzüberschreitende Mitgliedschaft dergestalt verhindert werden, dass der Betroffene während der Zeit der Entsendung in seinem ursprünglichen System verbleibt. Artikel 6 lässt deshalb eine grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu, indem er vorsieht, dass es den Arbeitgebern und den entsandten Arbeitnehmern zu ermöglichen ist, während des Zeitraums der Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin Beiträge in ein im Herkunftsmitgliedstaat eingerichtetes ergänzendes Rentensystem einzuzahlen. Wenn weiterhin Beiträge eingezahlt werden, muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber von jeder Verpflichtung freigestellt werden, Beiträge in ein Zusatzrentensystem in einem anderen Mitgliedstaat einzuzahlen.

a) Getroffene Maßnahmen, um die Zahlung von Beiträgen durch und für entsandte Arbeitnehmer zu ermöglichen; Artikel 6 Absatz 1

Einige Mitgliedstaaten haben berichtet, es habe kein Erfordernis zum Erlass besonderer Maßnahmen bestanden, die die Weiterzahlung von Beiträgen während der Zeit der Entsendung ermöglichen. Sie begründen dies in der Regel damit, dass im Fall einer Entsendung die Verträge und Tarifverträge bezüglich der ergänzenden Altersversorgung auf die Parteien anwendbar bleiben. Deshalb werden die Beiträge durch oder für einen entsandten Arbeitnehmer – nach dem Vorbringen dieser Mitgliedstaaten – ganz normal nach den Bestimmungen über die Beitragszahlung geleistet. Außerdem wird vorgebracht, dass sich die Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 aus dem Nichtvorhandensein eines Verbots der Einzahlung in ergänzende Rentensysteme während einer Entsendung ergebe.

Einige Mitgliedstaaten haben jedoch ausdrückliche Bestimmungen erlassen, um die Weiterzahlung von Beiträgen während der Zeit der Entsendung sicherzustellen. Solche Bestimmungen wurden in Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Portugal, Schweden und im Vereinigten Königreich und in Norwegen eingeführt.

In Griechenland muss das Recht zur Weiterzahlung der Beiträge binnen 30 Tagen nach Mitteilung der Entsendung vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden, in den anderen genannten Ländern gibt es keine Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts. Die luxemburgischen und die schwedischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Weiterzahlung während der Zeit der Entsendung nicht nur erfolgen kann, sondern sogar zu erfolgen hat.

b) Freistellung von Beiträgen; Artikel 6 Absatz 2

Dieses Erfordernis ist für Mitgliedstaaten relevant, die ergänzende Rentensysteme haben, bei denen es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Ebenso wie allgemein ein obligatorisches ergänzendes Rentensystem oder eine Pflichtmitgliedschaft für einen bestimmten Sektor könnten solche Systeme ein Hindernis für den Grundsatz der Freistellung von der Zahlung von Beiträgen zu einem ergänzenden Rentensystem in einem anderen Mitgliedstaat darstellen. In diesen Fällen muss der Aufnahmemitgliedstaat deshalb sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber nicht von dem Pflichtversicherungssystem erfasst werden.

Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 keine ausdrückliche Bestimmung benötigten. Als Erklärung gaben sie in der Regel an, dass ganz allgemein keine Pflichtversicherungen für Zusatzrenten bestünden oder dass es keine Rechtsvorschriften gebe, die die Mitgliedschaft in einem System obligatorisch machten.

Andere Mitgliedstaaten haben jedoch besondere Bestimmungen eingeführt. Das niederländische Recht sieht z. B. vor, dass ein in die Niederlande entsandter Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber, wenn die Beitragszahlung in einem anderen Mitgliedstaat während der Entsendung in die Niederlande fortgesetzt wird, von der Beitragspflicht in den Niederlanden befreit sind. In Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden (dort jedoch nur teilweise) und in Norwegen gibt es entsprechende Bestimmungen.

Griechenland, Luxemburg, Malta und Portugal haben ebenfalls besondere Bestimmungen in dieser Angelegenheit erlassen, jedoch unter einem anderen Gesichtswinkel. So sieht etwa das griechische Recht vor, dass der entsandte Arbeitnehmer und gegebenenfalls sein Arbeitgeber von der Verpflichtung freigestellt sind, Beiträge zu einem ergänzenden Rentensystem in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen. Luxemburg, Malta und Portugal haben fast gleichlautende Bestimmungen erlassen. Die Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass diese Art von Bestimmung womöglich nicht zur Umsetzung des Artikels 6 Absatz 2 beiträgt, da es zweifelhaft ist, ob diese Bestimmung in den Mitgliedstaaten, in die der Arbeitnehmer entsandt wird, rechtlich durchgesetzt werden kann.

Wenn ein Arbeitnehmer für kurze Zeit für seinen Arbeitnehmer im Ausland arbeiten wird, muss er wissen, was in dieser Zeit mit seinen ergänzenden Rentenansprüchen geschehen wird. Er und sein Arbeitgeber sind an einem einfachen Verfahren interessiert, ohne zusätzliche Kosten und komplizierte Verwaltungsverfahren. Die grenzüberschreitende Mitgliedschaft stellt ein Instrument dar, das dies ermöglicht. Insbesondere Angestellte multinationaler Unternehmen, die im Laufe ihrer Karriere häufig in andere Länder entsandt werden, werden von diesem Instrument profitieren. Solange kein rechtlicher Anspruch auf eine grenzüberschreitende Mitgliedschaft bestand, war es von den jeweiligen Verträgen abhängig, ob eine Weiterzahlung der Beiträge möglich war oder nicht. Durch die Kodifizierung dieses Rechts erhielten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dieser Hinsicht die für die Planung von Entsendungen erforderliche Rechtssicherheit.

Die entsprechenden Fundstellen der nationalen Bestimmungen finden sich in Anhang 1 – Tabelle 4 „Grenzüberschreitende Mitgliedschaft von entsandten Arbeitnehmern“ - des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen, das dem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern als Anhang beigefügt ist.

4. Unterrichtung anspruchsberechtigter Personen

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Arbeitgeber, Treuhänder oder sonstigen für die Verwaltung eines ergänzenden Rentensystems verantwortlichen Personen die mobilen Arbeitnehmer, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, angemessen über deren Rentenansprüche und über ihre Wahlmöglichkeiten informieren. Diese Informationen müssen mindestens den Informationen entsprechen, die anspruchsberechtigte Personen erhalten, für die keine Beträge mehr gezahlt werden, die jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben.

Ergänzende Rentenansprüche sind insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen das Leistungsniveau der ergänzenden Rentensysteme hoch ist, ein wesentlicher Bestandteil des Einkommensschutzes im Alter. Es ist daher nicht verwunderlich, dass Arbeitnehmer oder Selbständige, die beabsichtigen, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, zunächst Klarheit über die Folgen haben möchten, die dies für ihre erworbenen Rentenansprüche haben wird, bevor sie eine endgültige Entscheidung treffen. Angemessene Informationen hierzu sind deshalb unverzichtbar.

Einige Mitgliedstaaten verwiesen auf das genannte Mindesterfordernis und stellten fest, dass bezüglich der den Anspruchsberechtigten zu gebenden Informationen keine besonderen Maßnahmen erlassen worden seien. In diesem Zusammenhang wird argumentiert, dass das Spektrum der Informationen mit dem Inhalt der Richtlinie im Einklang stehe und für alle Anspruchsberechtigten identisch sei, unabhängig davon, ob sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verblieben oder sich in einen anderen Mitgliedstaat begäben.

Acht Staaten (Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal und Norwegen) haben hierzu jedoch eine besondere Bestimmung in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen. Es ist sehr wichtig, dass die Arbeitnehmer, bevor sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, angemessen informiert werden, insbesondere über die ihnen offen stehenden Wahlmöglichkeiten. In einigen Mitgliedstaaten hat die Richtlinie zur Ausweitung der Informationsrechte in diesem Bereich geführt. Die meisten Länder verwiesen jedoch auf ihre schon vor Erlass der Richtlinie bestehenden Informationspflichten.

Die entsprechenden Fundstellen der nationalen Bestimmungen finden sich in Anhang 1 – Tabelle 5 „Unterrichtung anspruchsberechtigter Personen“ - des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen, das dem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern als Anhang beigefügt ist.

IV. FAZIT UND ENTWICKLUNG

Was die ersten beiden Maßnahmen zur Wahrung der Rentenansprüche – gleiche Wahrung erworbener Ansprüche und grenzüberschreitende Zahlungen – angeht, so ergibt die Analyse der Antworten der Mitgliedstaaten, dass diese Rechte gemäß den Ausführungen einiger Mitgliedstaaten schon vor Inkrafttreten der Richtlinie hinreichend garantiert waren. Die Kodifizierung dieser Rechte durch die Richtlinie wird jedoch mehr Rechtssicherheit schaffen und den Arbeitnehmern helfen, die überlegen, ob sie sich ins Ausland begeben sollen. Außerdem wird durch die Verankerung dieser Grundsätze in den Gemeinschaftsvorschriften gewährleistet, dass sich die mobilen Arbeitnehmer nicht mit einer Situation konfrontiert sehen, die hinter den auf EU-Ebene bestehenden Standards zurückbleibt.

Die in Artikel 6 niedergelegten Rechte verbessern nicht nur die Rechtssicherheit, sie bieten auch ein einfaches Verfahren, nach dem ein Anspruchsberechtigter während einer Entsendung weiter ergänzende Rentenansprüche erwerben kann. Artikel 6, der eine grenzüberschreitende Mitgliedschaft zulässt, ermöglicht also einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Ebenso wichtig ist es, dass diese grenzüberschreitende Mitgliedschaft nicht weniger attraktiv wird, weil der Arbeitgeber oder sein Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge in ein in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitnehmer entsandt wird, bestehendes Pflichtversicherungssystem einzuzahlen. Folglich kann die Erleichterung der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft von entsandten Arbeitnehmern als ein wichtiger Schritt zur Erleichterung der beruflichen Mobilität im Bereich der kurzzeitigen Entsendungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angesehen werden.

Was die Unterrichtung anspruchsberechtigter Personen angeht, so waren die Auswirkungen der Richtlinie auf die Informationsregelungen der Mitgliedstaaten erheblich, selbst wenn die geltenden Vorschriften die Bereitstellung von Informationen auf dem in Artikel 7 vorgesehenen Mindestniveau meist schon vorschrieben.

Die ergänzenden Rentensysteme haben sich noch nicht in allen Mitgliedstaaten zu einer signifikanten Komponente der nationalen Altersversorgung entwickelt. Wie in dem gemeinsamen Bericht über angemessene und nachhaltige Renten[9] aufgezeigt wurde, haben jedoch viele Mitgliedstaaten in jüngerer Zeit Strukturreformen ihrer Rentensysteme vorgenommen, die sich auf die Ausgestaltung ihrer ergänzenden Rentensysteme auswirken. Diese Reformen führen häufig dazu, dass die ergänzende Altersversorgung für die Bürger der Europäischen Union bei der Einkommenssicherung im Alter eine zunehmend wichtige Rolle spielt. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die ergänzenden Rentenansprüche eines Arbeitnehmers, der sein Recht ausübt, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten, angemessen geschützt werden.

Nach Erlass der Richtlinie haben weitere Rechtsakte auf EU-Ebene dazu beigetragen, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern.

Grenzüberschreitende Zahlungen

Die erste Maßnahme betrifft die Gewährleistung grenzüberschreitender Zahlungen abzüglich gegebenenfalls zu erhebender Steuern und Transaktionsgebühren. Nicht nur der Nichteingang einer Zahlung, sondern auch der Abzug hoher Transaktionsgebühren vor einer Zahlung in ein anderes Land kann die Mobilität der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro trägt zur Senkung solcher Gebühren bei.

Grenzüberschreitende Mitgliedschaft

Ein weiterer Rechtsakt im Bereich der grenzüberschreitenden Mitgliedschaft wurde auf EU-Ebene mit der Richtlinie 2003/41/EG vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (auch als „Pensionsfondsrichtlinie“ bekannt) erlassen. Die durch die Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung der Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung war eine Grundvoraussetzung für die grenzüberschreitende Tätigkeit dieser Einrichtungen und sie eröffnete folglich die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Mitgliedschaft. Diese Bestimmungen der Pensionsfondsrichtlinie erleichtern die grenzüberschreitende Mobilität erheblich. Die grenzüberschreitende Mitgliedschaft hat den Vorteil, dass die Arbeitnehmer in demselben Altersversorgungssystem verbleiben können, wenn sie eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen, und dass kein Systemwechsel erfolgen muss.

Die Initiative der Kommission, im Bereich der Besteuerung der Altersversorgung alle Steuervorschriften abzuschaffen, die zu einer Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds führen, soll die grenzüberschreitende Mitgliedschaft erleichtern. Die Kommission hat in der Mitteilung KOM (2001) 214 endg. angekündigt, dass sie der grenzüberschreitenden Beteiligung an einem Altersversorgungssystem entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften prüfen und die erforderlichen Maßnahmen treffen werde, um die Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften mit dem EG-Vertrag zu gewährleisten. Dies führte zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen einige Mitgliedstaaten durch die Kommission[10].

Informationspflichten

Auch im Informationsbereich erfolgten im Rahmen der Richtlinie über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weitere Maßnahmen. Ein Schritt nach vorne erfolgte dadurch, dass die betrieblichen Altersversorgungssysteme ihre Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger über eine Reihe von Umständen im Zusammenhang mit ihren Leistungsansprüchen zu unterrichten haben. Da der Geltungsbereich der Richtlinie über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit dem der vorliegenden Richtlinie jedoch nicht identisch ist, beziehen sich diese Bestimmungen nicht auf alle Anbieter ergänzender Rentenversicherungen.

Perspektiven

Keine der Regierungen hat von noch bestehenden Diskriminierungen zwischen inländischen und grenzübergreifenden Sachverhalten bzw. darüber berichtet, dass die Ausübung der Rechte im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern in der Praxis behindert werde. Gleiches gilt für fast alle Antworten der Mitglieder des Rentenforums. Nur ein Mitglied hat erklärt, dass es bei der praktischen Anwendung der Richtlinie Probleme gibt.

Dieses Mitglied hat z. B. auf Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung des Rechts, während des Zeitraums der Entsendung weiterhin Beiträge in das ursprüngliche System einzuzahlen, hingewiesen.

Soweit über Nachteile berichtet wurde, mit denen sich die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang konfrontiert sehen, nannten die Regierungen und die Mitglieder des Rentenforums meistens Probleme, die auf die unterschiedlichen Steuersysteme und auf unterschiedliche Regeln für den Erwerb von Ansprüchen zurückzuführen sind. Der letzte Punkt betrifft die so genannte „Portabilität“ ergänzender Rentenansprüche, d. h. die Möglichkeit, Rentenansprüche bei beruflicher Mobilität zu erwerben und zu wahren. In anderen Fällen stellt sich das Problem nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb, es könnte jedoch bei der Geltendmachung der Ansprüche in der Praxis bestehen.

Diese Hindernisse für die Mobilität werden von der vorliegenden Richtlinie jedoch nicht erfasst. Es gibt also noch Hindernisse für die Freizügigkeit, was die Zusatzrenten angeht. Die Richtlinie bringt dies auch ausdrücklich zum Ausdruck, indem sie feststellt, dass mit der Richtlinie erstmals Maßnahmen getroffen werden (vgl. vierter Erwägungsgrund), und dass sie nur einen „Beitrag“ dazu leistet, dass Hindernisse für die Freizügigkeit beseitigt werden (vgl. siebter Erwägungsgrund und Artikel 1).

Die Kommission hat anerkannt, dass die unzureichende Portabilität ergänzender Rentenansprüche erhebliche Hindernisse für die Mobilität der Erwerbstätigen und damit für die Freizügigkeit als eine der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten schaffen kann.

Die Kommission hat die Sozialpartner zweimal konsultiert, zuletzt im September 2003 (SEC(2003)916). Mit dieser Mitteilung hat sie die zweite Stufe der Anhörung der Sozialpartner zu Maßnahmen zur Verbesserung der Portabilität von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung eingeleitet und vorgeschlagen, dass die europäischen Sozialpartner eine europäische Kollektivrahmenvereinbarung in diesem Bereich aushandeln. Da die Sozialpartner jedoch zur Notwendigkeit der Aufnahme von Verhandlungen unterschiedlicher Ansicht sind, hat die Kommission am 20. Oktober 2005, einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen vorgelegt[11].

[1] Beschrieben u. a. in der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 zu einem Binnenmarkt für die zusätzliche Altersversorgung – Ergebnisse der Konsultation zum Grünbuch „Zusätzliche Altersversorgung im europäischen Binnenmarkt“ (KOM(1999) 134 endg.).

[2] ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S. 46.

[3] Nur Norwegen hat geantwortet. Unter.

[4] Das Rentenforum ist ein Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner und der einschlägigen europäischen Vereinigungen. Es wurde offiziell durch Kommissionsbeschluss C (2001) 1775 vom 9. Juli 2001 eingesetzt. Es gingen Antworten folgender Stakeholder-Organisationen ein: AIM, EAPSPI und EFRP. Einige nationale Organisationen haben den Fragebogen gesondert beantwortet.

[5] Die griechischen Rechtsvorschriften wurden schließlich am 3. November 2004 erlassen (Präsidialverordnung 227/2004, veröffentlicht im Amtsblatt 212 vom 5. November 2004).

[6] Ein Beispiel ist die portugiesische Durchführungsbestimmung, die wie folgt lautet: „Arbeitnehmer, die Anspruchsberechtigte eines ergänzenden Rentensystems sind und für die keine Beiträge mehr gezahlt werden, weil sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, behalten ihre in solchen Systemen erworbenen Rentenansprüche unter den gleichen Voraussetzungen wie Anspruchsberechtigte, die keine Beiträge mehr einzahlen, jedoch im Inland verbleiben. 2.1 Absatz 1 gilt ebenfalls für sonstige im Rahmen des betreffenden ergänzenden Rentensystems Berechtigte.

[7] Antwort der estnischen Behörden vom 1.8.2005. Die Kommissionsdienststellen sind dabei, das estnische kapitalgedeckte Rentensystem zu prüfen.

[8] Beispielsweise findet sich folgende besondere Bestimmung im finnischen Gesetz über die kapitalgedeckte Versicherung:„Ergänzende Leistungen für Anspruchberechtigte eines Versicherungsfonds oder für alle anderen Personen, die in dem ergänzenden System versichert sind oder waren, werden auch in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums unter den gleichen Bedingungen wie in Finnland ausgezahlt. Soweit in den Versicherungsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, werden ergänzende Leistungen auch in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgezahlt.“

[9] Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission über angemessene und nachhaltige Renten, vom Rat am 6. März (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) und am 7. März (Wirtschaft und Finanzen) gebilligt als Beitrag zum Europäischen Rat am 20.-21. März 2003, Seiten 8-9, Ratsdokument 6527/2/03/REV 2.

[10] Siehe für nähere Informationen:http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/personal_tax/pensions/index_de.htm

[11] (KOM(2005) 507 endgültig vom 20.10.2005) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrenten

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