Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006AR0236

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Eine EU-Kinderrechtsstrategie

    ABl. C 146 vom 30.6.2007, p. 58–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 146 vom 30.6.2007, p. 8–8 (MT)

    30.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 146/58


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine EU-Kinderrechtsstrategie“

    (2007/C 146/08)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission und insbesondere die vorgeschlagene Entwicklung einer Strategie zur wirksamen Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der nach innen und nach außen gerichteten politischen Maßnahmen der EU und zur Unterstützung der diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten;

    heißt die Einrichtung eines Referats für Kinderrechte innerhalb der Kommission gut und nimmt die wichtige Rolle zur Kenntnis, die dem Koordinator für Kinderrechte zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung der Strategie zukommt; er hofft jedoch, dass hierfür genügend Ressourcen bereitgestellt und dem Koordinator der nötige Rang und ausreichend politisches Gewicht verliehen werden, damit die Ziele des Referats erreicht werden können; ersucht um eine Klarstellung der Rolle des Koordinators sowie der Art und Weise, wie das Referat die Arbeit auf staatlicher Ebene ergänzen soll;

    bedauert, dass der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, Mädchen, Kindern mit Behinderungen sowie Kindern von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen — sowohl innerhalb der EU als auch im globalen Zusammenhang — keine ausreichende Aufmerksamkeit entgegengebracht wird; gleiches gilt für die Betreuung und den Schutz dieser Kinder;

    nimmt zur Kenntnis, dass durch die Strategie auf europäischer und nationaler Ebene die Grundlage für eine wirksamere Partnerschaft zwischen Entscheidungsträgern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Nichtregierungsorganisationen geschaffen werden kann;

    bedauert jedoch, dass die Mitteilung keinen Hinweis auf die einzigartige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf Dienstleistungen für Kinder und den Schutz ihrer Rechte enthält, und betont, dass diese Gebietskörperschaften über die Bereitschaft und die Kompetenzen verfügen, sich als Partner an der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Strategie zu beteiligen;

    spricht sich dafür aus, dass die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen sowie der entsprechende politische Wille eingesetzt werden, um im Sinne der Mitteilung voranzuschreiten und das Grünbuch und die Strategie zu entwickeln, und schlägt vor, dass das Europäische Parlament eine spezifische Maßnahme zur Finanzierung der Strategie und der vorgeschlagenen Aktionen in Betracht ziehen sollte.

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie KOM(2006) 367 endg.;

    aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 22. Februar 2006, die Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

    gestützt auf den Entwurf seiner Stellungnahme zu der Situation von unbegleiteten Minderjährigen im Migrationsprozess — Rolle und Empfehlungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (CdR 136/2006 rev. 2);

    gestützt auf seine Stellungnahmen zu dem Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre (CdR 122/2005 fin); der Bekämpfung des Menschenhandels (CdR 87/2001 fin); dem Programm DAPHNE II zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (CdR 63/2003); dem Schutz von Minderheiten und den Maßnahmen gegen Diskriminierung (CdR 53/2006 fin); dem demografischen Wandel (CdR 152/2005 fin); und zu Integration und Migration (CdR 51/2006 fin);

    gestützt auf den am 29. November 2006 von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen, Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 236/2006 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau Maria Corrigan, Mitglied des Grafschaftsrates von Dún Laoghaire-Rathdown und der Regionalbehörde Dublin);

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1)

    Im Sinne des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    2)

    Alle Mitgliedstaaten haben das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert; weder die Europäische Kommission noch die Europäische Union kann Vertragspartei des Übereinkommens sein.

    3)

    Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechte von Kindern in den Verträgen der EU sind begrenzt und dies hat Auswirkungen in Bezug auf mögliche Finanzquellen.

    4)

    Die zentrale Rolle der Familie — und insbesondere die Rolle der Eltern — sowie die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Eltern bei ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen, wird anerkannt.

    5)

    Die Förderung und der Schutz der Rechte von Kindern und die Schaffung inklusiver und kinderfreundlicher Gesellschaften ist für die Zukunft der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung.

    6)

    Die frühzeitige Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in das öffentliche Leben nimmt in Bezug auf die Entwicklung einer inklusiven und demokratischen Gesellschaft einen zentralen Platz ein.

    7)

    Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften befinden sich aufgrund ihrer Verantwortlichkeiten auf den Gebieten Lebensumfeld, öffentliche Verkehrsmittel und Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit und Erholung, Arbeitsmarkt für Jugendliche sowie ihrer Aufgaben in Bezug auf die Beobachtung der Lebensbedingungen von Kindern durch beispielsweise Sozialfürsorge und Datenerhebungen in einer einzigartigen Lage, eine wichtige Rolle hinsichtlich der Förderung und des Schutzes der Rechte von Kindern zu spielen.

    verabschiedete auf seiner 68. Plenartagung am 13./14. Februar 2007 (Sitzung vom 13. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

    1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    1.1

    begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission und insbesondere die vorgeschlagene Entwicklung einer Strategie zur wirksamen Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der nach innen und nach außen gerichteten politischen Maßnahmen der EU und zur Unterstützung der diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten;

    1.2

    befindet, dass heutige Anstrengungen, die Kindern zugute kommen, eine Investition in unsere Zukunft und eine weitere Vertiefung und Festigung der europäischen Integration darstellen;

    1.3

    bedauert das Stocken des Verfassungsgebungsprozesses der Union, denn im Verfassungsvertrag und in der Charta der Grundrechte werden die Rechte des Kindes ausdrücklich anerkannt;

    1.4

    begrüßt die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung internationaler Verträge verpflichtet sind, insbesondere des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UNKRK), das von jedem der Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; bedauert jedoch, dass nicht stärker betont wird, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Verpflichtungen — auf europäischer und internationaler Ebene — bezüglich der Rechte des Kindes dringlich umsetzen müssen;

    1.5

    stimmt zu, dass die nahezu weltweite Ratifizierung der UNKRK eine besonders tragfähige Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und Drittländern darstellt; bedauert jedoch, dass das Dokument nicht die Möglichkeit aufgreift, die Ratifizierung der UNKRK durch alle Mitgliedstaaten der EU als Rahmen für ein gemeinsames Engagement der Mitgliedstaaten zu nutzen;

    1.6

    heißt die Einrichtung eines Referats für Kinderrechte innerhalb der Kommission gut und nimmt die wichtige Rolle zur Kenntnis, die dem Koordinator für Kinderrechte zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung der Strategie zukommt; er hofft jedoch, dass hierfür genügend Ressourcen bereitgestellt und dem Koordinator der nötige Rang und ausreichend politisches Gewicht verliehen werden, damit die Ziele des Referats erreicht werden können; ersucht um eine Klarstellung der Rolle des Koordinators sowie der Art und Weise, wie das Referat die Arbeit auf staatlicher Ebene ergänzen soll;

    1.7

    unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen kurzfristigen Aktionen zur Regelung einiger dringender Anliegen, insbesondere die Einrichtung einer einzigen sechsstelligen Kindernotruf-Telefonnummer innerhalb der EU sowie einer Telefonhotline für Notrufe im Fall vermisster bzw. sexuell ausgebeuteter Kinder, und spricht sich dafür aus, diese Aktionen um ein gemeinsam vereinbartes Protokoll über den Umgang mit grenzüberschreitenden Kindesentführungen zu erweitern. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die neuen Kindernotrufdienste nicht parallel zu den auf nationaler und regionaler Ebene bestehenden Notrufdiensten eingerichtet werden, sondern diese vielmehr ergänzen sollten, und dass vorbildliche Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung dieser Dienste grundlegend berücksichtigt werden sollten;

    1.8

    stellt fest, dass der Mitteilung nicht entnommen werden kann, dass die Strategie Mindeststandards verpflichtet sein und nachvollziehbare Zielsetzungen mit eindeutigen Zielen und Fristen beinhalten wird;

    1.9

    nimmt zur Kenntnis, dass es zurzeit keine Systeme gibt, die nachvollziehbare, vergleichbare und einheitliche Daten zu Indikatoren in den Mitgliedstaaten liefern können; erinnert daran, dass unter Anwendung der Methode der offenen Koordinierung daran gearbeitet wird, einen Richtwert (oder eine Reihe von Richtwerten) für das Wohlergehen der Kinder zu entwickeln, dass es statistische Angaben zu einkommensabhängiger Armut, materieller Verarmung und der Wohnsituation gibt und außerdem viele verschiedene Statistiken auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene existieren;

    1.10

    verweist darauf, dass Kinder keine homogene Gruppe darstellen. Ihre Bedürfnisse sind u.a. abhängig von Alter, Begabung, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit und Familienstruktur;

    1.11

    bedauert, dass der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, Mädchen, Kindern mit Behinderungen sowie Kindern von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen — sowohl innerhalb der EU als auch im globalen Zusammenhang — keine ausreichende Aufmerksamkeit entgegengebracht wird; gleiches gilt für die Betreuung und den Schutz dieser Kinder;

    1.12

    bedauert, dass kein Bezug auf das Angebot einer hochwertigen vorschulischen Bildung für Kinder unter sechs Jahren genommen wird, obwohl Kinderbetreuungsdienste ein langfristiges und vorrangiges politisches Ziel der EU darstellen und diesbezüglich quantitative Zielvorgaben auf europäischer Ebene angenommen wurden;

    1.13

    nimmt zur Kenntnis, dass durch die Strategie auf europäischer und nationaler Ebene die Grundlage für eine wirksamere Partnerschaft zwischen Entscheidungsträgern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Nichtregierungsorganisationen geschaffen werden kann;

    1.14

    bedauert jedoch, dass die Mitteilung keinen Hinweis auf die einzigartige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf Dienstleistungen für Kinder und den Schutz ihrer Rechte enthält, und betont, dass diese Gebietskörperschaften über die Bereitschaft und die Kompetenzen verfügen, sich als Partner an der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Strategie zu beteiligen;

    1.15

    unterstreicht, dass das Subsidiaritäts- sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Entwicklung der Strategie umfassend berücksichtigt werden sollten;

    1.16

    begrüßt die Aussage, dass „auch der Ort, an dem Kinder leben, eine Rolle“ spielt; Kinder können aufgrund eines ungleichen Zugangs zu qualitativ hochwertiger Bildung, Gesundheitsfürsorge, öffentlichem Personenverkehr, Spiel- und Freizeitmöglichkeiten, Information und Möglichkeiten zur Teilnahme an der Zivilgesellschaft benachteiligt sein. Den Bedingungen in den städtischen, vorstädtischen und anderen, von den Mitgliedstaaten als problematisch erkannten Gebieten sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden;

    1.17

    betont, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften Entwicklungspolitik in Drittländern unmittelbar finanzieren und umsetzen, indem sie Infrastruktur und wichtige Dienstleistungen fördern, Partnerschaften auf behördlicher Ebene eingehen, Erfahrung teilen und Know-how weitergeben, und dass in diesem Zusammenhang ein Schwerpunkt auf die Rechte von Kindern gelegt werden kann;

    1.18

    bestätigt, dass Kinder das Recht haben, ihre Ansichten zu den ihr Leben betreffenden Angelegenheiten zu äußern; und begrüßt die vorgeschlagenen Aktivitäten, mit denen die Kinder an der Entwicklung der Strategie beteiligt werden sollen. Die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Kinderorganisationen stellt einen wichtigen Faktor für den Erfolg dieser Arbeit dar;

    1.19

    begrüßt die kürzlich veröffentlichte Studie der Vereinten Nationen „Gewalt gegen Kinder“ (1). In dem Bericht werden die Staaten dazu aufgerufen, „jegliche Form der Gewalt gegen Kinder in allen Lebensbereichen zu verbieten, einschließlich jeglicher körperlicher Züchtigung, gefährlicher traditioneller Praktiken — wie Kinder- und Zwangsehen, Beschneidung von Mädchen und Verbrechen im Namen der Ehre -, sexueller Gewalt und Folter sowie sonstiger grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe“ (2). Er schlägt vor, die Ergebnisse dieser Studie bei der Entwicklung der Strategie umfassend zu berücksichtigen.

    2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    2.1

    spricht sich dafür aus, dass die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen sowie der entsprechende politische Wille eingesetzt werden, um im Sinne der Mitteilung voranzuschreiten und das Grünbuch und die Strategie zu entwickeln, und schlägt vor, dass das Europäische Parlament eine spezifische Maßnahme zur Finanzierung der Strategie und der vorgeschlagenen Aktionen in Betracht ziehen sollte;

    2.2

    betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wesentliche Partner bei der Entwicklung der Strategie angesehen werden sollten, und plädiert dafür, den AdR als Mitglied in das Europäische Forum für die Rechte des Kindes aufzunehmen, ihm eine Vertretung in der interinstitutionellen Gruppe zuzugestehen und ihm zu dem Bericht des Koordinators zu konsultieren, wobei dieser Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte;

    2.3

    empfiehlt, dass die Strategie einer Reihe von Mindeststandards gerecht wird und nach gründlicher Analyse ehrgeizige Maßnahmen mit klaren Zielvorgaben mit einschließt;

    2.4

    empfiehlt, in der Strategie ein Gleichgewicht zwischen der schwerpunktmäßig behandelten globalen Situation und den internen Aktionen und Dialogen in der EU und den Mitgliedstaaten zu erreichen;

    2.5

    empfiehlt, eine Priorität auf die Entwicklung einer Reihe von vergleichbaren Indikatoren und auf die Erhebung einheitlicher Daten auf der Ebene der Mitgliedstaaten und — wo möglich — der Regionen zu legen;

    2.6

    spricht sich für die Bereitstellung angemessener Ressourcen, Hilfsmittel und Mechanismen aus, um die Beteiligung von Kindern — auch von Kindern aus sozial benachteiligten Milieus, ethnischen Minderheiten oder mit Behinderungen — an der Entwicklung der Strategie zu ermöglichen. Kinder sollten frühzeitig und mithilfe verschiedener ihrem Alter angemessener Methoden — z.B. künstlerisches Gestalten oder kindgerecht moderierte Debatten — in diesen Prozess einbezogen werden. Des Weiteren räumt er ein, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf diesem Gebiet mehr tun könnten, um solch eine Konsultation von Kindern zu den betreffenden, auf subnationaler Ebene festgelegten Politiken zu fördern;

    2.7

    wiederholt seine Forderung, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 vollständig umzusetzen; und unterstreicht die Bedeutung der folgenden Rechte: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Vernachlässigung, Recht auf Gesundheitsfürsorge, Recht auf Erziehung, Schul- und Berufsbildung und Minderheitenschutz, wie in seiner Stellungnahme zu Integration und Migration festgehalten (CdR 51/2006 fin), sowie das Recht auf angemessene Ernährung und Wohnung;

    2.8

    besteht in dieser Hinsicht auf der vollen Anerkennung der zentralen und unmittelbaren Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die sie in Bezug auf essentielle Dienstleistungen für Kinder in Bereichen wie Bildung, Wohnraum, Kinderbetreuung und anderen sozialen Diensten spielen, desgleichen ihre Rolle bei der Planung, Überwachung und Betreuung der physischen Umwelt, die sicherstellt, dass Kinder Zugang zu angemessenem und ihren Bedürfnissen entsprechendem Wohnraum sowie zu angemessenen Spiel- und Freizeitmöglichkeiten haben und in einer sicheren physischen Umwelt aufwachsen;

    2.9

    ruft dazu auf, die Notwendigkeit stärker zu betonen, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Verpflichtungen — auf europäischer und internationaler Ebene — dringlich umsetzen müssen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Gesetzgebung und Ausführung gemäß der UNKRK, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Instrumente des Europarats. Diese Aspekte sollten in die Bewertung der Auswirkungen der bisherigen, die Rechte des Kindes berührenden Maßnahmen der EU einfließen;

    2.10

    schlägt vor, dass in der Analyse nicht nur „die Wirkung der bisherigen […] Maßnahmen […] bewerte(t)“, sondern auch eine Bewertung dessen ermöglicht wird, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der UNKRK erzielen, und zwar — wie in der Folgenabschätzung festgehalten — aufgrund einer vergleichenden Datenanalyse;

    2.11

    schlägt vor, dass im Rahmen der Analyse außerdem überprüft werden sollte, ob alle Mitgliedstaaten das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption von 1993 ratifiziert haben;

    2.12

    empfiehlt, die Methode der offenen Koordinierung als Mechanismus für das gemeinsame Engagement der Mitgliedstaaten und für das Lernen aus vorbildlichen Verfahrensweisen bei der Umsetzung der UNKRK zu gebrauchen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an diesem Prozess umfassend zu beteiligen;

    2.13

    empfiehlt, dass die Politiken der EU und der Mitgliedstaaten die Verschiedenheit der Kinder und deren abweichende Bedürfnisse berücksichtigen; z.B. Kinder, die aufgrund geografischer Lage, Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder Behinderungen benachteiligt sind. Besondere Aufmerksamkeit muss den Auswirkungen von Armut, sozialer Ausgrenzung, Behinderung, Diskriminierung und Rassismus, der Situation von Kindern aus ethnischen Minderheiten und von Flüchtlingen sowie den Folgen der religiösen, sprachlichen und kulturellen Vielfalt gewidmet werden, und zwar sowohl innerhalb der EU wie auf globaler Ebene;

    2.14

    schlägt vor, dass die Strategie spezifische Zielsetzungen beinhaltet, um sicherzustellen, dass Kinder in allen geografischen Gebieten gleiche Chancen haben; dies bedingt die Stärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut und Bildungsungleichheit. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden bei diesen Maßnahmen eine zentrale Rolle spielen;

    2.15

    empfiehlt, zusätzlich zu den besagten kurzfristigen Maßnahmen eine Maßnahme zu entwickeln, um eine grenzübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit hinsichtlich der Überprüfung jeglicher Vorstrafen von Mitarbeitern und Freiwilligen, die mit Kindern arbeiten, zu ermöglichen; drängt darauf, dass die Strategie die Überlegung umfasst, ein EU-weites Register für Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergangen haben, einzurichten, zu dem die Polizeikräfte Zugang haben;

    2.16

    fordert, dass in der Strategie Wege aufgezeigt werden, wie die Unterstützung für Familien verbessert und ausgebaut werden kann, um Kindesmissbrauch und Kindestötung zu verhindern. Hierbei könnten verschiedene Themen erörtert werden, etwa Unterstützung für Eltern, Verhütung und Früherkennung von Kindesmissbrauch, Unterstützung für Opfer von Missbrauch und die Schaffung eines Verfahrens zur Überprüfung verdächtiger Todesfälle von Kindern, bei dem die Wirksamkeit des im Vorfeld solcher Fälle erfolgten behördlichen Handelns untersucht wird;

    2.17

    empfiehlt, dass in der Strategie auf die negativen Einflüsse von Fernsehen, Computer und neuen Technologien auf die Kinder Bezug genommen wird, etwa auf den Zugang zu nicht jugendfreien Bildern im Internet und auch auf die Tatsache, dass diese Tätigkeiten sitzend ausgeübt werden und dementsprechend einen passiven Lebensstil von Kindern begünstigen. In diesem Zusammenhang muss auch der negative Einfluss der gezielt auf Kinder zugeschnittenen Werbung und Marketingstrategien berücksichtigt werden. Maßnahmen, die der Benutzung von Technologien zu Bildungszwecken dienen, sollten unterstützt werden, so z.B. Fernsehprogramme, die die sprachlichen und kulturellen Kompetenzen der Kinder fördern, was vor allem für Kinder mit Migrationshintergrund von Bedeutung ist. Außerdem werden kreative Maßnahmen benötigt, um kulturelle Aktivitäten wie Lesen, Musik und Theater zu fördern und Kindern zugänglich zu machen;

    2.18

    fordert, die Fortbildungsprogramme und -instrumente, die als Teil der Strategie entwickelt werden, den lokalen und regionalen Verwaltungen zur Verfügung zu stellen, um die Verantwortlichen mit den Instrumenten der neuen Politik und bewährten Verfahrensweisen vertraut zu machen;

    2.19

    empfiehlt, dass die Kommunikationsstrategie auf der UNKRK aufbaut, und dass alle Informationskampagnen auf regionaler und lokaler Ebene gestartet, altersgerecht gestaltet, in vielen Sprachen zur Verfügung gestellt und Kindern mit Behinderungen zugänglich sein sollen;

    2.20

    empfiehlt, dass die EU-Entwicklungshilfe einen Prozentsatz ihres Haushaltes für Investitionen zur Verfügung stellt, die Kindern zugute kommen, und dass die Entwicklungspolitik lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Drittstaaten ebenfalls mehr Gewicht auf den Transfer von Know-how und politischer Erfahrung in Bezug auf die Rechte des Kindes legt.

    Brüssel, den 13. Februar 2007.

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Michel DELEBARRE


    (1)  Dieser Bericht wurde unter der Leitung eines unabhängigen Experten, Paulo Sérgio Pinheiro, erstellt, und ist unter

    www.violencestudy.org einsehbar.

    (2)  61. Generalversammlung der UN, Förderung und Schutz der Rechte des Kindes, A\61\299 (Anm. d. Übers.: freie Übersetzung).


    Top