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Document 52006AP0518

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Menschen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (KOM(2005)0442 - C6-0383/2005 - 2005/0187(CNS))

ABl. C 316E vom 22.12.2006, p. 252–265 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

52006AP0518

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Menschen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (KOM(2005)0442 - C6-0383/2005 - 2005/0187(CNS))

Amtsblatt Nr. 316 E vom 22/12/2006 S. 0252 - 0265


P6_TA(2006)0518

Siebtes EG-Forschungsrahmenprogramm (2007-2013): Spezifisches Programm "Menschen" *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Menschen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (KOM(2005)0442 — C6-0383/2005 — 2005/0187(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0442) [1] und des geänderten Vorschlags (KOM(2005)0442/2) [1],

- gestützt auf Artikel 166 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0383/2005),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0360/2006),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. betont, dass der im Legislativvorschlag enthaltene als Richtschnur dienende finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze der Rubrik 1a des Finanzrahmens 2007-2013 in Einklang stehen muss, und stellt fest, dass der jährliche Betrag im Haushaltsverfahren des betreffenden Jahres gemäß Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 [2] festgelegt wird;

3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 1

Erwägung 4

(4) Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie andere Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon, ferner insbesondere die Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, Ausbildung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt, ergänzen. | (4) Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie andere Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon, ferner insbesondere die Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, lebenslange Ausbildung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Beschäftigung, Chancengleichheit und Gleichbehandlung, angemessene Arbeitsbedingungen, Industrie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt, ergänzen. |

Abänderung 2

Erwägung 7

(7) Die internationale Dimension ist eine grundlegende Komponente der Humanressourcen im Bereich der Forschung und Entwicklung in Europa. Nach Artikel 170 des Vertrags steht dieses spezifische Programm den Ländern zur Teilnahme offen, die einschlägige Abkommen geschlossen haben, und auf Projektebene können sich — zum gegenseitigen Nutzen — auch Einrichtungen aus Drittländern und internationale Organisationen an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit beteiligen. Darüber hinaus stehen alle Maßnahmen sowie die speziellen Maßnahmen dieses spezifischen Programms Einzelforschern aus Drittländern offen. | (7) Internationale Zusammenarbeit und internationale Erfahrung von Forschern sind von grundlegender Bedeutung für Forschung und Entwicklung in Europa. Nach Artikel 170 des Vertrags steht dieses spezifische Programm den Ländern zur Teilnahme offen, die einschlägige Abkommen geschlossen haben, und auf Projektebene können sich — zum gegenseitigen Nutzen — auch Einrichtungen aus Drittländern und internationale Organisationen an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit beteiligen. Darüber hinaus stehen alle Maßnahmen sowie die speziellen Maßnahmen dieses spezifischen Programms ohne jegliche Form der Diskriminierung Einzelforschern aus Drittländern und in Drittländern lebenden europäischen Forschern offen. Zu diesem Zweck sollten Anstrengungen unternommen werden, damit die gegenseitige Anerkennung von in Drittländern erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen beschleunigt wird. Die Anwendung einer Strategie von Anreizen sollte nicht nur auf die Entlohnung der Forscher, sondern auch auf ihre Arbeitsbedingungen ausgerichtet sein. |

Abänderung 3

Erwägung 8

(8) Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. | (8) Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, wie etwa körperliche Unversehrtheit, die Gleichheit von Mann und Frau und die Möglichkeit, Beruf und Familie in Einklang zu bringen. Außerdem sollte unter Achtung der verschiedenen ethischen Vorstellungen und der kulturellen Vielfalt Wert auf die zivilgesellschaftlichen und humanistischen Aspekte der Forschung gelegt werden. |

Abänderung 4

Erwägung 9

(9) Das Rahmenprogramm sollte einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten. | (9) Das Rahmenprogramm muss einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten. |

Abänderung 5

Erwägung 9 a (neu)

| (9a) Mit dem Rahmenprogramm sollten Anreize für die Aufnahme eines naturwissenschaftlichen Studiums geschaffen und dabei vor allem die Präsenz von Frauen in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern gestärkt werden. |

Abänderung 6

Erwägung 10 a (neu)

| (10a) Zur Vereinfachung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Kostensenkung sollte die Kommission zunächst eine Datenbank für die Anmeldung der Bewerber einrichten. |

Abänderung 7

Erwägung 11

(11) Ferner sollten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen und die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF). | (11) Ferner sollten geeignete Maßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit der bereitgestellten Fördermittel einerseits und der Verwendung dieser Mittel andererseits sowie zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten ergriffen und die notwendigen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF). |

Abänderung 8

Erwägung 13

(13) Bei der Durchführung dieses Programms müssen hinsichtlich der Einstellung von Wissenschaftlern für im Rahmen dieses Programms geförderte Projekte und Programme u.a. die Gleichstellung von Mann und Frau (Gender Mainstreaming), Arbeitsbedingungen, Transparenz der Einstellungsverfahren sowie die Laufbahnentwicklung angemessen Beachtung finden. In diesem Zusammenhang sei auf die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern verwiesen. | (13) Bei der Durchführung dieses Programms müssen hinsichtlich der Einstellung von Wissenschaftlern für im Rahmen dieses Programms geförderte Projekte und Programme u.a. die Gleichstellung von Mann und Frau (Gender Mainstreaming), Arbeitsbedingungen, Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, wie z.B. Teilzeitstipendien, Transparenz der Einstellungsverfahren sowie die Laufbahnentwicklung angemessen Beachtung finden. In diesem Zusammenhang sei auf die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern verwiesen. |

Abänderung 9

Erwägung 14

(14) Dieses Programm steht im Einklang mit der weiteren Entwicklung und der Durchführung der integrierten Strategie für Humanressourcen im Bereich der Forschung und Entwicklung in Europa auf der Grundlage der "Mobilitätsstrategie für den Europäischen Forschungsraum" und der Mitteilung "Forscher im europäischen Forschungsraum: ein Beruf, vielfältige Karrieremöglichkeiten"und unterstützt sie; ferner berücksichtigt es die Schlussfolgerungen des Rates zu den Humanressourcen in Forschung und Entwicklung vom 18. April 2005. | (14) Dieses Programm steht im Einklang mit der weiteren Entwicklung der integrierten Strategie für Humanressourcen im Bereich der Forschung und Entwicklung in Europa und zielt auf die Schaffung eines echten europäischen Forschungsraums ab, wie in der "Mobilitätsstrategie für den Europäischen Forschungsraum" und der Mitteilung "Forscher im europäischen Forschungsraum: ein Beruf, vielfältige Karrieremöglichkeiten"vorgesehen; ferner berücksichtigt es die Schlussfolgerungen des Rates zu den Humanressourcen in Forschung und Entwicklung vom 18. April 2005. |

| Um einen echten europäischen Forschungsraum zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten die Europäische Charta für Forscher und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern anwenden. |

Abänderung 10

Erwägung 14 a (neu)

| (14a) Mit diesem Programm soll das Humanpotenzial in der europäischen Forschung und Entwicklung qualitativ und quantitativ gestärkt werden, indem u.a. die wissenschaftliche Forschung als eigener Berufsweg anerkannt wird. Dies würde ein günstiges Umfeld für fortgesetzte Spitzenleistungen im Bereich der Grundlagenforschung und die systematische Fortentwicklung der Technologieforschung schaffen und die Mobilität europäischer Forscher innerhalb und außerhalb Europas fördern. Außerdem könnte es zur Schaffung geeigneter Bedingungen beitragen, um die besten ausländischen Forscher dafür zu gewinnen, ihre Forschungen in Europa durchzuführen. |

Abänderung 11

Artikel 2 Absatz 1

Mit dem spezifischen Programm "Menschen" werden Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Stärkung des Humanpotenzials in der europäischen Forschung und Technologie gefördert. Die als Marie-Curie-Maßnahmen bezeichneten Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern werden ausgebaut, wobei ihr Schwerpunkt stärker auf den wesentlichen Aspekten der Fertigkeiten und der Laufbahnentwicklung und auf intensiveren Verbindungen zu den einzelstaatlichen Systemen liegt. | Mit dem spezifischen Programm "Menschen" werden Maßnahmen, die Anreize schaffen, den Forscherberuf zu ergreifen, und zur quantitativen und qualitativen Stärkung des Humanpotenzials und insbesondere des Potenzials von Frauen in der europäischen Forschung und Technologie gefördert, wobei der gleichberechtigte Zugang von Frauen und Männern gewährleistet und insbesondere den Bedürfnissen von Forscherinnen und Forschern mit Behinderungen Rechnung getragen wird. Die als Marie-Curie-Maßnahmen bezeichneten Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forscherinnen und Forschern werden ausgebaut, wobei ihr Schwerpunkt stärker auf den wesentlichen Aspekten der Fertigkeiten und der Laufbahnentwicklung und auf intensiveren Verbindungen zu den einzelstaatlichen Systemen liegt. |

Abänderung 12

Artikel 3 Absätze 1 a, 1 b und 1 c (neu)

| Die Kommission unternimmt alle notwendigen Schritte, um zu prüfen, ob die finanzierten Maßnahmen effizient und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt werden. |

| Der Gesamtbetrag der Ausgaben zur Verwaltung des spezifischen Programms, einschließlich der internen Kosten und der Management-Ausgaben der Exekutivagentur, deren Einrichtung vorgeschlagen wird, sollte gegenüber den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen verhältnismäßig sein und unterliegt der Entscheidung der Haushaltsbehörde und der Rechtsetzungsorgane. |

| Die Haushaltsmittel sind im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden, das heißt im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |

Abänderung 13

Artikel 4 Absatz 1

(1) Bei allen Forschungstätigkeiten des spezifischen Programms müssen ethische Grundprinzipien eingehalten werden. | (1) Bei allen Forschungstätigkeiten des spezifischen Programms müssen ethische Grundprinzipien und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingehalten werden. |

Abänderung 14

Artikel 4 Absatz 3

(3) Folgende Forschungstätigkeiten werden innerhalb dieses Programms nicht finanziert: | (3) Folgende Forschungsgebiete werden innerhalb dieses Programms nicht finanziert: |

—Forschungsmaßnahmen, die in allen Mitgliedstaaten untersagt sind, | —Forschungstätigkeiten mit dem Ziel des Klonens menschlicher Embryonen, |

—Forschungsmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden sollen, in dem sie untersagt sind. | —Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten, |

| —Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung embryonaler Stammzellen und Forschungstätigkeiten, bei denen Stammzellen der so gewonnenen Embryonen verwendet werden. |

Abänderung 15

Artikel 5 a (neu)

| Artikel 5a Die Kommission informiert die Haushaltsbehörde im Voraus, wenn sie beabsichtigt, von der in den Erläuterungen und im Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aufgeführten Aufteilung der Mittel abzuweichen. |

Abänderung 16

Artikel 6 Absatz 1

(1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms, das die im Anhang genannten Ziele und wissenschaftlichen bzw. technologischen Prioritäten, die für die ausgeschriebenen Themen jeweils festgelegten Förderformen sowie den Zeitplan für die Durchführung genauer darlegt. | (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms, das die im Anhang genannten Ziele und wissenschaftlichen bzw. technologischen Prioritäten, die für die ausgeschriebenen Themen jeweils festgelegten Förderformen sowie den Zeitplan für die Durchführung genauer darlegt. Dieses Arbeitsprogramm wird auch ausgearbeitet, um die Verfahren für den Zugang zum Rahmenprogramm zu vereinfachen und die Verbreitung von Informationen über die im Rahmen des Rahmenprogramms durchgeführten Maßnahmen zu fördern. |

Abänderung 17

Artikel 6 Absatz 2

(2) Im Arbeitsprogramm sind relevante Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Staaten sowie europäischer und internationaler Einrichtungen zu berücksichtigen. Es wird gegebenenfalls aktualisiert. | (2) Im Arbeitsprogramm sind relevante Forschungstätigkeiten und Maßnahmen der Mitgliedstaaten, der assoziierten Staaten sowie europäischer und internationaler Einrichtungen zur Ausbildung von Wissenschaftlern und zur Förderung ihrer Laufbahn, sämtliche Beiträge, bei denen sich voraussichtlich ein zusätzlicher Nutzen für Europa ergeben wird, sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und die Bezüge des Programms zu anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zu berücksichtigen. Es wird gegebenenfalls aktualisiert. |

Abänderung 18

Artikel 6 Absatz 3

(3) Im Arbeitsprogramm werden ferner die Kriterien angegeben, nach denen Vorschläge für indirekte Maßnahmen, die für bestimmte Förderformen eingereicht wurden, bewertet und ausgewählt werden. Die Kriterien dienen der Bewertung der Qualitäten der Antragsteller (Forscher/Einrichtungen) und ihres Potenzials, weitere Fortschritte zu erzielen, sowie, sofern zweckmäßig, der Bewertung der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die wissenschaftliche Ausbildung und/oder den Transfer von Wissen, des Mehrwerts für die Gemeinschaft und der strukturierenden Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich des Beitrags zu den Zielen des spezifischen Programms und des Arbeitsprogramms. Diese Kriterien, etwaige Gewichtungen und Schwellenwerte können im Arbeitsprogramm weiter ausgeführt oder ergänzt werden. | (3) Die Vorschläge für indirekte Maßnahmen, die für bestimmte Förderformen eingereicht wurden, werden bewertet und die Projekte werden anhand folgender Grundsätze ausgewählt: |

| — wissenschaftliche bzw. technologische Spitzenleistungen, |

| — Bezug zu den Zielen des spezifischen Programms, |

| —Umsetzung der Maßnahmen durch die Antragsteller (Forscher/ Einrichtungen) in qualitativer und quantitativer Hinsicht und ihr Potenzial, weitere Fortschritte zu erzielen, |

| —Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern, |

| —Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die Ziele der wissenschaftlichen Ausbildung bzw. des Wissenstransfers. |

| In diesem Zusammenhang werden im Arbeitsprogramm die Bewertungs- und Auswahlkriterien genauer festgelegt, und es können weitere Bedingungen, Gewichtungen und Schwellenwerte hinzugefügt werden. |

Abänderung 19

Artikel 7 Absatz 2

(2) Für die Annahme des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms gilt das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2. | (2) Für die Annahme des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms gilt das Verwaltungsverfahren nach Artikel 8 Absatz 2. |

Abänderung 20

Artikel 8 Absatz 4

(4) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf zwei Monate festgesetzt. | (4) Der in Artikel 4 Absatz 3 sowie in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf zwei Monate festgesetzt. |

Abänderung 21

Artikel 8 Absatz 5

(5) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei auf alle im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. | (5) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss und den federführenden Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei auf alle im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. |

Abänderung 22

Artikel 8 Absatz 5 a (neu)

| (5a) Der Bericht der Kommission umfasst eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie eine Bewertung der Effizienz und der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung in Bezug auf dieses Programm. |

Abänderung 23

Artikel 8 a (neu)

| Artikel 8a Die Kommission legt den zuständigen Organen diese Entscheidung und einen Bericht über die Durchführung des spezifischen Programms zur erneuten Behandlung so rechtzeitig vor, dass das Verfahren zur Änderung dieser Entscheidung bis zum Ende des Jahres 2010 abgeschlossen werden kann. |

Abänderung 24

Artikel 8 b (neu)

| Artikel 8b Die Kommission führt gemäß Artikel 7 des Beschlusses zur Durchführung des Rahmenprogramms eine unabhängige Kontrolle, Bewertung und Überprüfung der Maßnahmen in den unter dieses spezifische Programm fallenden Bereichen durch. |

Abänderung 25

Anhang Einleitung Absatz 1

Bei Wissenschaft und Technologie liegt einer der Hauptwettbewerbsvorteile in der Menge und der Qualität der in ihnen tätigen Humanressourcen. Als Voraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungen Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums verfolgt dieses Programm das übergeordnete strategische Ziel, Europa für Forscher attraktiver zu machen. Erreicht werden soll dies durch eine europaweit erhebliche strukturierende Wirkung auf die Organisation, Leistung und Qualität der Forschungsausbildung, auf die aktive Laufbahnentwicklung von Forschern, auf den Sektorenübergreifenden Wissensaustausch von Forschern und Forschungseinrichtungen und auf eine starke Beteiligung von Frauen an Forschung und Entwicklung. | Bei Wissenschaft und Technologie sind die Humanressourcen für die zunehmend auf Wissen basierende Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung von großer Bedeutung. Europa hat dank seiner zahlreichen hochrangigen Wissenschaftler einen Wettbewerbsvorteil. Als Vorsaussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungen Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums verfolgt dieses Programm u.a. das übergeordnete strategische Ziel, die Hochschulforschungseinrichtungen kontinuierlich zu fördern, um Europa für Forscher attraktiver zu machen. Erreicht werden soll dies durch eine europaweit erheblich strukturierende Wirkung auf die Organisation, Leistung und Qualität der Forschungsausbildung, auf die aktive Laufbahnentwicklung von Forschern, auf den Sektoren übergreifenden Wissensaustausch zwischen Forschern und zwischen Forschungseinrichtungen, mit Anreizen für den gewohnheitsmäßigen Wechsel aus der wissenschaftlichen Welt in Unternehmen und umgekehrt, sowie auf die aktive Laufbahnentwicklung von Forschern unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung von Frauen und Nachwuchsforschern an Forschung und Entwicklung, wobei die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert wird. |

Abänderung 26

Anhang Einleitung Absatz 2

Umgesetzt wird das Programm durch systematische Investitionen in Menschen, hauptsächlich durch eine Reihe kohärenter Marie-Curie-Maßnahmen, die sich an Forscher in allen Stadien ihrer Laufbahn, von der Forschungserstausbildung bis zur lebenslange Ausbildung und Laufbahnentwicklung, richten. Die sowohl grenzüberschreitende als auch Sektorenübergreifende Mobilität, die Anerkennung von in verschiedenen Sektoren und Ländern gewonnener Erfahrung und angemessene Arbeitsbedingungen sind Schlüsselkomponenten der Marie-Curie-Maßnahmen. | Die in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern aufgeführten Empfehlungen sind im Programm zu berücksichtigen, das durch eine Reihe kohärenter Marie-Curie-Maßnahmen, die schwerpunktmäßig auf den zusätzlichen Nutzen für Europa abzielen, der durch sie geschaffen wird, indem sie eine strukturierende Wirkung auf den europäischen Forschungsraum ausüben. Diese Maßnahmen richten sich an Forscher in allen Stadien ihrer Laufbahn, von der Forschungserstausbildung bis zur lebenslangen Ausbildung und Laufbahnentwicklung im öffentlichen und privaten Sektor. Die sowohl grenzüberschreitende als auch Sektoren übergreifende Mobilität als Kernanliegen dieses Programms, die Anerkennung von in verschiedenen Sektoren und Ländern gewonnener Erfahrung und angemessene Arbeitsbedingungen sind Schlüsselkomponenten der Marie-Curie-Maßnahmen, sowohl in Bezug auf die Unabhängigkeit der Forschung als auch in Bezug auf die Anpassung der Vergütungen an die international höchsten Standards oder die stärkere Berücksichtigung des Sozial- und Krankenversicherungsschutzes. |

| Um die Mobilität von Forschern innerhalb der Europäischen Union zu fördern, muss schließlich damit begonnen werden, Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Besteuerung von Forschern zu ergreifen. |

Abänderung 27

Anhang Einleitung Absatz 3 a (neu)

| Zuschüsse können auch für Postdoktorandenstellen gewährt werden, die für Forscher aus den neuen Mitgliedstaaten vorgesehen sind, damit sie sich etablierten Forschungsgruppen in anderen Mitgliedstaaten anschließen. |

Abänderung 28

Anhang Einleitung Absatz 4

Eine starke Beteiligung von Unternehmen, einschließlich KMU, bringt diesem Programm einen äußerst wichtigen zusätzlichen Nutzen. Alle Marie-Curie-Maßnahmen fördern durchgängig die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen bei der Forschungsausbildung, der Laufbahnentwicklung und des Austauschs von Wissen, während es für die Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen eine spezielle Maßnahme gibt. | Eine Beteiligung von Unternehmen, einschließlich KMU, bringt diesem Programm einen äußerst wichtigen zusätzlichen Nutzen. Alle Marie-Curie-Maßnahmen fördern durchgängig die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen bei der Forschungsausbildung, der Laufbahnentwicklung und des Austauschs von Wissen, während es für die Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen eine spezielle Maßnahme gibt. In den Kooperationsabkommen zwischen Industrie und Hochschulen muss die akademische Freiheit der in der Forschung Tätigen gewahrt werden. |

Abänderung 29

Anhang Einleitung Absatz 4 a (neu)

| Im Rahmen der Marie-Curie-Maßnahmen ist besonders darauf zu achten, dass das geistige Eigentum durch geeignete Vertragsklauseln geschützt wird und gemeinsam genutzt werden kann, um die einzelnen Forscher abzusichern, wenn sich aus der Forschung ein Patent zur Herstellung marktfähiger Güter ergibt. |

Abänderung 30

Anhang Einleitung Absatz 5

Der internationalen Dimension — einer grundlegenden Komponente der Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung — soll bei der Laufbahnentwicklung, bei der Stärkung und Bereicherung der internationalen Zusammenarbeit der Forscher und bei der Gewinnung von Forschungstalenten für Europa Rechnung getragen werden. Die internationale Dimension wird sich durch alle Marie-Curie-Maßnahmen hindurch ziehen und überdies Gegenstand eigenständiger Maßnahmen sein. | Der internationalen Dimension — einer grundlegenden Komponente der Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung — soll bei der Laufbahnentwicklung von Frauen und Männern, bei der Stärkung und Bereicherung der internationalen Zusammenarbeit der Forscherinnen und Forscher und bei der Gewinnung von Forschungstalenten für Europa Rechnung getragen werden, indem die für diesen Zweck geeigneten Anreize geschaffen werden. Die internationale Dimension wird sich durch alle Marie-Curie-Maßnahmen hindurch ziehen und überdies Gegenstand eigenständiger Maßnahmen sein. |

Abänderung 31

Anhang Einleitung Absatz 6

Die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden gebührend berücksichtigt werden. Ziel des Programms ist es, die durchgängige Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Fragen (Gender Mainstreaming) dadurch zu gewährleisten, dass die Chancengleichheit bei allen Marie-Curie-Maßnahmen gefördert wird und ein Richtwert für den Anteil von Frauen bzw. Männern (Ziel einer mindestens 40 %igen Beteiligung von Frauen) festgelegt wird. Darüber hinaus werden die Maßnahmen so konzipiert sein, dass die Forscher in angemessener Weise Beruf und Privatleben miteinander vereinbaren und nach einer Pause leichter wieder in die Forschung einsteigen können. Darüber hinaus werden die ethischen, sozialen, rechtlichen und umfassenderen kulturellen Aspekte der durchzuführenden Forschungsarbeiten und ihrer möglichen Anwendungen sowie die sozioökonomischen Auswirkungen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen und Perspektiven im Rahmen dieses spezifischen Programms behandelt werden, sofern dies relevant ist. | Die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden gebührend berücksichtigt werden. Ziel des Programms ist es, die durchgängige Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Fragen (Gender Mainstreaming) dadurch zu gewährleisten, dass die Chancengleichheit bei allen Marie-Curie-Maßnahmen gefördert wird und ein Richtwert für den Anteil von Frauen bzw. Männern (Ziel einer mindestens 40 %igen Beteiligung von Frauen) festgelegt wird. Darüber hinaus werden die Maßnahmen so konzipiert sein, dass Mobilitätshindernisse beseitigt werden und die Forscher in angemessener Weise Beruf und Privatleben miteinander vereinbaren können, indem geeignete Anreize für die Unterstützung ihrer Familien geschaffen werden und ihnen dabei geholfen wird, eine feste Anstellung zu finden bzw. nach einer Pause wieder in die Forschung einzusteigen. Darüber hinaus werden die ethischen, sozialen, rechtlichen und umfassenderen kulturellen Aspekte der durchzuführenden Forschungsarbeiten und ihrer möglichen Anwendungen sowie die sozioökonomischen Auswirkungen wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen und Perspektiven im Rahmen dieses spezifischen Programms behandelt werden, sofern dies relevant ist. |

Abänderung 32

Anhang Einleitung Absatz 7

Um das Potenzial Europas, für Forscher attraktiver zu werden, in vollem Umfang nutzen zu können, werden die Marie-Curie- Maßnahmen konkrete Synergien mit anderen Maßnahmen sowohl im Rahmen der Forschungspolitik der Gemeinschaft als auch durch Maßnahmen im Rahmen anderer Politikfelder der Gemeinschaft, z.B. der Bildungs-, Kohäsions- und Beschäftigungspolitik, schaffen. Solche Synergien werden auch mit Maßnahmen auf einzelstaatlicher und internationaler Ebene angestrebt. | Um das Potenzial Europas, für Forscherinnen und Forscher attraktiver zu werden, in vollem Umfang nutzen zu können, werden die Marie-Curie-Maßnahmen konkrete Synergien mit anderen Maßnahmen sowohl im Rahmen der Forschungspolitik der Gemeinschaft als auch durch Maßnahmen im Rahmen anderer Politikfelder der Gemeinschaft schaffen, wobei sicherzustellen ist, dass geschlechterspezifische Anliegen in Bereiche wie z.B. Bildungs-, Kohäsions- und Beschäftigungspolitik einbezogen werden. Solche Synergien werden auch mit Maßnahmen auf regionaler, einzelstaatlicher und internationaler Ebene angestrebt, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung des regionalen Zusammenhalts unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass entwicklungsschwächere Regionen für Forscher attraktiv sein müssen, damit sie eigene Strategien zur mittel- und langfristigen Entwicklung verfolgen können. |

Abänderung 33

Anhang Einleitung Absatz 7 a (neu)

| Es wird sehr wichtig sein, die Verbindung zwischen der Forschung und dem Reform- und Konvergenzprozess im Bereich der Hochschulen (Bologna-Prozess) so zu stärken, dass die Mobilität der Forscher gefördert wird und der Prozess nicht zu einem Studienmodell führt, das ausschließlich auf den schnellen Abschluss des Studiums ausgerichtet ist, was zu Lasten der Auslandserfahrungen gehen würde. |

Abänderung 34

Anhang Maßnahmen Forschererstausbildung Absatz 1

Mit dieser Maßnahme wird die Erstausbildung von Forschern gefördert, die in der Regel die ersten vier Jahre der Forscherlaufbahn und gegebenenfalls ein weiteres Jahr zur Vervollständigung der Erstausbildung betrifft. Durch eine grenzüberschreitende Vernetzung, die darauf abzielt, einen erheblichen Teil der hochwertigen Forschererstausbildungskapazitäten in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu strukturieren, will die Maßnahme die Berufsaussichten von Forschern in beiden Sektoren verbessern und dadurch auch Berufe in der Forschung für Nachwuchsforscher attraktiver machen. | Mit dieser Maßnahme wird die Erstausbildung von Forschern gefördert, die in der Regel vier Jahre ihrer Laufbahn in Anspruch nimmt (Vollzeitäquivalent) und sich gegebenenfalls um ein weiteres Jahr zur Vervollständigung der Erstausbildung verlängert. Durch eine grenzüberschreitende Vernetzung, die darauf abzielt, einen erheblichen Teil der hochwertigen Forschererstausbildungskapazitäten in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu strukturieren, will die Maßnahme die Berufsaussichten von Forschern in beiden Sektoren verbessern und dadurch auch Berufe in der Forschung für junge Menschen attraktiver machen. |

Abänderung 35

Anhang Maßnahmen Forschererstausbildung Absatz 3

Das gemeinsame Forschungsausbildungsprogramm sollte hinsichtlich seiner Qualitätsstandards kohärent sein und die nötigen Vorkehrungen für Supervision und Mentoring treffen. Das gemeinsame Ausbildungsprogramm soll die komplementären Kompetenzen der am Netz Beteiligten (darunter Unternehmen) und andere Synergien nutzen. Es wird die gegenseitige Anerkennung der Qualität der Ausbildung und, sofern möglich, der erteilten Diplome und sonstiger Zertifikate erfordern. | Das gemeinsame Forschungsausbildungsprogramm sollte hinsichtlich seiner Qualitätsstandards kohärent sein und die nötigen Vorkehrungen für Supervision und Mentoring treffen. Das gemeinsame Ausbildungsprogramm soll die komplementären Kompetenzen der am Netz Beteiligten (darunter Unternehmen) und andere Synergien nutzen. Es wird die gegenseitige Anerkennung der Qualität der Ausbildung und, sofern möglich, der erteilten Diplome und sonstiger Zertifikate erfordern. Das Problem der dauerhaften Eingliederung von Forschern in die Arbeitswelt wird besonders berücksichtigt. |

Abänderung 36

Anhang Maßnahmen Forschererstausbildung Absatz 5 Punkt 2 a (neu)

| —die Möglichkeit, für Forscher, die in Unternehmen tätig sind, befristete Stellen an Hochschulen einzurichten, damit die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Unternehmen gestärkt und Wissen ausgetauscht wird; |

Abänderung 37

Anhang Maßnahmen Forschererstausbildung Absatz 5 Punkte 3 a und 3 b (neu)

| —Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten zum Zwecke der Ausbildung von Nachwuchsforschern; |

| —Unterstützung zur Förderung von Publikationen, Studien und Buchveröffentlichungen von Forschern mit dem Ziel der Verbreitung des Wissens und der Förderung der theoretisch- wissenschaftlichen Kenntnisse der Forscher. |

Abänderung 38

Anhang Maßnahmen Lebenslange Ausbildung und Laufbahnentwicklung Absatz 2

Die Forscher, an die sich diese Maßnahme richtet, sollten über eine mindestens vierjährige Forschungserfahrung (Vollzeit) verfügen; da die Maßnahme auf die lebenslange Ausbildung und die Laufbahnentwicklung abzielt, wird jedoch davon ausgegangen, dass die Forscher in der Regel eine längere Erfahrung aufweisen können. | Die Forscher, an die sich diese Maßnahme richtet, sollten über eine mindestens vierjährige Forschungserfahrung (Vollzeit oder Vollzeitäquivalent) oder eine Promotion verfügen; da die Maßnahme auf die lebenslange Ausbildung und die Laufbahnentwicklung abzielt, wird jedoch davon ausgegangen, dass die Forscher in der Regel eine längere Erfahrung aufweisen können. |

Abänderung 39

Anhang Maßnahmen Lebenslange Ausbildung und Laufbahnentwicklung Absatz 4 Punkt 2

—sonstige öffentliche oder private Stellen, einschließlich großer Forschungseinrichtungen, die Stipendienprogramme entweder im staatlichen Auftrag finanzieren und verwalten oder von staatlichen Stellen anerkannt sind, wie vom Staat gegründete privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, Wohlfahrtsverbände usw. | —sonstige öffentliche oder private Stellen, einschließlich großer Forschungseinrichtungen, Hochschulen und anderer Einrichtungen, die Stipendienprogramme entweder im staatlichen Auftrag finanzieren und verwalten oder von staatlichen Stellen anerkannt sind, wie vom Staat gegründete privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, Wohlfahrtsverbände, Unternehmen, die mit staatlichen Stellen zusammenarbeiten, usw. |

Abänderung 40

Anhang Maßnahmen Lebenslange Ausbildung und Laufbahnentwicklung Absatz 6

Beide Formen der Durchführung werden anfänglich parallel laufen. Im Verlauf des Rahmenprogramms werden die Auswirkungen der beiden Durchführungsformen bewertet werden; die Durchführungsmodalitäten für das restliche Programm werden ausgehend von dieser Bewertung festgelegt werden. | Beide Formen der Durchführung werden im Rahmen des Systems der Kofinanzierung anfänglich parallel laufen, und es wird eine angemessene Übergangsphase vorgesehen, um ihre Verwirklichung zu ermöglichen. Im Verlauf des Rahmenprogramms werden die Auswirkungen der beiden Durchführungsformen bewertet werden; die Durchführungsmodalitäten für das restliche Programm werden ausgehend von dieser Bewertung festgelegt werden. |

Abänderung 41

Anhang Maßnahmen Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Akademia Absatz 1

Ziel dieser Maßnahme ist es, dynamische Wege zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich insbesondere der KMU, zu eröffnen und zu fördern. Diese sollen auf längerfristige Kooperationsprogramme beruhen mit weitreichendem Potential für einen umfassenderen Wissensaustausch, und ein besseres gegenseitiges Verständnis der unterschiedlichen kulturellen Rahmenbedingungen und Qualifikationsanforderungen beider Sektoren bieten. | Ziel dieser Maßnahme ist es, dynamische Wege zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich insbesondere der KMU, zu eröffnen und zu fördern. Diese sollen auf längerfristige Kooperationsprogramme beruhen mit weitreichendem Potential für einen umfassenderen Wissensaustausch und ein besseres gegenseitiges Verständnis der unterschiedlichen kulturellen Rahmenbedingungen und Qualifikationsanforderungen beider Sektoren bieten. Diese Maßnahme wird so gestaltet sein, dass die Mobilität der teilnehmenden Forscher nicht durch Einschränkungen bezüglich der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und der Arbeit für bestimmte Organisationen beschnitten wird. |

Abänderung 42

Anhang Maßnahmen Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Akademia Absatz 2 Einleitung

Die Maßnahme wird durch Kooperationsprogramme zwischen Einrichtungen beider Sektoren aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern flexibel durchgeführt werden, wobei in diesem Rahmen Interaktionen der Humanressourcen gefördert werden. Die Gemeinschaftsförderung wird eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen: | Die Maßnahme wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die im Rahmen der bestehenden Partnerschaften zwischen Industrie und Akademia in der gesamten Europäischen Union gewonnen wurden, durch Kooperationsprogramme zwischen Einrichtungen beider Sektoren aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern flexibel durchgeführt werden, wobei in diesem Rahmen Interaktionen der Humanressourcen gefördert werden Die Gemeinschaftsförderung wird eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen: |

Abänderung 43

Anhang Maßnahmen Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Akademia Absatz 2 Punkt 3 a (neu)

| —Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung regionaler forschungsorientierter Cluster; |

Abänderung 44

Anhang Maßnahmen Die internationale Dimension Absatz 1

Da die internationale Dimension eine grundlegende Komponente der Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung ist, wird es spezielle Maßnahmen mit internationaler Ausrichtung geben, die der Laufbahnentwicklung europäischer Forscher und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit der Forscher dienen. | Da die internationale Dimension eine grundlegende Komponente der Humanressourcen in der europäischen Forschung und Entwicklung ist, wird es spezielle Maßnahmen mit internationaler Ausrichtung geben, die der Laufbahnentwicklung europäischer Forscher und der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit der Forscher sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene dienen. |

Abänderung 45

Anhang Maßnahmen Die internationale Dimension Absatz 2 Ziffer i

i)Stipendien (mit Rückkehrverpflichtung) für erfahrene europäische Forscher für eine Forschungstätigkeit außerhalb Europas im Rahmen lebenslanger Ausbildung und der Diversifizierung der Kompetenzen im Hinblick auf den Erwerb neuer Qualifikationen und Kenntnisse; | i)angemessen finanzierte Stipendien (mit Verpflichtung zur Rückkehr in die Europäische Union) für erfahrene europäische Forscher für eine Forschungstätigkeit außerhalb Europas im Rahmen lebenslanger Ausbildung und der Diversifizierung der Kompetenzen sowie für Nachwuchsforscher im Hinblick auf den Erwerb neuer Qualifikationen und Kenntnisse; |

Abänderung 46

Anhang Maßnahmen Die internationale Dimension Absatz 2 Ziffer ii

ii)Rückkehrbeihilfen und internationale Wiedereingliederungsbeihilfen für erfahrene Forscher nach einer internationalen Mobilitätserfahrung. Im Rahmen dieser Maßnahme werd auch die Vernetzung von im Ausland tätigen Forschern aus den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern gefördert werden, um diese über die Entwicklungen im Europäischen Forschungsraum zu unterrichten und sie daran teilhaben zu lassen. | ii)angemessen finanzierte Rückkehrbeihilfen und internationale Wiedereingliederungsbeihilfen für erfahrene Forscher oder Nachwuchsforscher nach einer internationalen Mobilitätserfahrung. Im Rahmen dieser Maßnahme wird auch die Vernetzung von im Ausland tätigen Forschern aus den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern gefördert werden, um diese über die Entwicklungen im Europäischen Forschungsraum zu unterrichten und sie daran teilhaben zu lassen, und es werden Anreize für die Rückkehr von Forschern geboten, die außerhalb Europas niedergelassen sind. |

Abänderung 47

Anhang Maßnahmen Die internationale Dimension Absatz 3 Ziffer i

i)Stipendien, um Hochqualifizierte Forscher aus Drittländern im Interesse der Wissensvermehrung und des Aufbaus hochrangiger Verbindungen für eine Forschungstätigkeit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewinnen. Forscher aus Entwicklungs- oder Schwellenländern können eine Förderung für die Rückkehrphase erhalten. Die Netzaktivitäten von Forschern aus Drittländern in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern wird ebenfalls gefördert werden, um ihre Kontakte zu ihren Herkunftsregionen zu strukturieren und auszubauen; | i)Stipendien, um hochqualifizierte Forscher aus Drittländern im Interesse der Wissensvermehrung und des Aufbaus hochrangiger Verbindungen für eine Forschungstätigkeit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewinnen. Forscher aus Entwicklungs- oder Schwellenländern können eine Förderung für die Rückkehrphase erhalten. Die Netzaktivitäten von Forschern aus Drittländern in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern wird ebenfalls gefördert werden, um ihre Kontakte zu ihren Herkunftsregionen zu strukturieren und auszubauen, und es werden Anreize für gute Forscher weltweit geboten, damit sie sich in Europa niederlassen; |

Abänderung 48

Anhang Maßnahmen Besondere Maßnahmen

Zur Förderung eines echten europäischen Arbeitsmarktes für Forscher sollen kohärente Begleitmaßnahmen durchgeführt werden, um Mobilitätshindernisse zu beseitigen und die Laufbahnaussichten von Forschern in Europa zu verbessern. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit, auch durch Marie-Curie-Preise, zu sensibilisieren, Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten anzuregen und zu unterstützen sowie Maßnahmen der Gemeinschaft zu ergänzen. | Zur Förderung eines echten europäischen Arbeitsmarktes für Forscher sollen kohärente Begleitmaßnahmen durchgeführt werden, um Hindernisse für die berufliche Mobilität zu beseitigen, besonders bezüglich der sozialen Sicherheit und der steuerlichen Situation der Forscher, die häufig vom Einstieg in die Forschertätigkeit abschrecken, und die Laufbahnaussichten von Forschern in Europa zu verbessern sowie Beruf und Familie besser in Einklang zu bringen, insbesondere durch Schaffung von angemessenen finanziellen Bedingungen und angemessener Bezahlung sowie von Mechanismen für soziale Sicherheit. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit, auch durch Marie-Curie-Preise, zu sensibilisieren, Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten anzuregen und zu unterstützen sowie Maßnahmen der Gemeinschaft zu ergänzen. Zusätzlich sind europäische Initiativen vorgesehen, mit denen die Mobilität von Forschern und ihren Familien sowie ihre Eingliederung im Gastland erleichtert werden. Alle Marie-Curie-Maßnahmen müssen die Chancengleichheit gewährleisten und frei von Beschränkungen für Forscher mit Behinderungen sein. |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[2] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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