Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006AA0001

Stellungnahme Nr. 1/2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)

ABl. C 203 vom 25.8.2006, p. 1–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/1


STELLUNGNAHME Nr. 1/2006

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)

(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2006/C 203/01)

INHALT

1-8

EINLEITUNG

9-13

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

9-12

Der Vorschlag der Kommission versäumt eine Gelegenheit für grundlegende Änderungen

13

Wesentliche Vorschläge, um mehr Flexibilität und Vereinfachung für die Teilnehmer zu erreichen

14-90

SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN

14

Einhaltung interinstitutioneller Vereinbarungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtstexten

15-16

Verpflichtung der Kommission zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung

17

Anwendbarkeit der „Regeln für die Beteiligung“ auf im Rahmen des Europäischen Forschungsrats (EFR) geförderte Maßnahmen

18-19

Unterscheidung zwischen interner Kontrolle und externer Prüfung

20-21

Kapitel I: Einleitende Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 3)

22-81

Kapitel II: Teilnahme (Artikel 4 bis Artikel 38)

22-26

Abschnitt 1: Mindestteilnahmebedingungen (Artikel 4 bis Artikel 12)

27-57

Abschnitt 2: Verfahren (Artikel 13 bis Artikel 28)

58-81

Abschnitt 3: Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft (Artikel 29 bis Artikel 38)

82-86

Kapitel III: Regeln für Verbreitung und Nutzung (Artikel 39 bis Artikel 52)

87-89

Kapitel IV: Europäische Investitionsbank (Artikel 53)

90

Kapitel V: Schlussbestimmung (Artikel 54)

91-94

SCHLUSSFOLGERUNG

ANHANG — „Regeln für die Beteiligung“

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 248 Absatz 4 und Artikel 279,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160c Absatz 4 und Artikel 183,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 (2) zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3),

gestützt auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (4) und auf Artikel 8 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) (5),

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (6) der Kommission, nachstehend „Regeln für die Beteiligung“ genannt,

gestützt auf das Ersuchen der Kommission um Stellungnahme zu diesem Vorschlag in den Bezugsvermerken der „Regeln für die Beteiligung“,

gestützt auf das Ersuchen des Europäischen Parlaments um Stellungnahme zu diesem Vorschlag, das dem Hof am 2. März 2006 vorgelegt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 163 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden.

Gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

a)

Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;

b)

Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

c)

Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

d)

Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt der Rat zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen sowie die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse fest.

Gemäß Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich.

Im Bereich der in Artikel 164 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten spezifischen Programme kann der Haushaltsplan in Übereinstimmung mit Artikel 53 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den Artikeln 36 und 37 ihrer Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer zentralen Mittelverwaltung durch die Kommission direkt und indirekt ausgeführt werden.

In seiner Stellungnahme Nr. 2/2004 (7) legte der Hof die Grundsätze eines integrierten internen Kontrollrahmens dar, wonach interne Kontrollen so angelegt sein sollten, dass sie eine angemessene Sicherheit dafür bieten, dass die Einnahmen und Ausgaben gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erhoben bzw. ausgeführt und gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet werden.

In seinem Sonderbericht Nr. 1/2004 (8) kommt der Hof zu dem Schluss, dass die Regeln für die Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an FTE-Rahmenprogrammen von Grund auf mit dem Ziel überarbeitet werden sollten, für das kommende Siebte Rahmenprogramm jede unnötige Komplexität zu vermeiden, damit die wirksame und angemessene Kontrolle über die Ausgaben nicht beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

EINLEITUNG

Kernaspekte des Vorschlags der Kommission für die „Regeln für die Beteiligung“

1.

Rechtsgrundlage des Siebten Rahmenprogramms:

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und Beschluss des Rates über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen (2007 bis 2011) — Schaffung des Europas des Wissens (9), nachstehend „Beschluss“ genannt;

eine Reihe von Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme (10), d. h. „Zusammenarbeit“ (Verbundforschung (11), gemeinsame Technologieinitiativen und Technologieplattformen sowie Koordination nationaler Programme), „Ideen“, „Menschen“ und „Kapazitäten“, im Hinblick auf die Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle und die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom);

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse, nachstehend „Regeln für die Beteiligung“ genannt, und Verordnung des Rates zu solchen Maßnahmen gemäß dem Euratom-Vertrag.

2.

Der Vorschlag der Kommission für die „Regeln für die Beteiligung“ stützt sich weitgehend auf den durch die vorigen FTE-Rahmenprogramme vorgegebenen Rahmen, jedoch mit Ausnahme folgender Punkte:

bestimmte Aspekte in Bezug auf die Einrichtung eines Europäischen Forschungsrats (EFR) zur Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung (siehe Erwägungsgrund 4a, Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 9; siehe auch „Beschluss“, Anhang III Buchstabe a Punkt 4 „Einzelprojekte“);

die Gewährung einer Finanzhilfe für die Europäische Investitionsbank (EIB) zur Finanzierung einer „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“. Diese Finanzhilfe dient als Beitrag zu den Rückstellungen und der Kapitalzuweisung für die Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung der EIB für die europäischen FTE-Maßnahmen (siehe Erwägungsgrund 23 und Artikel 53; siehe auch „Beschluss“, Anhang III Buchstabe b).

3.

Darüber hinaus stellt der Vorschlag der Kommission insbesondere darauf ab, eine stärkere Vereinfachung im Hinblick auf die Finanzmanagement- und Kontrollsysteme zu erzielen, und zwar insbesondere durch:

die Verwendung von Festbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkostensätzen zur Vereinfachung der Erstattung zulässiger Kosten (siehe Artikel 30);

die Einführung eines einzigen Abrechnungssystems zusammen mit der Anhebung der Höchstgrenzen der Förderung (siehe Artikel 33);

die Einrichtung eines „Garantiefonds“ zur Abdeckung des finanziellen Risikos der Durchführung indirekter FTE-Maßnahmen (siehe Artikel 38).

4.

In der Begründung des Vorschlags für die „Regeln für die Beteiligung“ nennt die Kommission eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen, z. B. die Einführung von Fernbewertungen, die elektronische Einreichung von Vorschlägen sowie die Einführung eines einheitlichen Registrierungssystems und von Helpdesks bei der Kommission und den nationalen Kontaktstellen zur Sicherstellung einer wirksameren Verwaltung des Siebten Rahmenprogramms. Diese Maßnahmen werden im Vorschlag der Kommission jedoch nicht näher erläutert. Solange diese in der Rechtsgrundlage jedoch nicht aufgeführt werden, kann ihre Umsetzung nicht garantiert werden (siehe die vom Hof vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 15 Absatz 1b, Artikel 16 Absatz 3a und Artikel 17a).

Stellungnahme des Hofes

5.

In seiner Stellungnahme legt der Hof den Schwerpunkt auf die Frage, inwieweit die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen dazu beitragen, dass die durch das Siebte Rahmenprogramm (2007-2013) finanzierten indirekten Maßnahmen effizient und wirtschaftlich abgewickelt werden können. Der Hof berücksichtigt ferner frühere Entschließungen des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere im Rahmen des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2003 (12) und des Gesamthaushaltsplans 2006 (13). Die Bemerkungen des Hofes in dieser Stellungnahme beziehen sich teilweise auch auf den Vorschlag der Kommission für den „Beschluss“ über das Siebte Rahmenprogramm sowie insbesondere auf dessen Anhang III, in dem die verschiedenen Förderformen aufgeführt sind (siehe Erwägungsgrund 1).

6.

Als der Vorschlag für die „Regeln für die Beteiligung“ im Dezember 2005 von der Kommission verabschiedet wurde, waren die aktuellen Änderungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, die 2007 wirksam werden, erst teilweise vom Rat angenommen worden (siehe Erwägungsgrund 2). Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund seiner Bemerkungen in der Stellungnahme Nr. 10/2005 (14) lässt sich nach Ansicht des Hofes keine Aussage darüber treffen, ob diese sektorbezogene Verordnung den allgemeinen Grundsätzen und den genauen Bestimmungen einer überarbeiteten Haushaltsordnung entsprechen wird.

7.

Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Bemerkungen und die Schlussfolgerung des Hofes sollten analog auf den Vorschlag der Kommission für eine „Verordnung des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)“ (15) Anwendung finden.

8.

Wie der Vorschlag der Kommission im Lichte dieser Stellungnahme im Einzelnen geändert werden könnte, ist im Anhang beschrieben.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Der Vorschlag der Kommission versäumt eine Gelegenheit für grundlegende Änderungen

9.

Die FTE-Rahmenprogramme der Europäischen Union sind im Hinblick auf Förderung und Beteiligung die größten multinationalen Forschungsprogramme weltweit. Durch sie wird ein großer Teil der mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungsprojekte in den Mitgliedstaaten sowie in assoziierten Ländern finanziert. Für zahlreiche öffentliche Forschungseinrichtungen, wie Universitäten, sind sie häufig eine der wichtigsten Quellen der Drittfinanzierung.

10.

Mehrere tausend Rechtspersonen beteiligen sich an jedem FTE-Rahmenprogramm und nehmen dabei zahlreiche unterschiedliche Arten indirekter Maßnahmen in Anspruch. Dabei handelt es sich meist um Maßnahmen mit mehreren Partnern, die von einem Konsortium durchgeführt werden, dem mehrere Teilnehmer angehören. Für jede indirekte Maßnahme schließt die Kommission Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit jedem der Teilnehmer ab. In den meisten Vereinbarungen wird nur ein vergleichsweise niedriger finanzieller Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt gewährt. Wie die Prüfungen des Hofes gezeigt haben, führt die Vielzahl der Maßnahmen und die erhebliche Anzahl der einzelnen Finanzhilfen zu beträchtlichen Transaktionskosten pro ausgegebenem Euro (16).

11.

Darüber hinaus haben die Teilnehmer dem Hof gegenüber angegeben, dass der Aufwand für die Verwaltung der Finanzhilfen der Gemeinschaft ihrer Ansicht nach übermäßig hoch ist, insbesondere da angemessene Leitlinien der Kommission fehlen. Die Ausarbeitung von Vorschlägen und das Rekrutieren von Teilnehmern für ein Konsortium sind zeit- und kostenintensiv, vor allem angesichts der niedrigen durchschnittlichen Erfolgsquote. Die Teilnehmer beklagen zudem, dass die Verfahren der Kommission für die Bewilligung von Finanzhilfen zu viel Zeit in Anspruch nehmen und die Gemeinschaftsmittel nicht flexibel genug eingesetzt werden können, um mit der rasanten Entwicklung der Wissenschaft Schritt zu halten. Aus diesem Grund wird für die innovativsten Forschungsprojekte häufig keine Finanzierung über die europäischen FTE-Rahmenprogramme beantragt.

12.

Zwar wird anerkannt, dass ein gewisses Maß an Komplexität unvermeidbar ist, dennoch ist der Hof der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission die Gelegenheit versäumt, grundlegende Änderungen an den verwaltungstechnischen und finanziellen Regeln des Siebten Rahmenprogramms herbeizuführen. Aus Sicht des Hofes sollte der Gesetzgeber sich bei der Verabschiedung der Rechtsgrundlage für das Siebte Rahmenprogramm auf die nachfolgend beschriebenen allgemeinen Grundsätze stützen:

Motor der Forschungsmaßnahmen sind die wissenschaftlichen Kenntnisse und das Fachwissen einzelner Forscher. Wie die meisten Empfänger öffentlicher Mittel bevorzugen Forscher Förderungen, die mit einem möglichst geringen bürokratischen Aufwand verbunden sind. Sie sind der Auffassung, dass nur flexible Finanzhilfen ihnen Erfolg versprechende Forschungstätigkeiten ermöglichen. Wenn dies der Fall ist, entwickeln die Forscher am ehesten ein Verantwortungsgefühl, das für eine erfolgreiche Forschungsarbeit notwendig ist. Um diese unverzichtbare Akzeptanz der Forschungsgemeinschaft sicherzustellen, sollte das Siebte Rahmenprogramm auf eine flexiblere Verwendung der Finanzhilfen der Gemeinschaft durch die Konsortien, die die indirekten Maßnahmen durchführen, ausgerichtet sein.

Vor diesem Hintergrund sollte den Konsortien auch die Möglichkeit eingeräumt werden, während des Projektlebenszyklus rasch auf externe und interne Änderungen reagieren zu können. Das bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnisse des Koordinators verstärkt werden müssen. Der Koordinator sollte die wissenschaftliche und finanzielle Verantwortung tragen und muss, in Übereinstimmung mit den im Voraus von allen Teilnehmern des Konsortiums vereinbarten Regeln, in der Lage sein, nicht nur über das wissenschaftliche Programm, sondern auch über die Zuweisung der finanziellen Ressourcen bestimmen können. Gleichzeitig muss der Koordinator gegenüber der Kommission dafür garantieren, dass der Gegenstand des Forschungsvorhabens und der obligatorische europäische Charakter der Maßnahme während der gesamten Projektdauer beibehalten werden. In der Praxis sollte dies bedeuten, dass ein Teilnehmer nur durch eine Einrichtung mit gleichwertigen Forschungskapazitäten und entsprechendem wissenschaftlichen Niveau ersetzt werden darf.

Dieser erhöhten Flexibilität muss eine erhöhte wissenschaftliche und finanzielle Rechenschaftspflicht gegenüber der Kommission gegenüberstehen, und zwar sowohl für laufende als auch für abgeschlossene indirekte Maßnahmen. Dieser Rechenschaftspflicht sollte jedoch nicht in Form einer übermäßigen Berichterstattung an die Kommission, sondern auf der Grundlage eines Peer-Review-Verfahrens, z. B. durch Anhörungen, Rechnung getragen werden. Anhand der Ergebnisse solcher Überprüfungen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, nicht zur Zufriedenheit verlaufende indirekte Maßnahmen einzustellen, um eine Verschwendung öffentlicher Gelder zu vermeiden.

Aus Sicht des Hofes sollte den „Regeln für die Beteiligung“ die Annahme zugrunde liegen, dass Forscher, die an den europäischen FTE-Rahmenprogrammen teilnehmen, die ihnen anvertrauten öffentlichen Gelder bestmöglich nutzen, solange sich dies innerhalb der durch die Rechtsgrundlage festgelegten Grenzen, die eine wirksame und angemessene Kontrolle durch die Kommission sicherstellen, erfolgt. Bei der Festlegung der Kontrollen sollte jedoch beachtet werden, dass das Ausbleiben eines gewünschten wissenschaftlichen Ergebnisses ein inhärentes Risiko aller Forschungsaktivitäten darstellt.

Wesentliche Vorschläge, um mehr Flexibilität und Vereinfachung für die Teilnehmer zu erreichen

13.

In Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Aspekten und als Folgemaßnahme zu den Empfehlungen, die der Hof bei früheren Gelegenheiten ausgesprochen hat, wird in dieser Stellungnahme eine Reihe von Bereichen genannt, in denen der Vorschlag der Kommission möglicherweise nicht ausreicht, um den Teilnehmern im Siebten Rahmenprogramm die erforderliche Flexibilität und Vereinfachung zu bieten. In diesem Zusammenhang wird den folgenden Bereichen die größte Bedeutung beigemessen:

Durchführung einer zentralen Ex-ante-Überprüfung von Rechtspersonen (siehe Ziffern 34 bis 36);

Verpflichtung der Kommissionsdienststellen zur Verwendung gemeinsamer Datenbanken und zum elektronischen Datenaustausch (siehe Ziffern 41 und 42);

Einführung einer flexibleren Verwaltungsstruktur in Bezug auf indirekte Maßnahmen, indem die Kommission eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Koordinator abschließt, der im Namen der übrigen Teilnehmer agiert, oder indem die Kommission im Wege eines Beschlusses eine Finanzhilfe bewilligt, ohne dass die Unterzeichnung eines privatrechtlichen Vertrags notwendig ist (siehe Ziffern 45 bis 55);

Einsatz von Review-Verfahren (oder Anhörungen) — im Idealfall durch gleichrangige Wissenschaftler (Peers) — als Steuerungsinstrument für indirekte Maßnahmen (siehe Ziffer 56);

Einführung eines einzigen Kostenerstattungssystems, das es den Teilnehmern ermöglicht, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft auf transparente, zuverlässige und einfach zu verwaltende Weise zu bestimmen (siehe Ziffern 63 bis 70);

Förderung der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen und der Übertragung der Eigentumsrechte (siehe Ziffern 82 bis 84).

SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN

Einhaltung interinstitutioneller Vereinbarungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtstexten

14.

Die Verständlichkeit dieser Verordnung könnte verbessert werden, wenn alle relevanten Definitionen unter Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ (17) aufgeführt würden. Zur Vermeidung von Unklarheiten und der Verbreitung abweichender Begriffsbestimmungen sollte der Wortlaut der Definitionen gegenüber früheren FTE-Rahmenprogrammen nur dann geändert werden, wenn tatsächlich inhaltliche Änderungen beabsichtigt werden.

Verpflichtung der Kommission zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung

15.

Gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags ist die Kommission dafür verantwortlich, fortlaufend alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen, da staatliche Beihilfen im Prinzip verboten sind (siehe Erwägungsgrund 3). Im Hinblick auf die in Abschnitt 5.12 des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ festgelegten Höchstsätze heißt es in dem Dokument: „Bei einer Kumulierung von Gemeinschaftsmitteln und staatlichen Beihilfen darf die gesamte öffentliche Unterstützung die Grenzen von 75 % für industrielle Forschung und 50 % für vorwettbewerbliche Entwicklung nicht überschreiten“ (siehe auch Ziffern 72 und 73).

16.

Das spezifische Programm „Kapazitäten“ sieht ausdrücklich vor, dass über das Siebte Rahmenprogramm öffentliche und private „Forschungsinfrastrukturen“ gefördert werden sollen. Zudem heißt es in Anhang III des „Beschlusses“, dass die Förderung solcher Infrastrukturen sowohl durch das FTE-Rahmenprogramm als auch durch andere Instrumente der EU (insbesondere die Strukturfonds) und der Mitgliedstaaten ermöglicht wird (18). Die Prüfungen des Hofes haben ergeben, dass die bestehenden Mechanismen der Kommission zur Überwachung der Gesamthöhe der staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung unzureichend sind, um die Einhaltung der im „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ festgelegten Höchstgrenzen sicherzustellen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms kofinanziert werden. Überdies verfügt die Kommission, wie in einer früheren Stellungnahme des Hofes in Bezug auf Strukturmaßnahmen (19) bereits erläutert, nicht mehr über ausführliche Informationen über die Umsetzung der Maßnahmen, für die im Rahmen der geteilten Verwaltung nationale oder regionale Behörden zuständig sind, etwa die Finanzierung von Forschungsprojekten, die Unterstützung von Innovation und Technologietransfer bzw. von Forschungsinfrastrukturen. Der Hof hat in einer Stellungnahme zur Haushaltsordnung (20) bereits darauf hingewiesen, dass die Kommission ihr Augenmerk besonders auf mögliche Risiken richten sollte, die sich durch die Gewährung verschiedener Finanzhilfen aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft für eine einzige Maßnahme ergeben können. Aus diesem Grund empfiehlt der Hof der Kommission, geeignete Überwachungsinstrumente zu entwickeln, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen für die Förderung von Forschungstätigkeiten aus mehreren Quellen sicherstellen kann.

Anwendbarkeit der „Regeln für die Beteiligung“ auf im Rahmen des Europäischen Forschungsrats geförderte Maßnahmen (EFR)

17.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission fungiert der Europäische Forschungsrat (EFR) als Beratungsgremium, das durch eine Exekutivagentur unterstützt wird, die dafür sorgt, dass in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 (21) eine Verwaltungsstruktur zur Verfügung steht. Der Hof stimmt mit der Kommission darin überein, dass die „Regeln für die Beteiligung“ auch für die im Rahmen des EFR (22) finanzierten Maßnahmen gelten sollten, damit sichergestellt ist, dass für alle Arten der Gemeinschaftsfinanzierung der verschiedenen, in Anhang III Buchstabe a des „Beschlusses“ festgelegten Förderformen die gleichen Grundsätze angewendet werden. Der Hof vertritt überdies die Ansicht, dass die vorgeschlagene Struktur eine ausreichende Sicherheit bieten wird, dass die wissenschaftliche Autonomie des EFR gewährleistet werden kann, und dass die Verwaltungsstruktur schnell genug vereinbart und eingeführt werden kann (23). Der Hof spricht sich jedoch dafür aus, dass auf die Anwendbarkeit der „Regeln für die Beteiligung“ ausdrücklich in der Rechtsgrundlage hingewiesen wird (siehe Erwägungsgrund 4a und Artikel 1).

Unterscheidung zwischen interner Kontrolle und externer Prüfung

18.

Die Rechte des Hofes als externer Prüfer der Europäischen Union leiten sich direkt aus Artikel 248 Absatz 2 des Vertrags her, weshalb der Hof als externer Prüfer der Kommission nicht als Teil der internen Kontrolle anzusehen ist. Deshalb sollten die verschiedenen Mechanismen der internen Kontrolle und der externen Prüfung in den „Regeln für die Beteiligung“ klar getrennt werden (24) (siehe Erwägungsgrund 16).

19.

Des Weiteren empfiehlt der Hof die Aufnahme von Verweisen auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (25), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (26), die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (27) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (28) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Es ist zu beachten, dass diese Verordnungen ausschließlich für die Kommission gelten (siehe Erwägungsgründe 15 und 16 sowie Artikel 19 Absatz 8 Buchstabe a).

Kapitel I: Einleitende Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 3)

Klärung des Begriffs „indirekte Maßnahme“ erforderlich

20.

Gemäß Erwägungsgrund 38 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung muss präzisiert werden, welche Arten von direkten und indirekten Maßnahmen von der Gemeinschaft finanziert werden können. Aus Sicht des Hofes ist die in Artikel 1 genannte Definition von „indirekten Maßnahmen“ jedoch nicht ganz korrekt, da sich diese Verordnung nicht nur auf die in Anhang III Buchstabe a des „Beschlusses“ aufgeführten Förderformen bezieht. Im Hinblick auf die in Anhang III Buchstabe b genannten Förderformen schlägt die Kommission aber vor, dass nur Finanzhilfen an die EIB von dieser Verordnung abgedeckt werden sollten.

21.

Der Hof hat bereits in der Vergangenheit auf das Risiko hingewiesen, dass die üblichen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Verwendung indirekter FTE-Maßnahmen umgangen werden könnten. Dies könnte auch die Überprüfung erschweren, ob die Kommission die Höchstgrenzen für die Verwaltungsausgaben einhält, die für jedes Programm festgelegt werden (29). Aus diesem Grund empfiehlt der Hof, den Begriff „indirekte Maßnahme“ in Artikel 2 zu präzisieren durch Aufzählung der unterschiedlichen Arten indirekter Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung denkbar sind, d. h. Finanzhilfen, Stipendien, Preise, Honorare, Mitgliedsbeiträge oder die Vergabe öffentlicher Aufträge (30) (siehe Artikel 1, Artikel 2 Absatz 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 sowie Artikel 53). Analog sollte Anhang III des „Beschlusses“ entsprechend geändert werden (31) (siehe auch Ziffer 27). Andernfalls könnte die Rechtsgrundlage Raum für unterschiedliche Auslegungen bieten, welche Bestimmungen für die verschiedenen Arten indirekter Maßnahmen gelten. Dies gilt insbesondere für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Kapitel II: Teilnahme (Artikel 4 bis Artikel 38)

Abschnitt 1: Mindestteilnahmebedingungen (Artikel 4 bis Artikel 12)

Klärung der Mindestteilnahmebedingungen erforderlich

22.

Der Hof ist der Auffassung, dass eine große Teilnehmerzahl an Konsortien häufig zu einem unnötig hohen bürokratischen Aufwand und zu einer übermäßigen verwaltungstechnischen Belastung führt. Dies gilt insbesondere für die Koordinatoren von „Verbundprojekten“ und von „Exzellenznetzen“ (32). Daher sollte aus den „Regeln für die Beteiligung“ klar hervorgehen, dass der Grundsatz einer effizienten Durchführung vorrangig berücksichtigt werden sollte, insbesondere in den Fällen, in denen Anzahl und Arten der Teilnehmer über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen (siehe Erwägungsgrund 9).

23.

Die von der Kommission vorgeschlagenen rechtlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Anzahl der unabhängigen Rechtspersonen, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen, und in Bezug auf deren Sitz sind zu restriktiv oder könnten zumindest so ausgelegt werden. Der Hof empfiehlt, diese Bedingungen eindeutiger zu beschreiben (siehe Artikel 5 und Artikel 7).

24.

Darüber hinaus sollte die Kommission in Artikel 10 die Bedingungen klären, die von alleinigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zu erfüllen sind. Insbesondere sollte deutlich gemacht werden, ob diese Bestimmung nur für europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) und internationale Organisationen europäischen Interesses gilt oder ob sie sich auch auf andere Arten von Rechtspersonen bezieht.

Bestimmungen zur Sicherstellung der Übertragbarkeit der EFR-Förderung fehlen

25.

Dem Vorschlag der Kommission zufolge werden Finanzhilfevereinbarungen grundsätzlich nicht mit einzelnen Forschern, sondern mit Rechtspersonen getroffen. Im Gegensatz zu anderen Teilen des Siebten Rahmenprogramms werden Finanzhilfen für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung im Rahmen des EFR jedoch zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten eines bestimmten Forschers oder Forschungsteams gewährt. Das Problem hierbei liegt darin, sicherzustellen, dass eine Finanzhilfe für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung übertragen werden kann, falls ein bestimmter Forscher zu einer anderen Forschungseinrichtung wechselt (siehe Artikel 9 Absatz 2).

26.

Nach Ansicht des Hofes könnte dies in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, die von der Kommission und der Rechtsperson, die den/die Forscher beschäftigt, unterzeichnet wird, oder im Beschluss der Kommission über die Bewilligung der Finanzhilfe. Diese Dokumente könnten eine Klausel enthalten, die festlegt, dass eine Finanzhilfe an einen bestimmten Forscher gebunden ist, der bei dieser Rechtsperson beschäftigt ist, und dass diese Finanzhilfe im Fall eines Wechsels dieses Forschers zu einer anderen Einrichtung, die sich in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land befindet, auf Antrag des Forschers und vorbehaltlich einer erfolgreichen Überprüfung und Zertifizierung der operativen und finanziellen Kapazitäten des neuen Teilnehmers durch die Kommission übertragen werden kann (siehe Ziffern 34 bis 36).

Abschnitt 2: Verfahren (Artikel 13 bis Artikel 28)

Regeln für Gemeinschaftsförderungen, die nicht im Wege von Finanzhilfen aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, sind nicht klar genug

27.

Anhang III des von der Kommission vorgeschlagenen „Beschlusses“ sieht Ausnahmen für die Verwendung von Finanzhilfen in Übereinstimmung mit Artikel 160 der Haushaltsordnung (Artikel 229 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen) vor. Diese Ausnahmen betreffen sämtliche Formen der Finanzierung durch die Gemeinschaft, bei denen es sich nicht um Finanzhilfen handelt. Dazu zählen auch Finanzhilfen, die auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, und zwar:

Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren oder Dienstleistungen, bei denen nach Abschluss des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens mit dem erfolgreichen Bieter ein Vertrag geschlossen wird;

Stipendien in den Bereichen Studien, Forschung oder Ausbildung und Preisverleihungen im Anschluss an Wettbewerbe (33);

Mitgliedsbeiträge für Organisationen;

Honorare für unabhängige Sachverständige.

28.

Diese Ausnahmen, die automatisch den Bestimmungen der Haushaltsordnung unterliegen, sollten in Anhang III Buchstabe a Punkt 3 „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen“ des „Beschlusses“ (siehe Fußnote 31) und in Artikel 14 der „Regeln für die Beteiligung“ (siehe auch Ziffer 21) einzeln aufgeführt sein. Ferner empfiehlt der Hof der Kommission, festzulegen, welche Bestimmungen der Haushaltsordnung für die einzelnen Ausnahmen gelten sollen, die in Artikel 14 genannt sind, sowie darzulegen, inwieweit andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht gelten.

In den „Regeln für die Beteiligung“ sind keine horizontalen Auswahl- und Gewährungskriterien angegeben

29.

Der Hof vertritt die Auffassung, dass die im Vorschlag der Kommission für die spezifischen Programme vorgesehenen Auswahl- und Gewährungskriterien keine zuverlässige Grundlage für die Durchführung von Bewertungen bilden (siehe beispielsweise Artikel 6 Absatz 3 des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ (34)). Dadurch müssen diese Kriterien und ihre Anwendung in Bezug auf jedes der spezifischen Programme zu einem späteren Zeitpunkt in den (Jahres-)Arbeitsprogrammen präzisiert werden, mit der Folge, dass das Europäische Parlament keine Möglichkeit hat, einen Beitrag zu ihrer Festlegung zu leisten.

30.

Im Interesse kohärenterer und transparenterer Regeln spricht sich der Hof dafür aus, dass horizontale Auswahl- und Gewährungskriterien für die Bewertung von Vorschlägen in der vorliegenden Verordnung angegeben werden. Diese horizontalen Kriterien könnten dann in den spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen vervollständigt werden.

31.

Im Hinblick auf die in Artikel 15 beschriebenen Bewertungsgrundsätze sowie die Auswahl- und Gewährungskriterien empfiehlt der Hof außerdem, folgende Punkte aufzunehmen:

spezifische Kriterien für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung, die im Rahmen des EFR finanziert werden (siehe auch „Beschluss“, Anhang III Buchstabe a Punkt 4 „Einzelprojekte“);

Fernbewertungen (d. h. dezentrale Bewertungen, die die Gutachter an ihrem eigenen Arbeitsplatz durchführen können) zur Gewinnung hochqualifizierter Gutachter sowie zur Beschleunigung des Bewertungsprozesses (siehe Begründung des Vorschlags);

jederzeit möglicher Ausschluss von Vorschlägen — auch in der Verhandlungsphase (die nach dem Bewertungsverfahren stattfindet) —, wenn sie im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen stehen.

Durchführungsbestimmungen und -verfahren müssen von der Kommission festgelegt und angenommen werden

32.

Der Hof stimmt dem Vorschlag zu, dass die Kommission genauere Regeln und Verfahren für die verschiedenen Phasen, die zur Gewährung von Finanzhilfen führen, sowie für den Einsatz unabhängiger Sachverständiger erlassen sollte. Damit ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, sollten in diesen Regeln und Verfahren die Unterschiede zwischen den einzelnen Fördermechanismen und den Arten indirekter Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Zudem müssen nach Ansicht des Hofes diese Regeln zum einen von der Kommission als Organ angenommen werden, damit sie für alle Kommissionsdienststellen, die mit der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms befasst sind, verbindlich sind, und zum anderen aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden (35) (siehe Erwägungsgrund 13).

33.

Darüber hinaus spricht sich der Hof anders als die Kommission in ihrem Vorschlag dafür aus, dass diese Regeln sich auch auf die Verhandlungsphase beziehen sollten, die nach der Auswahl der Vorschläge in Form einer vergleichenden Bewertung durch unabhängige Sachverständige und vor der Gewährung der Finanzhilfe stattfindet (36) (siehe Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 4a). Die Regeln sollten sicherstellen, dass der Gegenstand des Forschungsvorhabens nicht von der Kommission während der Verhandlungen geändert wird, es sei denn, dies würde durch das Bewertungsergebnis nahe gelegt.

Eine zentrale Ex-ante-Überprüfung sowie Zertifizierung von Rechtspersonen wird empfohlen

34.

Der Hof stimmt auch dem Vorschlag zu, dass die Kommission spezifischere Regeln und Verfahren für die Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Kapazität der Teilnehmer an den FTE-Rahmenprogrammen erlassen sollte (siehe Erwägungsgrund 14 und Artikel 16a). Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die angeforderten Unterlagen und die diesbezüglichen Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zum finanziellen Risiko stehen. Gleichermaßen sollte berücksichtigt werden, inwieweit bestimmte Rechtspersonen (z. B. öffentliche Einrichtungen oder KMU) die Möglichkeit haben, die verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Hof spricht sich dafür aus, dass diese Regeln von der Kommission als Organ angenommen werden sollten, damit ein einheitlicher Rahmen geschaffen wird und die Regeln für alle Kommissionsdienststellen (und Exekutivagenturen) verbindlich sind, die mit der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms befasst sind. Damit die Haushaltsordnung jedoch umfassend eingehalten wird, müssen jedoch nicht nur die Existenz und der Rechtsstatus der Teilnehmer, sondern auch deren operative und finanzielle Kapazitäten durch die Kommission überprüft werden.

35.

Nahezu alle Rechtspersonen, die sich an den FTE-Rahmenprogrammen beteiligen, nehmen an mehreren indirekten Maßnahmen teil, die häufig von verschiedenen Kommissionsdienststellen verwaltet werden. Die Prüfungen des Hofes haben ergeben, dass dies oft dazu führt, dass die gleichen Informationen immer wieder angefordert werden. Aus diesem Grund empfiehlt der Hof, dass ein zentrales System für Ex-ante-Überprüfungen eingerichtet werden sollte. Ein solches System würde ermöglichen, dass die Überprüfung unabhängig von der Bewertung der Vorschläge durchgeführt werden könnte (37). Nach Ansicht des Hofes sollten dabei die folgenden allgemeinen Grundsätze angewendet werden:

Die Überprüfung sollte sich auf geeignete, von der Rechtsperson vorgelegte Belegunterlagen stützen, die es ermöglichen, ihre Existenz, ihren rechtlichen Status und ihre finanzielle und operative Kapazität zu überprüfen.

Diese Unterlagen müssen von der Rechtsperson regelmäßig oder auf Anforderung der Kommission auf einen aktuellen Stand gebracht werden (38).

Zur Vermeidung einer doppelten Überprüfung könnte die Kommission eine erfolgreiche Überprüfung zertifizieren. Dieses Zertifikat müsste daraufhin allen Kommissionsdienststellen (und Exekutivagenturen), die mit der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms befasst sind, bis auf weiteres als Nachweis für alle von derselben Rechtsperson eingereichten Vorschläge genügen.

36.

Dadurch würde die Kommission einen gemeinsamen Rahmen schaffen, der zu einem einheitlichen und kohärenten Ansatz der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten bei der Risikobewertung gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung (Artikel 182 der Durchführungsbestimmungen) beitragen würde. Dies wiederum sollte dazu führen, dass weniger Bankbürgschaften erforderlich sind. Überdies würde die vorgeschlagene Änderung einen kohärenten Ansatz innerhalb der Kommission sicherstellen, mit dem ein unnötiger bürokratischer Aufwand für die Teilnehmer am FTE-Rahmenprogramm vermieden und die Verhandlung ausgewählter Vorschläge beschleunigt werden kann. Die Einrichtung einer zentralen Datenbank als Bestandteil eines solchen Überprüfungssystems würde auch zu einem wirksameren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften führen (siehe Erwägungsgrund 20 und Artikel 16a).

Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission

37.

Seit dem Jahr 2002 hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der FTE-Rahmenprogramme eingeführt (39). Insbesondere hat die Kommission als Organ im Wege der Ermächtigung die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse an bestimmte Mitglieder der Kommission mit nachgeordneter Bevollmächtigung der Generaldirektoren übertragen. Für das Siebte Rahmenprogramm schlägt die Kommission eine weitere Vereinfachung des Verfahrens für die Gewährung von Finanzhilfen vor, wonach ein Beschluss der Kommission nicht mehr erforderlich wäre (siehe Artikel 16 Absatz 8).

38.

Der Hof ist jedoch der Ansicht, dass Finanzhilfen auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission gewährt werden sollten, da gemäß der Haushaltsordnung (40) ein Beschluss der Kommission eine Voraussetzung ist für die Vereinbarung von Pauschalsätzen für indirekte Kosten, die über die in der Haushaltsordnung vorgesehenen 7 % hinausgehen. Diese sollten auf der Grundlage der üblichen Kostenrechnungsverfahren des jeweiligen Teilnehmers berechnet werden (siehe Ziffern 69 und 70).

Präzisierung der für unabhängige Sachverständige geltenden Regeln

39.

Die Kommission setzt zur Bewertung und Überwachung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und laufende Maßnahmen sowie zur Bewertung und Überwachung des Aufbaus, der Durchführung und der Ergebnisse der Rahmenprogramme und deren spezifischer Programme unabhängige Sachverständige ein. Daher sollte aus Sicht des Hofes in Artikel 17 ein Hinweis auf „Überwachungstätigkeiten“ aufgenommen werden, damit die Kohärenz mit dem in Artikel 27 formulierten Vorschlag gewahrt ist.

40.

Angesichts des spezifischen Charakters der EFR-Förderung empfiehlt der Hof die Aufnahme einer Sonderklausel in Artikel 17 bezüglich der Benennung von Sachverständigen zur Bewertung von Vorschlägen über Forschungstätigkeiten der Pionierforschung. Der Hof vertritt die Auffassung, dass hierfür der wissenschaftliche Rat des EFR oder dessen entsprechende Unterausschüsse zuständig sein sollten. Durch einen solchen Ansatz könnte nicht nur die EFR-Förderung von den Teilen des Rahmenprogramms abgegrenzt werden, die direkt von der Kommission verwaltet werden, sondern er würde auch die Zuständigkeit des wissenschaftlichen Rates bei der Auswahl von Vorschlägen klar regeln (siehe auch Ziffer 17).

Die Nutzung gemeinsamer Datenbanken und des elektronischen Datenaustauschs ist in den „Regeln für die Beteiligung“ vorzusehen

41.

Nach Ansicht des Hofes sollten die IT-Systeme der Kommission in jeder Phase des Verfahrens eine computergestützte Vorgangsbearbeitung ermöglichen (41). Die Einführung eines solchen Systems ist der Kommission bis heute nicht gelungen, obwohl sie dies bereits seit langem anstrebt (42).

42.

Daher empfiehlt der Hof, die Verpflichtung zur Einrichtung integrierter Datenbanken und eines gemeinsamen EDV-Systems in die „Regeln für die Beteiligung“ aufzunehmen (siehe Artikel 17a). In diesem Zusammenhang begrüßt der Hof die in der Begründung des Vorschlags dargelegte Absicht der Kommission, die elektronische Einreichung vorzusehen und ein einheitliches Registrierungssystem (37) bereitzustellen. Der Hof spricht sich dafür aus, dies ebenfalls in die „Regeln für die Beteiligung“ aufzunehmen (siehe Artikel 16 und Artikel 17a).

Muster für Finanzhilfevereinbarungen sollten die Besonderheiten von Finanzierungsvereinbarungen berücksichtigen

43.

Angesichts der äußerst unterschiedlichen Förderformen, die in Anhang III des „Beschlusses“ vorgeschlagen werden, empfiehlt der Hof die Ausarbeitung spezifischer Mustervereinbarungen für die verschiedenen Arten von FTE-Maßnahmen und indirekten Maßnahmen (siehe Artikel 19).

44.

In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 4 der „Regeln für die Beteiligung“, der festlegt, dass die Kommission Musterschreiben für die Benennung unabhängiger Sachverständiger verabschiedet, sollten die „Regeln für die Beteiligung“ nach Ansicht des Hofes zudem eine förmliche Annahme der einzelnen Musterfinanzhilfevereinbarungen durch die Kommission vorsehen, um die Kohärenz bei allen Kommissionsdienststellen zu gewährleisten (43).

Zu komplizierte Verwaltungsstruktur bei indirekten Maßnahmen

45.

Seit Einführung der europäischen FTE-Programme hat die Gemeinschaft privatrechtliche Verträge (oder Finanzhilfevereinbarungen) eingesetzt, um ein Rechtsverhältnis zwischen den Teilnehmern an einer indirekten Maßnahme und der Kommission herzustellen. Die Absicht, die anfänglich hinter diesem Ansatz stand, war die stärkere Koordinierung von Rechtspersonen aus verschiedenen Ländern sowie die Förderung einer multinationalen Zusammenarbeit. Dies hat jedoch dazu geführt, dass die Teilnehmer die Kommission als Auftraggeber betrachten oder die Kommission als aktiver Partner in einem Konsortium angesehen wird. Zudem ergibt sich dadurch auch ein De-facto-Vetorecht für jeden Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme, was in der Praxis häufig zum Verlust der für eine erfolgreiche Forschungstätigkeit erforderlichen Flexibilität führt.

46.

Aus Sicht des Hofes sollte es nicht Aufgabe der Kommission sein, direkt in die Verwaltung einzelner indirekter Maßnahmen einzugreifen. Eine solche Auslegung der Rolle der Kommission trägt erheblich zu dem von vielen Beteiligten der FTE-Rahmenprogramme beklagten und als belastend empfundenen bürokratischen Aufwand bei. Es sollte in der Verantwortung jedes Konsortiums liegen, anhand seiner spezifischen Bedürfnisse seine internen Entscheidungsstrukturen festzulegen. Dies beinhaltet, dass sich die einzelnen Teilnehmer untereinander über alle relevanten Themen in Bezug auf die Verwaltung der indirekten Maßnahme einigen.

47.

Der Hof empfiehlt daher in Übereinstimmung mit früheren Vorschlägen eine vereinfachte Verwaltungsstruktur für Konsortien, die indirekte Maßnahmen durchführen (44). Der Hof ist der Auffassung, dass die spezifischen Rechte und Pflichten jedes einzelnen Teilnehmers gegenüber den anderen Teilnehmern des Konsortiums in der Konsortialvereinbarung oder bei Bedarf in einer anderen schriftlichen Vereinbarung geregelt sein sollten. Darüber hinaus ist der Hof im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen der Meinung, dass die Kommission eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Koordinator, der im Namen der anderen Teilnehmer agiert, treffen sollte (siehe Artikel 23).

48.

Ein wesentlicher Nachteil des vorliegenden Vorschlags der Kommission liegt darin, dass sich die in der Finanzhilfevereinbarung enthaltenen Informationen auf die einzelnen Teilnehmer beziehen. Dadurch wird die Verwaltung der Finanzhilfen unnötig kompliziert, und als Folge von Änderungen bei der Beteiligung ergibt sich ein mehrfacher Bedarf an Anpassungen in der Finanzhilfevereinbarung. Darüber hinaus sind laut dem Vorschlag der Kommission alle Teilnehmer Vertragspartei der mit der Kommission geschlossenen Finanzhilfevereinbarung, wodurch jeder Teilnehmer ein De-facto-Vetorecht erhält.

49.

Aus diesem Grund spricht sich der Hof dafür aus, Artikel 19 dahingehend zu ändern, dass nur Elemente, die für die indirekte Maßnahme als Ganzes relevant sind, in der Finanzhilfevereinbarung genannt werden:

die Dauer;

die wissenschaftlichen und technischen Verpflichtungen;

der Gesamtkostenvoranschlag;

der maximale finanzielle Beitrag der Gemeinschaft.

Alle anderen Aspekte, einschließlich der finanziellen Aspekte, die die einzelnen Teilnehmer betreffen, sollten in der Konsortialvereinbarung festgelegt werden. Folglich müsste die Konsortialvereinbarung nach der Verhandlung des ausgewählten Vorschlags geschlossen werden, jedoch noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Gewährung der Finanzhilfe durch einen Beschluss der Kommission (siehe Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 2).

50.

Aus dem Vorschlag der Kommission geht nicht klar hervor, wie sich die Teilnehmer aus rechtlicher Sicht an der Finanzhilfevereinbarung beteiligen. Vor allem bleibt unklar, wie die Finanzhilfevereinbarung in Kraft treten kann, wenn nicht alle Teilnehmer den Koordinator vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung bevollmächtigt (d. h. beauftragt) haben. Nach der vom Hof vorgeschlagenen Lösung würde diese Vereinbarung zwischen Koordinator und Teilnehmern (die den Koordinator bevollmächtigt, als gesetzlicher Vertreter der anderen Teilnehmer zu agieren und eine rechtsverbindliche Finanzhilfevereinbarung in ihrem Namen zu unterzeichnen) in der Konsortialvereinbarung verankert.

Die Rechte und Pflichten, die die Teilnehmer einander gegenüber haben, sollten gemäß der Finanzhilfevereinbarung in der Konsortialvereinbarung festgelegt werden

51.

In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen sollte in den „Regeln für die Beteiligung“ darauf hingewiesen werden, dass die Finanzhilfevereinbarung nicht die alleinige Quelle von Rechten und Pflichten in Bezug auf die Beteiligung ist, sondern dass sich durch die Konsortialvereinbarung zusätzliche Rechte und Pflichten ergeben können, die die Beziehungen der Teilnehmer untereinander betreffen (siehe Artikel 24). Die Konsortialvereinbarung sollte in Übereinstimmung mit der Musterfinanzhilfevereinbarung insbesondere Folgendes enthalten:

Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Vertretung, der internen Organisation des Konsortiums, der Geheimhaltung und der Streitbeilegung, einschließlich des Austritts, des Ausschlusses oder des Austauschs von Teilnehmern;

detaillierte Angaben zu den finanziellen Aspekten, die die einzelnen Teilnehmer betreffen, einschließlich der Aufteilung der veranschlagten Kosten, der Verteilung des maximal zulässigen finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, der in Anspruch genommenen Förderformen und Bestimmungen hinsichtlich der Ausweisung und Berechnung der Kosten für jeden Teilnehmer;

ergänzende Regeln über das Eigentum an durch die indirekte Maßnahme entstandenen neuen Kenntnissen und Schutzrechten sowie die Übertragung dieser Eigentumsrechte, Zugangsrechte, Verbreitung und Nutzung, einschließlich Vereinbarungen über Rechte an geistigem Eigentum.

52.

Der Hof empfiehlt der Kommmission, spezifische Muster für Konsortialvereinbarungen auszuarbeiten und so eine gemeinsame Grundlage zu entwickeln. Den Konsortien sollte jedoch freigestellt werden, diese Muster ihren Bedürfnissen entsprechend anzupassen. Anders als bei den Mustern für Finanzhilfevereinbarungen erachtet der Hof deshalb eine förmliche Annahme der Muster für Konsortialvereinbarungen durch die Kommission nicht für erforderlich (siehe Artikel 24 Absatz 3). Dennoch sollte die Kommission — ggf. in der Verhandlungsphase — Informationen, Unterstützung und eine Unterweisung dazu anbieten, wie Konsortialvereinbarungen erstellt werden.

Koordinatoren sollten die Möglichkeit haben, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten durch Unterverträge zu vergeben

53.

Aufgrund der Komplexität der Verwaltungsbestimmungen, die mit den FTE-Rahmenprogrammen verbunden sind, lehnen es einige Rechtspersonen (einschließlich solcher, die aus wissenschaftlicher Sicht die Hauptteilnehmer sind) ab, die Funktion des Koordinators zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Hochschulen und KMU, denen häufig nicht die erforderlichen Strukturen für die adminstrative Unterstützung zur Verfügung stehen. Der Hof ist deshalb der Ansicht, dass der Koordinator die Möglichkeit haben sollte, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten durch Unteraufträge an externe Dienstleister zu vergeben, vorausgesetzt, dass die übrigen Teilnehmer einer solchen Auslagerung in der Konsortialvereinbarung zustimmen (siehe Artikel 25 Absatz 3) (45).

Änderungen in der Zusammensetzung eines Konsortiums sollten fair und transparent und auf Wettbewerbsbasis erfolgen

54.

Der Hof befürwortet zwar, dass Rechtspersonen, die in eine bereits laufende Maßnahme einsteigen, in einem fairen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren ausgewählt werden sollten, gibt jedoch zu bedenken, dass die Umsetzung der Vorschrift, dass „Bewerbungsaufforderungen“ (46) veröffentlicht werden müssen, zu zeit- und kostenintensiv ist. In der Praxis können die meisten Konsortien eine Änderung ihrer Zusammensetzung mithilfe eines solchen Verfahrens nicht bewältigen. Der Hof empfiehlt daher, Artikel 26 Absatz 3 zu streichen. Dennoch sollte nach Ansicht des Hofes in den Mustern für Finanzhilfevereinbarungen auf die Verpflichtung, Rechtspersonen, die in eine bereits laufende Maßnahme einsteigen, im Rahmen eines fairen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahrens auszuwählen, hingewiesen werden (siehe Artikel 19 Absatz 1a).

55.

Nur in Fällen, in denen der Gegenstand des Forschungsvorhabens und der rechtlich erforderliche europäische Charakter der Maßnahme durch eine Änderung der Zusammensetzung eines Konsortiums gefährdet ist, sollte die Kommission das Recht haben, einer solchen Änderung zu widersprechen. In allen anderen Fällen sollte diese Entscheidung den an der indirekten Maßnahme beteiligten Rechtspersonen überlassen bleiben (siehe Artikel 26 Absatz 4).

Der Einsatz von Review-Verfahren als Steuerungsinstrument für indirekte Maßnahmen sollte in den „Regeln für die Beteiligung“ ausdrücklich vorgesehen werden

56.

Der Hof empfiehlt, die rechtliche Verpflichtung der Kommission zur Überwachung der indirekten Maßnahmen und der Durchführung der Programme — auch im Hinblick auf frühere FTE-Rahmenprogramme — zu klären (siehe auch Artikel 7 des „Beschlusses“) (47). Aus Sicht des Hofes sollten die Bestimmungen über die Überwachungstätigkeit der Kommission ausdrücklich vorsehen, dass Review-Verfahren (oder Anhörungen) als alternative Steuerungsansätze eingesetzt werden können (siehe Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 2). Zudem könnten solche Review-Verfahren verwendet werden, wenn die mögliche Beendigung einer Maßnahme oder der Beteiligung einer bestimmten Rechtsperson bewertet werden muss (siehe Artikel 18 Absatz 5). Was die Benennung von Sachverständigen für die Bewertung von Vorschlägen betrifft (siehe Ziffer 40), sollte die Überwachung von Forschungstätigkeiten der Pionierforschung, die im Rahmen des EFR finanziert werden, nach Auffassung des Hofes in den Zuständigkeitsbereich des wissenschaftlichen Rates des EFR oder dessen entsprechende Unterausschüsse fallen (siehe Artikel 27 Absatz 6).

Die Ergebnisse der Programmüberwachungstätigkeiten sollten einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Programmausschuss vorgelegt werden

57.

Die Prüfungen des Hofes haben ergeben, dass Programmausschüsse bei der Überwachung der FTE-Rahmenprogramme eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grund vertritt der Hof die Ansicht, dass in den „Regeln für die Beteiligung“ gefordert werden sollte, dass die Ergebnisse der Programmüberwachungstätigkeiten der Kommission, einschließlich der Tätigkeiten in Bezug auf frühere FTE-Rahmenprogramme, in Übereinstimmung mit Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einem Programmausschuss vorzulegen sind, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht (siehe Erwägungsgrund 17 und Artikel 27).

Abschnitt 3: Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft (Artikel 29 bis Artikel 38)

Der Hof begrüßt die Vorschläge zur Vereinfachung der Finanzierungssysteme

58.

Der Hof begrüßt die Vorschläge zur Vereinfachung der Finanzierungssysteme (48). Die Kommission sollte in den „Regeln für die Beteiligung“ jedoch klarstellen, für welche Arten von Maßnahmen, Finanzhilfen, spezifischen Tätigkeiten und Kosten (direkt oder indirekt) die Finanzierung in Form eines Pauschalsatzes, einschließlich von Stückkostensätzen, oder die Finanzierung in Form eines Festbetrags angewendet werden kann. Nach Meinung des Hofes muss die Rechtsgrundlage diesbezüglich eindeutige Aussagen enthalten und das Siebte Rahmenprogramm den Teilnehmern so von Anfang an Rechtssicherheit in Bezug auf die Finanzregelungen bieten (siehe Artikel 30).

Festbeträge sollten für gesamte Maßnahmen nur verwendet werden, wenn dies angemessen ist

59.

Angesichts des Umfangs der meisten indirekten Maßnahmen ist der Hof der Ansicht, dass Festbeträge für klar festgelegte Arbeitspakete innerhalb jedes Projekts geeignet sind, soweit diese mit der Erreichung bestimmter Meilensteine verknüpft werden können. Diese Festbeträge sollten außerdem auf der Grundlage eines umfassenden Verhandlungsverfahrens festgelegt werden. Ein praktisches Problem bei der Verwendung von Festbeträgen entsteht zum Zeitpunkt der Zahlung, wenn die Kommission bewerten muss, inwieweit die Arbeitspakete wie vereinbart durchgeführt wurden. Schwierigkeiten würden bei der Umsetzung eines solchen Modells insbesondere dann auftreten, wenn die Arbeitspakete verzögert, nur teilweise abgeschlossen oder durch andere Aktivitäten ersetzt werden. Im Hinblick auf Festbeträge für gesamte Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die in Artikel 35 für „Exzellenznetze“ vorgeschlagen wurden, rät der Hof zu einem vorsichtigeren Ansatz (siehe auch Ziffern 78 und 79).

60.

Da kein detaillierterer Vorschlag der Kommission vorliegt, schlägt der Hof vor, die Verwendung von Festbeträgen für gesamte Maßnahmen auf „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen“ sowie „Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern“ zu beschränken, die in Anhang III Buchstabe a des „Beschlusses“ genannt sind (siehe Artikel 30 Absatz 1 der „Regeln für die Beteiligung“). Der Hof fordert die Kommission auf, ihre Überlegungen zu einer weitreichenderen Verwendung von Festbeträgen für gesamte Maßnahmen fortzusetzen. Dies könnte nach einer Zwischenbewertung der „Regeln für die Beteiligung“ in die Rechtsgrundlage aufgenommen werden (siehe Artikel 54).

61.

Außerdem ist der Vorschlag der Kommission in Artikel 30 Absatz 2 in Bezug auf die Berechnung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in sich widersprüchlich. Dies sollte unter Verwendung korrekter Begriffe geklärt werden (d. h. der „maximale finanzielle Beitrag der Gemeinschaft“, der auf der Grundlage des „Kostenvoranschlags“ ermittelt wird) (49).

Die Einhaltung des Gewinnverbots sollte sichergestellt werden

62.

Auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission für eine überarbeitete Haushaltsordnung wird es möglich sein, die „indirekte Maßnahme“ als Ganzes als den Empfänger einer Finanzhilfe anzusehen, wodurch es grundsätzlich möglich wäre, dass einzelne Teilnehmer von Maßnahmen, an denen sich mehrere Partner beteiligen, Gewinne erzielen (50). Aus diesem Grund sollte in Artikel 31 der „Regeln für die Beteiligung“ klargestellt werden, dass das Gewinnverbot für die einzelnen Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme gilt.

Die Regeln für die Erstattung von Kosten sollten sich auf die Buchhaltungsgrundsätze und Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers stützen

63.

Der Hof empfiehlt, in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c auf die Buchhaltungsgrundsätze des Landes, in dem die Rechtsperson ansässig ist, sowie auf die üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers zu verweisen. Darüber hinaus ist aus Sicht des Hofes der Hinweis „für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse“ ausreichend, um sicherzustellen, dass nur Kosten erstattet werden, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind.

64.

Der Hof ist der Meinung, dass nur indirekte Steuern, für die ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, als nichterstattungsfähige Kosten betrachtet werden sollten. In der Praxis haben bestimmte Arten von teilnehmenden Rechtspersonen (z. B. Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Verbände) und natürliche Personen keinen Anspruch auf die Rückerstattung indirekter Steuern, wie Mehrwertsteuern (MwSt.) (51). Aus diesem Grund stellen sie Kosten für die Teilnehmer dar, weshalb in solchen Fällen diese indirekten Steuern erstattet werden sollten (siehe Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe e).

65.

Die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sind nicht notwendigerweise Teil der Buchhaltungsgrundsätze und Kostenrechnungsverfahren eines Teilnehmers. Aus diesem Grund befürwortet der Hof die Streichung des letzten Halbsatzes von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c.

Alternativvorschlag für die Bestimmung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf transparente, zuverlässige und einfach zu verwaltende Weise

66.

Der Hof hat bereits bei mehreren Gelegenheiten ein vereinfachtes System für die Erstattung zulässiger Kosten im Rahmen der FTE-Rahmenprogramme vorgeschlagen (52). Nach Ansicht des Hofes sollte das System zur Berechnung und Meldung von Kosten sowie zur Ermittlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf einem einzigen Abrechnungsmodell beruhen (siehe Ziffer 94), auf alle Förderformen anwendbar sein und über eine ausreichende Flexibilität verfügen, damit es von allen Arten von Rechtspersonen verwendet werden kann, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen. Damit dieses System außerdem transparent, zuverlässig und einfach zu verwalten ist, sollten bei der Abrechnung der angefallenen Kosten so weit wie möglich die üblichen (Kosten-)Rechnungsverfahren des Teilnehmers angewendet werden.

Drei Kategorien direkter Kosten

67.

Dieses vereinfachte System sollte drei Kategorien direkter Kosten vorsehen („Personalkosten“, „Reise- und Aufenthaltskosten“ und „sonstige spezielle Kosten“), die in den (Kosten-)Rechnungssystemen der Teilnehmer leicht erkennbar und abrufbar sind.

„Personalkosten“ stellen die Hauptkategorie der direkten Kosten dar, die bei der Durchführung indirekter Maßnahmen anfallen. Diese Kostenkategorie soll die Gehälter und Abgaben für Personal, das direkt bei der teilnehmenden Rechtsperson angestellt ist, im Rahmen der im Arbeitsvertrag festgelegten Höchstgrenzen und Bedingungen abdecken. Bei einem System, das auf der Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten basiert, ist es entscheidend, dass die Arbeitszeiten des mit der indirekten Maßnahme befassten Personals belegt werden müssen, damit die jeweiligen Personalkosten korrekt zugewiesen werden können. Im Hinblick auf die Erfassung der Arbeitszeiten sollte die Kommission für alle Teilnehmer geltende Mindestanforderungen festlegen. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Kommission empfiehlt der Hof außerdem, eine vereinfachte Berechnungsmethode einzuführen, z. B. die Verwendung von veranschlagten Kosten, Durchschnittskosten, Stückkostensätzen oder kategoriespezifischen Sätzen, vorausgesetzt, dass diese entsprechend den üblichen Kostenrechnungsverfahren des jeweiligen Teilnehmers bestimmt werden und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

„Reise- und Aufenthaltskosten“ werden als zweite Kategorie vorgeschlagen, insbesondere deshalb, weil diese Art von Kosten einen großen Teil der Gesamtkosten für einige spezifische Maßnahmen ausmachen kann. Auch hier spricht sich der Hof für eine vereinfachte Berechnungsmethode unter Verwendung von Stückkostensätzen aus, vorausgesetzt, dass diese entsprechend den üblichen Kostenrechnungsverfahren des jeweiligen Teilnehmers bestimmt werden und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen, oder aber von der Kommission festgesetzt wurden.

Der Hof empfiehlt die Einführung einer dritten Kategorie mit der Bezeichnung „sonstige spezielle Kosten“ für alle übrigen direkten Kosten. Diese Kategorie könnte für außerordentliche Posten verwendet werden, z. B. langlebige Güter, teure Verbrauchsgüter, Vergabe von Unteraufträgen, aber auch für zu erhebende Nutzungsentgelte, sofern in der Finanzhilfevereinbarung ein Kostenvoranschlag für solche Posten festgelegt wurde. In diesem Sinne werden die Zulässigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der in dieser Kategorie veranschlagten Kosten bei der Bewertung und Verhandlung der Vorschläge geprüft und mit der Kommission in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Auf diese Weise verfügen die Teilnehmer über die rechtliche Sicherheit, dass ihnen die anfallenden Kosten erstattet werden, sofern der Kostenvoranschlag nicht überschritten wird. In diese Kategorie fallende Kosten könnten auch über Festbeträge finanziert werden.

Indirekte Kosten auf der Grundlage vereinbarter Pauschalsätze

68.

Aus dem Vorschlag der Kommission geht nicht klar hervor, welcher Pauschalsatz für die Abdeckung zulässiger indirekter Kosten verwendet wird (d. h., ob der Pauschalsatz den 20 % des Vollkostenmodells mit Gemeinkostenpauschale des Sechsten Rahmenprogramms oder den 7 % entspricht, die standardmäßig in der Haushaltsordnung vorgesehen sind). Ferner ist nicht klar, unter welchen Umständen Teilnehmer sich für ein solches Pauschalsatzmodell entscheiden können.

69.

Im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission ist der Hof der Ansicht, dass die Teilnehmer die Möglichkeit haben sollten, entsprechend ihren üblichen Kostenrechnungsverfahren bestimmte Pauschalsätze abzurechnen (siehe Ziffer 38). Die „Angemessenheit“ dieser Pauschalsätze müsste während der Verhandlung eines Vorschlags auf der Grundlage der Buchhaltungsdaten der Teilnehmer nachgewiesen werden und vom externen Prüfer in der Prüfungsbescheinigung bestätigt werden (siehe Artikel 34a).

70.

Der Hof ist der Meinung, dass die Verwendung vereinbarter Pauschalsätze die Meldung der Kosten an die Kommission entscheidend vereinfachen würde. Nur wenn die Teilnehmer ihre eigenen Kostenrechnungsverfahren für die Berechnung und Meldung der tatsächlich entstandenen Kosten verwenden dürfen, können sie unter Befolgung ihrer internen Regeln an den Maßnahmen teilnehmen und dabei gleichzeitig die „Regeln für die Beteiligung“ vollständig einhalten. In der Praxis würde dies bedeuten, dass die Teilnehmer für indirekte Kosten Sätze abrechnen dürfen, die deutlich über den 20 % liegen, die für die direkten Kosten in den früheren FTE-Rahmenprogrammen galten (53).

Die Anhebung der Höchstgrenzen der Förderung ist nur bei gleichzeitiger Einführung eines einzigen Kostenabrechnungsmodells vertretbar

71.

Im Gegensatz zu früheren FTE-Rahmenprogrammen schlägt die Kommission in Artikel 33 vor, die Höchstgrenzen der Förderung (d. h. der Erstattungssätze) von 50 % auf 75 % für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungseinrichtungen und KMU anzuheben sowie gleichzeitig ein einziges Kostenerstattungssystem für das Siebte Rahmenprogramm einzuführen. In der Praxis bedeutet dies, dass das hauptsächlich von öffentlichen Einrichtungen und Hochschulen verwendete Zusatzkostenmodell und das Vollkostenmodell abgeschafft werden. Der Hof hat an dem Zusatzkostenmodell schon in der Vergangenheit bemängelt, dass mit ihm keine Überprüfung des Anteils der Teilnehmer an der Kofinanzierung möglich ist und dass bei der praktischen Umsetzung häufig die Rechtspersonen im Nachteil waren, die das Vollkostenmodell einsetzen (54).

72.

Daher stimmt der Hof dem Vorschlag der Kommission uneingeschränkt zu, denn

die Höchstgrenzen der Förderung bleiben innerhalb der Grenzen, die von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen vorgegeben sind (siehe Ziffer 15);

die Gesamtauswirkungen auf die Förderung der Teilnehmer sollten für die Rechtspersonen, die die Regeln des Zusatzkostenmodells in den früheren FTE-Rahmenprogrammen eingehalten haben, neutral oder sogar vorteilhaft sein.

Die Auswirkungen, die der Wegfall des bisherigen Zusatzkostenmodells auf die Förderung der Teilnehmer hat, werden durch die Anhebung der Höchstgrenzen für die Förderung ausgeglichen. Auf diese Weise wird mit dem Vorschlag der Kommission vermieden, dass im Siebten Rahmenprogramm im Vergleich zu den früheren FTE-Rahmenprogrammen schlichtweg eine höhere Förderung für im Wesentlichen gleiche Forschungsleistungen gewährt wird.

73.

Im Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, der für bestimmte Aktivitäten im Rahmen einer indirekten Maßnahme einen Fördersatz von bis zu 100 % der zulässigen Kosten vorsieht, ist nach Meinung des Hofes ein solcher Satz lediglich für Management- und Ausbildungsmaßnahmen gerechtfertigt, und der Hof spricht sich dafür aus, dass aus den „Regeln für die Beteiligung“ klar hervorgehen sollte, dass dieser Satz unter keinen Umständen als allgemein anwendbar angesehen werden kann (siehe Artikel 33 Absatz 4).

Die Bestimmungen im Hinblick auf die Kostenmeldung und Prüfungsbescheinigungen sind nicht deutlich genug formuliert

74.

Nach Ansicht des Hofes sollten für jeden Zeitraum sämtliche Kosten gemeldet werden, wodurch sichergestellt wäre, dass die Kommission die tatsächliche Kofinanzierung einer indirekten Maßnahme überprüfen kann (siehe Artikel 34).

75.

Der Hof vertritt die Auffassung, dass in den „Regeln für die Beteiligung“ der Umfang und der Inhalt von Prüfungsbescheinigungen angegeben sein sollte (siehe Artikel 34a) (55). In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung (56) und den „Regeln für die Beteiligung“ müssen Prüfungsbescheinigungen Gewähr dafür bieten, dass:

die vom Teilnehmer geltend gemachten Kosten zulässig sind;

die Kosten, Zinserträge aus Vorfinanzierungen und Einnahmen korrekt berechnet wurden und durch geeignete Nachweise belegt sind.

76.

Prüfungsbescheinigungen müssen von einem externen Prüfer oder — bei öffentlichen Einrichtungen — von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes ausgestellt werden. Der externe Prüfer muss die Anforderungen gemäß der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 (57) erfüllen. Die Befugnisse des Bediensteten des öffentlichen Dienstes werden durch die nationale Gesetzgebung und die zuständigen Behörden bestimmt. Der externe Prüfer oder — bei öffentlichen Einrichtungen — der zuständige Bedienstete des öffentlichen Dienstes, der die Prüfungsbescheinigung ausstellt, muss von dem Teilnehmer, der für die Auswahl des Prüfers zuständig ist, unabhängig sein.

77.

Prüfungsbescheinigungen sind ein wesentlicher Bestandteil der internen Kontrollen der Kommission. Nach Auffassung des Hofes muss die Kommission deshalb Zugang zur Dokumentation und den Arbeitspapieren der externen Prüfer haben. Die Verpflichtung, der Kommission Zugang zu gewähren, sollte in die Muster für Finanzhilfevereinbarungen und in den Auftrag des externen Prüfers aufgenommen werden.

Für die „Exzellenznetze“ sollten keine spezifischen Finanzregeln gelten

78.

Der Hof vertritt die Auffassung, dass für die „Exzellenznetze“ keine spezifischen Regeln gelten sollten und Artikel 35 deshalb gestrichen werden sollte (siehe auch Ziffer 59). Ferner ist unklar, wie die Kommission einen Festbetrag in Höhe von 23 500 Euro pro Jahr und Forscher festgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung dieser Summe auf der Grundlage einer auf Belegmaterial gestützten Bewertung der zugrunde liegenden Kostenstruktur von laufenden „Exzellenznetzen“ des Sechsten Rahmenprogramms erfolgt ist. Darüber hinaus werden durch künstlich festgesetzte Beträge die Rechtspersonen benachteiligt, die in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind, die ein höheres Nominallohnniveau haben.

79.

Zudem läuft der vorgeschlagene Finanzierungsmechanismus dem Ziel zuwider, die Integration von Rechtspersonen zu unterstützen, die sich an dem Netz beteiligen (siehe Anhang III Buchstabe a Punkt 2 „Exzellenznetze“ des „Beschlusses“). In seiner jetzigen, in den „Regeln für die Beteiligung“ vorgeschlagenen Form sieht der Mechanismus implizit die Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten vor und beschränkt sich damit nicht auf Tätigkeiten, die zur Integration von Aktivitäten im Rahmen einer längerfristigen Zusammenarbeit durchgeführt werden.

Durch einen „Garantiefonds“ werden die Probleme der Empfänger nicht gelöst

80.

Den Erfahrungen des Hofes zufolge sind die hauptsächlichen verwaltungstechnischen Probleme der Teilnehmer in ihrem Umgang mit der Kommission auf die uneinheitlichen Anforderungen der Kommissionsdienststellen in Bezug auf die Überprüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bonität der Teilnehmer sowie auf übermäßige und teilweise wiederholt gestellte Informationsanforderungen zurückzuführen (siehe Ziffern 34 bis 36).

81.

Durch die Einrichtung eines „Garantiefonds“ können diese Probleme der Teilnehmer jedoch nicht gelöst werden. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass dieser Garantiefonds wirtschaftlich ist (siehe Erwägungsgrund 20 und Artikel 38) (58).

Erstens kann durch die Einführung eines solchen Mechanismus nicht auf die in Artikel 118 der Haushaltsordnung (Artikel 182 der Durchführungsbestimmungen) enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Bankbürgschaften verzichtet werden (59). Diese ergeben sich hauptsächlich durch die von der Gemeinschaft gewährte Vorfinanzierung (in der Regel 80 % der jährlichen Teilbeträge).

Zweitens müssten durch die Tatsache, dass der Garantiefonds ein versicherungsähnlicher Mechanismus ist, Teilnehmer mit solider Finanzlage das Risiko abdecken, das durch Teilnehmer — zumeist KMU — entstehen kann, die ihren finanziellen Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen können. Dieses Risiko würde auf alle Maßnahmen verteilt, die im Rahmen des FTE-Rahmenprogramms gefördert werden, und sogar auf Maßnahmen ausgedehnt, an denen die Teilnehmer, die in den Fonds einzahlen, nicht teilnehmen.

Drittens wird im Vorschlag der Kommission deutlich zwischen verschiedenen Arten von Rechtspersonen unterschieden, wodurch sich die Anreize für eine Teilnahme von nicht öffentlichen Einrichtungen an den FTE-Rahmenprogrammen verschlechtern (60). Der Vorschlag würde auch die Höhe der Fördermittel reduzieren, die für Forschungstätigkeiten zur Verfügung stehen.

Viertens ist die Anzahl der Fälle, in denen Rechtspersonen ihren Verpflichtungen gegenüber den Gemeinschaften im Zusammenhang mit früheren Rahmenprogrammen nicht nachgekommen sind, tatsächlich äußerst gering.

Fünftens würde ein „Garantiefonds“ ein dem Haushalt der Gemeinschaft durch Dritte entstehendes finanzielles Risiko abdecken, indem der wissenschaftlichen Forschung finanzielle Mittel abgezogen werden.

Schließlich wird im Vorschlag der Kommission nicht erläutert, was mit Mitteln geschieht, die nicht benötigt werden, um Verluste auszugleichen, die durch Teilnehmer verursacht werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Nach Ansicht des Hofes und in Übereinstimmung mit den Haushaltsgrundsätzen der Jährlichkeit und der Gesamtdeckung, die der Haushaltsordnung zugrunde liegen, würden der Forschung auch überschüssige Mittel verloren gehen, die dem Rahmenprogramm nicht als Einnahmen zugewiesen werden konnten (61).

Der Hof empfiehlt daher, den Erwägungsgrund 20 sowie Artikel 38 zu streichen.

Kapitel III: Regeln für Verbreitung und Nutzung (Artikel 39 bis Artikel 52)

Gewährung von Zugangsrechten zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten für verbundene Einrichtungen

82.

Bei Teilnehmern aus der Wirtschaft sind die vorhandenen Kenntnisse und Schutzrechte, die für eine indirekte Maßnahme relevant sind, häufig nicht Eigentum der teilnehmenden Rechtspersonen, sondern einer anderen Rechtsperson innerhalb eines Wirtschaftskonzerns. Nach Ansicht des Hofes und in Übereinstimmung mit der in Artikel 46 Absatz 1 genannten Verpflichtung zur Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sollten unter bestimmten Voraussetzungen auch verbundene Einrichtungen von Rechtspersonen, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen, Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten erhalten (siehe Artikel 42 sowie Artikel 49 und 50). Ein verbundenes Unternehmen muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ansässig sein.

Es muss seinerseits Zugang zu vorhandenen Kenntnissen und Schutzrechten gewähren, deren Inhaber es ist und die zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden.

Es muss die Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung im Sinne von Artikel 3 erfüllen.

Der Vorschlag des Hofes für gegenseitige Zugangsrechte für verbundene Einrichtungen könnte dazu beitragen, dass eine Beteiligung der Wirtschaft an FTE-Rahmenprogrammen in diesem Punkt für die Unternehmen attraktiver wird.

Förderung der Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte mehrerer gemeinsamer Inhaber

83.

Aus Sicht des Hofes ist die Bestimmung sinnvoll, dass Mitinhaber die neuen Kenntnisse und Schutzrechte nutzen dürfen. Dadurch wird vermieden, dass Kenntnisse, an denen gemeinsame Eigentumsrechte bestehen, gar nicht verwendet werden würden, weil einige Mitglieder eines Konsortiums dem Schutz der Kenntnisse nicht zustimmen. Wenn vorab jedoch keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wird, könnte der Vorschlag der Kommission das Risiko erhöhen, dass die Teilnehmer ihre Arbeit so ausrichten, dass ein gemeinsames Eigentum ausgeschlossen wird. Dies würde bedeuten, dass die Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit abnehmen würde. Der Hof ist der Auffassung, dass es den Konsortien überlassen werden sollte, sich zu einigen, wie mit gemeinsamen Eigentumsrechten verfahren wird, wobei sie sich jedoch an diese Verordnung, die Finanzhilfevereinbarung und die Konsortialvereinbarung halten müssen. Aus diesem Grund spricht sich der Hof dafür aus, die Verpflichtung zur Schließung einer Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Artikel 40 Absatz 1 aufzunehmen und Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b zu streichen. So würde für die Teilnehmer der Anreiz geschaffen, eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte einzugehen.

Eine Übertragung der Eigentumsrechte sollte der Kommission nur in bestimmten Fällen mitgeteilt werden müssen

84.

Nach Ansicht des Hofes besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit, dass die Kommission über eine Übertragung der Eigentumsrechte unterrichtet werden muss. Die Kommission sollte jedoch vorab unterrichtet werden, falls eine Übertragung der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zuwiderläuft oder gegen ethische Grundsätze verstößt. Der Hof empfiehlt, dass die Kommission Regeln festlegt, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. In allen übrigen Fällen sollten Vereinbarungen bezüglich der Übertragung von Eigentumsrechten von den Teilnehmern selbst geregelt werden (siehe Artikel 42 und Artikel 43).

Keine Einschränkung und kein Ausschluss der Zugangsrechte nach Gewährung der Finanzhilfe

85.

Der Hof ist der Meinung, dass es inkonsequent und unnötig wäre, wenn vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte (d. h. alle Rechte an geistigem Eigentum, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme oder die Nutzung der Ergebnisse benötigt werden), die Zugangsrechten unterliegen, weiter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können (siehe Artikel 48). Eine solche Einschränkung oder ein solcher Ausschluss bestimmter vorhandener Kenntnisse und Schutzrechte könnte dazu führen, dass indirekte Maßnahmen nicht wie ursprünglich im Vorschlag vorgesehen durchgeführt werden können oder dass die neuen Kenntnisse, die sich aus der Maßnahme ergeben, nicht verbreitet werden können.

86.

Überdies sollten Zugangsrechte per Definition allen Teilnehmern an einer indirekten Maßnahme gewährt werden (siehe Artikel 49). Nur in Fällen, in denen zusätzliche Bedingungen für solche Zugangsrechte erforderlich sind, müssen ausdrückliche Anträge gestellt und weitere Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien getroffen werden. Nach Ansicht des Hofes sollten verbundenen Einrichtungen, wie vorstehend beschrieben, gegenseitige Zugangsrechte eingeräumt werden (siehe Ziffer 82).

Kapitel IV: Europäische Investitionsbank (Artikel 53)

Im Hinblick auf die „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ besteht Klärungsbedarf

87.

Wie von der Kommission in Anhang III Buchstabe b des „Beschlusses“ vorgesehen, besteht die Förderform „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ aus der Bereitstellung einer Finanzhilfe für die Europäische Investitionsbank (EIB). Der Hof ist jedoch der Ansicht, dass in Bezug auf den Umfang der Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung der EIB noch Klärungsbedarf besteht (62) (siehe Erwägungsgrund 23 und Artikel 53).

88.

Im Hinblick auf die Förderform „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ empfiehlt der Hof außerdem zu klären, ob alle Teile der „Regeln für die Beteiligung“ für Finanzhilfen an die EIB gelten (einschließlich der Bestimmungen in Kapitel III „Regeln für Verbreitung und Nutzung“).

89.

Des Weiteren wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft an die EIB laut dem Vorschlag der Kommission ausschließlich auf der Grundlage der Bestimmungen der Haushaltsordnung bereitgestellt. Dennoch besteht weiterer Klärungsbedarf im Hinblick darauf, wie und nach welchen Regeln die EIB ihre Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung zuweisen wird. Aus Sicht des Hofes sollte die EIB diese auf Grundlage ihrer eigenen Regeln bereitstellen und verwalten und dabei die von der Kommission in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Leitlinien und Grundsätze berücksichtigen (siehe Artikel 53 Absätze 2 und 3).

Kapitel V: Schlussbestimmung (Artikel 54)

90.

Angesichts des siebenjährigen Programmplanungszeitraums für das Siebte Rahmenprogramm sollten die „Regeln für die Beteiligung“ eine Überprüfung und eine mögliche Überarbeitung nach einem bestimmten Zeitraum vorsehen. Die vorgeschlagene Zwischenbewertung sollte insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die beabsichtigte Vereinfachung der Verwaltungs- und Finanzaspekte erreicht worden ist und bei Bedarf eine Empfehlung abgeben, welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden sollten (siehe Artikel 54).

SCHLUSSFOLGERUNG

91.

Nach Ansicht des Hofes stellt der Vorschlag der Kommission in vielen Bereichen einen entscheidenden Schritt in Richtung einer Vereinfachung und Erhöhung der Flexibilität, die für eine wirtschaftliche, wirksame und effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms notwendig sind, dar.

92.

Dennoch wurden aus den vorstehend erläuterten Gründen die Grundsätze und Kriterien, die diesen Änderungen hätten zugrunde liegen sollen, nicht immer befolgt. Deshalb hat die Kommission die Gelegenheit versäumt, die erforderliche Vereinfachung tatsächlich zu erreichen. Der Hof ist vor allem der Auffassung, dass einige Vorschläge der Kommission nicht gerechtfertigt sind und dazu führen können, dass die Verwaltung des Siebten Rahmenprogramms unnötig kompliziert wird.

93.

In anderen Bereichen, in denen eine weitere Vereinfachung und höhere Flexibilität erforderlich sind, empfiehlt der Hof zusätzliche Änderungen, wie etwa:

Durchführung einer zentralen Ex-ante-Überprüfung sowie Zertifizierung der teilnehmenden Rechtspersonen (siehe Ziffern 34 bis 36);

Verpflichtung der Kommissionsdienststellen zur Verwendung gemeinsamer Datenbanken und zum elektronischen Datenaustausch (siehe Ziffern 41 und 42);

Einführung flexiblerer Verwaltungsstrukturen für indirekte Maßnahmen (siehe Ziffer 45 bis 55);

Einsatz von Review-Verfahren (oder Anhörungen) — im Idealfall durch gleichrangige Wissenschaftler (Peers) — als Steuerungsinstrument für indirekte Maßnahmen (siehe Ziffer 56);

Einführung eines einzigen Kostenabrechnungsmodells, das es den Teilnehmern ermöglicht, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft auf transparente, zuverlässige und benutzerfreundliche Weise zu ermitteln (siehe Ziffern 63 bis 70);

Förderung der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse der indirekten Maßnahmen und der Übertragung von Eigentumsrechten (siehe Ziffern 82 bis 84).

94.

Der Vorschlag der Kommission für die „Regeln für die Beteiligung“ beinhaltet einige Elemente für so ein vereinfachtes System, insbesondere durch die vorgesehene Einführung eines einzigen Kostenabrechnungsmodells. Es ist jedoch nicht gelungen, ein transparentes, zuverlässiges und einfach zu verwaltendes System für die Berechnung und Meldung von Kosten sowie zur Ermittlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zu entwickeln. Das vorgeschlagene Kostenerstattungssystem ist zu kompliziert, und Überprüfungen durch die Kommission werden sich dadurch schwierig gestalten. Darüber hinaus besteht auf der Ebene der Teilnehmer zwischen der vorgeschlagenen Struktur für die Kostenerstattung und den (Kosten-)Rechnungsdaten kein ausreichender Zusammenhang. Infolgedessen wird sich auch im Siebten Rahmenprogramm weder die Unzufriedenheit noch die wesentliche Höhe und Häufigkeit überhöhter Kostenangaben durch die Teilnehmer ändern, solange durch den Gesetzgeber keine entscheidenden Änderungen vorgenommen werden.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 5. April 2006 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Hubert WEBER

Präsident


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002 (geändert durch ABl. L 25 vom 30.1.2003).

(2)  ABl. L 201 vom 2.8.2005.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002.

(4)  ABl. C 45 vom 17.2.1996.

(5)  ABl. L 336 vom 23.12.1994.

(6)  KOM(2005) 705 endg.

(7)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1. Siehe auch Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen, KOM(2006) 9 endg. vom 17. Januar 2006 (insbesondere Maßnahme Nr. 1 in Anhang 1).

(8)  ABl. C 99 vom 23.4.2004, S. 1.

(9)  Siehe Vorschlag der Kommission KOM(2005) 119 endg.

(10)  Siehe Vorschläge der Kommission KOM(2005) 439 endg., KOM(2005) 440 endg., KOM(2005) 441 endg., KOM(2005) 442 endg., KOM(2005) 443 endg., KOM(2005) 444 endg., KOM(2005) 445 endg. vom 21. September 2005.

(11)  Im Vorschlag der Kommission wird die Verbundforschung in neun Teilprogramme unterteilt: „Gesundheit“, „Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie“, „Informations- und Kommunikationstechnologien“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Energie“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“, „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“, „Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften“ und „Sicherheit und Weltraum“.

(12)  Arbeitspapier der Kommission „Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 — Empfehlungen des Rates Nr. 5665/05“ (KOM(2005) 448 endg. vom 19. September 2005) und Empfehlungen des Europäischen Parlaments — Wynn-Bericht (KOM(2005) 449 endg. vom 19. September 2005).

(13)  Mit seiner Änderung 740 nahm das Europäische Parlament 10 % der in Haushaltslinie 02 01 02 11 „Sonstige Verwaltungsausgaben“ veranschlagten Haushaltsmittel in Reserve, die freigegeben werden, sobald die Kommission nachgewiesen hat, dass sie sich angemessen darum bemüht, ihre Verfahren in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Sonderberichts Nr. 1/2004 des Hofes zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten.

(14)  ABl. C 13 vom 18.1.2006; siehe Ziffer 12.

(15)  KOM(2006) 42 endg. vom 7. Februar 2006.

(16)  Siehe Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 74, 78 und 79.

(17)  Im Vorschlag der Kommission werden mehrere Definitionen in anderen Artikeln der „Regeln für die Beteiligung“ genannt (z. B. die Definitionen von „Verbreitung“, „Zugangsrechte“ und „Nutzung“ in Artikel 1 oder die Definition von „Rechtsperson“ in Artikel 4). Zudem werden einige Definitionen in anderen Teilen der Rechtsgrundlage nicht durchgehend einheitlich verwendet (z. B. die vorgeschlagene Definition von „indirekte Maßnahmen“ in Artikel 1). In anderen Fällen werden in der Rechtsgrundlage Begriffe verwendet, für die keine Definition angegeben wird (z. B. bei „Forschungstätigkeiten der Pionierforschung“ in Artikel 9, bei „Koordinator“ in den Artikeln 23 und 25 oder bei „Einnahmen“ in Artikel 31).

(18)  Für den Fall der Beteiligung einer Einrichtung aus den Bewerberländern heißt es in Anhang III, dass unter ähnlichen Bedingungen ein zusätzlicher Beitrag aus den Finanzinstrumenten zur Beitrittsvorbereitung gewährt werden kann.

(19)  Siehe Stellungnahme Nr. 2/2005 des Hofes, Ziffern 10 und 11.

(20)  Siehe Stellungnahme Nr. 10/2005 des Hofes, Ziffern 46 und 47.

(21)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(22)  Siehe „Beschluss“, Anhang III Buchstabe a Punkt 4 „Einzelprojekte“.

(23)  Bei der Übertragung der Durchführungsbefugnisse, die die Kommission gemäß den Verträgen innehat, an die Exekutivagentur des EFR sind die Bestimmungen von Artikel 54 der Haushaltsordnung einzuhalten. Insbesondere die Durchführungsaufgaben, die übertragen werden, müssen klar definiert sein und vollständig überwacht werden (siehe auch Ziffer 39).

(24)  In Bezug auf die verschiedenen Funktionen der externen und internen Kontrolle siehe auch den vom Hof in seiner Stellungnahme Nr. 2/2004 dargelegten Vorschlag für einen integrierten internen Kontrollrahmen.

(25)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(26)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(27)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(28)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(29)  Siehe Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 18 und 78.

(30)  Siehe Artikel 160 der Haushaltsordnung (Artikel 229 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen).

(31)  Der letzte Satz in Abschnitt a Ziffer 3. „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen“ lautet wie folgt: „Diese Maßnahmen können auch durch andere Mittel als Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden“. Er sollte durch den folgenden Wortlaut ersetzt werden: „Neben Finanzhilfen und in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen können diese Maßnahmen auch folgendermaßen umgesetzt werden: durch die Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren oder Dienstleistungen, bei denen nach Abschluss des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens mit dem erfolgreichen Bieter ein Vertrag geschlossen wird; durch Stipendien in den Bereichen Studien, Forschung oder Ausbildung und Preisverleihungen im Anschluss an Wettbewerbe; Mitgliedsbeiträge für Organisationen; Honorare für unabhängige Sachverständige“.

(32)  Siehe auch den Vorschlag des Hofes für eine vereinfachte Verwaltungsstruktur bei Konsortien, die für die Durchführung indirekter Maßnahmen mit mehreren Partnern zuständig sind (siehe Ziffern 45 bis 52).

(33)  Artikel 14 des Vorschlags der Kommission enthält jedoch keine Bestimmung speziell für Stipendien und Preise (siehe auch Artikel 30 Absatz 1).

(34)  Siehe Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ (KOM(2005) 440 endg. vom 21. September 2005, Artikel 6 Absatz 3: „Im Arbeitsprogramm werden ferner die Kriterien angegeben, nach denen Vorschläge für indirekte Maßnahmen, die für bestimmte Förderformen eingereicht wurden, bewertet und ausgewählt werden. Die Kriterien hierfür sind herausragende Leistung, Auswirkungen und Durchführung, wobei innerhalb dieses Rahmens im Arbeitsprogramm zusätzliche Anforderungen, Gewichtungen und Schwellenwerte festgelegt bzw. ergänzt werden können.“

(35)  Siehe auch Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 88, 92 und 128.

(36)  Es ist zu beachten, dass der Begriff „Auswahl“ sich auf eine von der Kommission auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse zusammengestellte Liste von Vorschlägen bezieht, die die Mindestanforderungen erfüllen (ggf. mit einer Reserveliste für den Fall, dass im Verlauf der Verhandlungsphase zusätzliche Finanzmittel verfügbar werden), sowie auf die Liste der Vorschläge, die abgelehnt werden sollen (Vorschläge, die nicht zulässig sind; Vorschläge, die bei der Bewertung die Mindestanforderungen nicht erfüllt haben; Vorschläge, die aufgrund der Haushaltsgrenzen nicht finanziert werden können).

(37)  Siehe Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 92 und 122.

(38)  Die Kommission könnte als Ausgangspunkt eine erste Reihe von Belegunterlagen festlegen. Bei dieser Festlegung könnte sie sich an ihrem Archiv orientieren, das die Unterlagen enthält, die von allen Rechtspersonen angefordert wurden, die an früheren FTE-Rahmenprogrammen teilgenommen haben.

(39)  Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffer 66.

(40)  Siehe Artikel 117 der Haushaltsordnung (Artikel 181 der Durchführungsbestimmungen).

(41)  Zu diesen Phasen zählen insbesondere: Elektronische Einreichung von Vorschlägen, Benennung und Auswahl von Sachverständigen, Bewertung und Auswahl von Vorschlägen, Verhandlung der Vorschläge, Gewährung und Verwaltung von Finanzhilfen, Eingang der Projektergebnisse (z. B. Berichte und Finanzausweise) und Kommunikation mit Teilnehmern.

(42)  Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 86 und 138; Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2004, Ziffer 6.10.

(43)  Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffer 111.

(44)  Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffer 115.

(45)  Diese an externe Dienstleister vergebenen Aufgaben könnten anschließend von der Kommission zu Sätzen erstattet werden, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 für Managementtätigkeiten und Fortbildungsmaßnahmen vorgesehen sind.

(46)  Der Begriff „Bewerbungsaufforderung“ wurde bereits im Sechsten Rahmenprogramm verwendet, war jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Daraufhin hat die Kommission informelle Richtlinien zur Verfügung gestellt, wie eine „Bewerbungsaufforderung“ erfolgen muss (im Wesentlichen handelt es sich hierbei um ein ähnliches Verfahren wie bei einer „Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen“). Die Kommission hat keine Informationen über die Anzahl der Fälle bereitgestellt, in denen ein solches Verfahren bisher tatsächlich durchgeführt wurde.

(47)  Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffer 62.

(48)  Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2004, Ziffer 6.47; Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 36 bis 39 und 139.

(49)  Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung folgende Elemente berücksichtigt werden müssen: die verschiedenen Tätigkeiten (z. B. Managementtätigkeiten und Ausbildungsmaßnahmen, für die unterschiedliche Kofinanzierungssätze gelten), die von einzelnen Teilnehmern durchgeführt werden, die Anwendung von Festbeträgen oder Pauschalsätzen je nach Tätigkeit, die spezifischen Kostenstrukturen der teilnehmenden Rechtspersonen sowie die in Artikel 33 festgelegten unterschiedlichen Förderhöchstgrenzen. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für die in Artikel 31 beschriebene Erstattung zulässiger Kosten.

(50)  Stellungnahme Nr. 10/2005 des Hofes, Ziffer 44.

(51)  Der Vorschlag der Kommission, nur „identifizierbare“ indirekte Steuern als nicht erstattungsfähig anzusehen, könnte dazu führen, dass Teilnehmer die Mehrwertsteuern in ihren Abrechnungen verschleiern.

(52)  Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2001, Ziffer 4.47; Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 36 bis 40 und 115 und Stellungnahme Nr. 3/2005, Ziffer 13.

(53)  Siehe Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 30 bis 33.

(54)  Siehe Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 23 bis 26.

(55)  Stellungnahme Nr. 2/2004, Ziffer V.: „Die internen Kontrollsysteme sollten auf einer Kette von Kontrollverfahren beruhen, wobei die einzelnen Ebenen spezifische Ziele verfolgen, bei deren Formulierung die Arbeiten der anderen Berücksichtigung finden. Ausgaben- oder Kostenmeldungen, die einen bestimmten Wert überschreiten, wären eine Bescheinigung sowie ein Bericht von einem unabhängigen Prüfer beizufügen, die hinsichtlich Ansatz und Inhalt einheitlichen Vorgaben folgen.“

(56)  Siehe Artikel 117 der Haushaltsordnung (Artikel 180 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen).

(57)  ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(58)  Stellungnahme Nr. 2/2004, Ziffer VIII: „Bei internen Kontrollsystemen sollte ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten für die Kontrolle eines bestimmten Haushaltsbereichs und dem daraus resultierenden Nutzen in Form einer Begrenzung des Risikos von Verlusten und Unregelmäßigkeiten auf ein akzeptables Maß bestehen.

(59)  Die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Änderungen zur Stärkung der Autonomie von Konsortien (siehe Artikel 18 und 19 sowie Artikel 23 bis 26) und die Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Kapazitäten der Teilnehmer durch die Kommission (siehe Artikel 16a) sollten die möglichen Risiken für den Haushalt der Gemeinschaft in einem Umfang eindämmen, dass der Anweisungsbefugte in der Mehrheit der Fälle nicht auf die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft (die gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung verbindlich vorgeschrieben ist, wenn die Vorfinanzierung mehr als 80 % der Gesamtsumme der Finanzhilfe beträgt) zurückgreifen muss.

(60)  Es ist zu beachten, dass die Kommission in Artikel 38 Absatz 2 vorschlägt, dass folgende Teilnehmer nicht in den „Garantiefonds“ einzahlen müssen: öffentliche Einrichtungen; Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land abgesichert ist; Hochschulen und Sekundarschulen; Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU.

(61)  Siehe auch Stellungnahme Nr. 10/2005 des Hofes, Ziffern 20 und 22.

(62)  Insbesondere sollte geklärt werden, ob sich dies in Übereinstimmung mit dem Wortlaut in Anhang III des „Beschlusses“ auch auf Maßnahmen außerhalb des Siebten Rahmenprogramms, z. B. EUREKA-Projekte, erstreckt oder ob auch Maßnahmen, die nicht in Anhang III aufgeführt sind (z. B. gemeinsame Technologieinitiativen, Großprojekte, einschließlich EUREKA-Projekte, und neue Forschungsinfrastrukturen), die Empfänger einer Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung der EIB sein können.


ANHANG

„REGELN FÜR DIE BETEILIGUNG“

KOM(2005) 705 endg. — Verordnung

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Änderungsvorschläge des

EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOFES

in seiner Stellungnahme Nr. 1/2006

(siehe Ziffer der Stellungnahme Nr. 1/2006)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

 

 

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 172 Absatz 2,

 

 

auf Vorschlag der Kommission (1),

 

 

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

 

 

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

 

 

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags (4),

 

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

 

(1)

Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde mit dem Beschluss Nr. […/…/EG] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über das Siebte Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) (im Folgenden „Siebtes Rahmenprogramm“) verabschiedet.

 

5

 

Die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme, einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission.

 

6

(2)

Das Siebte Rahmenprogramm wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung der Haushaltsordnung (7) (im folgenden „Durchführungsbestimmungen“) durchgeführt.

(2)

Das Siebte Rahmenprogramm ist wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1 605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2 342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung der Haushaltsordnung (7) (im folgenden „Durchführungsbestimmungen“) durchzuführen durchgeführt.

 

(3)

Das Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchgeführt (8).

(3)

Das Siebte Rahmenprogramm ist wird in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchzuführen durchgeführt  (8).

15, 16

(4)

Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.

 

 

 

[neu „Erwägungsgrund“(4a)] Diese Verordnung gilt auch für die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates (EFR) geförderten Maßnahmen.

2, 17

(5)

Das Siebte Rahmenprogramm soll sowohl die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft als auch eines breiten Spektrums von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten fördern.

 

 

(6)

Die in der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG (9) vorgesehene Begriffsbestimmung der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angewendet werden.

 

 

(7)

Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.

(7)

Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen, sondern auch natürlicher Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.

 

(8)

Es ist notwendig, Mindestteilnahmebedingungen festzulegen, und zwar sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms. Insbesondere sollten Regeln festgesetzt werden, die die Zahl der Teilnehmer und ihren Sitz betreffen.

 

 

(9)

Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.

(9)

Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Umsetzung Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme nicht beeinträchtigen sicherstellen.

22, 23, 24

(10)

Internationale Organisationen, deren Hauptzweck die Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist und bei denen die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, sollten ermutigt werden, am Siebten Rahmenprogramm teilzunehmen.

 

 

(11)

Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit, wie sie in den Artikeln 164 und 170 des Vertrags beschrieben werden, sollte auch die Teilnahme von in Drittstaaten ansässigen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen vorgesehen werden. Es ist jedoch angemessen, zu fordern, dass deren Beteiligung durch die dadurch erfolgende Förderung der mit dem siebten Rahmenprogramm angestrebten Ziele gerechtfertigt werden kann.

 

 

 

[neu „Erwägungsgrund“(11a)] Die Kommission sollte das Siebte Rahmenprogramm in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines integrierten Kontrollrahmens umsetzen.

 

(12)

Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.

(12)

Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und die Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen, wie im Teil a von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm dargelegt, festzulegen.

 

(13)

Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen dienen. Insbesondere müssen die Regeln für die Nutzung unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.

(13)

Es ist notwendig Die Kommission sollte weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regeln festlegen und annehmen, die als Leitfaden für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Verhandlung Förderung von Vorschlägen und die Gewährung von Finanzhilfen dienen. Insbesondere sollten diese Regeln Bestimmungen für den Einsatz unabhängiger Sachverständiger umfassen.

32, 33

(14)

Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.

(14)

Es ist notwendig Die Kommission sollte weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln festlegen und annehmen, die als Leitfaden für die Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Kapazität Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.

34, 35, 36

(15)

In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Strafen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag.

(15)

In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die zugehörigen und die Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 des Rates  (10) unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Strafen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag.

19

(16)

Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Ratsverordnung Nr. 2185/96 niedergelegten Verfahren.

(16)

Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in den Ratsverordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/1999 und Nr. 1074/1999 niedergelegten Verfahren.

Desgleichen müssen die Vereinbarungen Bestimmungen bezüglich Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag seine Prüfungen nach seinen eigenen Regeln durchführen kann.

18, 19

(17)

Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen.

(17)

Die Kommission sollte die Durchführung sowohl die indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme sowie den Abschluss der früheren Rahmenprogramme überwachen.

Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit einem Ausschuss vor, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz der Kommission zusammensetzt.

57

(18)

Die Regeln zur Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

(18)

Die Regeln zur Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer und ihre verbundenen Einrichtungen das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

 

(19)

Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigen Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.

(19)

Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigen Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer und ihre verbundenen Einrichtungen Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.

 

(20)

Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträge ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.

(20)

Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträge ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.

34, 35, 36, 80, 81

(21)

Gemeinschaftsbeiträge zu einer Gemeinsamen Unternehmung oder jeder anderen Struktur, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags errichtet wird, sowie Gemeinschaftsbeiträge gemäß Artikel 169 des Vertrags fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(21)

Gemeinschaftsbeiträge zu einer Gemeinsamen Unternehmung oder jeder anderen Struktur, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags errichtet wird, sowie Gemeinschaftsbeiträge gemäß Artikel 169 des Vertrags fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

 

(22)

Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und beachtet insbesondere die Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.

(22)

Jede durch diese Verordnung abgedeckte Maßnahme sollte den Grundrechten und insbesondere den Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union entsprechen.

 

(23)

Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren, um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen zu stärken, indem die Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält, wodurch sich i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.

(23)

Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren, um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen gemäß Teil b von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm zu stärken, indem die Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält, wodurch sich i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.

2

(24)

Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen, unter anderem in folgender Form leisten:

(24)

Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen, unter anderem in folgender Form leisten:

 

a)

Vergabe öffentlicher Aufträge in Form eines vertraglich festgelegten Preises für Gegenstände oder Dienstleistungen, die anhand von Ausschreibungen ausgewählt wurden;

a)

Vergabe öffentlicher Aufträge in Form eines vertraglich festgelegten Preises für Gegenstände oder Dienstleistungen, die anhand von Ausschreibungen ausgewählt wurden;

 

b)

Finanzhilfen;

b)

Finanzhilfen;

 

c)

Mitgliedsbeiträge an Organisationen;

c)

Mitgliedsbeiträge an Organisationen;

 

d)

Honorare für unabhängige Sachverständige im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung —

d)

Honorare für unabhängige Sachverständige im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung

 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

 

KAPITEL I

Einleitende Bestimmungen

 

 

Artikel 1

Artikel 1

 

Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich

 

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer mittels der im Teil a von Anhang III der Entscheidung […/…] zum Siebten Rahmenprogramm bestimmten Förderformen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen werden im Folgenden „indirekte Maßnahmen“ genannt.

[(1)] Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer mittels der im Teil a von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm bestimmten Förderformen durchgeführt werden, Diese Maßnahmen werden im Folgenden indirekte Maßnahmen genannt. mit Ausnahme der in Absatz 8 dieses Artikels aufgeführten Fälle.

20, 21

Diese Verordnung begründet außerdem Regeln in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, im Folgenden die „Haushaltsordnung“, und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002, im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“, für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Teilnehmer in indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm.

[(2)] Diese Verordnung begründet außerdem Regeln in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, im Folgenden die „Haushaltsordnung“, und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002, im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“, für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm.

 

Mit Bezug auf die Ergebnisse der im Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Forschung legt diese Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen durch jedwedes angebrachte Mittel außer den Formalitäten, die zum Schutz dieser neuen Kenntnisse notwendig sind, fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen in jeglichem Medium. Vorstehendes wird im Folgenden als „Verbreitung“ bezeichnet.

[(3)] Mit Bezug auf die Ergebnisse der im Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Forschung legt diese Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen durch jedwedes angebrachte Mittel außer den Formalitäten, die zum Schutz dieser neuen Kenntnisse notwendig sind, fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen in jeglichem Medium. Vorstehendes wird im Folgenden als „Verbreitung“ bezeichnet.

 

Zusätzlich legt die Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse in den nachfolgenden Forschungsaktivitäten außerhalb der durch die indirekte Maßnahme umfassten Aktivitäten fest, sowie für die Entwicklung, Schaffung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung. Vorstehendes wird im Folgenden als „Nutzung“ bezeichnet.

[(4)] Zusätzlich legt die Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse in den nachfolgenden Forschungsaktivitäten außerhalb der durch die indirekte Maßnahme umfassten Aktivitäten fest, sowie für die Entwicklung, Schaffung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung. Vorstehendes wird im Folgenden als „Nutzung“ bezeichnet.

 

Unter Beachtung von bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten legt diese Verordnung Regeln bezüglich Lizenzen und zugehöriger Nutzungsrechte fest, die im Folgenden als „Zugangsrechte“ bezeichnet werden.

[(5)] Unter Beachtung von bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten legt diese Verordnung Regeln bezüglich Lizenzen und zugehöriger Nutzungsrechte fest, die im Folgenden als „Zugangsrechte“ bezeichnet werden.

 

 

[(6)] Diese Verordnung gilt für Maßnahmen, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates gefördert werden.

2, 17

 

[(7)] Diese Verordnung gilt für Finanzhilfen für die Europäische Investitionsbank (EIB) im Hinblick auf einen Beitrag zu den Rückstellungen und der Kapitalzuweisung für ihre Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung für Maßnahmen gemäß Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm.

 

 

[(8), übernommen aus „Erwägungsgrund“ (21)] Gemeinschaftsbeiträge zu einer Gemeinsamen Unternehmung oder jeder anderen Struktur, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags errichtet wird, sowie Gemeinschaftsbeiträge gemäß Artikel 169 des Vertrags, die in Teil b von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm ausgewiesen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

 

Artikel 2

 

14

Begriffsbestimmungen

 

 

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

 

1.

„neue Kenntnisse und Schutzrechte“ sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;

 

 

2.

„bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ sind Informationen, die vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Vertragspartners sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;

2.

„bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ sind Informationen, die vor Abschluss vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Vertragspartners sind, sowie Urheberrechte und sonstige Rechte am geistigen Eigentum oder entsprechende Anträge für diese Kenntnisse und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der Maßnahme oder die Verwertung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte ihrer Ergebnisse benötigt werden;

 

3.

„Forschungsorganisation“ bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;

3.

„Forschungsorganisation“ bezeichnet eine als gemeinnützige Organisation eingetragene Rechtsperson, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;

 

4.

„Drittland“ ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

 

 

5.

„Assoziiertes Land“ ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen Finanziellen Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet;

 

 

6.

„internationale Organisation“ ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation;

 

 

7.

„internationale Organisation europäischen Interesses“ ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

7.

„internationale Organisation europäischen Interesses“ ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder oder öffentliche Forschungseinrichtungen oder nationale Finanzierungsagenturen dieser Staaten und Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

 

8.

„Partnerland der internationalen Zusammenarbeit“ ist ein Drittland, das die Europäische Kommission als ein Land der niedrigen Einkommensgruppe, des unteren Bereichs der mittleren Einkommensgruppe oder des oberen Bereichs der mittleren Einkommensgruppe einstuft und das als solches im Arbeitsprogramm ausgewiesen ist;

 

 

9.

„öffentliche Einrichtung“ ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation;

 

 

10.

„KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;

 

 

11.

„Arbeitsprogramm“ ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 3 der Entscheidung […/…] genannten spezifischen Programms;

 

 

12.

„Förderformen“ sind die im Teil a von Anhang III der Entscheidung […/…] für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;

12.

„Förderformen“ sind die im Teil a von in Anhang III des Beschlusses […/…] für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;

20, 21

13.

„FTE-Akteur“ ist eine Rechtsperson, die Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten für spezielle Gruppen in Forschungsprojekten zu Gunsten dieser Gruppen durchführt;

13.

„FTE-Akteur“ ist eine Rechtsperson, die Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten für spezielle Gruppen, wie in Teil a Abschnitt 6 von Anhang III des Beschlusses […/…] festgelegt, in Forschungsprojekten zu Gunsten dieser Gruppen durchführt.

 

Artikel 3

 

 

Vertraulichkeit

 

 

Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung, im Ernennungsschreiben oder Vertrag festgelegten Bedingungen behandeln die Kommission und die Teilnehmer jegliche Daten, Wissen und Dokumente, die ihnen zugänglich gemacht werden, als vertraulich.

 

 

KAPITEL II

Teilnahme

 

 

ABSCHNITT 1

MINDESTTEILNAHMEBEDINGUNGEN

 

 

Artikel 4

 

 

Allgemeine Grundsätze

 

 

(1)

Unternehmen, Universitäten, Forschungszentren oder andere Rechtspersonen, gleich ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem dritten Land haben, können sich unter der Voraussetzung an einer indirekten Maßnahme beteiligen, dass sie die in diesem Kapitel festgesetzten Mindestteilnahmebedingungen, einschließlich der zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 12, erfüllen.

 

 

Soweit jedoch die in Artikel 5 Absatz 1, 7, 8 oder 9 genannten indirekten Maßnahmen betroffen sind, bei denen es möglich ist, dass die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson möglich ist, muss hierdurch die Erreichung der in Artikel 163 und 164 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden.

Soweit jedoch die in Artikel 5 Absatz 1, 7, 8 oder 9 genannten indirekten Maßnahmen betroffen sind, bei denen es möglich ist, dass die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson möglich ist, muss hierdurch die Erreichung der in Artikel 163 und 164 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden.

 

Rechtsperson ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

[ Rechtsperson ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. ]

 

 

Soweit jedoch die in Artikel 5 Absatz 1, 7, 8 oder 9 genannten indirekten Maßnahmen betroffen sind, bei denen es möglich ist, dass die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson erfüllt sind, muss hierdurch die Erreichung der in Artikel 163 und 164 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden.

 

(2)

Im Fall von natürlichen Personen gilt die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

[ (2)

Im Fall von natürlichen Personen gilt die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt. ]

 

(3)

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission („GFS“) kann sich an indirekten Maßnahmen genauso wie eine Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat beteiligen und hat hierbei dieselben Rechte und Pflichten.

 

 

Artikel 5

 

22, 23, 24

Mindestteilnahmebedingungen

 

 

(1)

Die Mindestteilnahmebedingungen für indirekte Maßnahmen lauten wie folgt:

(1)

Die Mindestbedingungen für die Teilnahme an indirekten Maßnahmen lauten wie folgt:

 

a)

Es müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben,

a)

Es müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen;, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben

 

 

b)

unter den Ländern, in denen diese Rechtspersonen ihren Sitz haben, müssen sich mindestens drei verschiedene Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder befinden;

 

b)

alle drei Rechtspersonen müssen untereinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

b c)

mindestens alle drei der Rechtspersonen müssen untereinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

 

(2)

Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe a gelten die GFS, eine internationale Organisation europäischen Interesses und eine nach Gemeinschaftsrecht gegründete Einrichtung, soweit diese Teilnehmer sind, als Rechtspersonen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Land als alle übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme.

 

 

Artikel 6

 

 

Unabhängigkeit

 

 

(1)

Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine Rechtsperson direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird oder beide von derselben dritten Rechtsperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.

 

 

(2)

Im Hinblick auf Absatz 1 kann die Kontrolle insbesondere resultieren aus:

 

 

a)

dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betroffenen Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson,

 

 

b)

dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betroffenen Rechtsperson.

 

 

(3)

Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtspersonen gelten nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses:

 

 

a)

Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, ein institutioneller Investor oder eine Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.

 

 

b)

Befinden sich mehrere Rechtspersonen im Besitz derselben öffentlichen Körperschaft oder werden sie von dieser treuhänderisch verwaltet, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis zwischen ihnen.

 

 

Artikel 7

 

22, 23, 24

Indirekte Maßnahmen zu Gunsten von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit

 

 

Für Verbundprojekte, die im Arbeitsprogramm für die Teilnahme von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit in Parität mit den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Ländern ausgewiesen sind, finden die folgenden Mindestteilnahmebedingungen Anwendung:

Für die in Teil a Abschnitt 1 von Anhang III des Beschlusses […/…] vorgesehenen Verbundprojekte, die im Arbeitsprogramm für die Teilnahme von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit in Parität mit den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Ländern ausgewiesen sind, finden die folgenden Mindestteilnahmebedingungen Anwendung:

 

a)

Es müssen mindestens vier Rechtspersonen teilnehmen;

a)

Es müssen mindestens vier Rechtspersonen teilnehmen;

 

b)

es müssen mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Rechtspersonen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben, von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben dürfen;

b)

unter den Ländern, in denen mindestens zwei die in Unterabsatz a aufgeführten teilnehmenden Rechtspersonen ihren Sitz haben, müssen sich mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder befinden;

 

c)

es müssen mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Rechtspersonen ihren Sitz in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben, von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben dürfen;

c)

unter den Ländern, in denen mindestens zwei die in Unterabsatz a aufgeführten teilnehmenden Rechtspersonen ihren Sitz haben, müssen sich mindestens zwei Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit befinden;

 

d)

alle vier in Buchstabe a genannten Rechtspersonen müssen voneinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

d)

alle mindestens vier der teilnehmenden Rechtspersonen müssen voneinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

 

Artikel 8

 

 

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern

 

 

Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson.

 

 

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

 

 

Artikel 9

 

2

Forschungstätigkeiten der Pionierforschung

 

 

Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

[(1)]  Für die in Teil a Abschnitt 4 von Anhang III des Beschlusses […/…] vorgesehenen indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

 

 

[(2)] Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Finanzhilfen für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, zwischen Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land übertragen werden können.

25, 26

Artikel 10

 

24

Alleiniger Teilnehmer

 

 

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern diese Rechtsperson ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat.

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die gemeinsam eine Rechtsperson bilden, wie etwa Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) oder internationale Organisationen europäischen Interesses, so kann diese Rechtsperson den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern diese Rechtsperson ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat.

 

Artikel 11

 

 

Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

 

 

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, nachdem die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle übrigen im Spezifischen Programm oder einschlägigen Arbeitsprogramm bestimmten Bedingungen bereits von den übrigen Teilnehmern erfüllt worden sind.

 

 

Artikel 12

 

 

Zusätzliche Bedingungen

 

 

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den Spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden.

 

 

In den Spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, in Übereinstimmung mit der Natur und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und, soweit sachgerecht, der Ort seines Sitzes bestimmt werden.

 

 

ABSCHNITT 2

VERFAHREN

 

 

UNTERABSCHNITT 1

AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

 

 

Artikel 13

 

 

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

 

 

(1)

Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen.

(1)

Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen.

20, 21

In Ergänzung zu den in den Durchführungsbestimmungen festgesetzten Veröffentlichungserfordernissen, veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, durch spezifische Multiplikatoren und die nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern.

 

 

(2)

Gegebenenfalls bestimmt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ob die Teilnehmer auf den Abschluss einer Konsortialvereinbarung verzichten können.

 

 

Artikel 14

 

20, 21, 27, 28,

Ausnahmen

 

 

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

Gemäß der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen veröffentlicht die Kommission für folgende Maßnahmen keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

 

a)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das Spezifische Programm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind;

a)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das spezifische Programm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind;

 

b)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge nach der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften bestehen;

b)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die im Kauf einer Ware oder in einer Dienstleistung bestehen, die nach den für öffentliche Aufträge nach der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften ausgewählt werden und über die ein Vertrag geschlossen wird;

 

 

c)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung von Stipendien in den Bereichen Studien, Forschung oder Ausbildung und Preisverleihungen im Anschluss an Wettbewerbe;

 

c)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen;

c d)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen;

 

d)

sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist.

d e)

sonstige in Teil b von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm vorgesehene Maßnahmen, die auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments (oder des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments) durchgeführt werden wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist.

 

UNTERABSCHNITT 2

BEWERTUNG VON VORSCHLÄGEN

UNTERABSCHNITT 2

BEWERTUNG, AUSWAHL UND VERHANDLUNG VON VORSCHLÄGEN UND GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN

 

Artikel 15

Artikel 15

30, 31

Bewertung, Auswahl und Gewährung

Bewertungsgrundsätze und Auswahl- und Gewährungskriterien

 

(1)

Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den grundsätzlichen Kriterien für die Bewertung sowie gemäß den in den Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien.

(1)

Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge für indirekte Maßnahmen gemäß den in dieser Verordnung, den spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten grundsätzlichen Kriterien für die Bewertung Bewertungsgrundsätzen und Auswahl- und Gewährungskriterien.

 

In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden.

 

 

 

[(1a)] Spezifische Auswahl- und Gewährungskriterien können insbesondere für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung festgelegt werden, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden.

31

 

[(1b)] Sofern in den Arbeitsprogrammen oder den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen, können Fernbewertungen vorgenommen werden.

4, 31

(2)

Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungsverfahren ausgeschlossen werden.

(2)

Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kommt für eine Teilnahme nicht in Betracht und wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungsverfahren ausgeschlossen werden.

31

(3)

Vorschläge sollen auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses ausgewählt werden.

(3)

Vorschläge sollen auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses ausgewählt werden.

 

Artikel 16

Artikel 16

32, 33

Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl, Verhandlung und Gewährung

 

(1)

Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln über das Verfahren der Einreichung von Vorschlägen sowie die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das Zwei-Phasen-Verfahren für die Einreichung fest und Regeln für das Zwei-Schritt-Verfahren zur Bewertung.

(1)

Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln über das Verfahren der Einreichung von Vorschlägen sowie die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl, Verhandlung und Gewährung. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das Zwei-Phasen-Verfahren für die Einreichung fest und Regeln für das Zwei-Schritt-Verfahren zur Bewertung.

 

(2)

Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen.

 

 

(3)

Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen.

 

 

 

[(3a)] Soweit im Arbeitsprogramm nicht anders angegeben, sind Vorschläge für indirekte Maßnahmen elektronisch einzureichen.

4

(4)

Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.

(4)

Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.

 

 

[(4a); übernommen aus Artikel 15 Absatz 3)] Vorschläge für indirekte Maßnahmen sollen auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse der Bewertungsergebnisse ausgewählt werden.

 

 

[(5)] Den Teilnehmern wird das Bewertungsergebnis schriftlich mitgeteilt.

Werden indirekte Maßnahmen von einem Konsortium vorgeschlagen, können das Bewertungsergebnis und die Information bezüglich der Auswahl des Vorschlags gegebenenfalls nur dem Koordinator mitgeteilt werden.

 

 

[(6)] In Bezug auf die ausgewählten Vorschläge kann die Kommission sich erforderlichenfalls mit den Teilnehmern auf eine Änderung der wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte der indirekten Maßnahme verständigen. Dabei ist der durch das Arbeitsprogramm sowie die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgegebene Rahmen ebenso zu berücksichtigen wie die Ergebnisse der Vorschlagsbewertung.

 

 

[(7)] Durch Anwendung des in Artikel 16a festgelegten Überprüfungsverfahrens stellt die Kommission sicher, dass die Teilnehmer über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme erforderliche operative und finanzielle Kapazität verfügen, und zwar soweit und sobald benötigt.

 

 

[(8)] Die Kommission gewährt Finanzhilfen für die Vorschläge, zu denen die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen wurden.

Alle übrigen Vorschläge werden abgelehnt.

37, 38

 

Artikel 16a

34, 35, 36, 42

 

Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der operativen und finanziellen Kapazität der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen

 

 

Die Kommission muss die Existenz, den rechtlichen Status und die operative und finanzielle Kapazität der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen überprüfen.

Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage geeigneter, vom Teilnehmer vorgelegter Belegunterlagen, die es ermöglichen, seine Existenz, seinen rechtlichen Status sowie seine finanzielle und operative Kapazität festzustellen.

Diese Unterlagen müssen regelmäßig oder auf Anforderung der Kommission auf einen aktuellen Stand gebracht werden.

Zur Vermeidung einer doppelten Überprüfung zertifiziert die Kommission eine erfolgreiche Überprüfung, die bis auf weiteres als ausreichend für alle von diesem Teilnehmer eingereichten Vorschläge gilt.

Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein einziges Überprüfungs- und Zertifizierungssystem ein und verabschiedet und veröffentlicht spezifische Regeln.

 

Artikel 17

 

39

Benennung von unabhängigen Sachverständigen

 

 

(1)

Die Kommission benennt für die im Siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen unabhängige Sachverständige.

(1)

Die Kommission benennt für die im Siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen der indirekten Maßnahmen und Überwachungstätigkeiten unabhängige Sachverständige.

 

Bei den in Artikel 14 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.

Bei den in Artikel 14 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.

 

(2)

Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben angemessenen Kenntnisse ausgewählt.

 

 

Benannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an die nationalen Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.

 

 

Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

 

 

Bei der Benennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.

 

 

 

[(2a)] Für die Bewertung und Überwachung von Forschungstätigkeiten der Pionierforschung benennt die Kommission die Sachverständigen auf der Grundlage eines Vorschlags des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates.

40

(3)

Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.

(3)

Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.

 

(4)

Die Kommission verabschiedet ein Musterbenennungsschreiben, im Folgenden „Benennungsschreiben“. Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Benennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Benennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab.

 

44

 

[ (4a)] Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln für die Benennung und den Einsatz unabhängiger Sachverständiger.

32, 33

(5)

Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.

(5)

Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste und die Funktion der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen Rahmenprogrammen und zugehörigen spezifischen Programmen unterstützt haben.

 

 

Artikel 17a

4, 41, 42

 

Datenbanken und elektronischer Datenaustausch

 

 

[(1)] Die Kommission stellt anhand geeigneter Maßnahmen sicher, dass Daten zu allen über das Siebte Rahmenprogramm finanzierten indirekten Maßnahmen in integrierten Datenbanken und einem gemeinsamen EDV-System erfasst und verarbeitet werden.

 

 

[(2)] Die Kommission fördert den elektronischen Datenaustausch bei allen Aspekten der Vorschlags- und Finanzhilfeverwaltung.

 

UNTERABSCHNITT 3

DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN UND FINANZHILFEVEREINBARUNGEN

UNTERABSCHNITT 3

DURCHFÜHRUNG DER INDIREKTEN MASSNAHMEN UND FINANZHILFEVEREINBARUNGEN

 

Artikel 18

Artikel 18

 

Allgemeines

Bestimmungen über die Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen

 

(1)

Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme führen die Arbeiten gesamtschuldnerisch gegenüber der Gemeinschaft durch.

 

 

(2)

Die Kommission entwirft auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 7 enthaltenen Vorgaben und unter Berücksichtigung des Charakters der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.

(2)

Die Kommission entwirft auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 7 enthaltenen Vorgaben und unter Berücksichtigung des Charakters der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.

 

(3)

Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen.

 

 

(4)

Wenn ein Teilnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.

 

 

(5)

Sollte die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich sein oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher.

(5)

Sollte die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich sein oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 21 die Beendigung der Maßnahme sicher.

56

(6)

Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen können.

 

 

Artikel 19

Artikel 19

43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50

Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

Allgemeine Bestimmungen für in der Finanzhilfevereinbarungen

 

(1)

In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer in Bezug auf die Gemeinschaft im Einklang mit der Entscheidung […/…] dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, ihrer Durchführungsverordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt.

 

 

Die Finanzhilfevereinbarung legt ebenfalls im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer fest, die der indirekten Maßnahme erst während ihrer Durchführung beitreten.

Die Finanzhilfevereinbarung legt ebenfalls im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer fest, die der indirekten Maßnahme erst während ihrer Durchführung beitreten.

 

 

[(1a) übernommen aus Artikel 18 (2)] Für jede indirekte Maßnahmemit Ausnahme der in Artikel 14 genannten Fälle — erstellt die Kommission auf der Grundlage anhand der in Artikel 19 Absatz 7 enthaltenen genannten Vorgaben und unter Berücksichtigung des Charakters der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem im Namen der Teilnehmer handelnden Koordinator.

 

(2)

Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, welche Teile des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf dem Grundsatz der Erstattung der förderfähigen Kosten beruhen und welche Teile auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalfinanzierungen erfolgen.

(2)

Gegebenenfalls In der Finanzhilfevereinbarung wird die Dauer der Maßnahme, die durchzuführenden wissenschaftlichen und technischen Arbeiten, ein Gesamtkostenvoranschlag sowie der maximale welche Teile des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zu der indirekten Maßnahme angegeben auf dem Grundsatz der Erstattung der förderfähigen Kosten beruhen, und welche Teile auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalfinanzierungen erfolgen.

 

(3)

In der Finanzhilfevereinbarung wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss.

(3)

In der Finanzhilfevereinbarung wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss.

 

(4)

In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass regelmäßig Tätigkeitsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind.

(4)

In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass regelmäßig Tätigkeitsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind, und es können gegebenenfalls auch Überprüfungen zwecks Bewertung der Durchführung der betreffenden indirekten Maßnahme vorgesehen werden.

56

(5)

Gegebenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist.

(5)

Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist.

 

(6)

Wenn die Finanzhilfevereinbarung vorsieht, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und bestimmen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen.

 

 

(7)

Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest.

(7)

Die Kommission erstellt und verabschiedet für die einzelnen in Teil a von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm aufgeführten Förderformen eine Musterfinanzhilfevereinbarungen im Einklang mit dieser Verordnung.

 

(8)

Die Musterfinanzhilfevereinbarung trägt den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten Grundsätzen Rechnung (11). Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.

(8)

Die Musterfinanzhilfevereinbarungen tragen den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten Grundsätzen Rechnung (11). Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.

 

 

[8a. übernommen aus „Erwägungsgrund“ (16)] Die Musterfinanzhilfev V ereinbarungen , die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen enthalten Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in den Ratsverordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/1999 und Nr. 1074/1999 niedergelegten Verfahren.

19

Artikel 20

 

 

Bestimmungen im Bezug auf Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

 

 

(1)

In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.

(1)

In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.

 

Zu diesen Zwecken wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass ein Plan für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte an die Kommission eingereicht werden muss.

 

 

(2)

In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnehmer der Durchführung einer technologischen Überprüfung der Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte durch bestimmte von der Kommission bevollmächtigte Vertreter widersprechen können.

 

 

Artikel 21

 

 

Bestimmungen zur Beendigung

 

 

Die Finanzhilfevereinbarung präzisiert die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, ihrer Schlechterfüllung oder ihrer Verletzung so wie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

 

 

Artikel 22

 

 

Sonderbestimmungen

 

 

(1)

Im Fall von indirekten Maßnahmen zur Unterstützung bestehender Forschungsinfrastrukturen und gegebenenfalls neuer Forschungsinfrastrukturen können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die Rechte anderer Nutzer der Infrastruktur beeinträchtigen könnten, getroffen werden.

 

 

(2)

Im Fall von indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Zugangsrechte und Verpflichtungen, die die durch die Maßnahme begünstigten Forscher betreffen, getroffen werden.

 

 

(3)

Im Fall von indirekten Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Weltraumforschung können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Klassifizierung der Informationen, Zugangsrechte, Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten und der Nutzung getroffen werden.

 

 

(4)

Gegebenenfalls können in der Finanzhilfevereinbarung betreffend indirekte Maßnahmen mit sicherheitsrelevanten Inhalten, die nicht bereits von Absatz 3 erfasst werden, ebenfalls Sonderbestimmungen getroffen werden.

 

 

 

[(5); übernommen aus Artikel 47] Im Fall von Forschungstätigkeiten der Pionierforschung können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf die Verbreitung getroffen werden sollen die Teilnehmer aktiv für die Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sorgen, wobei sie die Notwendigkeit, Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, die Vorteile einer raschen Verbreitung, die Geheimhaltungsinteressen und die legitimen Interessen der Teilnehmer berücksichtigen.

 

Artikel 23

Artikel 23

45, 46, 47, 48, 49, 50

Unterzeichnung und Beitritt

Unterzeichnung und Beitritt im Falle indirekter Maßnahmen mit mehreren Partnern

 

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

[(1)] Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator, der im Namen der anderen Teilnehmer handelt, und die Kommission in Kraft.

 

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr der Konsortialvereinbarung förmlich beigetreten ist.

 

 

[(2)] [ Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums bedürfen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 der schriftlichen Zustimmung der Kommission. ]

 

UNTERABSCHNITT 4

KONSORTIEN

 

 

Artikel 24

 

51, 52

Konsortialvereinbarungen

 

 

Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, untereinander eine Vereinbarung (nachstehend „Konsortialvereinbarung“) zur Regelung folgender Punkte ab:

[(1)] Sofern soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, untereinander eine Vereinbarung (nachstehend „Konsortialvereinbarung“) zur Regelung folgender Punkte:

 

 

In dieser Vereinbarung können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung zusätzliche Rechte und Pflichten der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen zur Regelung folgender Punkte festgelegt werden:

 

a)

interne Organisation des Konsortiums;

a)

rechtliche Vertretung und interne Organisation des Konsortiums, Geheimhaltungsvereinbarungen und Streitbeilegung, einschließlich Bestimmungen für Austritt, Ausschluss oder Austausch von Teilnehmern;

 

b)

Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;

b)

Aufteilung der veranschlagten Kosten, Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 1 in Anspruch genommene Förderformen sowie Bestimmungen bezüglich der Ausweisung und Berechnung der Kosten in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2;

 

c)

ergänzende Verbreitungs- und Nutzungsregeln einschließlich, soweit sachgerecht, Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum.

c)

ergänzende Regeln über das Eigentum an durch die indirekte Maßnahme entstandenen neuen Kenntnissen und Schutzrechten, sowie die Übertragung dieser Eigentumsrechte, Zugangsrechte, Verbreitung und Nutzung einschließlich, soweit sachgerecht, Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum;

 

d)

Streitbeilegung.

d)

Streitbeilegung.

 

 

[(2)] Die Konsortialvereinbarung wird von allen Teilnehmern, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch den Koordinator geschlossen.

 

 

[(3)] Gemäß dieser Verordnung erstellt die Kommission für jede der in Teil a von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm aufgeführten Förderformen Musterkonsortialvereinbarungen.

 

Artikel 25

 

45, 46, 47, 48, 49, 50

Koordinator

 

 

(1)

Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt: Der Koordinator

(1)

Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt. Der Koordinator:

 

a)

stellt sicher, dass die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben;

a)

stellt sicher, dass die an der indirekten Maßnahme teilnehmenden in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen ihre Verpflichtungen gemäß Finanzhilfe- und Konsortialvereinbarung erfüllen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben;

 

b)

nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen;

b)

nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen gemäß den in der Konsortialvereinbarung festgelegten Bestimmungen;

 

c)

sorgt für die ordentliche Führung der Konten und Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 36;

c)

sorgt für die ordentliche Führung der Konten und Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 36;

 

d)

stellt die effiziente und korrekte Kommunikation zwischen den Teilnehmern und mit der Kommission sicher.

d)

stellt die effiziente und korrekte Berichterstattung über die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse sowie den Stand der Arbeiten Kommunikation zwischen den Teilnehmern und — gemäß Artikel 19 Absatz 4 — an die Kommission sicher;

 

 

e)

beendet die Teilnahme von Rechtspersonen, falls ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß Finanzhilfe- oder Konsortialvereinbarung nicht erfüllt.

(2)

Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

(2)

Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung Konsortialvereinbarung benannt.

 

Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission.

Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission.

 

 

[(3)] Soweit in der Konsortialvereinbarung vorgesehen, darf der Koordinator seine Verwaltungs- und Managementtätigkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 4 untervergeben.

53

Artikel 26

 

54, 55

Änderungen des Konsortiums

 

 

(1)

Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vorschlagen.

(1)

Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können sich in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der Konsortialvereinbarung auf den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers verständigen vorschlagen.

 

(2)

Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.

(2)

Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfe- und der Konsortialvereinbarung bei.

 

(3)

Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium einen Aufruf auf Wettbewerbsbasis und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

(3)

Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium einen Aufruf auf Wettbewerbsbasis und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

55

Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, und mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die vom Konsortium im Einklang mit den von Artikel 15 Absatz 1 und 2 beziehungsweise Artikel 17 bestimmten Grundsätzen benannt werden.

Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, und mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die vom Konsortium im Einklang mit den von Artikel 15 Absatz 1 und 2 beziehungsweise Artikel 17 bestimmten Grundsätzen benannt werden.

 

(4)

Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung zu informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann.

(4)

Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung zu informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann.

 

Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht direkt mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.

[ Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht direkt mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission. ]

 

UNTERABSCHNITT 5

ÜBERWACHUNG DER PROGRAMME UND DER INDIREKTEN MASSNAHMEN SOWIE KOMMUNIKATION UND INFORMATION

 

 

Artikel 27

Artikel 27

39, 56

Überprüfung

Überwachung und Überprüfung

 

Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19 Absatz 4 eingereichten Tätigkeitsberichte.

[(1)] Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19 Absatz 4 eingereichten Tätigkeitsberichte.

 

Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 20 Absatz 1,zweiter Unterabsatz eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Erkenntnisse und Schutzrechte.

 

 

[(2)] Die Kommission kann indirekte Maßnahmen zudem regelmäßig oder bei Abschluss überprüfen.

Entsprechende Überprüfungen können auch vorgenommen werden, um zu entscheiden, ob die indirekte Maßnahme gemäß Artikel 18 Absatz 5 beendet werden sollte.

 

Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden.

Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden.

 

Die Kommission überprüft das Siebte Rahmenprogramm, seine Spezifischen Programme und, soweit sachgerecht, vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden. Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 ernannt werden und die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.

[(3)]  Die Kommission überwacht überprüft das Siebte Rahmenprogramm, seine spezifischen Programme und, soweit sachgerecht, vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden. Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 ernannt werden und die sie sich bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten lassen.

 

 

[(4) aus dem Vorstehenden übernommen ] Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden.

 

 

[(5)] Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den Absätzen 1-3 dieses Artikels einem Ausschuss vor, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz der Kommission zusammensetzt.

57

 

[(6)] Die Zuständigkeit für die Überwachung von Forschungstätigkeiten der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates gefördert werden, liegt beim „Wissenschaftlichen Rat“ des Europäischen Forschungsrates bzw. seinen zuständigen Unterausschüssen.

56

Artikel 28

 

 

Zur Verfügung zu stellende Informationen

 

 

(1)

Auf Anfrage macht die Kommission jedem Mitgliedstaat oder assoziierten Land nützliche Informationen zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zugänglich, die sich in ihrem Besitz befinden und die im Rahmen der Arbeiten in indirekten Maßnahmen entstanden sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

 

a)

Die betreffende Information ist relevant für öffentliche Politik;

 

 

b)

die Teilnehmer haben keine hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgetragen.

 

 

(2)

Aufgrund dieser Übermittlung von Informationen gehen keinerlei Ansprüche und keine Verpflichtungen der Kommission und der Teilnehmer auf die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder über, die diese Informationen erhalten.

 

 

Der Empfänger der Informationen ist verpflichtet, jegliche auf diese Weise erhaltene Information als vertraulich behandeln, es sei denn, diese wird öffentlich oder wird durch die Teilnehmer öffentlich zugänglich gemacht oder die Kommission hat die Information Auflagen zur Geheimhaltung übermittelt. [Der Empfänger ist verpflichtet, solche Informationen vertraulich zu behandeln, es sei denn, diese werden öffentlich oder von den Teilnehmern öffentlich zugänglich gemacht oder wurden der Kommission ohne Auflagen zur Geheimhaltung übermittelt.*]

*Anm. der Übersetzung: Aus Gründen der Verständlichkeit wurde der deutsche Text angepasst.

 

 

ABSCHNITT 3

FINANZIELLER BEITRAG DER GEMEINSCHAFT

 

 

UNTERABSCHNITT 1

KOSTENERSTATTUNG UND FÖRDERFORMEN

 

 

Artikel 29

 

 

Förderwürdigkeit

 

 

(1)

Folgende, an einer indirekten Maßnahme teilnehmende Rechtspersonen können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:

 

 

a)

Rechtspersonen, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ihren Sitz haben oder nach Gemeinschaftsrecht errichtet wurden,

 

 

b)

jede internationale Organisation europäischen Interesses,

 

 

c)

jede Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit hat.

 

 

(2)

Internationalen Organisationen, die keine internationale Organisation europäischen Interesses darstellen, und Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Gruppe der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

 

a)

Die Förderung ist im Spezifischen Programm oder im relevanten Arbeitsprogramm ausdrücklich vorgesehen,

 

 

b)

ihre Teilnahme ist für die Durchführung der indirekten Maßnahme unerlässlich,

 

 

c)

die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, vorgesehen.

 

 

Artikel 30

 

 

Förderformen

 

3, 58, 59, 60, 61

(1)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Teil a von Anhang III zum Siebten Rahmenprogramm benannt sind, beruht auf der Erstattung erstattungsfähiger Kosten.

(1)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Teil a von Anhang III zum Siebten Rahmenprogramm benannt sind, beruht auf besteht in der teilweisen oder vollständigen Erstattung erstattungsfähiger Kosten.

 

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann stattdessen sowohl die Form eines Pauschalbetrags, einschließlich von Stückkostensätzen, als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen, oder es kann die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombiniert werden.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann stattdessen sowohl die Form eines Pauschalbetrags, einschließlich von Stückkostensätzen, als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen, oder es kann die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombiniert werden.

 

 

Festbeträge für gesamte indirekte Maßnahmen dürfen lediglich für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern verwendet werden.

60

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in der Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in der Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

 

(2)

Der finanzielle Beitrag der Kommission wird mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet. Hierzu weist jeder Teilnehmer seine Kosten aus.

(2)

Der maximale finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu der indirekten Maßnahme wird gemäß den von den einzelnen Teilnehmern durchgeführten Tätigkeiten und auf der Grundlage der Kostenvoranschläge für die einzelnen Teilnehmer festgelegt. mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet. Hierzu weist jeder Teilnehmer seine Kosten aus.

61

Artikel 31

 

 

Erstattung zulässiger Kosten

 

 

(1)

Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert.

(1)

Indirekte Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt gewährt wird, werden von den Teilnehmern mitfinanziert.

 

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen. Ob ein Gewinn vorliegt oder nicht, wird auf der Ebene der einzelnen Teilnehmer ermittelt.

62

(2)

Einnahmen werden für die Berechnung der Finanzhilfe am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.

(2)

Einnahmen werden gemäß Artikel 33 Absatz 5 für die Berechnung der Finanzhilfe am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.

 

(3)

Als erstattungsfähig gelten Kosten, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:

(3)

Als erstattungsfähig gelten Kosten, die den einzelnen Teilnehmern für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:

 

a)

sie müssen tatsächlich entstanden sein;

 

 

b)

sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Endberichten, falls so in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen;

 

 

c)

sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien und –praktiken des Teilnehmers ermittelt worden sein und müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht;

c)

sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Management grundsätzen des Landes, in dem die Rechtsperson ansässig ist, und -praktiken des Teilnehmers sowie mit den Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt worden sein, und sie müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse entstanden genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht;

63, 65

d)

sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verzeichnet und gezahlt sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;

d)

sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verzeichnet und gezahlt sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;

 

e)

sie müssen nichterstattungsfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, geschuldete Zinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übertriebene oder unachtsame Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe a bis d genannten Bedingungen erfüllt.

e)

sie müssen nichterstattungsfähige Kosten ausschließen, insbesondere erstattungsfähige identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, geschuldete Zinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übertriebene oder unachtsame Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe a bis d genannten Bedingungen erfüllt.

64

Für den unter Punkt a genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten genutzt werden, falls diese mit den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers übereinstimmen und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

Für den unter Punkt a genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten genutzt werden, falls diese mit den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers übereinstimmen und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

 

Artikel 32

Artikel 32

66, 67, 68, 69, 70

Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten

Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten

 

(1)

Erstattungsfähige Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (nachfolgend „direkte erstattungsfähige Kosten“) und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, bei denen jedoch festgestellt werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten erstattungsfähigen direkten Kosten angefallen sind (nachfolgend „indirekte erstattungsfähige Kosten“).

 

 

 

[(1a)] Direkte Kosten können aus Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten und sonstigen speziellen Kosten bestehen.

67

 

[(1b)] Personalkosten umfassen Gehälter und Abgaben für Personal, das direkt von einem Teilnehmer beschäftigt wird.

Sie werden auf der Grundlage der Zeit abgerechnet, die nach den Aufzeichnungen des Teilnehmers vom Personal tatsächlich für die indirekte Maßnahme aufgewendet wurde.

Ein Teilnehmer darf Durchschnittskosten oder Stückkostensätze für spezifische Kategorien von Personal abrechnen, sofern sie entsprechend seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren bestimmt werden.

 

 

[(1c)] Reise- und Aufenthaltskosten für Personal, das an einer indirekten Maßnahme teilnimmt, werden als tatsächlich entstandene Kosten oder auf der Grundlage von Stückkostensätzen abgerechnet, sofern diese entsprechend den üblichen Kostenrechnungsverfahren des jeweiligen Teilnehmers bestimmt werden, oder auf der Grundlage von der Kommission festgestellter Stückkostensätze.

 

 

[(1d)] Sonstige spezielle Kosten, u. a. langlebige Güter, Benutzergebühren, Verbrauchsgüter und Unterverträge sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

 

(2)

Zur Deckung der indirekten Kosten kann jeder Teilnehmer sich für einen Pauschalbetrag seiner gesamten erstattungsfähigen direkten Kosten, abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge, entscheiden.

(2)

Zur Deckung der indirekten Kosten kann jeder Teilnehmer tatsächliche Kosten abrechnen, oder er kann sich für einen Pauschalsatz für seiner gesamten erstattungsfähigen direkten Personalkosten, abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge, entscheiden, sofern diese gemäß seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren bestimmt werden.

68, 69, 70

(3)

In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen Höchstsatz der direkten erstattungsfähigen Kosten abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.

(3)

In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen Höchstsatz der direkten erstattungsfähigen Personalkosten abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.

68

Artikel 33

 

3, 71, 72, 73

Höchstgrenzen der Förderung

 

 

(1)

Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

 

 

Für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

 

71, 72

(2)

Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

 

 

(3)

Für Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen der Pionierforschung, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

 

 

(4)

Für Verwaltungskosten, Prüfbescheinigungen und andere Tätigkeiten, die nicht von den Absätzen 1, 2 oder 3 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

(4)

Für Verwaltungskosten Verwaltungstätigkeiten (einschließlich Prüfbescheinigungen) und andere Tätigkeiten und Fortbildungsaktivitäten bei Maßnahmen, die nicht erfasst werden durch die Förderform der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung die nicht von Absätzen 1, 2 oder 3 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

73

Andere Tätigkeiten im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.

Andere Tätigkeiten im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.

 

(5)

Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.

(5)

Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten und die abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.

 

(6)

Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden.

(6)

Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden.

 

Artikel 34

Artikel 34

74

Berichterstattung und Prüfbescheinigungen zu erstattungsfähigen Kosten

Berichterstattung und Prüfbescheinigungen über erstattungsfähigen Kosten

 

(1)

Der Kommission sind regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls durch eine Prüfbescheinigung gemäß der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nachgewiesen sind.

(1)

Alle Der Kommission sind regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorfinanzierungen Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen werden der Kommission regelmäßig gemeldet vorzulegen, die gegebenenfalls durch eine Prüfbescheinigung gemäß der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nachgewiesen sind.

 

Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betroffene Maßnahme ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.

Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betroffenen Maßnahme ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.

 

(2)

Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.

(2)

Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.

 

 

Artikel 34a

69, 75, 76, 77

 

Prüfungsbescheinigungen

 

 

[(1)] Die gemeldeten Kosten werden gemäß der Haushaltsordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen bescheinigt.

 

 

[(2)] In Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung liefern Prüfungsbescheinigungen Gewähr dafür, dass:

75

 

a)

die vom Teilnehmer geltend gemachten Kosten zulässig sind;

 

 

b)

die Kosten, die auf Vorfinanzierungen angefallenen Zinsen und die Einnahmen korrekt berechnet wurden und durch geeignete Nachweise belegt sind.

 

 

[(3)] Prüfungsbescheinigungen werden von einem externen Prüfer oder — bei öffentlichen Einrichtungen — von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes ausgestellt.

Der externe Prüfer muss die Anforderungen gemäß der 8. Richtlinie des Rates 84/253/EWG vom 10. April 1984 erfüllen. Die Befugnisse des Bediensteten des öffentlichen Dienstes werden durch die nationale Gesetzgebung und die zuständigen Behörden bestimmt.

Der externe Prüfer oder — bei öffentlichen Einrichtungen — der zuständige Bedienstete des öffentlichen Dienstes, der die Prüfungsbescheinigung ausstellt, muss von dem für die Auswahl des Prüfers zuständigen Teilnehmer unabhängig sein.

76

 

[(4)] Die Kommission hat Zugang zu den Belegunterlagen zu diesen Prüfungsbescheinigungen.

77

Artikel 35

Artikel 35

59, 78, 79

Exzellenznetzwerke

Exzellenznetzwerke

 

(1)

Soweit nichts anderes im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, erfolgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetzwerke als Pauschalfinanzierung, der auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetzwerk zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme zu bestimmen ist.

(1)

Soweit nicht anderes im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, erfolgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetzwerke als Pauschalfinanzierung, der auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetzwerk zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme zu bestimmen ist.

 

(2)

Der Stückkostenansatz für die gemäß Absatz 1 zu gewährende Pauschalfinanzierung beträgt 23 500 EUR je Forscher und Jahr.

(2)

Der Stückkostenansatz für die gemäß Absatz 1 zu gewährende Pauschalfinanzierung beträgt 23 500 EUR je Forscher und Jahr.

 

Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen angepasst werden.

Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen angepasst werden.

 

(3)

Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies bei der finanziellen Förderung berücksichtigt wird.

(3)

Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies bei der finanziellen Förderung berücksichtigt wird.

 

(4)

Die Zahlung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Raten.

(4)

Die Zahlung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Raten.

 

Diese Zahlungen werden im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und –kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Indikatoren erfolgen.

Diese Zahlungen werden im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und -kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Indikatoren erfolgen.

 

UNTERABSCHNITT 2

ZAHLUNG, AUFTEILUNG, EINZIEHUNG UND SICHERHEITEN

 

 

Artikel 36

 

 

Zahlung und Aufteilung

 

 

(1)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern über den Koordinator ausgezahlt.

 

 

(2)

Der Koordinator eines Konsortiums führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zur Durchführung des Vorhabens zugewiesen wurde.

 

 

Der Koordinator übermittelt diese Information auf Nachfrage an die Kommission.

 

 

Artikel 37

 

 

Einziehung

 

 

Die Kommission trifft Einziehungsentscheidungen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

 

 

Artikel 38

Artikel 38

3, 80, 81

Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien

Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien

 

(1)

Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus fehlender Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträge ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken.

(1)

Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus fehlender Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträge ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken.

 

(2)

Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

(2)

Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

 

a)

öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen;

a)

öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat oder ein Assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen;

 

b)

Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU.

b)

Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU.

 

Die unter Punkt a und b genannten Teilnehmer haften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

Die unter Punkt a und b genannten Teilnehmer haften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

 

(3)

Die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge stellen Einnahmen dar, die dem Siebten Rahmenprogramm im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung zugewiesen werden.

(3)

Die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge stellen Einnahmen dar, die dem Siebten Rahmenprogramm im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung zugewiesen werden.

 

(4)

Am Ende des Rahmenprogramms wird der für die Deckung der noch bestehenden Risiken erforderliche Betrag ermittelt. Der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil wird dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Einnahme wieder zugeführt.

(4)

Am Ende des Rahmenprogramms wird der für die Deckung der noch bestehenden Risiken erforderliche Betrag ermittelt. Der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil wird dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Einnahme wieder zugeführt.

 

KAPITEL III

Regeln für Verbreitung und Nutzung

 

 

ABSCHNITT 1

NEUE KENNTNISSE UND SCHUTZRECHTE

 

 

UNTERABSCHNITT 1

EIGENTUM

 

 

Artikel 39

 

 

Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

 

 

(1)

Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind Eigentum der Kommission in den nachfolgenden Fällen:

 

 

a)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften bestehen;

a)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf von Waren oder in einer Dienstleistungen nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung und der zugehörigen Durchführungsvorschriften bestehen;

 

b)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit unabhängigen Sachverständigen stehen.

 

 

(2)

Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen erworben werden, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, durchgeführt haben.

 

 

(3)

Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstige von ihm beauftragte Personen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten geltend machen, so stellt der Teilnehmer sicher, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung in Einklang zu bringen ist.

 

 

Artikel 40

 

83

Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

 

 

(1)

Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte.

(1)

Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte.

In diesen Fällen schließen die betroffenen Teilnehmer eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte, in der die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte geregelt sind.

 

(2)

Wurde keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Inhaber unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren:

(2)

Wurde von den Teilnehmern indirekter Maßnahmen keine entsprechende Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Inhaber unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren, sofern:

 

a)

Den anderen Inhabern ist dies vorherig anzuzeigen;

a)

den anderen Inhabern ist dies vorher angezeigt wird vorherig anzuzeigen; .

 

b)

den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine billige und angemessene Entschädigung zu leisten.

b)

Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine billige und angemessene Entschädigung zu leisten.

 

 

[(3)] Die Kommission erstellt in Übereinstimmung mit dieser Verordnung Mustervereinbarungen über die gemeinsamen Eigentumsrechte.

 

Artikel 41

 

 

Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu Gunsten spezieller Gruppen

 

 

(1)

In den Fällen der Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen finden Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 keine Anwendung. In diesen Fällen sind neue Kenntnisse und Schutzrechte das gemeinsame Eigentum derjenigen Teilnehmer, die der speziellen Gruppe angehören, die von der Maßnahme profitieren soll, soweit die Teilnehmer selbst nichts anderes vereinbaren.

In den Fällen der Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen gemäß Teil a Abschnitt 6 von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm finden Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 keine Anwendung. In diesen Fällen sind neue Kenntnisse und Schutzrechte das gemeinsame Eigentum derjenigen Teilnehmer, die der speziellen Gruppe angehören, die von der Maßnahme profitieren soll, soweit die Teilnehmer selbst nichts anderes vereinbaren.

 

Gehören die Inhaber der neuen Kenntnisse und Schutzrechte nicht zu der genannten Gruppe, so stellen sie sicher, dass den dieser Gruppe angehörenden Teilnehmern alle erforderlichen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten eingeräumt werden, damit diese Kenntnisse und Schutzrechte genutzt und verbreitet werden können, wie es im technischen Anhang der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

Gehören die Inhaber der neuen Kenntnisse und Schutzrechte nicht zu der genannten Gruppe, so stellen sie sicher, dass den dieser Gruppe angehörenden Teilnehmern die ausschließlichen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten eingeräumt werden, die erforderlich sind, damit diese Kenntnisse und Schutzrechte genutzt und verbreitet werden können, wie es im technischen Anhang der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

 

Artikel 42

 

82, 84

Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Übertragung von Eigentumsrechten und Zugangsrechten in Bezug auf neue Kenntnisse und Schutzrechte

 

(1)

Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse und Schutzrechte, auf den Rechtsnachfolger.

(1)

Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung , insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse und Schutzrechte, auf den Rechtsnachfolger.

 

 

[(1a)] Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind auch verbundenen Einrichtungen der Teilnehmer zugänglich, durch deren Arbeiten diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, sofern dieses verbundene Unternehmen:

a)

in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land ansässig ist;

b)

seinerseits Zugangsrechte zu vorhandenen Kenntnissen und Schutzrechten gewährt, deren Inhaber es ist und die zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden;

c)

die Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung im Sinne von Artikel 3 erfüllt.

 

(2)

Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Geheimhaltungspflichten, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.

(2)

Beabsichtigt ein Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einzuräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Geheimhaltungspflichten, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass die anderen Teilnehmer diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.

 

Indes können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.

Indes können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.

 

 

[(2a)] Eine vorherige Anzeige an die anderen Teilnehmer derselben Maßnahmen ist nicht erforderlich [ein] Jahr nach

a)

Abschluss der indirekten Maßnahme oder

b)

Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der betreffenden neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

 

(3)

Nach der erfolgten Anzeige gemäß Absatz 2, erster Unterabsatz können die anderen Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass diese ihre Zugangsrechte beeinträchtigen.

(3)

Nach der erfolgten Anzeige gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels kann jeder andere Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass diese seine Zugangsrechte beeinträchtigt.

 

Soweit die anderen Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung so lange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.

Soweit einer der anderen Teilnehmer glaubhaft macht, dass seine Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung so lange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.

 

(4)

Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte im Voraus zu unterrichten ist.

(4)

Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass Die Kommission ist über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten oder Zugangsrechten an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten an Dritte, die nicht in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ansässig sind, im Voraus zu unterrichten ist.

 

Artikel 43

 

84

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und Wahrung ethischer Grundsätze

 

 

Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist.

Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung kann die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist.

 

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht stattfinden, es sei denn, die Kommission ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.

 

 

UNTERABSCHNITT 2

SCHUTZ, VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG UND NUTZUNG

 

 

Artikel 44

 

 

Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

 

 

(1)

Soweit sich neue Kenntnisse und Schutzrechte für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, muss der Inhaber für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse und Schutzrechte Sorge tragen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, der Teilnehmer der einschlägigen indirekten Maßnahme.

 

 

Soweit sich ein Teilnehmer auf ein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

Soweit sich ein Teilnehmer auf ein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

 

(2)

Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, die er innehat, nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden, bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

 

 

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Inhaberin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenen und wirksamen Schutz ergreifen. Der betroffene Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden.

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Inhaberin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenem und wirksamem Schutz ergreifen. Der betroffene Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden.

 

Artikel 45

 

 

Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

 

 

Alle Veröffentlichungen und Patentanmeldungen eines Teilnehmers oder solche, die in seinem Namen erfolgen, sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte müssen die Erklärung enthalten, dass die Erfindung mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen ist.

 

 

Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung bestimmt.

 

 

Artikel 46

 

 

Nutzung und Verbreitung

 

 

(1)

Die Teilnehmer nutzen die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Inhaber sie sind, oder sorgen für ihre Nutzung.

 

82

(2)

Die Teilnehmer sorgen dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten.

(2)

Die Teilnehmer sorgen dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten.

 

(3)

Verbreitungsmaßnahmen müssen mit den geistigen Eigentumsrechten, dem Geheimhaltungsinteresse und den legitimen Interessen des Inhabers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.

(3)

Verbreitungsmaßnahmen müssen mit den geistigen Eigentumsrechten, den Geheimhaltungsinteresse pflichten und den legitimen Interessen des Inhabers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte hinsichtlich des Schutzes oder potenziellen Schutzes neuer Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.

 

(4)

Vor jeglicher Verbreitungsmaßnahme unterrichtet ein Teilnehmer die anderen Teilnehmer.

 

 

Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnten. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer innerhalb einer von den Teilnehmern in ihrer Konsortialvereinbarung oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung festzulegenden Frist widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte oder vorhandenen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnten. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

 

Artikel 47

Artikel 47

 

Verbreitung von Ergebnissen in Bezug auf Maßnahmen der Pionierforschung

Verbreitung von Ergebnissen in Bezug auf Maßnahmen der Pionierforschung

 

Im Fall der Maßnahmen der Pionierforschung sollen die Teilnehmer aktiv für die Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sorgen, wobei sie die Notwendigkeit, Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, die Vorteile einer raschen Verbreitung, die Geheimhaltungsinteressen und die legitimen Interessen der Teilnehmer berücksichtigen.

[übernommen in Artikel 22 Absatz 5] Im Fall der Maßnahmen der Pionierforschung sollen die Teilnehmer aktiv für die Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sorgen, wobei sie die Notwendigkeit, Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, die Vorteile einer raschen Verbreitung, die Geheimhaltungsinteressen und die legitimen Interessen der Teilnehmer berücksichtigen.

 

ABSCHNITT 2

ZUGANGSRECHTE ZU BEREITS BESTEHENDEN UND NEUEN KENNTNISSEN UND SCHUTZRECHTEN

 

 

Artikel 48

 

85

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

 

 

Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind, und können, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind, in der Konsortialvereinbarung einer schriftlichen Vereinbarung festlegen und können, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

 

Artikel 49

 

82, 86

Grundsätze

 

 

(1)

Die Einräumung von Zugangsrechten wird schriftlich beantragt.

(1)

Die Einräumung von Zugangsrechten wird schriftlich beantragt.

 

 

[ (1a)] Zugangsrechte gemäß Artikel 50, 51 und 52 gelten als den Teilnehmern und ihren verbundenen Einrichtungen gewährt, sofern:

a)

diese Einrichtungen sämtlichen Teilnehmern und ihren verbundenen Einrichtungen entsprechende Zugangsrechte gewähren;

b)

diese verbundenen Einrichtungen gegenüber der Kommission und den anderen Teilnehmern alle Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung, der Finanzhilfevereinbarung, der Konsortialvereinbarung sowie jeder anderen schriftlichen Vereinbarung der Teilnehmer erfüllen.

 

(2)

Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

 

 

(3)

Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ist möglich, sofern alle Teilnehmer schriftlich auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

 

 

(4)

Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 soll in jeder Vereinbarung, mit der Zugangsrechte zu bestehenden oder neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Teilnehmer oder Dritte gewährt werden, sichergestellt werden, dass potenzielle Nutzungsrechte für andere Teilnehmer gewahrt bleiben.

 

 

(5)

Teilnehmer derselben Maßnahme sollen sich über Beschränkungen der Gewährung von Zugangsrechten zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jeder anderen Beschränkung, die die Gewährung von Zugangsrechten erheblich betreffen können, unverzüglich gegenseitig informieren.

 

 

(6)

Die Beendigung seiner Teilnahme an einer indirekten Maßnahme hat keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, den verbleibenden Teilnehmern derselben Maßnahme Zugangsrechte unter den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

 

 

Artikel 50

 

82

Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

 

 

(1)

Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

(1)

Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme und ihren verbundenen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

 

Solche Zugangsrechte sollen unentgeltlich gewährt werden.

 

 

(2)

Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen und soweit der betreffende Teilnehmer dazu berechtigt ist, dies zu gewähren.

(2)

Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme und ihren verbundenen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen und soweit der betreffende Teilnehmer dazu berechtigt ist, dies zu gewähren.

 

Solche Zugangsrechte sollen unentgeltlich gewährt werden, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Solche Zugangsrechte sollen unentgeltlich gewährt werden, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern in der Konsortialvereinbarung nicht anders vereinbart vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

 

FTE-Akteure gewähren indes Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Zugangsrechten unentgeltlich.

 

 

Artikel 51

 

 

Zugangsrechte für die Nutzung

 

 

(1)

Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind.

(1)

Die Teilnehmer derselben Maßnahme und ihre verbundenen Einrichtungen verfügen über die Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind.

 

Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.

Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden, sofern in der Konsortialvereinbarung nicht anders vereinbart.

 

(2)

Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über das Zugangsrecht zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren.

(2)

Teilnehmer derselben Maßnahme und ihre verbundenen Einrichtungen verfügen über das Zugangsrecht zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die sich aus der indirekten Maßnahme ergeben, erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer und seine verbundenen Einrichtungen berechtigt sind ist, diese zu gewähren.

 

Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.

Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich nach Maßgabe der in der Konsortialvereinbarung vereinbarten Bedingungen gewährt werden.

 

(3)

Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden:

(3)

Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels kann bis zu [einem] Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden:

 

a)

der Beendigung der indirekten Maßnahme;

 

 

b)

der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

 

 

Die Teilnehmer können indes auch andere Fristen vereinbaren.

 

 

(4)

Vorbehaltlich der Vereinbarung aller betroffenen Inhaber sind FTE-Akteuren Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu billigen und angemessenen Bedingungen, die zu vereinbaren sind, für den Zweck der Verfolgung weiterer Forschungsaktivitäten zu gewähren.

 

 

(5)

FTE-Akteure gewähren unentgeltlichen Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, die für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, die aus der indirekten Maßnahme entstanden sind.

 

 

Artikel 52

 

 

Zusätzliche Bestimmungen über die Gewährung unentgeltlicher Zugangsrechte für Maßnahmen der Pionierforschung und für Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen

 

 

1.

In den Fällen der Maßnahmen der Pionierforschung sind Zugangsrechte zu bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten zur Durchführung oder Nutzung unbeschadet der Regelungen in Artikel 50 und 51 unentgeltlich zu gewähren.

 

 

2.

Ist eine spezielle Gruppe, der eine indirekte Maßnahme zugute kommt, durch eine Rechtsperson vertreten, die an ihrer Stelle an der indirekten Maßnahme teilnimmt, kann diese Rechtsperson Unterlizenzen über ihr eingeräumte Zugangsrechte an diejenigen ihrer Mitglieder vergeben, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ansässig sind.

 

 

KAPITEL IV

Europäische Investitionsbank

 

2, 20, 21, 87, 88, 89

Artikel 53

 

 

(1)

Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe zur Abdeckung der Risiken von Krediten gewähren, die die EIB zur Unterstützung der im Siebten Rahmenprogramm ausgewiesenen Forschungsziele vergibt („Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“).

(1)

Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren als Beitrag zu den Rückstellungen und der Kapitalzuweisung für ihre Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung zur Abdeckung der Risiken von Krediten zur Förderung der in Teil b von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen, die auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments (oder des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments) durchgeführt werden ausgewiesenen Forschungsziele vergibt („Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“).

 

(2)

Die EIB vergibt diese Kredite nach den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.

(2)

Unter Berücksichtigung der von der Kommission in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Leitlinien und Grundsätze vergibt und verwaltet die EIB vergibt diese Kredite und Bürgschaften nach ihren eigenen Regeln den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.

89

(3)

Die Kommission hat das Recht, der Nutzung der „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ für einen bestimmten Kredit zu widersprechen, unter den in der Finanzhilfevereinbarung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm festzulegenden Bedingungen.

(3)

Die Kommission hat das Recht, der Nutzung der „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ für bestimmte Maßnahmen einen bestimmten Kredit zu widersprechen, unter den in der Finanzhilfevereinbarung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm festzulegenden Bedingungen.

89

KAPITEL V

Schlussbestimmung

 

 

Artikel 54

 

60, 90

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Anwendung.

 

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

 

 

Diese Verordnung kann vorbehaltlich einer von der Kommission spätestens bis 2010 durchgeführten Zwischenbewertung überarbeitet werden.

 

Geschehen zu Brüssel am

 

 

Im Namen des Europäischen Parlaments

Im Namen des Rates

 

 

Der Präsident

Der Präsident

 

 


(1)  ABl. C […] vom […], S. […].

(2)  ABl. C […] vom […], S. […].

(3)  ABl. C […] vom […], S. […].

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom April 2005 und Beschluss des Rates vom […].

(5)  ABl. C […] vom […], S. […].

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(8)  Derzeitiger Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung, ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. Siehe auch Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO), Artikel 8 (ABl. L 336 vom 23.12.1994).

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(10)  ABl. C […] vom […], S. […].

(11)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67.


Top