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Document 52005XX0106(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner 375. Sitzung vom 14. Juni 2004 zum vorläufigen Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/A.38.549 — Belgische Architektenkammer

ABl. C 3 vom 6.1.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen anlässlich seiner 375. Sitzung vom 14. Juni 2004 zum vorläufigen Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/A.38.549 — Belgische Architektenkammer

(2005/C 3/02)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die belgische Architektenkammer als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags handelte, als die Standesrechtliche Norm Nr. 2 erlassen wurde.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Festlegung einer Honorarordnung mit Mindestsätzen, bekannt als Standesrechtliche Norm Nr. 2, als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zu betrachten ist.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Standesrechtliche Norm Nr. 2 die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamem Marktes im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags bezweckt und es daher nicht erforderlich ist, den Markt abzugrenzen oder nachzuweisen, dass der Wettbewerb effektiv eingeschränkt wird.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass dieser Beschluss der Unternehmensvereinigung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung der Rechtssache „Wouters“ nicht anwendbar ist.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags keine Gründe liefert, um die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 in dieser Sache für nicht anwendbar zu erklären.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass trotz der von der Architektenkammer vorgebrachten Argumente eine Geldbuße festgesetzt werden kann.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung eine Anhebung des ursprünglichen Betrags um 350 % rechtfertigen.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass die Kommission alle relevanten Umstände betreffend die Geldbuße genau und erschöpfend dargelegt hat.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Auffassung zu, dass aufgrund der Relevanz dieser Umstände eine moderate Geldbuße festgesetzt wird.

11.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung der Stellungnahme im Amtsblatt.

12.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Europäische Kommission, alle weiteren in der Diskussion vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen.


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