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Document 52005XG1201(01)

    Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Europäischen Katastrophenschutzfähigkeiten

    ABl. C 304 vom 1.12.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    1.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 304/1


    Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Europäischen Katastrophenschutzfähigkeiten

    (2005/C 304/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    1.

    GESTÜTZT AUF

    die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Januar 2005 zu dem Erdbeben und dem Tsunami im Indischen Ozean (1),

    den Aktionsplan der Europäischen Union vom 31. Januar 2005 zu dem Seebeben und dem Tsunami im Indischen Ozean (2),

    die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Stärkung der Gesamtkapazitäten der Europäischen Union für den Katastrophenschutz (3),

    die Schlussfolgerungen des Rates zu Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei terroristischen Anschlägen (4),

    die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2005 zur Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz (5),

    die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2005 zur Stärkung der Reaktion der EU auf Katastrophen und Krisen in Drittländern (6),

    den Vermerk des Generalsekretärs/Hohen Vertreters vom 20. April 2005 zu den Maßnahmen im Anschluss an den Aktionsplan der EU nach dem Erdbeben und den Tsunamis im Indischen Ozean (7),

    den Vermerk des Vorsitzes vom 20. Mai zu den Maßnahmen im Anschluss an den Aktionsplan der EU nach dem Erdbeben und den Tsunamis im Indischen Ozean (8);

    die auf der Brüsseler Tagung des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 2005 angenommenen Schlussfolgerungen des Vorsitzes, in denen der Wunsch zum Ausdruck gebracht wurde, im zweiten Halbjahr 2005 vorrangig den Ausbau der Katastrophenschutzfähigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Mittel im Falle eines biologischen Terroranschlags, und die Entwicklung einer schnellen Reaktionsfähigkeit auf der Grundlage der Katastrophenschutzmodule der Mitgliedstaaten zu behandeln (9);

    2.

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbesserungen und vor allem des Vorschlags zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle mit dem für den Zeitraum 2007-2013 festgesetzten Finanzrahmen vereinbar sein und dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen müssen;

    3.

    BEKRÄFTIGT die Notwendigkeit des Aufbaus einer „Krisenreaktionsfähigkeit der Europäischen Union“ zur Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen inner- und außerhalb der Union unter Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel und Teams, die in Zusammenarbeit geschult sind;

    4.

    BEGRÜSST generell die Mitteilung der Kommission zur Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz, die kurz- und mittelfristige Vorschläge zur Verstärkung der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens enthält;

    5.

    FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die europäische Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz zu verbessern und dabei das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz zu verstärken, um sicherzustellen, dass die Europäische Union auf Katastrophen aller Art innerhalb und außerhalb der Union schnell und wirksam reagieren kann;

    6.

    BETONT die allgemeine Rolle und Zuständigkeit der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Koordinierung der internationalen Katastrophenschutzhilfe in den Drittstaaten, in denen sie präsent sind. Die EU sollte die Fähigkeiten der Vereinten Nationen zur Koordinierung von Katastrophenschutzeinsätzen in Drittländern unterstützen. In diesem Kontext könnte die Krisenreaktionsfähigkeit der Europaïschen Union dazu beitragen, den Aufbau von VN-Krisenreaktionsfähigkeiten im Falle humanitärer Katastrophen zu fördern;

    7.

    ERMUTIGT die Kommission und die Mitgliedstaaten, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen modularen Ansatz weiterzuentwickeln, und zwar über ein Programm in dem Szenarien, Fähigkeitsbewertungen, Einsatzpläne, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und gemeinsame Risikobewertungsverfahren im Rahmen eines alle Risiken umfassenden Ansatzes, der sich auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen, einschließlich Terrorismus, erstreckt, festgelegt werden. Dieses Programm sollte Maßnahmen steuern und dabei auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Komplementarität und der nationalen Aufsicht über die Einsätze aufbauen. Diese festgelegten Katastrophenschutzmodule, die nur ein Teil der bedeutenden Mittel sind, auf die sich die Krisenreaktionsfähigkeit der EU stützt, werden unabhängig oder in Zusammenarbeit mit weiteren EU-Organen oder internationalen Institutionen oder zu deren Unterstützung genutzt werden können,

    8.

    BETONT, dass Entscheidungen über die Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Europaïschen Union Evaluierungen zugrunde liegen müssen, die unter Berücksichtigung von Risikobewertungen, Defizitanalysen und der Erfahrungsauswertung aus Notfällen, Ausbildungsmaßnahmen und Übungen erstellt wurden;

    9.

    BESTÄRKT die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf kurze Sicht die Arbeit in den nachstehend genannten prioritären Bereichen voranzubringen:

    a)

    weitere Evaluierung der Katastrophenschutzfähigkeiten, die die Mitgliedstaaten einander bei größeren Katastrophen aller Art zur Verfügung stellen können;

    b)

    Aufbau einer Krisenreaktionsfähigkeit auf der Grundlage der Katastrophenschutzmodule der Mitgliedstaaten, indem zu diesem Zweck ein Programm aufgestellt wird, das sich auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Komplementarität stützt, wobei die Module als unabhängige und autarke Einheiten unter nationaler Aufsicht konzipiert werden, die alleine oder zusammen mit anderen Beiträgen eingesetzt werden könnten;

    c)

    Weiterentwicklung von Schulungsmaßnahmen und Übungen sowie Ausbau des Expertenaustausches zur Stimulierung der Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Förderung der Interoperabilität;

    d)

    spätestens bis zum 31. Dezember 2005 Festlegung gemeinsamer EU-Abzeichen für das vor Ort mit Einsätzen oder Bewertungs-/Koordinierungsaufgaben befasste Personal, die zusätzlich zu den nationalen Abzeichen getragen werden;

    e)

    weiterer Ausbau der zivil-militärischen Zusammenarbeit mit dem EU-Militärstab, insbesondere der Zivil-Militärischen Zelle;

    f)

    Verbesserung der Bedarfsevaluierung vor Ort durch die Entwicklung gemeinsamer Evaluierungsverfahren auf der Grundlage internationaler Verfahren, falls solche vereinbart wurden, und durch Weiterentwicklung der Fähigkeit zur Evaluierung;

    g)

    Stärkung der Fähigkeit zu einer verbesserten Koordinierung vor Ort und auf Hauptquartierebene sowohl innerhalb der EU als auch im Verhältnis zu einschlägigen internationalen Organisationen;

    h)

    stärkere Verzahnung des Verfahrens mit den Frühwarnsystemen auf EU- und VN-Ebene;

    i)

    weitere Arbeiten zur Erleichterung der Beförderung von Katastrophenhilfe;

    10.

    BEGRÜSST das Angebot der Kommission, das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) für die europäische konsularische Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, um EU-Bürgern, die in dritten Ländern Opfer einer Katastrophe wurden, Hilfe zu leisten;

    11.

    ERSUCHT die Kommission um möglichst baldige Vorlage umfassender Vorschläge zur Verstärkung der Präventivmaßnahmen — hierbei sollte sich die Kommission vom Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz (10), dem Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2016 (11) und dem Aktionsplan der Europäischen Union zu den Seebeben und den Tsunamis im Indischen Ozean (12) inspirieren lassen — sowie zur Weiterentwicklung der Detektions- und Frühwarnsysteme im Allgemeinen, und insbesondere für das Mittelmeer und den Atlantik;

    12.

    ERSUCHT die Kommission, möglichst bald, spätestens aber bis Oktober 2005 weitere Legislativvorschläge zur Verbesserung der Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz, einschließlich des Gemeinschaftsverfahrens, zu unterbreiten, die den vorstehenden Schlussfolgerungen Rechnung tragen;

    13.

    WIRD, vor Ende 2005 auf die Gesamtthematik der europäischen Krisenreaktionsfähigkeit ZURÜCKKOMMEN.


    (1)  5187/05.

    (2)  5788/05.

    (3)  11549/04.

    (4)  15232/04.

    (5)  8430/05 – KOM(2005) 137 endg.

    (6)  8382/05 – KOM(2005) 153 endg.

    (7)  8204/05.

    (8)  8961/1/05 REV 1.

    (9)  10255/05.

    (10)  Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53), geändert durch Entscheidung 2005/12/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 (ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 7).

    (11)  Auf der VN-Weltkonferenz für Katastrophenvorbeugung am 22. Januar 2005 verabschiedete Resolution über den Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2015: Building the Resilience of Nations and Communities to Disasters (A.CONF.206/6).

    (12)  5788/05


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