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Document 52005XG1201(01)
Council conclusions on improving the European civil protection capabilities
Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Europäischen Katastrophenschutzfähigkeiten
Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Europäischen Katastrophenschutzfähigkeiten
ABl. C 304 vom 1.12.2005, p. 1–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
1.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/1 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Europäischen Katastrophenschutzfähigkeiten
(2005/C 304/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
1. |
GESTÜTZT AUF
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2. |
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbesserungen und vor allem des Vorschlags zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle mit dem für den Zeitraum 2007-2013 festgesetzten Finanzrahmen vereinbar sein und dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen müssen; |
3. |
BEKRÄFTIGT die Notwendigkeit des Aufbaus einer „Krisenreaktionsfähigkeit der Europäischen Union“ zur Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen inner- und außerhalb der Union unter Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel und Teams, die in Zusammenarbeit geschult sind; |
4. |
BEGRÜSST generell die Mitteilung der Kommission zur Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz, die kurz- und mittelfristige Vorschläge zur Verstärkung der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens enthält; |
5. |
FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die europäische Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz zu verbessern und dabei das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz zu verstärken, um sicherzustellen, dass die Europäische Union auf Katastrophen aller Art innerhalb und außerhalb der Union schnell und wirksam reagieren kann; |
6. |
BETONT die allgemeine Rolle und Zuständigkeit der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Koordinierung der internationalen Katastrophenschutzhilfe in den Drittstaaten, in denen sie präsent sind. Die EU sollte die Fähigkeiten der Vereinten Nationen zur Koordinierung von Katastrophenschutzeinsätzen in Drittländern unterstützen. In diesem Kontext könnte die Krisenreaktionsfähigkeit der Europaïschen Union dazu beitragen, den Aufbau von VN-Krisenreaktionsfähigkeiten im Falle humanitärer Katastrophen zu fördern; |
7. |
ERMUTIGT die Kommission und die Mitgliedstaaten, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen modularen Ansatz weiterzuentwickeln, und zwar über ein Programm in dem Szenarien, Fähigkeitsbewertungen, Einsatzpläne, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und gemeinsame Risikobewertungsverfahren im Rahmen eines alle Risiken umfassenden Ansatzes, der sich auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen, einschließlich Terrorismus, erstreckt, festgelegt werden. Dieses Programm sollte Maßnahmen steuern und dabei auf den Grundsätzen der Subsidiarität, der Komplementarität und der nationalen Aufsicht über die Einsätze aufbauen. Diese festgelegten Katastrophenschutzmodule, die nur ein Teil der bedeutenden Mittel sind, auf die sich die Krisenreaktionsfähigkeit der EU stützt, werden unabhängig oder in Zusammenarbeit mit weiteren EU-Organen oder internationalen Institutionen oder zu deren Unterstützung genutzt werden können, |
8. |
BETONT, dass Entscheidungen über die Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Europaïschen Union Evaluierungen zugrunde liegen müssen, die unter Berücksichtigung von Risikobewertungen, Defizitanalysen und der Erfahrungsauswertung aus Notfällen, Ausbildungsmaßnahmen und Übungen erstellt wurden; |
9. |
BESTÄRKT die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf kurze Sicht die Arbeit in den nachstehend genannten prioritären Bereichen voranzubringen:
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10. |
BEGRÜSST das Angebot der Kommission, das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) für die europäische konsularische Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, um EU-Bürgern, die in dritten Ländern Opfer einer Katastrophe wurden, Hilfe zu leisten; |
11. |
ERSUCHT die Kommission um möglichst baldige Vorlage umfassender Vorschläge zur Verstärkung der Präventivmaßnahmen — hierbei sollte sich die Kommission vom Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz (10), dem Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2016 (11) und dem Aktionsplan der Europäischen Union zu den Seebeben und den Tsunamis im Indischen Ozean (12) inspirieren lassen — sowie zur Weiterentwicklung der Detektions- und Frühwarnsysteme im Allgemeinen, und insbesondere für das Mittelmeer und den Atlantik; |
12. |
ERSUCHT die Kommission, möglichst bald, spätestens aber bis Oktober 2005 weitere Legislativvorschläge zur Verbesserung der Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz, einschließlich des Gemeinschaftsverfahrens, zu unterbreiten, die den vorstehenden Schlussfolgerungen Rechnung tragen; |
13. |
WIRD, vor Ende 2005 auf die Gesamtthematik der europäischen Krisenreaktionsfähigkeit ZURÜCKKOMMEN. |
(1) 5187/05.
(2) 5788/05.
(3) 11549/04.
(4) 15232/04.
(5) 8430/05 – KOM(2005) 137 endg.
(6) 8382/05 – KOM(2005) 153 endg.
(7) 8204/05.
(8) 8961/1/05 REV 1.
(9) 10255/05.
(10) Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53), geändert durch Entscheidung 2005/12/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 (ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 7).
(11) Auf der VN-Weltkonferenz für Katastrophenvorbeugung am 22. Januar 2005 verabschiedete Resolution über den Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2015: Building the Resilience of Nations and Communities to Disasters (A.CONF.206/6).
(12) 5788/05