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Document 52005XG0618(01)

    Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2005 über den amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union

    ABl. C 148 vom 18.6.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 148/1


    Schlussfolgerungen des Rates

    vom 13. Juni 2005

    über den amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union

    (2005/C 148/01)

    1.

    Die vorliegenden Schlussfolgerungen beziehen sich auf Sprachen, die nicht unter die Verordnung Nr. 1/1958 des Rates fallen und deren Status durch die Verfassung eines Mitgliedstaats im gesamten Hoheitsgebiet desselben oder in einem Teil davon anerkannt wird oder deren Gebrauch als Landessprache gesetzlich zulässig ist.

    2.

    Der Rat ist der Auffassung, dass bei den Bemühungen um mehr Bürgernähe der Union der Reichtum und die Vielfalt ihrer Sprachen stärker berücksichtigt werden müssen.

    3.

    Ferner ist der Rat der Ansicht, dass die Möglichkeit der Bürger, in ihren Beziehungen mit den Institutionen zusätzliche Sprachen verwenden zu können, ein wichtiger Faktor ist, wenn erreicht werden soll, dass sich die Unionsbürger mit den politischen Vorhaben der Europäischen Union stärker identifizieren.

    4.

    Der amtliche Gebrauch der unter Nummer 1 genannten Sprachen im Rat wird auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Rat und dem antragstellenden Mitgliedstaat genehmigt; dies gilt gegebenenfalls auch für ein anderes Organ oder eine andere Einrichtung der Union auf der Grundlage einer ähnlichen Verwaltungsvereinbarung.

    5.

    Diese Vereinbarungen werden im Einklang mit dem Vertrag sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen geschlossen und müssen die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die mit der Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarungen durch die Organe und Einrichtungen der Union verbundenen direkten oder indirekten Kosten gehen zu Lasten des antragstellenden Mitgliedstaats.

    a)   Veröffentlichung der vom Europäischen Parlament und vom Rat im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte

    Die Regierung eines Mitgliedstaats kann dem Europäischen Parlament und dem Rat eine beglaubigte Übersetzung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte in eine der unter Nummer 1 genannten Sprachen übermitteln. Der Rat verwahrt diese Übersetzung in seinen Archiven und stellt auf Antrag eine Abschrift zur Verfügung. Er sorgt für die Veröffentlichung der Übersetzungen auf seiner Website. In beiden Fällen wird darauf hingewiesen, dass diese Übersetzungen keine Rechtswirkung haben.

    b)   Mündliche Beiträge auf einer Tagung des Rates und gegebenenfalls anderer Organe oder Einrichtungen der Union

    Gegebenenfalls kann die Regierung eines Mitgliedstaats den Rat und eventuell andere Organe oder Einrichtungen (Europäisches Parlament oder Ausschuss der Regionen) ersuchen, bei mündlichen Beiträgen (passive Verdolmetschung) eines der Mitglieder des betroffenen Organs oder der Einrichtung auf einer Tagung den Gebrauch einer der unter Nummer 1 genannten Sprachen zu gestatten. Was den Rat anbelangt, so wird diesem Antrag in der Regel stattgegeben, sofern er in angemessenem zeitlichem Abstand zur Tagung eingereicht wird und die erforderlichen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen.

    c)   Schriftliche Mitteilungen an die Organe oder Einrichtungen der Union

    Die Mitgliedstaaten können einen Rechtsakt annehmen, der vorsieht, dass die Bürger, die an ein Organ oder eine Einrichtung der Union eine Mitteilung in einer der unter Nummer 1 genannten Sprachen richten möchten, diese an eine von der Regierung des Mitgliedstaats zu benennende Stelle senden können. Diese Stelle leitet den Wortlaut der Mitteilungen dann an das/die entsprechende Organ/Einrichtung weiter, zusammen mit einer Übersetzung in die jeweilige Sprache des Mitgliedstaats gemäß der Verordnung Nr. 1/1958. Dasselbe Verfahren gilt entsprechend für die Antwort des betroffenen Organs oder der Einrichtung.

    Ist dem Organ oder der Einrichtung der Union eine Frist für die Antwort gesetzt, so beginnt diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das betroffene Organ oder die Einrichtung von dem Mitgliedstaat die Übersetzung in eine der Sprachen gemäß der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates erhalten hat. Sie endet mit dem Zeitpunkt, zu dem das Organ oder die Einrichtung der Union seine/ihre Antwort an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats in der letztgenannten Sprache versendet hat.

    Der Rat ersucht die anderen Organe, Verwaltungsvereinbarungen auf dieser Grundlage zu schließen.


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