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Document 52005XC1029(01)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 270 vom 29.10.2005, p. 2–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(2005/C 270/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XE 5/04

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Estremadura

Bezeichnung der Beihilferegelung

Förderung sicherer Arbeitsplätze in der autonomen Region Estremadura

Rechtsgrundlage

Decreto 18/2004, de 9 de marzo, publicado en el Diario Oficial de Extremadura no 31 de 16 de marzo de 2004

Jährliches Beihilfevolumen

Gesamtbetrag pro Jahr

9 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4(2)–(5), Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

 

Inkrafttreten der Regelung

Ab dem 17.3.2004

Laufzeit der Regelung

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Ja

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Junta de Extremadura

Consejería de Economía y Trabajo

Anschrift:

Paseo de Roma s/n.

C.P. 06.800.

ES-Mérida (Badajoz)

Sonstige Auskünfte

Die Beihilferegelung wird teilweise (zu 70 %) aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds über das operationelle Programm 2000-2006 im Rahmen der Maßnahmen 43.3 „Förderung der Konsolidierung bestehender Arbeitsplätze“, 42.6 „Angebot von Möglichkeiten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt für Arbeitslose“ und 42.7 „Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit durch Maßnahmen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt“ finanziert. Von dieser Berechnung ist der Teil auszunehmen, der ausschließlich aus eigenen Mitteln der autonomen Region finanziert wird

Anmeldungspflicht

Gemäß Artikel 9 der Verordnung schließt die Maßnahme die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XE 10/04

Mitgliedstaat

Polen

Region

Die Beihilferegelung gilt landesweit

Bezeichnung der Beihilferegelung

Beschäftigungsbeihilfen in Form von Steuervergünstigungen

Rechtsgrundlage

Art. 48 § 1 pkt 1 i 2 i art. 67 § 1 ustawy z dnia 29 sierpnia 1997 r. Ordynacja podatkowa (Dz.U. nr 137, poz. 926 z późn. zm.)

Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 21 kwietnia 2004 r. w sprawie szczegółowych warunków udzielania pomocy na zatrudnienie w zakresie niektórych ulg podatkowych (Dz.U. nr 95, poz. 956)

Jährliches Beihilfevolumen

Gesamtbetrag pro Jahr

51,9 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (5) und Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.5.2004

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Ja

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Nein

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (2), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Steuerorgane:

1)

Leiter des Finanzamts, Leiter des Zollamts, Gemeindevorsteher, Bürgermeister (Stadtpräsident), Landrat oder Marschall der Wojewodschaft als Organe erster Instanz,

2)

Direktor der Finanzkammer, Direktor der Zollkammer in seiner Funktion als

a)

zuständige Instanz für Einsprüche gegen Entscheidungen des Finanzamtsleiters oder des Zollamtleiters,

b)

Organ erster Instanz, sollten gesonderte Vorschriften dies vorsehen,

c)

Instanz für Einsprüche gegen Entscheidungen, die dieser als Organs erster Instanz gefällt hat,

3)

Berufungsgremien der lokalen Selbstverwaltung — als Instanzen, bei denen gegen Entscheidungen des Gemeindevorstehers, des Bürgermeisters (Stadtpräsidenten), des Landrats oder des Marschalls der Wojewodschaft Einspruch eingelegt werden kann.

4)

Der Finanzminister in seiner Funktion als

a)

Organ erster Instanz für die Feststellung der Ungültigkeit einer Entscheidung, die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung oder die Feststellung des Ablaufs ihrer Gültigkeit — von Amts wegen,

b)

Berufungsinstanz für Entscheidungen nach Buchstabe a

Anschrift:

Betreffende Stellen landesweit

Anmeldungspflicht

Gemäß Artikel 9 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XE 13/04

Mitgliedstaat

Estland

Region

Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung

Entwicklungsplan Estlands zur Bereitstellung der Strukturfondsmittel der Europäischen Union — einheitliches Programmplanugsdokument für den Zeitraum 2004-2006, Maßnahme Nr. 1.3 „Gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt“

Rechtsgrundlage

Sotsiaalministri määrus nr 89 (07.07.2004) RAK meetme 1.3 „Võrdsed võimalused tööturul“ tingimused ja toetuse seire läbiviimise eeskiri

Jährliches Beihilfevolumen

Gesamtbetrag pro Jahr

4 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4(2)–(5), Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

 

Inkrafttreten der Regelung

19.7.2004

Laufzeit der Regelung

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Ja

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (3), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Die gesamte verarbeitende Industrie (3)

Ja

Das gesamte Dienstleistungsgewerbe (3)

Ja

Sonstige

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Tööturuamet

Anschrift:

Luha 16

EE-101029 Tallinn

Sonstige Auskünfte

Die Regelung wird teilweise mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert

Anmeldungspflicht

Gemäß Artikel 9 der Verordnung

Ja

 


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(2)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(3)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.


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