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Document 52005XC0812(01)

Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag. — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 197 vom 12.8.2005, p. 2–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/2


Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag.

Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen

(2005/C 197/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 14. Juni 2005 übermittelte die Republik Österreich einen Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel. Die betreffenden Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union bereits in Kraft waren, weichen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1) über Düngemittel ab.

2.

Als die Republik Österreich Anfang 1995 der Europäischen Union beitrat galten dort rechtlich verbindliche Grenzwerte für den Cadmiumgehalt mineralischer Dünger, und gemäß Artikel 69 und Anhang VIII Ziffer 4 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich von 1994 findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG (2), insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist, vor 1. Januar 1999 keine Anwendung auf die Republik Österreich. Die Richtlinie 76/116/EWG wurde später durch die Richtlinie 98/97/EG (3) über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert, und der Republik Österreich wurde unter anderem freigestellt, in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu verbieten, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts auf nationaler Ebene festgelegt war. Diese Ausnahmeregelung galt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001.

3.

Am 16. November 2001 teilte die Republik Österreich geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel abweichen. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit der Entscheidung 2002/366/EG (4) der Kommission vom 15. Mai 2002 zu den von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln eine Verlängerung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinie 76/116/EWG bis zum 31. Dezember 2005 gewährt. Dieser Zeitraum wurde unter der Annahme festgelegt, dass bis Ende 2005 ein harmonisierter Rechtsakt in Kraft sein würde. Dieser Rechtsakt ist derzeit in Arbeit, aber er würde nicht vor Jahresende auf Gemeinschaftsebene angenommen werden.

4.

Nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dürfen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich phosphorhaltige Mineraldünger ab einem Gehalt von 5 % P2O5, die mehr als 75 mg Cadmium je kg P2O5 enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.

5.

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

6.

Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

7.

Österreich begründet seinen Antrag mit dem Hinweis auf:

die Schlussfolgerungen des Risikobewertungsberichts „A Risk assessment for cadmium in Austria based on the recommendations of ERM (5)“, demzufolge die vorausgesagte Umweltkonzentration (PEC, Predicted Environmental Concentration) aus Cadmium in mineralischen Düngemitteln in Österreich den vorausgesagten auswirkungslosen Wert (PNEC. Predicted No Effect Concentration) für Wasser in den meisten untersuchten Regionen übersteigt. Dies gilt auch für 5 % der 52 als Ackerland genutzten Regionen Österreichs, wenn pflanzenverfügbare Werte herangezogen werden. Nach Ansicht der österreichischen Behörden bedeutet das, dass der Stoff von Besorgnis ist und die Verpflichtung besteht, weitere Schritte zu unternehmen.

In Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 (6) heißt es: „Cadmium kann sich im menschlichen Körper ansammeln und zu Nierenversagen, Skelettschäden und Einschränkungen der Reproduktionsfunktion führen. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Cadmium beim Menschen karzinogen wirkt. Der SCF (7) empfahl in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1995, die Bemühungen zur Verringerung der ernährungsbedingten Cadmiumexposition zu verstärken, da Lebensmittel die Hauptquelle für die Cadmiumaufnahme des Menschen sind. Daher sollten die Höchstgehalte so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.“

In Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in der Landwirtschaft Maßnahmen ergriffen werden müssen, um gesundheitliche Auswirkungen bestimmter Kontaminanten wie Cadmium zu verhindern. „Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen. Das Vorhandensein von Kontaminanten muss, wo immer dies möglich ist, im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Landwirtschaft noch durchgreifender verringert werden, um ein höheres Maß an Gesundheitsschutz — vor allem für empfindliche Bevölkerungsgruppen — zu erreichen.“

In der Richtlinie 2002/32/EG (8) über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung ist ein Höchstwert für Cadmium in Tiernahrung festgelegt.

8.

Daher hält es die Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für erforderlich, die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten der Ad-hoc-Rechtsvorschriften der EU über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln beizubehalten. Nach Auffassung Österreichs sind diese einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Gründe im Sinne von Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Hinblick auf den Umweltschutz gerechtfertigt.

9.

Eventuelle Anmerkungen zu der von der Republik Österreich vorgelegten Notifizierung, die mehr als dreißig Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission gerichtet werden, können nicht in Betracht gezogen werden.

10.

Weitere Informationen zum Antrag der Republik Österreich sind erhältlich bei:

Herrn Reinhard Blauensteiner

Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Sektion I Recht

Stubenring 1

A-1012 Wien

Tel.: (43-1) 71 10 00

Fax: (43-1) 711 00 65 03

E-Mail: Reinhard.Blauensteiner@lebensministerium.at

Ansprechpartner bei der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie

Herr Philippe Brunerie

Referat G2 „Chemische Stoffe“

Avenue des Nerviens 105

B-1040 Brüssel

Tel.: (32-2) 295 21 99

Fax: (32-2) 295 02 81

E-Mail: Entr-Chemicals@cec.eu.int


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(2)  Diese Richtlinie wurde aufgehoben und ihr Inhalt in die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übernommen. Artikel 7 dieser Richtlinie entspricht Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.

(4)  ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 65.

(5)  ERM ist eine Beratungsfirma, die im Namen der Kommission arbeitete.

(6)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

(7)  Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss

(8)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.


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