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Document 52005XC0429(02)

Kurzbeschreibung einer staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

ABl. C 104 vom 29.4.2005, p. 9–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/9


Kurzbeschreibung einer staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2005/C 104/03)

Beihilfe Nr.: XA No 38/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Erhaltung von Kulturlandschaften sowie historisch bzw. archäologisch wertvollen Bauwerken

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo IX Capo II art. 38 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 200 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist unverbindlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Umweltschutz

2)

Erhaltung des Kulturerbes

3)

Kultur

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 5 Absätze 1 und 2

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, zum Beispiel Bauwerken von historischem oder archäologischem Wert bzw. traditionellen Aspekten der Agrarlandschaft; diese Kosten können eine Vergütung für die vom Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen bzw. seinen Mitarbeitern geleistete Arbeit bis zu einem Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich einschließen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft und der historischen Bausubstanz auf dem Gebiet von Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html

Beihilfe Nr.: XA No 39/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Flurbereinigung

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo VIII Capo I art. 31. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 150 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Beschäftigung

2)

Entwicklung des Sektors

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 12

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Erstellung und Management von Flurbereinigungsplänen, die von öffentlichen Einrichtungen oder Meliorationsgenossenschaften durchgeführt werden; technische Aufwendungen, Notar-, Verwaltungs- und Registrierungskosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben bei der Umsetzung der Flurbereinigungspläne entstanden sind

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Flurbereinigungsmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html

Beihilfe Nr.: XA No 40/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen zur Gründung und Arbeitsaufnahme von Erzeugergemeinschaften

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XI Capo I art. 48. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 500 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben im ersten Jahr des Bestehens der Erzeugergemeinschaft, bis zu 80 % im zweiten Jahr, bis zu 60 % im dritten Jahr, bis zu 40 % im vierten Jahr und bis zu 20 % im fünften Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Beschäftigung

2)

Entwicklung des Sektors

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 10

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für die Miete bzw. Pacht geeigneter Gebäude und Grundstücke, den Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, Personalkosten, Betriebskosten sowie Notar- und Verwaltungsgebühren

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilferegelung zur Gründung und Arbeitsaufnahme von Erzeugergemeinschaften gilt für diejenigen Sektoren, in deren gemeinsamen Marktorganisationen keine entsprechenden Förderregelungen vorgesehen sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html

Beihilfe-Nr.: XA No 41/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo VII Capo I art. 30. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die jährlichen Haushaltsmittel werden in dem vom Regionalrat alljährlich verabschiedeten Haushaltsgesetz festgesetzt. Die jährliche Mittelausstattung dürfte sich auf 700 000,00 EUR belaufen, wobei diese Zahl nur als Richtwert zu verstehen ist

Beihilfehöchstintensität: 25 000,00 EUR für die Erstniederlassung von Junglandwirten. Diese Beihilfen (gegebenenfalls kumuliert mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zulässigen Beihilfen) dürfen die in Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Beihilfe bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Beschäftigung

2)

Sektorale Entwicklung

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003

Unter die Regelung fallende zuschussfähige Ausgaben: den Junglandwirten gewährte Prämie für die Erstniederlassung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte in landwirtschaftlichen Betrieben, die in der Erzeugung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html

Beihilfe Nr.: XA No 42/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Unterstützung der Zertifizierung betrieblicher Qualitätssysteme

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XII Capo I art. 50 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 300 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 000,00 EUR je Begünstigten über einem Zeitraum von drei Jahren

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Beschäftigung

2)

Ausbildung

3)

Entwicklung des Sektors

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 13

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, die Einführung von Qualitätssicherungssystemen sowie von Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern, für Kontrollsysteme, die von oder auf Kosten von Dritten eingesetzt werden, damit die betrieblichen Qualitätsmanagement- und Kontrollsysteme angewandt werden können, sowie für die Zertifizierung bei Drittstellen, die nach den geltenden Bestimmungen zugelassen sind

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Unterstützung der Einführung und Zertifizierung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungssystemen sowie von auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte arbeitenden Managementsystemen zur Selbstkontrolle im Hygienebereich in Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040html

Beihilfe Nr.: XA No 43/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien und zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung mehrerer Risiken

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XVI. Capo II art. 63. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 300 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 50 % der Versicherungsprämienkosten der landwirtschaftlichen Betriebe

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Beschäftigung

2)

Entwicklung des Sektors

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 11

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Prämien für Versicherungen gegen Schäden an der Agrarproduktion und den Produktionsmitteln aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsbedingungen; Prämien für Versicherungen, die neben den durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsbedingungen verursachten Schäden auch Schäden aufgrund von sonstigen widrigen Witterungsbedingungen und/oder Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten abdecken

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Risikomanagementmaßnahmen in Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html

Beihilfe Nr.: XA No 44/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Förderung von Rückverfolgbarkeitssystemen

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XII Capo I art. 51 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 300 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 000,00 EUR je Begünstigten über einem Zeitraum von drei Jahren

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2004

Die Bewilligung der Beihilfen endet am Tag der Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002

Zweck der Beihilfe:

1)

Beschäftigung

2)

Ausbildung

3)

Entwicklung des Sektors

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 13

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Marktforschungstätigkeiten, für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern sowie für Kontrollen, die von Zertifizierungs- und Kontrollstellen im Sinne der geltenden nationalen und internationalen Normen durchgeführt werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Entwicklung, Anwendung und Zertifizierung von Rückverfolgbarkeitssystemen durch Betriebe, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040html

Beihilfe Nr.: XA No 45/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Erhaltung der historischen Bausubstanz im ländlichen Raum

Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 .Titolo IX. Capo II art. 39. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 200 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich

Beihilfehöchstintensität:

1.

60 % der zuschussfähigen Ausgaben

2.

in benachteiligten Gebieten 75 % der zuschussfähigen Ausgaben

3.

der Beihilfesatz kann auf 100 % der infolge der Verwendung für den Erhalt der architektonischen Besonderheiten des Bauwerks erforderlicher traditioneller Materialien auftretenden Mehrkosten angehoben werden

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Umweltschutz

2)

Erhaltung des Kulturerbes

3)

Bodenschutz

4)

Einschränkung des Energieverbrauchs

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 5 Absätze 1 und 3

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Maßnahmen an Gebäuden im ländlichen Raum, die zu den produktiven Teilen der landwirtschaftlichen Betriebe gehören, vorausgesetzt, dass die Maßnahme nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führet

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft und der historischen Bausubstanz auf dem Gebiet von Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Veneto

Giunta Regionale

Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura

Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html

Beihilfe Nr.: XA Nr. 46/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Trentino–Südtirol — Autonome Provinz Bozen

Titel der Beihilferegelung: Beiträge zu den Ausgaben für die Einführung von Qualitätssicherungs- und Rückverfolgbarkeitssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Rechtsgrundlage: Legge Provinciale del 14 dicembre 1999, n. 10

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 100 000,00 EUR, aber bis zu einem Höchstbetrag von 100 000,00 EUR in 3 Jahren pro Begünstigten

Beihilfehöchstintensität: 80 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: 10 Tage nach Einsendung der Zusammenfassung an die Europäische Kommission

Laufzeit der Beihilferegelung: Laufzeit des Programms Leader +.

Zweck der Beihilfe:

Entwicklung von Qualitätserzeugnissen und Einführung von Qualitätssicherungssystemen

Entwicklung von Verfahren zur Rückverfolgbarkeit

Entwicklung und Einführung von Kontrollverfahren

Betroffener Wirtschaftssektor: Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Provincia Autonoma di Bolzano — Ripartizione Agricoltura (Autonome Provinz Bozen — Abteilung Landwirtschaft)

Internetadresse: www.provincia.bz.it/agricoltura

Beihilfe Nr.: XA No 47/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Autonome Provinz Bozen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Prämie für die Niederlassung von Junglandwirten

Rechtsgrundlage: Legge provinciale della Provincia autonoma di Bolzano del 14.12.1998, n. 11, art. 4, lettera r: „Disposizioni relative all'incentivazione in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale del Trentino-Alto Adige del 29.12.1998, n.54

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfen: Die jährlich veranschlagten Gesamthaushaltsmittel belaufen sich auf voraussichtlich 4 000 000,00 EUR

Der genaue Betrag wird jährlich vom Provinzialausschuss der Autonomen Provinz Bozen nach Maßgabe des Finanzgesetzes festgelegt

Beihilfehöchstintensität: Einmalige Niederlassungsprämie von 30 000,00 EUR

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2004

Laufzeit der Regelung bzw. Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung bleibt in Kraft, bis sie widerrufen wird

Zweck der Beihilfe:

a)

Förderung der Eingliederung von Junglandwirten

b)

Förderung der Entwicklung des Agrarsektors

c)

Bekämpfung der Landflucht

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23.12.2004 wird angewandt

Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Es handelt sich um eine Prämie für die Niederlassung von Junglandwirten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt vor allem für die Erzeugung und in geringerem Umfang für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Betroffene Teilsektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia Autonoma di Bolzano

Giunta provinciale

Ripartizione agricoltura

Via Brennero 6

39100 I-Bolzano (BZ)

Internetadresse: http://www.provincia.bz.it/agricoltura/dema/dema_list_I.asp?CATE_ID=6464


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