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Document 52005XC0429(02)
Summary information regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 1/2004 of 23 December 2003 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production, processing and marketing of agricultural products
Kurzbeschreibung einer staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen
Kurzbeschreibung einer staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen
ABl. C 104 vom 29.4.2005, p. 9–14
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
29.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/9 |
Kurzbeschreibung einer staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen
(2005/C 104/03)
Beihilfe Nr.: XA No 38/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Region Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Erhaltung von Kulturlandschaften sowie historisch bzw. archäologisch wertvollen Bauwerken
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo IX Capo II art. 38 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 200 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist unverbindlich
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe:
1) |
Umweltschutz |
2) |
Erhaltung des Kulturerbes |
3) |
Kultur |
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 5 Absätze 1 und 2
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, zum Beispiel Bauwerken von historischem oder archäologischem Wert bzw. traditionellen Aspekten der Agrarlandschaft; diese Kosten können eine Vergütung für die vom Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen bzw. seinen Mitarbeitern geleistete Arbeit bis zu einem Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich einschließen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft und der historischen Bausubstanz auf dem Gebiet von Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html
Beihilfe Nr.: XA No 39/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Region Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Flurbereinigung
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo VIII Capo I art. 31. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 150 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe:
1) |
Beschäftigung |
2) |
Entwicklung des Sektors |
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 12
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Erstellung und Management von Flurbereinigungsplänen, die von öffentlichen Einrichtungen oder Meliorationsgenossenschaften durchgeführt werden; technische Aufwendungen, Notar-, Verwaltungs- und Registrierungskosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben bei der Umsetzung der Flurbereinigungspläne entstanden sind
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Flurbereinigungsmaßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html
Beihilfe Nr.: XA No 40/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Region Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen zur Gründung und Arbeitsaufnahme von Erzeugergemeinschaften
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XI Capo I art. 48. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 500 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben im ersten Jahr des Bestehens der Erzeugergemeinschaft, bis zu 80 % im zweiten Jahr, bis zu 60 % im dritten Jahr, bis zu 40 % im vierten Jahr und bis zu 20 % im fünften Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe:
1) |
Beschäftigung |
2) |
Entwicklung des Sektors |
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 10
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für die Miete bzw. Pacht geeigneter Gebäude und Grundstücke, den Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, Personalkosten, Betriebskosten sowie Notar- und Verwaltungsgebühren
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilferegelung zur Gründung und Arbeitsaufnahme von Erzeugergemeinschaften gilt für diejenigen Sektoren, in deren gemeinsamen Marktorganisationen keine entsprechenden Förderregelungen vorgesehen sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html
Beihilfe-Nr.: XA No 41/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo VII Capo I art. 30. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die jährlichen Haushaltsmittel werden in dem vom Regionalrat alljährlich verabschiedeten Haushaltsgesetz festgesetzt. Die jährliche Mittelausstattung dürfte sich auf 700 000,00 EUR belaufen, wobei diese Zahl nur als Richtwert zu verstehen ist
Beihilfehöchstintensität: 25 000,00 EUR für die Erstniederlassung von Junglandwirten. Diese Beihilfen (gegebenenfalls kumuliert mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zulässigen Beihilfen) dürfen die in Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Beihilfe bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe:
1) |
Beschäftigung |
2) |
Sektorale Entwicklung |
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003
Unter die Regelung fallende zuschussfähige Ausgaben: den Junglandwirten gewährte Prämie für die Erstniederlassung
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte in landwirtschaftlichen Betrieben, die in der Erzeugung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html
Beihilfe Nr.: XA No 42/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Region Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Unterstützung der Zertifizierung betrieblicher Qualitätssysteme
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XII Capo I art. 50 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 300 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 000,00 EUR je Begünstigten über einem Zeitraum von drei Jahren
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe:
1) |
Beschäftigung |
2) |
Ausbildung |
3) |
Entwicklung des Sektors |
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 13
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, die Einführung von Qualitätssicherungssystemen sowie von Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern, für Kontrollsysteme, die von oder auf Kosten von Dritten eingesetzt werden, damit die betrieblichen Qualitätsmanagement- und Kontrollsysteme angewandt werden können, sowie für die Zertifizierung bei Drittstellen, die nach den geltenden Bestimmungen zugelassen sind
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Unterstützung der Einführung und Zertifizierung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungssystemen sowie von auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte arbeitenden Managementsystemen zur Selbstkontrolle im Hygienebereich in Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040html
Beihilfe Nr.: XA No 43/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Region Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien und zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung mehrerer Risiken
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XVI. Capo II art. 63. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 300 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 50 % der Versicherungsprämienkosten der landwirtschaftlichen Betriebe
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe:
1) |
Beschäftigung |
2) |
Entwicklung des Sektors |
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 11
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Prämien für Versicherungen gegen Schäden an der Agrarproduktion und den Produktionsmitteln aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsbedingungen; Prämien für Versicherungen, die neben den durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsbedingungen verursachten Schäden auch Schäden aufgrund von sonstigen widrigen Witterungsbedingungen und/oder Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten abdecken
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Risikomanagementmaßnahmen in Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html
Beihilfe Nr.: XA No 44/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Region Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Förderung von Rückverfolgbarkeitssystemen
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo XII Capo I art. 51 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 300 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 000,00 EUR je Begünstigten über einem Zeitraum von drei Jahren
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2004
Die Bewilligung der Beihilfen endet am Tag der Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002
Zweck der Beihilfe:
1) |
Beschäftigung |
2) |
Ausbildung |
3) |
Entwicklung des Sektors |
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 13
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Marktforschungstätigkeiten, für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern sowie für Kontrollen, die von Zertifizierungs- und Kontrollstellen im Sinne der geltenden nationalen und internationalen Normen durchgeführt werden
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Entwicklung, Anwendung und Zertifizierung von Rückverfolgbarkeitssystemen durch Betriebe, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040html
Beihilfe Nr.: XA No 45/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Region Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Erhaltung der historischen Bausubstanz im ländlichen Raum
Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 .Titolo IX. Capo II art. 39. „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13/04/2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 200 000,00 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich
Beihilfehöchstintensität:
1. |
60 % der zuschussfähigen Ausgaben |
2. |
in benachteiligten Gebieten 75 % der zuschussfähigen Ausgaben |
3. |
der Beihilfesatz kann auf 100 % der infolge der Verwendung für den Erhalt der architektonischen Besonderheiten des Bauwerks erforderlicher traditioneller Materialien auftretenden Mehrkosten angehoben werden |
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe:
1) |
Umweltschutz |
2) |
Erhaltung des Kulturerbes |
3) |
Bodenschutz |
4) |
Einschränkung des Energieverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 5 Absätze 1 und 3
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Aufwendungen für Maßnahmen an Gebäuden im ländlichen Raum, die zu den produktiven Teilen der landwirtschaftlichen Betriebe gehören, vorausgesetzt, dass die Maßnahme nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führet
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft und der historischen Bausubstanz auf dem Gebiet von Betrieben, die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten und/oder vermarkten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Giunta Regionale |
Direzione Politiche Agroambientali e Servizi per l'Agricoltura |
Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE) |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html
Beihilfe Nr.: XA Nr. 46/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Trentino–Südtirol — Autonome Provinz Bozen
Titel der Beihilferegelung: Beiträge zu den Ausgaben für die Einführung von Qualitätssicherungs- und Rückverfolgbarkeitssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Rechtsgrundlage: Legge Provinciale del 14 dicembre 1999, n. 10
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 100 000,00 EUR, aber bis zu einem Höchstbetrag von 100 000,00 EUR in 3 Jahren pro Begünstigten
Beihilfehöchstintensität: 80 % der zuschussfähigen Kosten
Bewilligungszeitpunkt: 10 Tage nach Einsendung der Zusammenfassung an die Europäische Kommission
Laufzeit der Beihilferegelung: Laufzeit des Programms Leader +.
Zweck der Beihilfe:
— |
Entwicklung von Qualitätserzeugnissen und Einführung von Qualitätssicherungssystemen |
— |
Entwicklung von Verfahren zur Rückverfolgbarkeit |
— |
Entwicklung und Einführung von Kontrollverfahren |
Betroffener Wirtschaftssektor: Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Provincia Autonoma di Bolzano — Ripartizione Agricoltura (Autonome Provinz Bozen — Abteilung Landwirtschaft)
Internetadresse: www.provincia.bz.it/agricoltura
Beihilfe Nr.: XA No 47/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Autonome Provinz Bozen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Prämie für die Niederlassung von Junglandwirten
Rechtsgrundlage: Legge provinciale della Provincia autonoma di Bolzano del 14.12.1998, n. 11, art. 4, lettera r: „Disposizioni relative all'incentivazione in agricoltura“ e successive modifiche ed integrazioni. Il testo della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale del Trentino-Alto Adige del 29.12.1998, n.54
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfen: Die jährlich veranschlagten Gesamthaushaltsmittel belaufen sich auf voraussichtlich 4 000 000,00 EUR
Der genaue Betrag wird jährlich vom Provinzialausschuss der Autonomen Provinz Bozen nach Maßgabe des Finanzgesetzes festgelegt
Beihilfehöchstintensität: Einmalige Niederlassungsprämie von 30 000,00 EUR
Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2004
Laufzeit der Regelung bzw. Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung bleibt in Kraft, bis sie widerrufen wird
Zweck der Beihilfe:
a) |
Förderung der Eingliederung von Junglandwirten |
b) |
Förderung der Entwicklung des Agrarsektors |
c) |
Bekämpfung der Landflucht |
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23.12.2004 wird angewandt
Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Es handelt sich um eine Prämie für die Niederlassung von Junglandwirten
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt vor allem für die Erzeugung und in geringerem Umfang für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Betroffene Teilsektoren
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincia Autonoma di Bolzano |
Giunta provinciale |
Ripartizione agricoltura |
Via Brennero 6 |
39100 I-Bolzano (BZ) |
Internetadresse: http://www.provincia.bz.it/agricoltura/dema/dema_list_I.asp?CATE_ID=6464