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Document 52005XC0429(01)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

ABl. C 104 vom 29.4.2005, p. 2–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2005/C 104/02)

Nummer der Beihilfe: XA 61/04

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: entfällt

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfe zur technischen Unterstützung zugunsten des Obst-, des Gemüse- und des Gartenbausektors sowie des Sektors Sonderkulturen

Rechtsgrundlage: Le décret no 83-246 du 18 mars 1983 portant création d'un Office National Interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture et les textes subséquents repris notamment dans la partie réglementaire du code rural (livre 6 „productions et marchés“ — articles R 621-120, R 621-134, R 621-140 et R 621-161 à R 621-174)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung: Die Laufzeit der Maßnahmen beträgt ein Jahr und ist verlängerbar. Der Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich für das Jahr 2004 auf schätzungsweise 6 000 000 EUR

Beihilfenhöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten. Der Gesamtbetrag der öffentlichen Zuschüsse darf 100 000 EUR je Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren bzw. 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei der höhere der beiden Beträge zu berücksichtigen ist

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt ab dem Datum der Empfangsbestätigung, die die Identifikationsnummer der Maßnahme trägt, in Kraft allerdings vorbehaltlich der Mobilisierung der entsprechenden Mittel und der Veröffentlichung der Regelung auf der Homepage von Oniflhor

Laufzeit der Beihilferegelung: Die Laufzeit beträgt ein Jahr (verlängerbar) vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Mittel

Zweck der Beihilfe: Die Beihilferegelung stützt sich auf den Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003

Sie hat zwei Hauptziele:

Entwicklung und Konsolidierung von Qualitätserzeugungen in zukunftsträchtigen Marktsegmenten

stärkere Strukturierung der Sektoren, um die Valorisierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Anpassung an die Entwicklung der verschiedenen Märkte zu fördern

Die Beihilferegelung ermöglicht es, die Kosten für technische Unterstützung und Beratung (Studien, Audits, Kosten für Durchführung und Betreuung von Projekten) zu finanzieren und gewährleistet damit die Durchführung von Projekten, die diesen Zielen entsprechen. Dabei sind folgende Maßnahmen möglich:

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Einführung von Qualitätssiegeln

Entwicklung des ökologischen Landbaus

Maßnahmen zur Zertifizierung von Erzeugnissen oder Unternehmen

Entwicklung neuer Produkte, die besser an die Nachfrage der Verbraucher angepasst sind

Schaffung von Instrumenten zur Rückverfolgung von Erzeugnissen über den gesamten Produktweg

Aufbau umweltfreundlicher Produktionssysteme

Vertiefung der Marktkenntnisse und Erschließung neuer Märkte

Projekte zur strategischen Segmentierung

Projekte zur Diversifizierung der Erzeugung

Projekte zur Zusammenfassung des Angebotes landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Projekte zur Bildung von Partnerschaften zwischen Erzeugern und Handel

Betroffene Sektoren: Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Zierpflanzen (einschließlich Pflanzenzuchtbetrieben) und Sonderkulturen (Tabak, Hopfen, Imkerei, Trüffel)

Name und Anschrift der zuständigen Behörde:

Internet-Adresse:: www.oniflhor.fr

Beihilfe Nr.: XA 25/04

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement d'Ille-et-Vilaine

Bezeichnung der Beihilferegelung: Förderung von agrarerzeugungen mit offiziellem gütezeichen

Rechtsgrundlage::

Articles L 1511 et suivants du Code général des collectivités territoriales permettant aux collectivités territoriales d'intervenir dans le cadre de la création ou de l'extension d'activités économiques en accordant des aides directes et indirectes aux entreprises

Article L 3231-2 du Code général des collectivités territoriales autorisant les départements à accorder des aides directes et indirectes pour favoriser le développement économique dans les conditions des articles L 1511 et suivants

Article L 3232-1 du Code général des collectivités territoriales permettant l'établissement de programmes d'aide à l'équipement rural par les départements (prêt, subvention, aide)

Délibération de l'assemblée départementale d'Ille et Vilaine en date du 19 février 2003

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 300 000 EUR pro Jahr über die gesamte Laufzeit

Beihilfehöchstintensität: Immaterielle Investitionen, die von einer Erzeugergemeinschaft getätigt werden (gemeinschaftliches Vorgehen)

Allgemeine Regelung: 20 % der immateriellen Kosten, höchstens aber 30 000 EUR der zuschussfähigen Ausgaben je Projekt: Zustandsbeschreibung des Wirtschaftszweigs, Marktstudien und Erstellung von Marketingkonzepten (Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen), Betreuung und technische Unterstützung

Anhebung um 10 % bei gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Lastenhefts mit einer Umweltkomponente im Zusammenhang mit der Politik des Departements in diesem Bereich (contrat eau paysage environnement, CEPE…)

Sonstige von den Landwirten getätigte Investitionen:

Allgemeine Regelung: 20 % der Investitionen (ohne Kleinmaterial), die sich direkt aus den Qualitätsförderungsmaßnahmen ergeben, höchstens jedoch 30 000 EUR der zuschussfähigen Ausgaben je Betrieb

Anhebung um 10 % für Investitionen von Junglandwirten (die sich seit weniger als fünf Jahren niedergelassen haben) oder für Investitionen zur Umsetzung eines Lastenhefts mit einer Umweltkomponente im Zusammenhang mit der Politik des Departements in diesem Bereich (contrat eau paysage environnement: CEPE…)

Bewilligungszeitpunkt: Ab Eingang der Empfangsbescheinigung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung: Bis spätestens 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe werden Maßnahmen zur Qualitätsförderung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Vorgehens (Zertifizierung der Erzeugnisse) in den landwirtschaftlichen Betrieben gefördert: offizielle Gütezeichen (geschützte Ursprungsbezeichnungen, label rouge, Agrobiologie: AB, usw.) und Gemeinschaftszulassungen (geschützte geografische Angaben, usw.) gefördert

Zuschussfähige Maßnahmen: Zuschussfähig gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 sind:

Vorstudien mit dem Ziel der Einführung qualitätsfördernder Maßnahmen in Form der Zertifizierung der Erzeugnisse (offizielle Gütezeichen, Gemeinschaftszulassungen): Audits, Zustandsbeschreibungen, Durchführbarkeitsstudien, Marktstudien, usw.

Ausgaben für Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen (im ersten Jahr)

Zuschussfähig gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind die direkt mit dem Lastenheft zusammenhängenden Investitionen in Gebäude

Betroffene Wirtschaftsektoren: Alle Agrarerzeugungen, die Gegenstand qualitätsfördernder Maßnahmen sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Monsieur le Président du Conseil général d'Ille-et-Vilaine

1, avenue de la Préfecture — 35042 Rennes Cedex

Internetadresse: www.cg35.fr, Abschnitt „guide des aides“

Beihilfe Nr.: XA 26/04

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement d'Ille-et-Vilaine

Bezeichnung der Beihilferegelung: Diversifizierung der landwirtschaftlichen tätigkeit

Rechtsgrundlage:

Articles L 1511 et suivants du Code général des collectivités territoriales permettant aux collectivités territoriales d'intervenir dans le cadre de la création ou de l'extension d'activités économiques en accordant des aides directes et indirectes aux entreprises

Article L 3231-2 du Code général des collectivités territoriales autorisant les départements à accorder des aides directes et indirectes pour favoriser le développement économique dans les conditions des articles L 1511 et suivants

Article L 3232-1 du Code général des collectivités territoriales permettant l'établissement de programmes d'aide à l'équipement rural par les départements (prêt, subvention, aide)

Délibération de l'assemblée départementale d'Ille et Vilaine en date du 19 février 2003

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 700 000 EUR pro Jahr über die gesamte Laufzeit

Beihilfehöchstintensität: Immaterielle Investitionen

Allgemeine Regelung: 20 % der immateriellen Investitionen, die einer Investition vorausgehen und sich auf höchstens 15 000 EUR der zuschussfähigen Ausgaben (Markt- oder Durchführbarkeitsstudien, Erstellung von Marketingkonzepten, usw.) belaufen. Der Höchstbetrag für Studien wird auf 30 000 EUR angehoben, wenn die Projektverantwortung gemeinschaftlich (von einer Erzeugergemeinschaft) getragen wird

Anhebung um 10 % für Investitionen von Junglandwirten (die sich seit weniger als fünf Jahren niedergelassen haben) bzw. für Investitionen zur Durchführung eines Lastenhefts mit einer Umweltkomponente, das der Politik des Departements in diesem Bereich entspricht (contrat eau paysage environnement — CEPE)

Sonstige Investitionen:

Allgemeine Regelung: 20 % der Investitionssumme (ohne Kleinmaterial), höchstens aber 30 000 EUR der zuschussfähigen Ausgaben eines Projekts

Anhebung um 10 % für Investitionen von Junglandwirten (die sich seit weniger als fünf Jahren niedergelassen haben) bzw. für Investitionen zur Durchführung eines Projekts in einem Gebiet mit strukturellen Überschüssen (ZES)

Bewilligungszeitpunkt: Ab Eingang der Empfangsbescheinigung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung: bis spätestens 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe werden die Verbesserung der Rentabilität der Betriebe und die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gefördert:

Förderung von Initiativen, die zur Verbesserung der Wertschöpfung der für den Direktverkauf bestimmten Erzeugnisse des Betriebs beitragen (erste Verarbeitung, Valorisierung der Erzeugnisse, Direktverkauf ab Hof, Gemeinschaftsläden)

Entwicklung der Dienstleistungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Direktverkauf ab Hof

Unterstützung von innovativen oder experimentellen Projekten zur Förderung der Niederlassung im ländlichen Raum

Zuschussfähig gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind:

Vorstudien zur Umsetzung der Diversifizierungsmaßnahmen; Durchführbarkeitsstudien, Marktstudien, Erstellung von Marketingkonzepten, usw.

Ausgaben für Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen (im ersten Jahr)

Zuschussfähig gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind:

Investitionen für den Aufbau kleiner Werkstätten für neue, die Haupterzeugungen ergänzende Erzeugnisse;

Aufbau einzelbetrieblicher oder gemeinschaftlicher Verarbeitungsstätten (oder Anpassung an die Hygienevorschriften), Einrichtung von Verkaufsräumen für den Verkauf ab Hof, Aufbau gemeinschaftlicher Verkaufseinrichtungen usw.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Erzeugungen, die Gegenstand einer Diversifizierung oder einer Verarbeitung sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Monsieur le Président du Conseil général d'Ille-et-Vilaine

1, avenue de la Préfecture — 35042 Rennes Cedex

Internetadresse:: www.cg35.fr; Abschnitt „guide des aides“

Beihilfe Nr.: XA 27/04

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement Ille-et-Vilaine

Bezeichnung der Beihilferegelung: Einführung von qualitätssicherungsverfahren in der landwirtschaft

Rechtsgrundlage:

Articles L 1511 et suivants du Code général des collectivités territoriales permettant aux collectivités territoriales d'intervenir dans le cadre de la création ou de l'extension d'activités économiques en accordant des aides directes et indirectes aux entreprises

Article L 3231-2 du Code général des collectivités territoriales autorisant les départements à accorder des aides directes et indirectes pour favoriser le développement économique dans les conditions des articles L1511 et suivants

Article L 3232-1 du Code général des collectivités territoriales permettant l'établissement de programmes d'aide à l'équipement rural par les départements (prêt, subvention, aide).

Délibération de l'assemblée départementale d'Ille et Vilaine en date du 19 février 2003

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 300 000 EUR pro Jahr über die gesamte Laufzeit

Beihilfehöchstintensität: Immaterielle Investitionen

Allgemeine Regelung: 20 % der immateriellen Kosten, höchstens jedoch 15 000 EUR zuschussfähige Ausgaben je Projekt: Audits, Zustandsbeschreibung, Beratung und technische Unterstützung, Bodenanalysen in den zwei ersten Jahren

Anhebung um 10 % für Investitionen von Junglandwirten (die sich seit weniger als fünf Jahren niedergelassen haben) bzw. für Investitionen zur Durchführung eines Lastenhefts mit einer Umweltkomponente, die der Politik des Departements in diesem Bereich entspricht (contrat eau paysage environnement — CEPE -…)

Sonstige Investitionen:

Allgemeine Regelung: 20 % der Investitionen (ohne Kleinmaterial), die sich direkt aus den Qualitätsförderungsmaßnahmen ergeben, höchstens jedoch 30 000 EUR der zuschussfähigen Ausgaben je Betrieb,

Anhebung um 10 % für Investitionen von Junglandwirten (die sich seit weniger als fünf Jahren niedergelassen haben) oder für Investitionen zur Umsetzung eines Lastenhefts mit einer Umweltkomponente im Zusammenhang mit der Politik des Departements in diesem Bereich (contrat eau paysage environnement: CEPE…)

Bei den Investitionen für Lagerung und Aufmachung bzw. den Unterglasanbau von Gemüse oder Erzeugnissen des Gartenbaus beläuft sich die Obergrenze auf 230 000 EUR, wobei im Einzelfall nach Stellungnahme des Ad-hoc-Ausschusses entschieden wird; die Investitionssumme kann auch noch höher sein, wenn die Projekte der Departementsversammlung vorgestellt und von dieser gebilligt wurden

Bewilligungszeitpunkt: Ab Eingang der Empfangsbescheinigung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung: Bis spätestens 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient durch folgende Maßnahmen insbesondere der Anpassung der Qualitätssicherungssysteme im Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit sowie dem Gesundheits- und dem Umweltschutz in den landwirtschaftlichen Betrieben:

Qualitätssicherungsmaßnahmen (Aufbau von Qualitätssicherungssystemen nach der Norm NFV 01005 in den landwirtschaftlichen Betrieben des Departements)

Qualifizierungsmaßnahmen (Einführung des Bezugssystems „gute landwirtschaftliche Praxis“ in Betrieben in Gebieten mit strukturellen Überschüssen)

Zuschussfähig gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 sind: die immateriellen Investitionen zur Anpassung der Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität im Betrieb: Audits, Zustandsbeschreibungen, Durchführbarkeitsstudien, Erarbeitung von Lastenheften und Kontrollverfahren, usw.

Zuschussfähig gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind: die direkt mit dem Lastenheft oder dem Qualitätshandbuch zusammenhängenden Anpassungsinvestitionen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Erzeugungen, die Gegenstand von qualitätsfördernden Maßnahmen sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Monsieur le Président du Conseil général d'Ille-et-Vilaine

1, avenue de la Préfecture — 35042 Rennes Cedex

Internetadresse:: www.cg35.fr; rubrique „guide des aides“

Beihilfe Nr.: XA 28/04

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement Ille-et-Vilaine

Bezeichnung der Beihilferegelung: Betriebsaudits im rahmen der umstellung auf umweltfreundliche produktionssysteme

Rechtsgrundlage:

Articles L 1511 et suivants du Code général des collectivités territoriales permettant aux collectivités territoriales d'intervenir dans le cadre de la création ou de l'extension d'activités économiques en accordant des aides directes et indirectes aux entreprises

Article L 3231-2 du Code général des collectivités territoriales autorisant les départements à accorder des aides directes et indirectes pour favoriser le développement économique dans les conditions des articles L 1511 et suivants

Article L 3232-1 du Code général des collectivités territoriales permettant l'établissement de programmes d'aide à l'équipement rural par les départements (prêt, subvention, aide)

Délibération de l'assemblée départementale d'Ille et Vilaine en date du 19 février 2003

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 300 000 EUR pro Jahr über die gesamte Laufzeit

Beihilfehöchstintensität:

50 % der Kosten des Audits oder der Studie, höchstens jedoch 2 500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben je Betrieb

Anhebung um 20 % für Investitionen von Junglandwirten (die sich seit weniger als fünf Jahren niedergelassen haben) oder für Investitionen zur Durchführung eines Lastenhefts mit einer Umweltkomponente, die im Zusammenhang mit der Politik des Departements in diesem Bereich steht (contrat eau paysage environnement — CEPE- …)

Bewilligungszeitpunkt: Ab Eingang der Empfangsbescheinigung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung: Bis spätestens 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Mit dieser Beihilfe soll die technische und wirtschaftliche Umstellung der landwirtschaftlichen Betriebe auf betriebsmittelsparende und umweltfreundliche Produktionssysteme (extensive Erzeugung, Weidewirtschaft, Agrobiologie) gefördert werden

Der Audit/die Studie dient der Erstellung einer Zustandsbeschreibung des Betriebs (Betriebssystem und damit verbundene Tätigkeiten) mit allen wirtschaftlichen, agronomischen, sozialen und umweltpolitischen Aspekten, die zu strategischen Empfehlungen führt:

Beschreibung und Analyse der eingesetzten technischen Mittel

Analyse der sozioökonomischen Ergebnisse

Vorschläge für Verbesserungen oder gegebenenfalls eine Umstellung entsprechend den Zielen des Betriebs, wobei die Rentabilität gewährleistet sein muss

Zuschussfähig gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 sind die Durchführbarkeitsstudien und die Unterstützung bei der Durchführung von Projekten zur Umstellung des Betriebssystems auf betriebsmittelsparende und umweltfreundliche Systeme

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Agrarerzeugungen, die auf umweltfreundliche Produktionssysteme umstellen wollen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Monsieur le Président du Conseil général d'Ille-et-Vilaine

1, avenue de la Préfecture — 35042 Rennes Cedex

Internetadresse:: www.cg35.fr, rubrique „guide des aides“

Beihilfe Nr.: XA 30/04

Mitgliedstaat: Frankreich

Bezeichnung der Beihilferegelung: Verbilligung von Prämien und Beiträgen für die Versicherung gegen witterungsbedingte Schäden

Rechtsgrundlage:

Article L 361-8 du Code rural

Loi 64.706 du 10 juillet 1964

Voraussichtliche jährliche Kosten im Rahmen der Beihilferegelung: 10 Mio. EUR aus dem staatlichen Garantiefonds für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft

Beihilfeintensität: Unterschiedlich, es gelten folgende Sätze:

7,5 % für Hagelversicherung gegen Schäden im Obst- und Gemüsebau

25 % für Frost- und Hagelversicherung gegen Schäden im Obstbau

10 % für Frost- und Hagelversicherung gegen Schäden im Weinbau, für Versicherung gegen Frost, Hagel, Hochwasser und starke Niederschläge bei Getreide, öl- und eiweißhaltigen Pflanzen

Diese Sätze werden bei Junglandwirten und in Fällen, in denen die Beihilfen des Generalrates und des Regionalrates mit den Beihilfen des genannten Fonds kumuliert werden, wie folgt erhöht:

15 % für Hagelversicherung im Obst- und Gemüsebau; 20 % für Junglandwirte

29 % für Frost- und Hagelversicherung im Obstbau; 38 % für Junglandwirte

14 % für Versicherung gegen Frost und Hagel, Hochwasser und zu starke Niederschläge bei Getreide, öl- und eiweißhaltigen Pflanzen; 18 % für Junglandwirte

Bewilligungszeitpunkt: 2004

Laufzeit der Beihilferegelung: ein Jahr

Zweck der Beihilfe: Förderung der Versicherung gegen in der Landwirtschaft auftretende Risiken. Die Versicherungsprämien sind die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission genannten Beträge

Betroffene Sektoren: Frühobst, Gemüse, Wein, Getreide, öl- und eiweißhaltige Pflanzen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: ministère de l'agriculture, de la pêche, de l'alimentation et des affaires rurales — Direction des affaires financières — bureau des calamités- 78 rue de Varenne -75700 Paris.

Internetadresse: www.agriculture.gouv.fr

rubrique „ressources“

dans „recherche“, écrire „calamités“

Beihilfe-Nr.: XA 48/04

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Pays de la Loire

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfe für den Bau von Gewächsanlagen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Erzeugung. Gewächsanlagen sind Gebäude, in denen landwirtschaftliche Produkte erzeugt werden. Sie ermöglichen es, externe Witterungseinflüsse auszuschalten, erleichtern die Ernte und gewährleisten die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Erzeugnisse. Eine Gewächsanlage verfügt über eine Wärmeisolierung und eine Regulierung der Innentemperatur, der Luftfeuchtigkeit und des Luftdurchflusses. Die Gebäude können zudem mit einer Erntevorrichtung ausgestattet sein

Rechtsgrundlage:

Artikel 4 der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003

Code général des collectivités (partie législative) article L1511-1 et L1511-2

Décision du Conseil Régional des Pays de la Loire des 30 juin et 1er juillet 2004

Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Qualität der Erzeugnisse, Senkung der Produktionskosten

Betroffene Wirtschaftssektoren: alle Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung, ausgenommen Treibhäuser für den Garten- und Obstbau, für die im Rahmen der notifizierten Regelungen (N 572/2001 und N 523/2001) eine finanzielle Unterstützung gewährt wird

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Mittelansätze bis 2006

Diese Beträge beziehen sich ausschließlich auf die Erzeugung in der Region Pays de la Loire

Zuschussfähig sind die Investitionen für den Bau von Gewächsanlagen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003 kommen als zuschussfähige Ausgaben infrage:

Beihilfehöchstintensität: Der zuschussfähige Betrag ist auf 150 000 EUR je Arbeitskraft (AK) begrenzt. Pro Betrieb werden maximal 2 AK berücksichtigt. Bei Betrieben mit arbeitskräfteintensiven Produktionssystemen werden maximal 6 AK berücksichtigt

Die Bruttointensität der Beihilfe nimmt mit dem Gesamtbetrag des Investitionsprojekts zu:

Bewilligungszeitpunkt: ab Eingang der Empfangsbestätigung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Beihilfe bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung läuft bis 31. Dezember 2006, dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1/2004

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil Régional des Pays de la Loire

Hôtel de la Région

1 rue de la Loire

44266 Nantes cedex 2 France

Tel. 02.28.20.50.00

Fax 02.28.20.50.38

E-Mail: françoise.perraut@paysdelaloire.fr

Ansprechpartner: Alain THEBAUD

Internetadresse, unter der de vollständige Text der Beihilferegelung konsultiert werden kann: www.paysdelaloire.fr/services de la région/les aides


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