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Document 52005XC0205(02)

Stellungnahme der Kommission vom 29. Dezember 2004 über den geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Nogent-sur-Seine in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

ABl. C 30 vom 5.2.2005, p. 5–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/5


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

über den geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Nogent-sur-Seine in Frankreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

(2005/C 30/04)

(Nur der französische Text ist verbindlich.)

Am 7. Juni 2004 legte die französische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Nogent-sur-Seine vor.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 19. Juli 2004 anforderte und welche die Ständige Vertretung der Französischen Republik am 21. September 2004 vorlegte, und nach Konsultationen mit der Sachverständigengruppe, gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

a)

Die Entfernung der Anlage zum nächstgelegenen Punkt eines anderen Mitgliedstaates, in diesem Fall Belgiens und Luxemburgs, beträgt etwa 200 km.

b)

Die geplante Änderung führt zu einer allgemeinen Verringerung der gasförmigen und flüssigen Ableitungsgrenzwerte. Hiervon ausgenommen ist der Grenzwert für flüssiges Tritium, für den eine Erhöhung vorgesehen ist.

c)

Im Normalbetrieb hat die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

d)

Sollte es infolge eines Störfalls von der in den ursprünglichen Allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe zu einer nicht geplanten Ableitung radioaktiver Stoffe kommen, wird die geplante Änderung des Brennstoffmanagementsystems unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten keine signifikanten Auswirkungen haben.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Nogent-sur-Seine in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


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