Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52005PC0682

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

/* KOM/2005/0682 endg. - ACC 2005/0266 */

52005PC0682

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits /* KOM/2005/0682 endg. - ACC 2005/0266 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.12.2005

KOM(2005) 682 endgültig

2005/0266 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Anhang zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile (nachstehend „Anhang VI“) wurde am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Februar 2003 in Kraft.

Der gemäß Artikel 17 von Anhang VI eingesetzte Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und seiner Anlagen. Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen zu Anhang VI erarbeiten, um den Entwicklungen des acquis communautaire sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Chiles Rechnung zu tragen und Fragen zu klären, die in den ursprünglichen Verhandlungen offen geblieben sind. Der Gemischte Ausschuss ist übereingekommen, dass zur Anpassung des Abkommens nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen.

Nach Ermächtigung der Kommission durch den Rat vom 24. November 2005 wurden die einschlägigen Verhandlungen über verschiedene (weitgehend technische) Änderungen zum Anhang VI erfolgreich abgeschlossen und sollten jetzt vom Rat angenommen werden. Die Kommission unterbreitet dem Rat hierauf einen Vorschlag für die Annahme des Abkommens in Form eines Briefwechsels.

2005/0266 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wurde am 18. November 2002 unterzeichnet und ist am 1. März 2005 in Kraft getreten[1].

(2) Am 24 November 2005 (einzusetzen, Datum der Genehmigung des Mandats) ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits[2] (nachstehend „Anhang VI“) aufzunehmen.

(3) Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und der Entwurf des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Anhang VI ist nunmehr zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission ist ermächtigt, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

AN HANG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen zu dem Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Schreiben Nr. 1 Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, ………. 2005

Sehr geehrter Herr …,

ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 17 von Anhang VI des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen zu dem Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (nachstehend „Anhang VI“) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.

Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.–14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang VI ab xxxx (voraussichtlich Unterzeichnungsdatum des Briefwechsels) entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben geändert wird.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Schreiben Nr. 2 Schreiben Chiles

Santiago de Chile/Brüssel, ………. 2005

Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wort zu bestätigen:

“Ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 17 von Anhang VI des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen zu dem Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (nachstehend „Anhang VI“) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.

Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.–14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang VI ab xxxx (voraussichtlich Unterzeichnungsdatum des Briefwechsels) entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben geändert wird.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.”

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

ANLAGE

Anhang VI wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten, für die die Namen gelten.“

(2) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage II Teil A aufgeführten Handelsmarken innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.“

b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„2a Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters sind die in Anlage II Teil B aufgeführten Handelsmarken unter den in dieser Anlage genannten Bedingungen ausschließlich zur Verwendung auf dem inländischen Markt zugelassen und werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.“

(3) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Verwendung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.“

(4) Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können. Er unterliegt der Geschäftsordnung für die Besonderen Ausschüsse.“

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 09 | MITTELANSATZ: 1 227,84 Mio. EUR |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 133 EG-Vertrag |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Im Zuge dieses Beschlusses zum Assoziationsabkommen EU/Chile wird Chile Einfuhrzölle auf Wein, Spirituosen und aromatisierte Getränke aus der Gemeinschaft abbauen |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR (2005) (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR (2006) (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | – | – |

5.1 | EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | – | – | – |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 |

5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | – | – | – | – |

5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | – | – | – | – |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: – |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA/NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA/NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA/NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA/NEIN |

ANMERKUNGEN: Eine wesentliche Änderung des Handelsvolumens aufgrund dieser Maßnahme ist nicht zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme ohne Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt ist. |

[1] ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21.

[2] ABl. L 352 vom 20.12.2005, S. 1193.

Top