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Document 52005PC0646

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit {SEK(2005) 1625} {SEK(2005) 1626}

    /* KOM/2005/0646 endg. - COD 2005/0260 */

    52005PC0646

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit {SEK(2005) 1625} {SEK(2005) 1626} /* KOM/2005/0646 endg. - COD 2005/0260 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 13.12.2005

    KOM(2005) 646 endgültig

    2005/0260 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 89/552/EWG DES RATES

    zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

    (von der Kommission vorgelegt){SEK(2005) 1625}{SEK(2005) 1626}

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Der Markt der europäischen Fernsehdienste hat sich durch die Konvergenz der Technologien und Märkte grundlegend verändert. Die „traditionellen“ Fernsehdienste werden noch immer auf der Grundlage ordnungspolitischer Konzepte aus den 80-er und 90-er Jahren geregelt. Dieses Herangehen hat zwar eine eindrucksvolle Entwicklung der audiovisuellen Märkte in der Europäischen Union ermöglicht, erweist sich jedoch im digitalen Zeitalter angesichts der zunehmenden Wahlmöglichkeiten der Nutzer unter vielfältigen audiovisuellen Diensten nicht mehr als geeignet. Gleichzeitig müssen sich die Fernsehveranstalter dem immer stärkeren Wettbewerb mit anderen linearen Diensten auf anderen Plattformen und mit nicht-linearen (Abruf-) Diensten stellen, die zwar die gleichen oder ähnliche audiovisuelle Inhalte anbieten, dies aber unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen tun. Daraus ergeben sich ungleiche Wettbewerbsbedingungen in Abhängigkeit davon, wie die Inhalte bereitgestellt werden. Nach dem Grundsatz der „besseren Rechtssetzung“ ist demnach ein neues Herangehen erforderlich. |

    120 | Allgemeiner Kontext In Anbetracht der laufenden Entwicklung der Technik und der Märkte und im Hinblick auf die weitere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Medien beschloss die Kommission, eine Überprüfung des derzeit für das Fernsehen geltenden Rechtsrahmens einzuleiten. Die Modernisierung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste auf dem Binnenmarkt ist ein fester Bestandteil der Bemühungen der Kommission um eine bessere Rechtsetzung. Gleichzeitig trägt sie zur Verwirklichung der Lissabonner Agenda bei und ist ein wesentlicher Teil der neuen strategischen i2010-Initiative, die die Kommission im Juni 2005 beschloss. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission von Mai 2005 über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. Entsprechend ihrem Arbeitsprogramm, das dem vierten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“[1] beigefügt war, leitete die Kommission im Jahr 2003 eine erste Konsultation im Hinblick auf die Überprüfung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ oder „Fernsehrichtlinie“) ein, die öffentliche Anhörungen und eine schriftliche Konsultation umfasste. In ihrer Mitteilung über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich[2] zog die Kommission ihre Schlussfolgerungen aus dieser ersten Konsultation. Nach dieser Mitteilung wurden Schwerpunktgruppen gebildet, um bestimmte Fragestellungen eingehend mit Sachverständigen zu erörtern. Die Arbeitsergebnisse der Schwerpunktgruppen wurden den Mitgliedstaaten auf einem Seminar in Luxemburg am 30. und 31. Mai 2005 vorgestellt und in „Themenpapieren“ zusammengefasst, die die Kommission im Juli 2005 veröffentlichte. Im Laufe dieser zweiten Konsultationsrunde gingen bei der Kommission Beiträge von mehr als 200 Beteiligten und Interessengruppen aus allen Sektoren ein, darunter auch aus der Zivilgesellschaft und von Vertretern der Wirtschaft. Die „Themenpapiere“ und die eingegangenen Beiträge dienten als Grundlage für die Vorbereitung einer großen Konferenz zur audiovisuellen Politik, die gemeinsam mit dem britischen EU-Ratsvorsitz im September 2005 in Liverpool veranstaltet wurde. Diese Konferenz bildete den Rahmen für den Abschluss der Diskussionen und markierte das Ende der Konsultation. Das wichtigste Ergebnis dieser Diskussion war die Erkenntnis, dass eine unveränderte Beibehaltung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ in ihrer jetzigen Form lediglich zur Verschärfung der kaum noch zu rechtfertigenden Unterschiede bei der rechtlichen Behandlung der verschiedenen Verbreitungsformen für gleiche oder ähnliche Medieninhalte führen würde. Es besteht daher nun Handlungsbedarf auf EU-Ebene, um die Rechtssicherheit zu verbessern und um möglichst gute Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich zu schaffen. Mit diesem Vorschlag soll dafür gesorgt werden, dass den Anbietern individuell abrufbarer audiovisueller Mediendienste in den Mitgliedstaaten dank der Anwendung des Herkunftslandprinzips alle Vorteile des Binnenmarktes voll zugute kommen. Dadurch wird EU-weit die allgemeine Rechtssicherheit für alle Anbieter audiovisueller Mediendienste verbessert. Dieses Ziel steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, denn moderne Vorschriften für den audiovisuellen Bereich sollten keine unnötige Unterscheidung zwischen verschiedenen Plattformen – oder gar innerhalb der Plattformen, die ähnliche Inhalte bereitstellen – zulassen, sondern vielmehr für faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Anbietern sorgen und die erfolgreiche Entwicklung neuer Dienste begünstigen. Gleichzeitig ist angesichts der technischen Entwicklung, der heutigen Märkte und des Verhaltens der Verbraucher (deren größerer Auswahl und Entscheidungskompetenz) auch mehr Flexibilität in Bezug auf die Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, und insbesondere im Hinblick auf die Werbung, erforderlich, um die Ziele des allgemeinen Interesses angemessen verfolgen zu können. Kurz, die Kommission strebt mit ihrem Vorschlag eine Modernisierung und Vereinfachung des Rechtsrahmens für das Fernsehen oder lineare Dienste an und möchte bestimmte Mindestvorschriften für nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste einführen. |

    130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG betrifft das Fernsehen. Dieser Vorschlag dient der Änderung dieser Fernsehrichtlinie, um einen moderneren und flexibleren Rahmen für das Fernsehen und andere lineare (nach Sendeplan übertragene) audiovisuelle Mediendienste zu schaffen und gleichzeitig bestimmte Mindestvorschriften für nicht-lineare (auf Abruf bereitgestellte) audiovisuelle Mediendienste einzuführen. |

    140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Dieser Vorschlag ergänzt bestehendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die auch Abrufdienste regelt. Die Richtlinie 2000/31/EG gestattet es den Mitgliedstaaten, aus einer Reihe von ordnungspolitischen Gründen vom Herkunftslandprinzip abzuweichen. Dadurch können für in verschiedenen Mitgliedstaaten auf Abruf bereitgestellte audiovisuelle Mediendienste durchaus unterschiedliche Regeln gelten (Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/31/EG). Darüber hinaus werden ordnungspolitische Fragen wie der Jugendschutz oder die Wahrung der Menschenwürde in der Richtlinie 2000/31/EG nicht behandelt, wogegen dieser Vorschlag eine Mindestkoordinierung dieser Fragen im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vorsieht. Die Richtlinie 2005/29/EG dient der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, beispielsweise irreführender und aggressiver Praktiken mit Hilfe eines medienübergreifenden Ansatzes, wogegen dieser Richtlinienvorschlag besondere, auf audiovisuelle Mediendienste zugeschnittene Vorschriften für die kommerzielle Kommunikation enthält. Die Richtlinie 2003/33/EG enthält ein Werbeverbot für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse in Presse und anderen Printmedien, Hörfunk und in Diensten der Informationsgesellschaft. Sie verbietet auch das Sponsering von Hörfunkprogrammen und anderen grenzüberschreitenden Veranstaltungen durch Tabakhersteller. Darüber hinaus geht aus Erwägung 14 der Richtlinie 2003/33/EG klar hervor, dass alle Formen direkter oder indirekter audiovisueller Werbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse in Fernsehsendungen durch die Fernsehrichtlinie verboten werden. Dieses Verbot würde bei einer Verabschiedung dieses Vorschlags für alle audiovisuellen Mediendienste gelten. Dieser Vorschlag trägt den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. Die Mitgliedstaaten werden durch diesen Vorschlag in keiner Weise in der Anwendung ihrer Verfassungsvorschriften über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien eingeschränkt. |

    ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung der interessierten Kreise |

    211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Eine erste öffentliche Konsultation fand 2003 statt. Die Kommission veröffentlichte auf ihre Webseiten Diskussionspapiere und forderte die interessierten Kreise auf, sich bis zum 15. Juli 2003 schriftlich dazu zu äußern. Daraufhin erhielt die Kommission mehr als 150 schriftliche Stellungnahmen (etwa 1 350 Seiten) von allen einschlägig Beteiligten (private und öffentliche Rundfunkveranstalter, Regulierungsstellen, Produzenten, Rechteinhaber, Künstler) und von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten. Anschließend wurde eine Reihe öffentlicher Anhörungen veranstaltet. In ihrer Mitteilung über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich [KOM(2003) 784 vom 15.12.2003] zog die Kommission die Schlussfolgerungen aus dieser ersten Konsultationsrunde und setzte drei Schwerpunkgruppen aus Sachverständigen zur Erörterung folgender Fragen ein: i) Geltungsbereich der künftigen Vorschriften, ii) geeignete Regeln für die Fernsehwerbung und iii) Recht auf Information / Kurzberichterstattung. Die in den Arbeitsgruppen erzielten Ergebnisse wurden in „Themenpapieren“ zusammengefasst, die im Juli 2005 im Vorfeld der gemeinsam mit dem britischen EU-Ratsvorsitz organisierten Konferenz zur audiovisuellen Politik veröffentlicht wurden. Daraufhin gingen bei der Kommission in dieser zweiten Konsultationsrunde Beiträge von mehr als 200 Beteiligten ein, darunter auch von Unternehmen der IKT-Branche, Telekommunikationsbetreibern und Internet-Diensteanbietern. Diese Konsultation löste unter allen wichtigen Akteuren eine breite Diskussion über diese Fragen aus, die ihren Höhepunkt im September 2005 auf der Liverpooler Konferenz fand. Die offene Konsultation von 2005 wurde vom 11. Juli 2005 bis 5. September 2005 über das Internet durchgeführt. Bei der Kommission gingen Beiträge von 206 Interessenten ein. Die Ergebnisse beider Konsultationen sind auf folgenden Webseiten der Kommission einzusehen: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/regul/review-twf2003/contribution.htm http://europa.eu.int/comm/avpolicy/revision-tvwf2005/2005-contribution.htm |

    212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Geltungsbereich der künftigen Vorschriften Wie in den Diskussionen deutlich wurde, ist der Grundsatz der Technologieneutralität von großer Bedeutung. Mitgliedstaaten, Verbraucherverbände und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter unterstützen einhellig die Überarbeitung der inhaltlichen Vorschriften für das Fernsehen als Teil eines umfassenden, für alle audiovisuellen Mediendienste geltenden Rechtsrahmens. Jedoch sind sich alle darüber einig, dass ein solches horizontales Konzept nur dann funktionieren kann, wenn lineare und nicht-lineare Dienste einem zweistufigen Regelsystem unterworfen werden. In der Konsultation wurde mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die Unterscheidung zwischen linearen und nicht-linearen Diensten eine sinnvolle, zukunftsorientierte Grundlage für rechtliche Begriffsbestimmungen darstellt. Werbung Bei den quantitativen Beschränkungen wurde eine größere Flexibilität in den Vorschriften über Werbeeinblendungen und tägliche Werbehöchstgrenzen erörtert. Diese Idee fand die breite Unterstützung der Branche und wurde zum Teil auch von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und von einigen Mitgliedstaaten befürwortet. Viele Beteiligte betonten die Vorteile der Mit- oder Selbstregulierung im Bereich der Werbung. Jugendschutz und Wahrung der Menschenwürde Im Hinblick auf den Jugendschutz und die Aufstachelung zum Hass herrscht offenbar ein breiter Konsens über die Wahrung des gegenwärtigen, in der Fernsehrichtlinie bestehenden Gleichgewichts. Die Mitgliedstaaten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, die Religionsgemeinschaften sowie die Verbraucher- und Zuschauerverbände sind einhellig der Auffassung, dass all diese Werte auch für nicht-lineare Dienste gelten sollten, nicht nur für das traditionelle Fernsehen. Kulturelle Vielfalt Allgemeines Einvernehmen herrscht über das Ziel eines dynamischen audiovisuellen Produktionssektors in Europa, in dem sich die Vielfalt unserer Kulturen widerspiegelt. Mit Programmquoten wird dies bei Abrufdiensten allerdings nicht zu erreichen sein. Auf der anderen Seite steht außer Zweifel, dass die Richtlinie auch im nicht-linearen Bereich den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt umfassend gewährleisten soll und dieser Aspekt daher geregelt werden muss. Recht auf Information und auf Kurzberichterstattung Beim Recht auf Information und auf Kurzberichterstattung gehen die Meinungen auseinander: auf der einen Seite wird behauptet, dass eine Harmonisierung der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene nicht notwendig sei, auf der anderen Seite sind öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter der Auffassung, dass die gegenwärtigen Verhandlungsbedingungen den Zugriff auf Kurzberichte nicht gerade erleichtern und eine diesbezügliche Bestimmung in der Richtlinie durchaus hilfreich wäre. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche vergleichende Studie über die Auswirkung von Regulierungsmaßnahmen auf die Fernsehwerbemärkte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Carat); Studie über die Auswirkung von Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen – auf Gemeinschaftsebene und auf nationaler Ebene (David Graham and Associated Ltd.); Studie über Mitregulierungsmaßnahmen im Mediensektor (Hans-Bredow-Institut); Studie über die Anwendung der Vorschriften über Fernsehwerbung, Sponsoring und Teleshopping (Audimetrie); Folgenabschätzung (Rand). |

    222 | Methodik Leistungsvergleich, statistische Untersuchungen, qualitative Befragungen, Literaturrecherche, Erfassung von Fakten und Daten unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Parameter und technologischer Faktoren. |

    223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Schwerpunktgruppen, Carat, RAND, David Graham and Associated Ltd., Hans-Bredow-Institut, S.A. Audiometrie und alle interessierten Kreise in zwei öffentlichen Konsultationen. |

    2249 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen. |

    225 | Die Studie über die Auswirkung von Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen hat bestätigt, dass sich die Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie als zufrieden stellender und stabiler Rahmen für die Förderung der europäischen und unabhängigen audiovisuellen Produktion erwiesen haben. Seit ihrem Inkrafttreten sind nicht nur in Bezug auf höhere Programmanteile europäischer Werte im europäischen Fernsehen, sondern auch in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht erhebliche positive Auswirkungen zu verzeichnen. Auswirkungen auf die Regulierung der Fernsehwerbung (Artikel 10–20 der Fernsehrichtlinie): Die Fernsehveranstalter verlangen dringend die Vereinfachung oder sogar die Abschaffung von Artikel 11, den sie für zu kompliziert halten. Die Anzahl der Werbeunterbrechungen ist in Ländern mit strengeren Vorgaben niedriger als auf deregulierten Märkten. Die Analysen zeigen, dass die in Artikel 18 vorgesehenen Beschränkungen zu einem ausgewogenen Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Fernsehzuschauer und den Marktinteressen geführt hat. In Bezug auf die Produktplatzierung kann durch eine deutliche und genaue Information der Öffentlichkeit über die Platzierung des Produktes eines Werbenden die Einstufung als Schleichwerbung vermieden werden. |

    226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Website der GD Informationsgesellschaft und Medien: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/stat/studi_en.htm |

    230 | Folgenabschätzung Für die Überarbeitung der Fernsehrichtlinie gibt es fünf Alternativen: 1) Aufhebung der Richtlinie Im Hinblick auf den Binnenmarkt für audiovisuelle Dienste, den Jugendschutz und die Wahrung der Menschenwürde, den Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung sowie die Förderung der kulturellen Vielfalt würde die Aufhebung der Richtlinie dazu führen, dass nur noch einzelstaatliches Recht zur Anwendung käme und sich kein Rundfunkveranstalter mehr auf das Herkunftslandprinzip berufen könnte. 2) Unveränderte Beibehaltung der Richtlinie Bei einer Folgenabschätzung ist auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass sich nichts ändert (Wahrung des „Status quo“). Dieser Zustand gilt als Messlatte für die Bewertung der Auswirkungen anderer Alternativen. 3) Einzelne Änderungen und Klarstellung des Wortlautes Die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie würden im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überarbeitet werden, um klarzustellen, dass die Richtlinie für alle fernsehähnlichen linearen Dienste gilt. Für nicht-lineare Dienste würde die Richtlinie dagegen nicht gelten. 4) Schaffung eines umfassenden Rahmens mit abgestufter Behandlung linearer und nicht-linearer Dienste Die Richtlinie würde einen umfassenden Rahmen für alle Formen der elektronischen Bereitstellung audiovisueller Inhalte schaffen, gleichzeitig aber unterschiedliche Dienstarten auch unterschiedlich behandeln (linear – nicht-linear). Für nicht-lineare Dienste würden nur bestimmte Grundvorschriften gelten. 5) Vollständige Harmonisierung mit Gleichbehandlung linearer und nicht-linearer Dienste Dazu müsste eine Richtlinie über audiovisuelle Inhalte erlassen werden, die alle Arten von Diensten gleichberechtigt regelt. Jede Bestimmung dieser Richtlinie – vom Herkunftslandprinzip bis zu den Vorschriften für europäische und unabhängige Produktionen – würde dann für alle Anbieter linearer und nicht-linearer Dienste gleichermaßen gelten. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden die Alternativen 2, 3 und 4 ausführlich betrachtet. Die Aufhebung der Richtlinie (Alternative 1) nützt weder den Veranstaltern, die auf den koordinierten und offenen gesamteuropäischen Markt für audiovisuelle Dienste verzichten müssten, noch den Verbrauchern, die einen garantierten Zugang zu zahlreichen audiovisuellen Diensten mit gewissen Mindeststandards unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat einbüßen würden. Tatsächlich hat auch im Laufe der ausführlichen Konsultation, auf die in Abschnitt 1 eingegangen wurde, keiner der Akteure einen Vorschlag in diese Richtung unterbreitet. Aus diesen Gründen kann die Alternative 1 nicht als realistisch gelten und wurde bei der Folgenabschätzung vernachlässigt. Alternative 5 würde die vollständige Harmonisierung des gesamten audiovisuellen Bereichs erfordern. Auch diese Alternative wurde nicht in Betracht gezogen, weil sie unter den gegenwärtigen Bedingungen – äußerst vielfältige, sich schnell entwickelnde Branche mit einer dynamischen wirtschaftlichen, politischen und soziokulturellen Interessenlage – in absehbarer Zeit unmöglich erscheint. Auch in dieser Hinsicht hat keiner der Akteure Vorschläge gemacht. Es wurde deutlich, dass neun Interessengruppen, die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Kommission direkt oder indirekt an der Durchführung der Vorschriften, die auf der Fernsehrichtlinie oder deren Überarbeitung beruhen, beteiligt sind. Für diese Beteiligten wurde im Hinblick auf die während der öffentlichen Konsultation erörterten Hauptfragen eine ausführliche Folgenabschätzung für die drei verbleibenden Alternativen (siehe oben) durchgeführt und in tabellarischer Form zusammengefasst, siehe Anhang. Wie aus dieser Analyse hervorgeht, würde sich die Alternative 2 („Status quo“) auf eine erhebliche Anzahl der Beteiligten negativ auswirken. Von der Beibehaltung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form könnten nur wenige Akteure wirklich profitieren. Nach dieser Analyse würde sich die Alternative 3 wegen ihres kleinen Geltungsbereichs auf viel weniger Beteiligte auswirken und das Risiko/Nutzen-Gleichgewicht ebenfalls nur für wenige Beteiligte verbessern. Für einige Akteure würde diese Alternative keine wesentliche Änderung der Gesamtbedingungen bringen, wogegen eine Minderheit Vorteile daraus ziehen könnte. Hinsichtlich der Anzahl der Beteiligten, die von einer gründlichen Überarbeitung entweder positive oder aber negative Auswirkungen zu erwarten hätten, stellt die Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens mit abgestufter Behandlung der linearen und nicht-linearen Dienste praktisch das Gegenteil der „Status quo“-Alternative dar. Während sich für eine relative Mehrheit der Akteure die Bedingungen kaum ändern würden, wäre diese Alternative eine wesentliche Verbesserung für eine sehr große Anzahl der Beteiligten. Eine Verschlechterung wäre nur in einigen wenigen Fällen unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu erwarten. |

    231 | Die Kommission hat die Folgenabschätzung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm durchgeführt. Der entsprechende Bericht in dem Entwurf des Richtlinienvorschlags beigefügt und wird auf den Webseiten der GD Informationsgesellschaft und Medien bereitgestellt: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/stat/studi_en.htm. |

    RECHTLICHE ASPEKTE |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Änderung der Richtlinie, gemeinsame Mindestvorschriften für alle audiovisuellen Mediendienste (einschließlich nicht-linearer Dienste), Schaffung flexiblerer und modernerer Vorschriften für die Werbung unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes und der allgemeinen ordnungspolitischen Ziele. |

    310 | Rechtsgrundlage Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Angesichts der neu aufkommenden, auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste wächst die Besorgnis, dass durch die unterschiedliche einzelstaatliche Regelung dieser Dienste neue Wettbewerbshindernisse im Binnenmarkt entstehen werden. Bei der Überarbeitung der Fernsehrichtlinie geht es um die Verbesserung der Bedingungen für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und damit um die Beseitigung (bestehender oder möglicher) Hindernisse, die dem freien Dienstleistungsverkehr entgegenstehen und die sich aus einzelstaatlichen Vorschriften oder aus erheblichen Wettbewerbsverzerrungen wegen unterschiedlicher einzelstaatlicher Regeln für neue (Abruf-)Dienste ergeben. Es besteht in der Tat die Gefahr einer Aushöhlung der Rechtssicherheit, wenn die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den aufkommenden Abrufdiensten aus ordnungspolitischen Gründen vom Herkunftslandprinzip abweichen würden, weil dadurch in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für audiovisuelle Abrufdienste zur Anwendung kämen. Gleichzeitig ergibt sich aus einem Fragebogen, den die Kommission kürzlich den Mitgliedern des für die Fernsehrichtlinie zuständigen Kontaktausschusses vorgelegt hat, dass die meisten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Hauptaspekte, um die es hier geht, bereits Regelungen für nicht-lineare Dienste (Abrufdienste) getroffen haben. In der Tat weichen die Regelungen der Mitgliedstaaten für audiovisuelle Abrufdienste voneinander ab. 23 von 25 Mitgliedstaaten haben in der einen oder anderen Weise Vorschriften für die meisten hier erörterten Fragen erlassen. Ohne einheitliches europäisches Herangehen gibt es keine ausreichende Rechtssicherheit für gesamteuropäische Angebote, so dass die Gefahr besteht, dass diese außerhalb der EU angesiedelt werden, was mittelfristig nachteilig für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wäre. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |

    331 | Mit diesem Entwurf wird lediglich eine minimale Harmonisierung vorgeschlagen, damit der freie Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt der audiovisuellen Mediendienste gewährleistet bleibt. Verwirklicht werden soll dies ausdrücklich auf dem Wege der Mit- und Selbstregulierung. |

    332 | Der Vorschlag wird die Überwachung der für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften erheblich vereinfachen. Durch die Vereinheitlichung der Mindestvorschriften für nicht-lineare audiovisuelle Dienste werden den Betreibern in der Regel keine neuen Verpflichtungen auferlegt, sondern die bestehenden Verpflichtungen lediglich europaweit vereinheitlicht, um das Herkunftslandprinzip durchzusetzen. Dieses Vorgehen ist dem Ziel angemessen. |

    Wahl des Instruments |

    341 | Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie, Mitregulierung, Selbstregulierung. |

    342 | In dem Entwurf wird eine Reihe von Instrumenten vorgeschlagen: soweit Grundrechte berührt werden, sind verbindliche Vorschriften erforderlich. Da die Mitregulierung in Bezug auf den Jugendschutz bereits weit verbreitet ist, sollte der Vorschlag in den durch die Richtlinie koordinierten Bereichen die Mitregulierung fördern. Derartige Regulierungssysteme müssen von den hauptsächlichen Beteiligten allgemein anerkannt werden und eine wirksame Durchsetzung gewährleisten. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    WEITERE ANGABEN |

    Simulation, Pilotphase und Übergangszeit |

    507 | Der Vorschlag sieht eine Übergangszeit vor. |

    510 | Vereinfachung |

    511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

    512 | Die in der derzeitigen Fernsehrichtlinie enthaltenen Vorschriften für die Fernsehwerbung werden beträchtlich vereinfacht. Die tägliche Höchstdauer wird abgeschafft, die Werbekategorien werden vereinfacht und die Regeln für die Einfügung von Werbung werden klarer und flexibler gefasst. |

    517 | Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen (2005/INFSO/032). |

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

    550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

    560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

    570 | Kurzerläuterung des Vorschlags Die Richtlinie wird überarbeitet, um plattformunabhängige Regeln für audiovisuelle Mediendienste festzulegen, damit für gleiche Arten von Diensten die gleichen Grundregeln gelten. Welche Vorschriften anzuwenden sind, soll nicht mehr von der Übertragungsplattform abhängen, sondern von der Art des Dienstes. Die künftigen Rechtsvorschriften unterscheiden zwischen linearen audiovisuellen Diensten oder „Fernsehen“, einschließlich IPTV, Streaming oder Webübertragung (Webcasting), einerseits, und nicht-linearen Diensten, z. B. Video-Abrufdiensten (Video-on-demand), andererseits. Mit der Änderungsrichtlinie werden neue Begriffsbestimmungen im Umfeld des Begriffs der „audiovisuellen Mediendienste“ in Artikel 1 der geänderten Richtlinie eingeführt. Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste umfasst die Massenmedien in ihrer informierenden, unterhaltenden und bildenden Funktion, schließt aber alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, aus. Die Begriffsbestimmung schließt ebenfalls alle Dienste aus, deren Hauptzweck nicht die Verbreitung audiovisueller Inhalte ist, selbst wenn diese Dienste einige audiovisuelle Elemente enthalten. Dazu gehören keine Dienste, bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck sind. Die neuen Artikel 3c bis Artikel 3h in enthalten die Grundvorschriften für alle audiovisuellen Mediendienste. Daher können einige der besonderen Fernsehvorschriften wie Artikel 7, Artikel 12 und Artikel 22a aufgehoben werden. Nicht-lineare Dienste (Abrufdienste) werden bestimmten Mindestanforderungen in Bezug auf folgende Aspekte unterliegen: Jugendschutz, Verbot der Aufstachelung zum Hass, Kennzeichnung des Mediendiensteanbieters, Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation, einige qualitative Beschränkungen für kommerzielle Kommunikation (z. B. für Alkohol oder auf Minderjährige gerichtet). Mit dem neuen Artikel 3b wird für lineare Dienste eine Bestimmung über die diskriminierungsfreie Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung eingeführt. Die hauptsächlichen Änderungen in Kapitel IV über die Fernsehwerbung betreffen flexiblere Vorschriften für Werbeeinschübe (geänderter Artikel 11), klare Regeln für die Produktplatzierung, die Aufhebung der täglichen Höchstdauer für Fernsehwerbung (ehemaliger Artikel 18) und die Aufhebung quantitativer Beschränkungen in Bezug auf das Teleshopping (ehemaliger Artikel 18a). Die tägliche Höchstgrenze von 3 Stunden Werbung pro Tag ist inzwischen überholt, da sie in der Praxis keine Anwendung findet, und wird daher gestrichen. Die Regeln für die Einfügung von Werbung werden vereinfacht und flexibler gefasst. Anstatt – wie bisher – obligatorisch 20 Minuten zwischen zwei Werbeunterbrechungen warten zu müssen, können die Fernsehveranstalter nun selbst bestimmen, wann der günstigste Moment für Werbeeinschübe in das laufende Programm ist. Allerdings dürfen Fernsehfilme, Kinospielfilme, Kinderprogramme und Nachrichtensendungen für jeden Zeitraum von 35 Minuten nur einmal für Werbung und unterbrochen werden. |

    1. 2005/0260 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 89/552/EWG DES RATES

    zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 89/552/EWG dient der Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit. In Anbetracht der neuen Übertragungstechniken für audiovisuelle Mediendienste ist es notwendig geworden, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, um den Auswirkungen des Strukturwandels und der technologischen Entwicklungen auf die Geschäftsmodelle und insbesondere auf die Finanzierung des gewerblichen Rundfunks Rechnung zu tragen und optimale Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen.

    (2) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit werden bereits durch die Richtlinie 89/552/EWG koordiniert, wogegen die Vorschriften über andere Tätigkeiten wie die auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste Unterschiede aufweisen, von denen einige den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union behindern und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verzerren könnten. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/31/EG die Möglichkeit, aus ordnungspolitischen Gründen vom Herkunftslandprinzip abzuweichen.

    (3) Die große Bedeutung der audiovisuellen Mediendienste für die Gesellschaften, die Demokratie und die Kultur rechtfertigt die Anwendung besonderer Vorschriften auf diese Dienste.

    (4) Traditionelle audiovisuelle Mediendienste und neu aufkommende Abrufdienste bieten erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen, und regen Wirtschaftswachstum und Investitionstätigkeit an.

    (5) Europäische Unternehmen, die audiovisuelle Mediendienste erbringen, leiden derzeit unter mangelnder Rechtssicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der für neu aufkommende Abrufdienste geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Deshalb ist es notwendig, zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften auf alle audiovisuellen Mediendienste anzuwenden, um einerseits Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und andererseits die Rechtsicherheit zu verbessern.

    (6) Die Kommission hat eine Mitteilung über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich[7] veröffentlicht, in der sie betont, dass die Regulierungspolitik in diesem Sektor jetzt und auch in Zukunft die Wahrung bestimmter Interessen der Allgemeinheit, wie kulturelle Vielfalt, Recht auf Information, Jugendschutz und Verbraucherschutz, gewährleisten muss.

    (7) Die Kommission hat die Initiative „i2010 – europäische Informationsgesellschaft“[8] ergriffen, um Wachstum und Beschäftigung in der Informationsgesellschaft und in den Medien zu fördern. Kern der i2010-Initiative ist eine umfassende Strategie, deren Ziel darin besteht, vor dem Hintergrund der Konvergenz von Informations- und Mediendiensten, -netzen und -geräten die Entwicklung der digitalen Wirtschaft durch Modernisierung und Einsatz sämtlicher Instrumente der EU-Politik (Rechtsvorschriften, Forschung und Partnerschaften mit der Industrie) voranzutreiben. Die Kommission hat sich vorgenommen, einheitliche Rahmenbedingungen für den Binnenmarkt im Bereich der Informationsgesellschaft und der Mediendienste zu schaffen und den Rechtsrahmen für audiovisuelle Dienste zu modernisieren. Der erste Schritt dazu war ein Kommissionsvorschlag von 2005 zur Überarbeitung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“.

    (8) Am 6. September 2005 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zur Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG – in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG – im Zeitraum 2001–2002 (Weber-Bericht)[9]. In dieser Entschließung verlangt es die Anpassung der derzeitigen Fernsehrichtlinie an die strukturellen Veränderungen und an die technologischen Entwicklungen unter vollständiger Wahrung der ihr zugrunde liegenden Grundsätze, die weiterhin gültig bleiben. Außerdem unterstützt es grundsätzlich das Konzept der Einführung von Grundvorschriften für alle audiovisuellen Mediendienste und von zusätzlichen Vorschriften für lineare (Fernseh-) Dienste.

    (9) Diese Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. In dieser Hinsicht werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise in der Anwendung ihrer Verfassungsvorschriften über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien eingeschränkt.

    (10) Aufgrund der Einführung einheitlicher Mindestbestimmungen in Artikel 3c bis 3h dürfen die Mitgliedstaaten in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen nicht mehr aus Gründen des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Aufstachelung zum Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Glauben oder Nationalität, der Verletzung der Menschenwürde einzelner Personen oder des Verbraucherschutzes gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] vom Herkunftslandprinzip abweichen.

    (11) Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] lässt gemäß deren Artikel 1 Absatz 3 alle Maßnahmen unberührt, die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Interesse der Allgemeinheit insbesondere in Bezug auf die Regulierung der Inhalte und die Politik im audiovisuellen Bereich getroffen werden.

    (12) Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten weder verpflichtet noch ermuntert, neue Lizenz- oder Genehmigungsverfahren im Medienbereich einzuführen.

    (13) Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste erfasst alle Dienste der audiovisuellen Massenmedien, unabhängig davon, ob diese nach Programmplan oder auf Abruf bereitgestellt werden. Er umfasst jedoch nur Dienstleistungen, wie sie im EG-Vertrag festgelegt sind, und daher alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, gilt jedoch nicht für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. rein private Webseiten.

    (14) Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste umfasst die Massenmedien in ihrer informierenden, unterhaltenden und bildenden Funktion, schließt aber alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, aus. Die Begriffsbestimmung schließt ebenfalls alle Dienste aus, die nicht der Verbreitung audiovisueller Inhalte dienen, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Dazu zählen beispielsweise Webangebote, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Elemente enthalten, z. B. animierte grafische Elemente, kleine Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nicht-audiovisuelle Dienste.

    (15) Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften.

    (16) Der Begriff „audiovisuell“ bezieht sich auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton; er erfasst somit Stummfilme, nicht aber Tonübertragungen oder den Hörfunk.

    (17) Der Begriff der redaktionellen Verantwortung ist grundlegend für die Bestimmung der Rolle des Mediendiensteanbieters und damit des Begriffs der audiovisuellen Mediendienste. Die in der Richtlinie 2000/31/EG vorgesehenen Haftungsausschlüsse bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

    (18) Zusätzlich zur Werbung und zum Teleshopping wird der umfassendere Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation eingeführt. Er umfasst bewegte Bilder mit oder ohne Ton, die audiovisuelle Mediendienste begleiten und die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen und umfasst daher nicht Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.

    (19) Das Herkunftslandprinzip bleibt Kernbestandteil dieser Richtlinie, da es für die Schaffung des Binnenmarktes unverzichtbar ist. Dieses Prinzip muss daher für alle audiovisuellen Mediendienste gelten, um für die Mediendiensteanbieter die zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und zur Einführung dieser Dienste erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist außerdem die Voraussetzung für den freien Informationsfluss und den freien Verkehr audiovisueller Programme innerhalb des Binnenmarktes.

    (20) Die technologische Entwicklung, insbesondere bei den digitalen Satellitenprogrammen, macht eine Anpassung der Nebenkriterien notwendig, damit eine sinnvolle Regulierung und wirksame Umsetzung möglich ist und damit die Marktteilnehmer eine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Inhalte eines audiovisuellen Inhaltsdienstes erhalten.

    (21) Da diese Richtlinie nur Dienste betrifft, die für die allgemeine Öffentlichkeit in der Europäischen Union bestimmt sind, sollte sie nur für audiovisuelle Mediendienste gelten, die mit gewöhnlichen Verbraucherendgeräten unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden können. Die Bestimmung des Begriffs „gewöhnliche Verbraucherendgeräte“ sollte den zuständigen nationalen Behörden überlassen werden.

    (22) In den Artikeln 43–48 EG-Vertrag ist das grundlegende Recht der Niederlassungsfreiheit verankert. Daher können die Mediendiensteanbieter im Allgemeinen frei wählen, in welchem Mitgliedstaat sie niedergelassen sind. Der Europäische Gerichtshof hat sogar hervorgehoben: „Der Vertrag verbietet es einem Unternehmen, das keine Dienste in dem Mitgliedstaat anbietet, in dem es ansässig ist, nämlich nicht, die Dienstleistungsfreiheit auszuüben“[12].

    (23) Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter strengere Vorschriften anwenden. Um die Umgehung solcher Vorschriften zu vermeiden, bietet sich eine Kodifizierung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[13] in Verbindung mit einer Straffung der Verfahren als Lösung an, die den Bedenken der Mitgliedstaaten gerecht wird, ohne die ordnungsgemäße Anwendung des Herkunftslandprinzips in Frage zu stellen.

    (24) Unbeschadet des Herkunftslandprinzips gestattet diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Ergreifung von Maßnahmen, die eine Einschränkung des freien Verkehrs von Fernsehdiensten bedeuten, allerdings nur unter den Bedingungen, die in Artikel 2a dieser Richtlinie aufgeführt sind, und nach dem in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren. Der Europäische Gerichtshof betont jedoch in seiner ständigen Rechtssprechung, dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, wie beispielsweise jegliche Ausnahme von einem Grundsatz des Vertrags, sehr restriktiv auszulegen sind[14].

    (25) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“[15] betont hat, gehört dazu auch „dass sorgfältig analysiert wird, welcher Regulierungsansatz angezeigt ist und insbesondere, ob Rechtsvorschriften für den jeweiligen Sektor oder die jeweilige Themenstellung vorzuziehen sind, oder ob Alternativen wie Ko-Regulierung oder Selbstregulierung in Erwägung gezogen werden sollten. Für Ko-Regulierung und Selbstregulierung sieht die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung[16] gemeinsame Definitionen, Kriterien und Verfahren vor.“ Wie die Erfahrung zeigt, können Mit- und Selbstregulierungsinstrumente, die im Einklang mit den unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten angewandt werden, eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes spielen.

    (26) Fernsehveranstalter können ausschließliche Übertragungsrechte für Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind, zu Unterhaltungszwecken erwerben. Gleichzeitig muss jedoch unbedingt der Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme in der Europäischen Union gefördert und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen Rechnung getragen werden.

    (27) Zur vollständigen und angemessenen Wahrung des Grundrechts auf Information und der Zuschauerinteressen in der Europäischen Union sollten daher die Inhaber ausschließlicher Rechte für Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind, anderen Fernsehveranstaltern und Vermittlern, soweit diese für Fernsehveranstaltern tätig werden, unter fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Verwendung von kurzen Auszügen für allgemeine Nachrichtenzwecke gewähren, wobei jedoch den ausschließlichen Rechten angemessen Rechnung zu tragen ist. Solche Bedingungen sollten rechtzeitig vor dem Ereignis, das von öffentlichem Interesse ist, mitgeteilt werden, damit andere Interessenten genügend Zeit haben, dieses Recht auszuüben. Solche kurzen Auszüge sollten im Allgemeinen nicht länger als 90 Sekunden dauern.

    (28) Nicht-lineare Dienste unterscheiden sich von linearen Diensten darin, welche Auswahl- und Steuerungsmöglichkeiten der Nutzer hat und welche Auswirkungen sie auf die Gesellschaft haben[17]. Deshalb ist es gerechtfertigt, für nicht-lineare Dienste, die nur den Grundvorschriften in Artikel 3c bis 3h unterliegen, weniger strenge Vorschriften zu erlassen.

    (29) Aufgrund der Besonderheiten audiovisueller Mediendienste, insbesondere ihres Einflusses auf die Meinungsbildung der Menschen, müssen die Nutzer genau wissen, wer für den Inhalt dieser Dienste verantwortlich ist. Es ist deshalb wichtig, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle notwendigen Angaben darüber, wer die redaktionelle Verantwortung für die Inhalte trägt, von den Mediendiensteanbietern leicht, direkt und ständig zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten legen die praktischen Einzelheiten fest, wie dies unbeschadet sonstiger geltender Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erreicht werden soll.

    (30) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind in dieser Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unerlässlich sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für audiovisuelle Mediendienste wird, muss diese Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele, insbesondere für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde, gewährleisten.

    (31) Der Gesetzgeber, die Branche und die Eltern haben weiterhin Bedenken in Bezug auf schädliche Inhalte und Verhaltensweisen im Bereich der audiovisuellen Mediendienste. Gerade im Zusammenhang mit neuen Plattformen und neuen Produkten wird hier mit neuen Problemen zu rechnen sein. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger sowie zur Wahrung der Menschenwürde in allen audiovisuellen Mediendiensten und in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zu erlassen.

    (32) Etwaige Maßnahmen zum Jugendschutz und zur Wahrung der Menschenwürde müssen sorgfältig gegen das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden. Ziel dieser Maßnahmen ist daher die Gewährleistung eines angemessenen Jugendschutzes insbesondere in Bezug auf nicht-lineare Dienste, aber kein generelles Verbot von nur für Erwachsene bestimmten Inhalten.

    (33) Die Bestimmungen dieser Richtlinie zum Jugendschutz und dem Schutz der öffentlichen Ordnung sehen nicht vor, dass zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen unbedingt eine vorherige Kontrolle von audiovisuellen Mediendiensten stattfinden muss.

    (34) Nach Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, um insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

    (35) Nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste besitzen das Potenzial, lineare Dienste teilweise zu ersetzen. Sie sollten daher im Rahmen des praktisch Durchführbaren die Produktion und Verbreitung europäischer Werke vorantreiben und damit einen aktiven Betrag zur Förderung der kulturellen Vielfalt leisten. Die Anwendung der Bestimmungen über die Förderung europäischer Werke und Werke unabhängiger Produzenten durch die audiovisuellen Mediendienste wird regelmäßig zu überprüfen sein. Bei der Berichterstattung gemäß Artikel 3f Absatz 3 sollen die Mitgliedstaaten insbesondere auch auf den finanziellen Anteil solcher Dienste an der Produktion europäischer Werke und am Erwerb von Rechten an europäischen Werken, den Anteil europäischer Werke an der Gesamtpalette audiovisueller Mediendienste sowie die tatsächliche Nutzung der von solchen Diensten angebotenen europäischen Werke durch die Verbraucher eingehen.

    (36) Bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 4 der geänderten Richtlinie 89/552/EWG sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Fernsehveranstalter einen angemessenen Anteil europäischer Koproduktionen und nicht-einheimischer europäischer Werke berücksichtigen.

    (37) Dabei muss gewährleistet werden, dass Kinospielfilme nur in den zwischen Rechteinhabern und Anbietern audiovisueller Mediendienste vereinbarten Zeiträumen übertragen werden.

    (38) Das Angebot an nicht-linearen Diensten steigert die Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers. Detaillierte Bestimmungen über die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sind daher für nicht-lineare Dienste weder gerechtfertigt noch aus technischer Sicht sinnvoll. Dennoch sind bei jeglicher audiovisueller kommerzieller Kommunikation nicht nur die Kennzeichnungsvorschriften, sondern auch qualitative Grundvorschriften zu beachten, damit die anerkannten ordnungspolitischen Ziele erreicht werden können.

    (39) Wie die Kommission bereits in ihrer Auslegungsmitteilung über bestimmte Aspekte der in der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ enthaltenen Werbevorschriften festgestellt hat, sind durch die Entwicklung neuer Werbetechniken und Marketingkonzepte neue wirksame Möglichkeiten für die kommerzielle Kommunikation im traditionellen Fernsehen entstanden, das auf diese Weise unter gleichen Voraussetzungen im Wettbewerb mit innovativen Abrufdiensten besser bestehen kann[18]. Diese Auslegungsmitteilung hat in Bezug auf Bestimmungen der Richtlinie, die von der Änderungsrichtlinie nicht betroffen sind, nichts von ihrer Gültigkeit eingebüßt.

    (40) Aufgrund der geschäftlichen und technologischen Entwicklung haben die Nutzer eine immer größere Auswahl, damit aber auch eine größere Verantwortung bei der Nutzung audiovisueller Mediendienste. Damit die Ziele des allgemeinen Interesses angemessen verwirklicht werden können, müssen etwaige Vorschriften eine ausreichende Flexibilität in Bezug auf lineare audiovisuelle Mediendienste zulassen: Der Trennungsgrundsatz sollte auf Werbung und Teleshopping beschränkt, die Produktplatzierung sollte unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und einige quantitative Beschränkungen sollten aufgehoben werden. Produktplatzierung, die den Charakter von Schleichwerbung hat, sollte jedoch verboten bleiben. Der Einsatz neuer Werbetechniken sollte durch den Trennungsgrundsatz nicht ausgeschlossen werden.

    (41) Abgesehen von den Praktiken, die unter diese Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. Da überdies die Richtlinie 2003/33/EG, die Werbung und Sponsoring für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse in Printmedien, Diensten der Informationsgesellschaft und in Hörfunksendungen verbietet, unbeschadet der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit gilt, sollte das Verhältnis zwischen Richtlinie 2003/33/EG und Richtlinie 89/552/EWG im Hinblick auf die besonderen Merkmale audiovisueller Mediendienste vom Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie ebenfalls unberührt bleiben. Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG[19], der die Öffentlichkeitswerbung für bestimmte Arzneimittel verbietet, gilt wie in Artikel 88 Absatz 5 vorgesehen, unbeschadet des Artikel 14 der Richtlinie 88/552/EWG; das Verhältnis zwischen Richtlinie 2001/83/EG und Richtlinie 89/552/EWG sollte vom Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben.

    (42) Da die Zuschauer aufgrund der zunehmenden Anzahl neuer Dienste nun eine größere Auswahl haben, sind detaillierte Vorschriften über Werbeeinschübe zum Schutz der Zuschauer nicht mehr notwendig. Durch diese Richtlinie soll nicht die zulässige Werbedauer pro Stunde erhöht, sondern den Fernsehveranstaltern eine größere Flexibilität eingeräumt werden, sofern dadurch nicht der Gesamtzusammenhang der Programme in Frage gestellt wird.

    (43) Die Richtlinie dient der Wahrung des eigenen Charakters der europäischen Fernsehlandschaft und beschränkt deshalb die Möglichkeiten der Unterbrechung von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Programmkategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen.

    (44) Die Begrenzung der täglichen Werbedauer war in der Praxis kaum von Bedeutung. Wichtiger ist die stündliche Begrenzung, weil sie auch für die Hauptsendezeiten gilt. Deshalb sollte die tägliche Höchstdauer abgeschafft, die stündliche Begrenzung für Werbung und Teleshopping-Spots jedoch beibehalten werden. Auch die quantitativen zeitlichen Beschränkungen für Teleshopping- und Werbekanäle sind angesichts der größeren Auswahl des Verbrauchers nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschränkung von 20 v. H. Werbezeit pro voller Stunde wird jedoch aufrecht erhalten, außer in Bezug auf zeitaufwändigere Formen der Werbung wie „Telepromotions“ und Teleshopping-Fenster, für die aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Präsentationsweise mehr Zeit benötigt wird[20].

    (45) Schleichwerbung wird von dieser Richtlinie wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Verbraucher verboten. Das Verbot von Schleichwerbung gilt nicht für die rechtmäßige Produktplatzierung im Rahmen dieser Richtlinie.

    (46) Produktplatzierung ist eine Tatsache in Kinospielfilmen und audiovisuellen Fernsehproduktionen, sie wird aber von den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Medien zu verbessern, ist es notwendig, Regelungen für die Produktplatzierung zu treffen. Die hier eingeführte Bestimmung des Begriffs „Produktplatzierung“ umfasst alle Formen audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die in der Einbeziehung eines Produkts, eines Dienstes oder der entsprechenden Marke bzw. der Bezugnahme darauf besteht, so dass diese innerhalb eines Programms erscheinen, üblicherweise gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung. Dafür gelten die gleichen qualitativen Vorschriften und Beschränkungen wie für die Werbung.

    (47) Die Regulierungsbehörden sollten sowohl von nationalen Regierungen als auch von Anbietern audiovisueller Mediendienste unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben unparteilich und transparent wahrnehmen und zur Medienvielfalt beitragen können. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission müssen eng zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 89/552/EWG[21] wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung:

    „Richtlinie [Nr.] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Erbringung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)“.

    2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:

    a) ‚audiovisueller Mediendienst‛: eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 49 und 50 EG-Vertrag, deren Hauptzweck in dem Angebot bewegter Bilder mit oder ohne Ton zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG[22] des Europäischen Parlamentes und der Rates besteht.

    b) ‚Mediendiensteanbieter‛: die natürliche oder juristische Person, welche die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese organisiert werden.

    c) ‚Fernsehsendung‛: ein linearer audiovisueller Mediendienst, bei dem ein Mediendiensteanbieter den Zeitpunkt, zu dem ein bestimmtes Programm übertragen wird, und den Programmplan festlegt.

    d) ‚Fernsehveranstalter‛: Anbieter linearer audiovisueller Mediendienste.

    e) ‚nicht-linearer Dienst‛: ein audiovisueller Mediendienst, bei dem der Nutzer aufgrund eines vom Mediendiensteanbieter ausgewählten Inhaltsangebots den Zeitpunkt festlegt, zu dem ein bestimmtes Programm übertragen wird.

    f) ‚audiovisuelle kommerzielle Kommunikation‛: bewegte Bilder mit oder ohne Ton, die audiovisuelle Mediendienste begleiten und die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen.

    g) ‚Fernsehwerbung‛: jede Äußerung, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Fernsehen mit dem Ziel gesendet wird, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt, zu fördern.

    h) ‚Schleichwerbung‛: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, des Namens, der Marke oder der Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

    i) ‚Sponsoring‛: jeder Beitrag eines nicht mit der Erbringung audiovisueller Mediendienste oder der Produktion audiovisueller Werke befassten öffentlichen oder privaten Unternehmens zur Finanzierung audiovisueller Mediendiensten mit dem Ziel, seinen Namen, seine Marke, sein Erscheinungsbild, seine Tätigkeiten oder seine Produkte zu fördern.

    j) ‚Teleshopping‛: die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.

    k) ‚Produktplatzierung‛: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die in der Einbeziehung eines Produkts, eines Dienstes oder der entsprechenden Marke bzw. der Bezugnahme darauf besteht, so dass diese innerhalb eines audiovisuellen Mediendienstes erscheinen, üblicherweise gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung.“

    3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird der Wortlaut „alle Fernsehsendungen, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern gesendet werden“ durch den Wortlaut „audiovisuelle Mediendienste, die von seiner Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbietern übertragen werden“ und das Wort „Sendungen“ durch den Wortlaut „audiovisuelle Mediendienste“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Mediendiensteanbieter“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Mediendiensteanbieter“ ersetzt; der Wortlaut „redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot“ wird durch den Wortlaut „redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst“ ersetzt; der Wortlaut „des Sendepersonals“ wird durch den Wortlaut „des mit der Erbringung des audiovisuellen Mediendienstes befassten Personals“, der Wortlaut „zuerst mit der Sendetätigkeit“ durch den Wortlaut „zuerst mit seiner Tätigkeit“ und der Wortlaut „Entscheidungen über das Programmangebot“ durch den Wortlaut „Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst“ ersetzt.

    d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:„4. Mediendiensteanbieter, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, gelten in folgenden Fällen als Veranstalter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen:

    a) sie nutzen eine Erd-Satelliten-Sendestation in diesem Mitgliedstaat;

    b) sie nutzen zwar keine Erd-Satelliten-Sendestation in diesem Mitgliedstaat, aber eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten.“

    e) In Absatz 5 wird das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Mediendiensteanbieter“ und der Wortlaut „Artikel 52“ durch „Artikel 43“ ersetzt.

    f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:„6. Diese Richtlinie gilt nicht für audiovisuelle Mediendienste, die ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und die mit gewöhnlichen Verbraucherendgeräten nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden.“

    g) Folgende Absätze 7, 8, 9 und 10 werden hinzugefügt:„7. Ein Mitgliedstaat kann zur Bekämpfung missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens geeignete Maßnahmen gegen einen Mediendiensteanbieter ergreifen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, wenn dessen Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates ausgerichtet ist. Dies muss im Einzelfall vom erstgenannten Mitgliedstaat nachgewiesen werden.8. Die Mitgliedstaaten dürfen Maßnahmen gemäß Absatz 7 nur ergreifen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a) Der Empfangsmitgliedstaat fordert den Mitgliedstaat, in dem der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist, zur Ergreifung von Maßnahmen auf;b) der aufgeforderte Mitgliedstaat ergreift keine derartigen Maßnahmen;c) der Empfangsmitgliedstaat teilt der Kommission und den Mitgliedstaat, in dem der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist, seine Absicht mit, derartige Maßnahmen zu ergreifen;d) die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.9. Alle gemäß Absatz 7 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv notwendig sein, auf nicht-diskriminierende Weise angewandt werden, zur Erreichung der damit verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.10. Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten nach der gemäß Absatz 8 eingegangenen Mitteilung. Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, darf der betreffende Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ergreifen.“

    4. Artikel 2a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung audiovisueller Mediendienste aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die die durch diese Richtlinie koordinierten Bereiche betreffen.“

    b) In Absatz 2 wird der Wortlaut „Artikel 22a“ durch „Artikel 3e“ ersetzt.

    5. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    1. Die Mitgliedstaaten können für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter strengere oder ausführlichere Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vorschreiben.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter den Bestimmungen dieser Richtlinie tatsächlich nachkommen.

    3. Die Mitgliedstaaten fördern Regelungen zur Co-Regulierung in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen. Solche Regelungen müssen derart gestaltet sein, dass sie von den hauptsächlich Beteiligten allgemein anerkannt werden und dass eine wirksame Durchsetzung gewährleistet ist.“

    6. Folgende Artikel 3b bis 3h werden eingefügt:

    „Artikel 3b

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu Ereignissen, die von großem öffentlichen Interesse sind und die von einem ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter übertragen werden, zum Zwecke der Kurzberichterstattung Fernsehveranstaltern, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, nicht verwehrt wird.

    2. Die Fernsehveranstalter oder Vermittler können diese Kurznachrichtenausschnitte frei aus dem Sendesignal des übertragenden Fernsehveranstalters auswählen, müssen dabei aber mindestens ihre Quelle angeben.

    Artikel 3c

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbieter audiovisueller Mediendienste den Empfängern der Dienste zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar machen:

    a) den Namen des Mediendiensteanbieters;

    b) die geografische Anschrift, unter der der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist;

    c) Angaben, die es ermöglichen, mit dem Mediendiensteanbieter schnell Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seines elektronischen Postfachs und seiner Webadresse;

    d) gegebenenfalls die zuständige Regulierungsbehörde.

    Artikel 3d

    Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Mediendienste nicht in einer Art und Weise verbreitet werden, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen könnte.

    Artikel 3e

    Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste und die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbietern verbreitet werden, nicht zu Hass aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung aufstacheln.

    Artikel 3f

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter die Produktion und den Zugang zu europäischen Werken im Sinne von Artikel 6 fördern.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechtsinhabern vereinbarten Zeiten übertragen.

    3. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens zum Ende des vierten Jahres nach Erlass dieser Richtlinie und anschließend alle drei Jahre über die Umsetzung der Bestimmung in Absatz 1 Bericht.

    4. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung von Absatz 1 Bericht und trägt dabei der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung.

    Artikel 3g

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Veranstaltern verbreitet wird, folgenden Anforderungen genügt:

    a) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss klar als solche erkennbar sein. Jede Schleichwerbung in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ist verboten.

    b) In der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen keine subliminalen Techniken eingesetzt werden.

    c) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

    i) Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten;

    ii) religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;

    iii) Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;

    iv) Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

    d) Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt.

    e) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern.

    f) Audiovisuelle Kommunikation darf weder zur körperlichen noch zur seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Deswegen soll sie keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen, nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben und Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

    Artikel 3h

    1. Audiovisuelle Mediendienste, die gesponsert sind oder Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

    a) Die Programmplanung, wo angemessen, und der Inhalt solcher audiovisueller Mediendienste dürfen auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.

    b) Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch besondere verkaufsfördernde Bezugnahmen auf solche Waren oder Dienstleistungen.

    c) Die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung und/oder auf die Produktplatzierung hingewiesen werden. Gesponserte Programme müssen, beispielsweise durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, eine Bezugnahme auf seine Produkte oder Dienste oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen in angemessener Weise zum Beginn, während und/oder zum Ende der Programme eindeutig gekennzeichnet sein. Programme mit Produktplatzierungen müssen zu Programmbeginn hinreichend gekennzeichnet sein, um eine Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

    2. Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Vertrieb von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. Ferner dürfen audiovisuelle Mediendienste keine Produktplatzierung zugunsten von Zigaretten oder Tabakerzeugnissen oder zugunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Vertrieb von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

    3. Beim Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens geworben werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterliegt, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

    4. Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Zeitgeschehen dürfen weder gesponsert werden noch Produktplatzierung enthalten. Audiovisuelle Mediendienste für Kinder und Dokumentarfilme dürfen keine Produktplatzierung enthalten.“

    7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:„Werke, die im Rahmen von zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion hergestellt werden und die den darin jeweils festgelegten Voraussetzungen entsprechen.“

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

    c) Absatz 4 wird Absatz 3.

    d) Absatz 5 wird gestrichen.

    8. Artikel 7 wird gestrichen.

    9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    1. Fernsehwerbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

    2. Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots müssen, außer in Sportprogrammen, die Ausnahme bilden.“

    10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass durch in laufende Sendungen eingefügte Werbung oder Teleshopping-Spots der Gesamtzusammenhang der Programme nicht beeinträchtigt und die Rechte von Rechteinhabern nicht verletzt werden.

    2. Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen, Kinderprogrammen und Nachrichtensendungen darf für jeden Zeitraum von 35 Minuten einmal für Werbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden. Religiöse Programme dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.“

    11. Artikel 12 und 13 werden gestrichen.

    12. Artikel 16 und 17 werden gestrichen.

    13. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 18

    1. Der Anteil kurzer Werbeformen wie Werbespots und Teleshopping-Spots an der Sendezeit darf innerhalb einer vollen Stunde 20 v. H. nicht überschreiten.

    2. Absatz 1 gilt nicht für Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, Sponsorenhinweise und die Produktplatzierung.“

    14. Artikel 18a wird gestrichen.

    15. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 19

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für reine Fernsehwerbungs- und Teleshopping-Sendungen sowie für Fernsehsendungen, die ausschließlich der Eigenwerbung dienen. Kapitel 3 sowie Artikel 11 (Einfügung von Werbung) und Artikel 18 (Dauer der Werbung und des Teleshoppings) gelten nicht für solche Sendungen.“

    16. Artikel 19a wird gestrichen.

    17. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 20

    Unbeschadet des Artikels 3 können die Mitgliedstaaten für Sendungen, die ausschließlich für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmt sind und weder unmittelbar noch mittelbar in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten öffentlich empfangen werden können sowie in Bezug auf Fernsehveranstalter, die keinen bedeutenden Zuschaueranteil erreichen, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts andere als die in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 18 festgelegten Bedingungen vorsehen.“

    18. Artikel 22a und 22b werden gestrichen.

    19. Artikel 23a wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 e wird das Wort ‚Fernsehdienste’ durch den Ausdruck ‚audiovisuelle Mediendienste’ ersetzt

    20. Folgender Artikel 23b wird eingefügt:

    „Artikel 23b

    1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

    2. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln sich gegenseitig und der Kommission alle Informationen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie notwendig sind.“

    21. Artikel 25 und 25a werden gestrichen.

    22. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 26

    Spätestens am [ ] und anschließend alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung und macht erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Bereich der audiovisuellen Mediendiensten, und zwar insbesondere im Lichte neuerer technologischer Entwicklungen und der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors.“

    Artikel 2

    Verordnung (EG) Nr. 2006/2004[23] wird wie folgt geändert:

    Der Anhang ‚Richtlinien und Verordnungen’ gemäß Artikel 3 Absatz a Nummer 4 dieser Verordnung ist wie folgt geändert:

    „Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989: Artikel 3g bis 3h[24] und Artikel 10 bis 20[25]. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie xxxx/xxxx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26].“

    Artikel 3

    1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel, am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident […] […]

    [1] KOM(2002) 778.

    [2] KOM(2003) 784.

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Über die Zukunft der Europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich -[8]?abrs‘’“”Š ¨ Ì Í Î Ø Ù ï ð ñ õ I

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    KOM(2003) 784 vom 15.12.2003.

    [9] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - „i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ - KOM(2005) 229 vom 1.6.2005.

    [10] Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG („Fernsehen ohne Grenzen“) – in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG – im Zeitraum 2001–2002, A6-0202/2005.

    [11] ABl. L 178, vom 17.7.2000, S. 1.

    [12] ABl. L 108, vom 24.4.2002, S. 33.

    [13] Rechtssache C-56/96 VT4, Randnr. 22, und Rechtssache C 212/97 Centros / Erhvervs-og Selskabsstyrelsen; siehe auch: Rechtssache C-11/95 Kommission / Königreich Belgien und Rechtssache C-14/96 Paul Denuit.

    [14] Rechtssache C 212/97 Centros / Erhvervs-og Selskabsstyrelsen, Rechtssache C-33/74 Van Binsbergen / Bestuur van de Bedrijfsvereniging; Rechtssache C 23/93, TV 10 SA / Commissariaat voor de Media, Randnr. 21.

    [15] Rechtssache C-355/98 Kommission / Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28; Rechtssache C-348/96 Calfa, Slg. 1999, I-0011, Randnr. 23.

    [16] KOM(2005) 97.

    [17] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    [18] Siehe z. B. Rechtssache C- 89/04, Mediakabel.

    [19] ABl. C 102 vom 28.4.2004, S. 2.

    [20] Zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, ABl. L 136, 30.4.2004, S. 34.

    [21] Siehe Rechtssachen C-320/94 Reti Televisive Italiane SpA (RTI); C-328/94 Radio Torre; C-329/94 Rete A Srl; C-337/94 Vallau Italiana Promomarket Srl; C-338/94 Radio Italia Solo Musica Srl und andere sowie C_339/94 GETE Srl / Ministero delle Poste e Telecomunicazioni, ECR I-06471.

    [22] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

    [23] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

    [24] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

    [25] ABl. xxx, S. xxx.

    [26] ABl. L 298, 17.10.1989, S. 23.

    [27] ABl. xxx, S. xxx.

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