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Document 52005PC0640
Proposal for a Council Regulation amending Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
/* KOM/2005/0640 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2005/0640 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.12.2005 KOM(2005) 640 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | Gründe und Ziele des Vorschlags Mit dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung des Rates soll die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte Waren des Kapitels 27 (Abfälle von Erdölen) autonom ausgesetzt und infolgedessen die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geändert werden. | Allgemeiner Kontext Das Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur umfasst unter anderem mehrere mineralische Brennstoffe und Mineralöle. Der Code 2710 umfasst speziell Erdöl (Leichtöle, andere Öle als Leichtöle und Ölabfälle). Sind Erdöle und andere Waren des Kapitels 27 zur Bearbeitung in einem in den zusätzlichen Anmerkungen dieses Kapitels genannten begünstigten Verfahren bestimmt, so gilt für sie eine autonome Zollbefreiung, sofern diese Bearbeitung vorgenommen wurde. Die Kontrolle dieser Voraussetzung erfolgt durch die Anwendung der im Zollkodex und seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen (Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung). Gegenwärtig gilt diese Zollbefreiung jedoch nicht für Ölabfälle (Code 2710 99 00), auch wenn sie zur Bearbeitung in einem begünstigen Verfahren bestimmt sind. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Ölabfällen dieselbe zolltarifliche Behandlung zu gewähren, wie den Ölen an sich. Daher wird vorgeschlagen, die Zölle für Ölabfälle, die zur Bearbeitung in einem der in der zusätzlichen Anmerkung 4 festgelegten begünstigen Verfahren bestimmt sind, vorbehaltlich der im Zollkodex und seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Kontrollmaßnahmen, autonom auszusetzen. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Im Einklang mit den Politiken in den Bereichen Handel, Unternehmen, Umwelt, Energie und Außenbeziehungen. | ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Parteien | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Gruppe “Wirtschaftliche Tariffragen“, die die Unternehmen aller Mitgliedstaaten vertritt, wurde konsultiert. Der Sektor zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Fachbereich KN) des Ausschusses für den Zollkodex. Der Sektor zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Fachbereich Chemie) des Ausschusses für den Zollkodex. | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Aussetzung entspricht dem in den Diskussionen in den verschiedenen Gruppen erzielten Einvernehmen. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Zolltarifsachverständige, die die Mitgliedstaaten in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vertreten. Zollsachverständige, die die Mitgliedstaaten im Ausschuss für den Zollkodex vertreten. Chemiesachverständige, die die Mitgliedstaaten im Ausschuss für den Zollkodex vertreten. | Methodik Sitzungen. | Wichtigste konsultierte Organisationen und Sachverständige Von jedem der Mitgliedstaaten benannte Sachverständige. | Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten Keine Hinweise auf etwaige ernsthafte Risiken mit irreversiblen Folgen. | Einigung der vorstehend genannten Ausschüsse. | Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten Veröffentlichung des Vorschlags. | Folgenabschätzung Dienststellenübergreifende Konsultation. Nutzen für die Umwelt. | RECHTLICHE ASPEKTE | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. | Rechtsgrundlage Artikel 26. | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: | Entfällt. | Diese Maßnahme steht mit den Grundsätzen, die zur Vereinfachung der Verfahren für im Außenhandel tätige Unternehmen festgelegt wurden. | Wahl des Instruments | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen. Gemäß Artikel 26 EG-Vertrag werden autonome Zollaussetzungen und -ermäßigungen sowie Kontingente vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschlossen. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | Ausfall von Zolleinnahmen. | 1. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[1] wird die Erhebung der Zölle für bestimmte Waren des Kapitels 27 autonom und für unbestimmte Zeit ausgesetzt, wenn diese zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind, sofern bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[2] festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Für bestimmte unter den KN-Code 2710 99 00 eingereihte Ölabfälle, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, gilt diese Befreiung gegenwärtig nicht. (3) Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Altölen, sollte Ölabfällen und Ölen derselben Gruppe dieselbe zolltarifliche Behandlung gewährt werden, sofern alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollaussetzung autonom und für unbestimmte Zeit auf diese Waren auszuweiten. (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte folglich entsprechend geändert werden. (5) Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2006 gelten sollte, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I Teil II (Zolltarif) Abschnitt V Kapitel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die dritte Spalte für den KN-Code 2710 99 00 folgende Fassung: „3,5* _______________________ * Die Erhebung dieses Zolls wird für Waren, die zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind (TARIC-Code 2710 99 00 10), für unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt. Die Aussetzung der Zölle unterliegt somit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen [siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der geltenden Fassung].“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2006. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf Ausgaben, aber er hat folgende finanzielle Auswirkungen auf Einnahmen: Es ist sehr schwierig, den damit verbundenen Verlust an Eigenmitteln einzuschätzen. Es liegen bei der Einfuhr keine genauen Statistiken über die Waren vor, die möglicherweise dieser besonderen Verwendung zugeführt werden sollen. Dennoch wurde ausgehend von den 2004 getätigten Einfuhren der maximale Verlust an Einnahmen auf 744 000 Euro (vor Abzug von 25 %) geschätzt, was dem Verlust im Jahre 2004 entsprochen hätte, wenn die gesamte Position zollfrei gewesen wäre. in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen[3] | Anfangsdatum | [Jahr n] | Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 01/01/2006 | - 0,5 | BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Prüfung im Rahmen der besonderen Verwendung (Artikel 291 bis 300 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex) sowie die regulären Maßnahmen nach dem Zollkodex der Gemeinschaften. SONSTIGE ANMERKUNGEN Autonome Befreiung von Zöllen für Ölabfälle zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (KN Code ex 2710 99 00). [1] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1). [2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5). [3] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.