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Document 52005PC0632

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

/* KOM/2005/0632 endg. - AVC 2005/0250 */

52005PC0632

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale /* KOM/2005/0632 endg. - AVC 2005/0250 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.12.2005

KOM(2005) 632 endgültig

2005/0250 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M 2 und M 3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. ALLGEMEINES

Durch den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 wurde die EG am 24. März 1998 Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) und trat 78 Regelungen in der Anlage zu diesem Übereinkommen bei. Dieser Beschluss trat am 24. März 1998 in Kraft.

Nach Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses kann die Gemeinschaft insbesondere die Anwendung einer Regelung beschließen, der sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht beigetreten ist, wenn der Rat diese Regelung nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit annimmt.

Mit der UN/ECE-Regelung Nr. 107[1] über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale sollen insbesondere technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich ein hohes Sicherheitsniveau beim Betrieb von Fahrzeugen gewährleistet werden. Die Kommission hält es deshalb für wünschenswert, dass die EG ihr nun beitritt.

Es ist ferner vorgesehen, die genannte Regelung in das Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge einzugliedern, da die Richtlinie 2001/85/EG einen ähnlichen Geltungsbereich hat wie sie.

Es wird darauf hingewiesen, dass die EG den Beschluss über den Beitritt zu dieser Regelung auf der Grundlage von Unterlagen trifft, die in den Amtssprachen der UN-ECE (Englisch, Französisch und Russisch) vorliegen. Da die EG Vertragspartei des geänderten Übereinkommens der UN/ECE von 1958 ist, ist sie verpflichtet, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Deshalb wird die Regelung Nr. 107 nur in der englischen und der französischen Fassung beigefügt. Übersetzungen dieser Regelung in andere Sprachen werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

2. INHALT DES VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS

Zweck dieses Vorschlags für einen Beschluss ist es, der Gemeinschaft den Beitritt zur UN/ECE-Regelung Nr. 107 über über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale zu ermöglichen.

2005/0250 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M 2 und M 3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale[2]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)[3], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 107[5] über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz beim Betrieb von Fahrzeugen gewährleistet werden.

(2) Nach Ansicht der Kommission sollte die Regelung Nr. 107 in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Die Gemeinschaft wendet die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale an.

2. Der Wortlaut der Regelung liegt diesem Beschluss als Anlage bei.

Artikel 2

Die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale wird in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Beschluss.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] UN-Dokument E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.106/Rev.1, geändert durch Dokument E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.106/Rev.1/Corr.1

[2] Einschließlich aller Änderungen bis zur am 19. Oktober 2004 in Kraft getretenen Berichtigung 1 zur Änderungsserie 1.

[3] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

[4] ABl. C vom , S. .

[5] UN-Dokument E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.106/Rev.1, geändert durch Dokument E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.106/Rev.1/Corr.1.

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