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Document 52005PC0418

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

    /* KOM/2005/0418 endg. */

    52005PC0418

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien /* KOM/2005/0418 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 09.09.2005

    KOM(2005) 418 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

    Gründe und Ziele Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 vom 8. März 2004, im Verfahren betreffend den mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien. |

    Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung festgelegten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

    Im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung geltende Rechtsvorschriften In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. |

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

    ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung interessierter Parteien |

    Die von dem Verfahren betroffenen Parteien hatten gemäß der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Fachwissen musste nicht herangezogen werden. |

    Folgenabschätzung Dieser Vorschlag ist das Ergebnis der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine erschöpfende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Im November 2000 wurde durch eine Verordnung des Rates ein endgültiger Antidumpingzoll von 181,70 EUR je Tonne auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in unter anderem Indien in die Gemeinschaft eingeführt. Die Kommission erhielt von der South Asian Petrochem Limited, einem neuen ausführenden Hersteller in Indien, einen Antrag auf eine Überprüfung für einen neuen Ausführer. Am 12. Januar 2005 leitete die Kommission eine Überprüfung für einen neuen Ausführer ein, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der geltende Antidumpingzoll auch auf die von der South Asian Petrochem Limited hergestellten Einfuhren von PET in die Gemeinschaft anzuwenden war. Die Untersuchung ergab das Vorliegen von Dumping. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse einer parallel durchgeführten Antisubventionsüberprüfung wurde für die South Asian Petrochem Limited ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 88,90 EUR je Tonne festgesetzt. Dementsprechend wird eine Änderung der Verordnung des Rates zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in unter anderem Indien vorgeschlagen, mit der der feste Zollsatz für die South Asian Petrochem Limited in die Verordnung aufgenommen und das Preisverpflichtungsangebot angenommen wird. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 11. Oktober 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist. |

    Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004. |

    Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagene Verordnung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Prinzip der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: |

    Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für nationale Entscheidungen. |

    Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering als möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

    Wahl der Instrumente |

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

    Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    1. Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission[2] nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. GELTENDE MASSNAHMEN

    (1) Mit der Verordnung Nr. 2604/2000 des Rates[3] wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN 53728 mit Ursprung in unter anderem Indien eingeführt, das gemeinhin dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Bei den Antidumpingzöllen handelt es sich um einen festen Zollsatz von 181,70 EUR je Tonne, von dem die Einfuhren mehrerer namentlich genannter Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates[4] wurde gleichzeitig ein endgültiger Ausgleichszoll von 41,30 EUR je Tonne auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt, von dem mehrere namentlich genannte Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, ausgenommen wurden.

    B. DERZEITIGES VERFAHREN

    1. Überprüfungsantrag

    (3) Nach der Einführung endgültiger Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag des indischen ausführenden Herstellers South Asian Petrochem Limited (nachstehend „Unternehmen“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 für einen neuen Einführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Das Unternehmen erklärte, es sei mit keinem der ausführenden Hersteller in Indien verbunden, für dessen Waren die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten. Ferner habe es die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wohl aber in der Zeit danach.

    2. Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

    (4) Die Kommission prüfte die von dem Unternehmen übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2005[5] eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 für das betroffene Unternehmen ein und begann mit ihrer Untersuchung.

    (5) Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Überprüfung wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates eingeführte Antidumpingzoll für die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten und ausgeführten betroffenen Ware in die Gemeinschaft außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um solche Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

    (6) Gleichzeitig leitete die Kommission aus denselben Gründen auf Antrag des Unternehmens eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates[6] nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates[7] ein.

    3. Betroffene Parteien

    (7) Die Kommission unterrichtete das Unternehmen und die Vertreter Indiens (nachstehend „Ausfuhrland“ genannt) offiziell von der Einleitung der Überprüfung für einen neuen Ausführer. Ferner gab sie anderen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Entsprechende Anträge gingen jedoch nicht ein.

    (8) Die Kommission sandte dem Unternehmen einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Außerdem holte sie alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Im Betrieb des Unternehmens wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

    4. Untersuchungszeitraum

    (9) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt).

    C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1. Status eines neuen Ausführers

    (10) Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, aber danach mit solchen Ausfuhren begann.

    (11) Das Unternehmen wies ferner hinreichend nach, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der indischen ausführenden Hersteller verbunden war, für deren Ware die betreffenden Antidumpingmaßnahmen gelten.

    (12) Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen als neuer Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln ist.

    2. Dumping

    Normalwert

    (13) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten PET-Inlandsverkäufe des Unternehmens im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Diese wurden als repräsentativ angesehen, da sie mehr als 5 % der Gesamtmengen ausmachten, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden.

    (14) Danach ermittelte die Kommission die vom Unternehmen im Inland verkauften PET-Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

    (15) Die Untersuchung ergab, dass lediglich zwei der in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen identisch oder direkt mit der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware vergleichbar waren. Für jeden dieser beiden Warentypen wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe im Vergleich zu den entsprechenden Ausfuhrverkäufen hinreichend repräsentativ waren. Da die Inlandsverkäufe für jeden dieser Warentypen deutlich über der 5%-Schwelle lagen, wurden beide Warentypen als repräsentativ angesehen.

    (16) Schließlich wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe aller Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil derjenigen Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Kunden ermittelt, deren Nettoverkaufspreis mindestens den Produktionskosten entsprach (nachstehend „gewinnbringende Verkäufe“ genannt). Da auf die gewinnbringenden Verkäufe der betroffenen Ware weniger als 80 %, aber mindestens 10 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen, wurde der Normalwert ausschließlich auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, bei dem es sich um den gewogenen Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe aller Warentypen handelte.

    Ausfuhrpreis

    (17) Da alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

    Vergleich

    (18) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen.

    (19) Allen Berichtigungsanträgen des Unternehmens in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe wurde stattgegeben. Die Berichtigungen betrafen Provisionen, Frachtkosten im Inland, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten sowie Bankgebühren.

    (20) Für die Inlandsverkäufe wurden Berichtigungen für Provisionen, Frachtkosten im Inland, Versicherungskosten, Verpackungskosten und Bankgebühren zugestanden. Die Berichtigungsanträge des Unternehmens für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung sowie für durch Zweigniederlassungen entstandene Kosten auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung wurden aus nachstehenden Gründen zurückgewiesen.

    (21) Der Berichtigungsantrag betreffend indirekte Steuern wurde damit begründet, dass die inländischen Abnehmer des Unternehmens beim Kauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt eine nicht erstattungsfähige Verbrauchsteuer zahlten, während die Abnehmer des Unternehmens im Ausland keiner solchen Abgabe unterlägen. Dem Antragsteller zufolge müsse der Normalwert um diese nicht erstattungsfähige Verbrauchsteuer berichtigt werden. Da der mit dem Ausfuhrpreis verglichene Normalwert jedoch auf der Grundlage des Inlandsverkaufspreises ohne Steuern ermittelt wurde, enthielt der Normalwert keine Verbrauchsteuer, die sich im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf den Preis oder dessen Vergleichbarkeit hätte auswirken können. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die geltend gemachte Steuerpflicht der inländischen Abnehmer des ausführenden Herstellers nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung zu erfüllen, da es sich dabei nicht um eine Abgabe handelt, mit der „die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden“ . Die von den inländischen Abnehmern des Unternehmens gezahlte Verbrauchsteuer wird auf die Nettoverkaufspreise des Unternehmens aufgeschlagen und hat keine Auswirkungen auf die Produktionskosten und die Preise des Unternehmens. Da alle Unterschiede bei den indirekten Steuern auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden waren, indem die Nettoinlandsverkaufspreise mit den Nettoverkaufspreisen bei der Ausfuhr verglichen wurden, wurde der Berichtigungsantrag des Unternehmens zurückgewiesen.

    (22) Nach der Unterrichtung machte das Unternehmen geltend, es sei unerheblich, ob der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Nettopreisen, d. h. abzüglich aller indirekten Steuern, vorgenommen worden sei. Maßgeblich sei, dass die gleichartige Ware mit der Verbrauchsteuer belastet werde und sich dies insofern auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirke, als für inländische Abnehmer nicht die Möglichkeit einer vollständigen Erstattung bestünde und sie letztlich einen Teil der Verbrauchsteuer zahlen müssten. Die Abnehmer des Unternehmens zahlten deshalb einen höheren Preis auf dem Inlandsmarkt als die Abnehmer auf dem Exportmarkt. Wie bereits erwähnt, war der dem Normalwert zugrunde gelegte Inlandspreis bereits um die Verbrauchsteuer bereinigt worden, so dass dieser die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt hat. Das Unternehmen legte außerdem keine Informationen oder Beweise vor, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Vergleichbarkeit des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis anderweitig beeinträchtigt war. Demzufolge mussten diese Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (23) Der Berichtigungsantrag bezüglich der Befreiung von den Einfuhrabgaben stützte sich auf das Argument, dass Unternehmen, die die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt verkauften, Einfuhrabgaben auf Rohstoffe in Form einer „erhöhten“ Verbrauchsteuer entrichten müssten. Der Begriff „erhöhte“ Verbrauchsteuer bezieht sich auf eine besondere Steuerregelung, die für das Unternehmen gilt, weil es im Gegensatz zu anderen indischen, nicht exportorientierten Betrieben als exportorientierter Betrieb (EOB) eingestuft ist. Im Rahmen dieser EOB-Regelung sind EOB von allen Einfuhrabgaben auf Rohstoffe befreit, dafür aber zur Zahlung einer höheren Verbrauchsteuer verpflichtet für den Fall, dass Waren dieser Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Da auf Ausfuhrverkäufe keine solche Verbrauchsteuer erhoben wird, beantragte das Unternehmen eine entsprechende Berichtigung des Normalwerts. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, weil das Unternehmen Rohstoffe zollfrei erwarb, unabhängig davon, ob die fertige Ware für den Verkauf im Inland oder zur Ausfuhr bestimmt ist. Folglich wurden weder die gleichartige Ware noch die darin verarbeiteten Erzeugnisse mit Einfuhrabgaben belastet, wenn diese zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt waren; auch wurden sie nicht, wie in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorgeschrieben, erhoben oder erstattet, wenn die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Folglich war die Vergleichbarkeit der Preise auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt nicht beeinträchtigt. Des Weiteren war das Unternehmen nicht in der Lage, die Zahlung zusätzlicher Abgaben oder anderer indirekter Steuern als der Verbrauchsteuer auf die Verkäufe der fertigen Ware (vgl. Randnummer 21) nachzuweisen. Zudem war es nicht möglich, klar zu bestimmen, ob und in welchen Mengen die eingeführten oder im Inland erworbenen Rohstoffe bei der Herstellung der fertigen Ware verwendet wurden.

    (24) Das Unternehmen beantragte außerdem eine Berichtigung für die Kosten seiner für die Inlandsverkäufe zuständigen Zweigniederlassungen in Indien. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil diese Kosten auch Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten für den Verkauf anderer Waren als der betroffenen Ware umfassten und außerdem nicht direkt den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt zugeordnet werden konnten. Das Unternehmen wies somit nicht nach, dass die Kosten für die Zweigniederlassungen einen Einfluss auf die Preise oder deren Vergleichbarkeit hatten. Nach der Unterrichtung behauptete das Unternehmen, es stelle ausschließlich die betroffene Ware her. Dies widersprach jedoch den Untersuchungsergebnissen. Außerdem ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts der Verkaufspreis der Zweigniederlassungen an den ersten unabhängigen Abnehmer ausschlaggebend. Da die Zweigniederlassungen Teil derselben juristischen Person und derselben Unternehmensstruktur sind, wurden die Argumente des Unternehmens zurückgewiesen und diesem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben.

    Dumpingspanne

    (25) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

    (26) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Dabei ergab sich für das Unternehmen eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, von 25,5 %.

    D. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

    (27) In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse ist ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne einzuführen, der jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht höher sein sollte als die landesweite Schadensspanne, die für Indien im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der derzeitigen Maßnahmen geführt hat, ermittelt wurde.

    (28) Bei einer Überprüfung für einen neuen Ausführer kann keine unternehmensspezifische Schadensspanne ermittelt werden, da eine solche Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Ermittlung der unternehmensspezifischen Dumpingspanne beschränkt ist. Daher wurde die Dumpingspanne mit der in der endgültigen Verordnung für Indien ermittelten landesweiten Schadensspanne verglichen. Da letztere höher war als die Dumpingspanne, sollten die Maßnahmen auf der Grundlage der Dumpingspanne festgesetzt werden.

    (29) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

    (30) Im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates eingeleiteten beschleunigten Überprüfung wurde für das Unternehmen ein individueller Ausgleichszoll in Höhe von 106,50 EUR je Tonne festgesetzt, der einem Ad-valorem-Ausgleichszollsatz von 13,9 % entspricht.

    (31) Da die Untersuchung ergab, dass es sich bei allen Subventionen, die in der parallel durchgeführten beschleunigten Überprüfung untersucht wurden, um Ausfuhrsubventionen handelte, muss der Antidumpingzoll berichtigt werden, damit er die nach der Einführung der Ausgleichszölle zur Beseitigung der Auswirkungen dieser Subventionen verbleibende tatsächliche Dumpingspanne widerspiegelt.

    (32) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des parallelen Antisubventionsverfahrens ergeben sich folgende Antidumpingzölle auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Unternehmen | Schadensspanne | Dumpingspanne | Ausgleichszollsatz | Anti-dumpingzollsatz | Vorgeschlagener Antidumpingzoll (EUR/Tonne) |

    South Asian Petrochem Limited | 44,3 % | 25,5 % | 13,9 % | 11,6 % | 88,9 |

    E. RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

    (33) Da im Rahmen der Überprüfung für das betroffene Unternehmen Dumping festgestellt wurde, ist der für dieses Unternehmen festgesetzte Antidumpingzoll rückwirkend auf diejenigen Einfuhren der betroffene Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 zollamtlich erfasst wurden.

    F. VERPFLICHTUNG

    (34) Das Unternehmen unterbreitete gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung für seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

    (35) Nach Ansicht der Kommission kann das von ihr geprüfte Verpflichtungsangebot angenommen werden, da es schädigende Auswirkungen von Dumping und Subventionierung ausschließt. Außerdem verpflichtete sich das Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Art der betroffenen Ware und der Vertriebsstruktur des Unternehmens zudem gering.

    (36) Um die Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung der betroffenen Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige, von dem Unternehmen ordnungsgemäß ausgestellte „Handelsrechnung“ vorgelegt wird, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates aufgeführten Angaben enthält. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten, damit eine wirksame Anwendung der Verpflichtung gewährleistet ist.

    (37) Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden.

    G. UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

    (38) Das Unternehmen wurde über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der von ihm hergestellten Ware zu empfehlen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (39) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt –

    H. VORSCHLAG FÜR DEN VERFÜGENDEN TEIL

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2604/2000 des Rates wird im Abschnitt „Indien“ folgende Zeile eingefügt:

    Land | Unternehmen | Endgültiger Zoll (EUR/Tonne) | TARIC-Zusatzcode |

    Indien | South Asian Petrochem Limited | 88,9 | A585 |

    2. Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 33/2005 der Kommission zollamtlich erfasst wurden.

    3. Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    In die Tabelle in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates wird folgende Zeile eingefügt:

    Unternehmen | Land | TARIC-Zusatzcode |

    South Asian Petrochem Limited | Indien | A585 |

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    [2] ABl. C […] vom […], S. […]

    [3] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 7).

    [4] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 3).

    [5] ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 9.

    [6] ABl. C 8 vom 12.1.2005, S. 2

    [7] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

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