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Document 52005PC0383

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

/* KOM/2005/0383 endg. - ACC 2005/0163 */

52005PC0383

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft /* KOM/2005/0383 endg. - ACC 2005/0163 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.08.2005

KOM(2005) 383 endgültig

2005/0163 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

(VON DER KOMMISSION VORGELEGT)

BEGRÜNDUNG

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits wurde am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. April 2004 in Kraft.

Am 28. Februar 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Verhandlungen aufzunehmen, um die Präferenzregelungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bezüglich der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft dahingehend zu ändern, dass der derzeitige zollfreie Zugang für unbegrenzte Mengen durch ein jährliches zollfreies Zollkontingent ersetzt wird.

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und vom Rat sind entsprechende Änderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens in Form eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zu erlassen. Zu diesem Zweck unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag für den Abschluss des Protokolls.

2005/0163 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsa bkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Februar 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Verhandlungen aufzunehmen, um die Präferenzregelungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[1] bezüglich der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft zu ändern.

(2) Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist von der Europäischen Gemeinschaft abzuschließen.

(3) Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen sind von der Kommission nach demselben Verfahren zu erlassen, das für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[2] vorgesehen ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Protokoll zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (nachstehend „das Protokoll“ genannt) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zum Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 dieses Beschlusses erlassen.

Artikel 4

1. Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Zucker nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates unterstützt.

2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

3. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des genannten Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits wurde am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. April 2004 in Kraft.

(2) Es haben Verhandlungen stattgefunden, um die Präferenzregelungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens hinsichtlich der Einfuhren von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft zu ändern.

(3) Es sind entsprechende Änderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu erlassen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinschaft beseitigt die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Gemeinschaft gewährt für Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7000 t (Eigengewicht) zollfreien Zugang in die Gemeinschaft.“

2. In der Tabelle von Anhang I von Protokoll Nr. 3 werden die Bezugnahmen auf Erzeugnisse der Position 1702 der Gemeinsamen Nomenklatur gestrichen.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Brüssel, den

Für die Europäische Gemeinschaft Für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

[1] ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

[2] ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

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