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Document 52005PC0361

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft

    /* KOM/2005/0361 endg. - COD 2005/0147 */

    52005PC0361

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft /* KOM/2005/0361 endg. - COD 2005/0147 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 3.8.2005

    KOM(2005) 361 endgültig

    2005/0147 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1) Hintergrund des Vorschlags |

    Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag dient der Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ERMES-Richtlinie). Im Anschluss an diese Aufhebung wird die Kommission einen neuen harmonisierten Frequenzplan für dieses Frequenzband erlassen, der den Zielen der EU-Politik im Einklang mit der Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) entspricht. |

    Allgemeiner Hintergrund Die ERMES-Richtlinie, die die Frequenznutzung für den europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufdienst (ERMES) festlegt, wird den Anforderungen der EU-Politik nicht mehr gerecht, weil sie im Frequenzband 169,4–169,8 MHz die Reservierung von vier Kanälen für ERMES und des gesamten Frequenzbandes entsprechend der kommerziellen Nachfrage vorschreibt. Die Nutzung dieses Frequenzbandes für ERMES hat jedoch abgenommen oder wurde ganz eingestellt, und ERMES ist durch andere Technologien wie den Kurznachrichtendienst (SMS) über GSM-Netze abgelöst worden. Da die harmonisierte Nutzung dieses Frequenzbands auch für andere Anwendungen, die im Interesse der EU-Politik liegen, von Bedeutung ist, hat die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) in Übereinstimmung mit der Frequenzentscheidung 2003 den Auftrag erteilt, unter Berücksichtigung der Ziele im Bereich der elektronischen Kommunikation und anderer EU-Ziele, wie der sozialen Einbeziehung Behinderter, Informationen über die mögliche Nutzung des Frequenzbandes zu sammeln, Entscheidungsalternativen entsprechend den Anforderungen der EU-Politik zu ermitteln sowie technische und rechtliche Lösungen vorzuschlagen. |

    Geltende Vorschriften im Regelungsbereich des Vorschlags Dieser Bereich wird durch die aufzuhebende ERMES-Richtlinie geregelt; die Kommission soll dann einen neuen harmonisierten Frequenzplan erlassen. |

    Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union Im Anschluss an die Aufhebung der ERMES-Richtlinie wird die Kommission einen neuen Frequenzplan und eine Kanalbelegung für die gemeinsame Nutzung des Frequenzbandes durch sechs verschiedene Arten von Anwendungen beschließen, um dem Anforderungen der EU im Einklang mit anderen Maßnahmen und Zielen der EU gerecht zu werden. Zu diesen Anwendungen zählen Hörgeräte für Hörgeschädigte, damit deren Reisebedingungen innerhalb der EU verbessert werden und sie in den Genuss von Größeneinsparungen und Preissenkungen kommen, Personenhilferufanlagen, damit ältere Menschen Notrufmeldungen absetzen können, die Warenverfolgung, Gerätelokalisierung und Nachverfolgung gestohlener Waren innerhalb der EU, Zählersysteme für Wasser- und Stromversorgungsunternehmen sowie bestehende Rufsysteme wie ERMES und private Mobilfunksysteme. Schon die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG sieht vor, dass die Bedürfnisse besonderer sozialer Gruppen wie der Behinderten berücksichtigt werden müssen. Auf ihrem informellen Treffen in Vitoria verlangten die EU-Telekommunikationsminister, dass die Zugänglichkeit aller elektronischen Dienste für behinderte und ältere Menschen gewährleistet werden muss. Schließlich wird auch im Aktionsplan eEurope 2005, den der Europäische Rat auf seiner Tagung am 21.–22. Juni 2002 in Sevilla beschlossen hat, die große Bedeutung des Zugangs aller Bürger zu elektronischen öffentlichen Diensten, zum Fernsehen und zum Mobilfunk unterstrichen, wobei der Schwerpunkt auf Breitbandzugang, Frequenzpolitik und plattformübergreifenden Inhalten liegt. |

    2) Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung |

    Konsultation interessierter Kreise |

    Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden Die Nutzung des Frequenzbands 169,4–169,8 MHz wird von der Kommission laufend überprüft. Im Jahr 1998 wurde im Auftrag der Kommission eine Untersuchung über den europäischen Markt der Funkrufdienste (Radio Paging) durchgeführt, bei der 149 Unternehmen, Nutzer und Behörden befragt wurden. Aufgrund eines Auftrags der Kommission untersuchte die CEPT zwischen 2002 und 2004 die derzeitige und künftige Nutzung des Frequenzbandes. Sie Sammlung der Informationen und Anwendungsvorschläge erfolgte anhand von Befragungen. Es wurden Fragebögen versandt und Stellungnahmen von nationalen Behörden, dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aus der Industrie, von Nutzergruppen, Behindertenverbänden und anderen Interessengruppen eingeholt. |

    Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Die Untersuchung von 1998 ergab, dass die ERMES-Nutzung stagnierte und mehrere Hersteller die Weiterentwicklung bereits eingestellt hatten. In ihrem Bericht von 2004 an die Kommission kam die CEPT zu dem Schluss, dass die Nutzung des Frequenzbands für ERMES stark abgenommen hat und die Frequenzen für andere Anwendungen genutzt werden sollten. Dafür kommen Anwendungen in Frage, die sich sowohl aus technischer Sicht am besten eignen als auch EU-politisch wichtig sind: Personenhilferufanlagen, Zählersysteme, Lokalisierungs- und Warenverfolgungssysteme, Funkrufsysteme, der private Mobilfunk und Hörgeräte. |

    Einholung und Berücksichtigung von Gutachten |

    Betroffene Fachbereiche Frequenzverwaltung, elektronische Kommunikation, Fachkompetenz der CEPT. |

    Methode Aufgrund eines Auftrags der Kommission erarbeitete die CEPT einen Bericht, der von der Kommission mit Hilfe des Funkfrequenzausschusses geprüft wurde. |

    Wichtigste konsultierte Verbände und Fachleute Nationale Behörden, ETSI, ERMES-Nutzer und potenzielle Nutzer alternativer Anwendungen, Hörgeschädigtenverbände, Telekommunikationsunternehmen, Gerätehersteller und andere Interessengruppen. |

    Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen. |

    Die Kommission entnimmt dem CEPT-Bericht, dass die Nutzung der ERMES-Frequenzen deutlich abgenommen hat und dass dieses Frequenzband im Einklang mit den Anforderungen der EU-Politik durch sechs Arten von Anwendungen gemeinsam genutzt werden sollte. Zur möglichst effizienten Nutzung des Frequenzbands 169,4–169,8 MHz sollte die ERMES-Richtlinie aufgehoben und ein neuer harmonisierter Frequenzplan per Kommissionsentscheidung eingeführt werden. |

    Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten Der CEPT-Bericht ist unter folgender Adresse abrufbar: https://forum.europa.eu.int/Members/irc/infso/radiospectrum/library?l=/members/documentsv2004/rscom04-69_ermesdoc/_EN_1.0_ |

    Folgenabschätzung Die Kommission hat verschiedene Vorgehensweisen zur EU-Frequenzharmonisierung geprüft. Auf dem Wege der Selbst- oder Mitregulierung oder der Regelung durch nationale Behörden kann die ERMES-Richtlinie nicht aufgehoben werden, um eine rechtzeitige und harmonisierte Einführung eines neuen, den Zielen der EU-Politik entsprechenden Frequenzplans sicherzustellen. Zur Aufhebung der ERMES-Richtlinie ist eine Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments notwendig. Anschließend würde die Kommission eine Entscheidung über einen neuen harmonisierten Frequenzplan erlassen, der zuvor von der Kommission – gestützt auf die Fachkompetenz der CEPT und mit Unterstützung des Funkfrequenzausschusses – erarbeitet wird. Als positive Auswirkungen des neuen harmonisierten Plans sind zu erwarten: eine bessere soziale Integration und Mobilität hörgeschädigter und älterer Menschen in der EU, Schutz gegen Diebstahl, Sicherheit durch effizientere Kontrollmöglichkeiten der Versorgungsunternehmen und verbesserte Geräte für die elektronische Kommunikation. Der neue Plan kommt verschiedenen Branchen und Sektoren in der EU zugute: Funkkommunikationsausrüstungen, Wasser- und Stromversorgung, Kommunikationsdienste, Theater, Ausstellungen und Konferenzräume, Schulen und Sozialfürsorgeeinrichtungen. Zu den positiven wirtschaftlichen Auswirkungen gehören: niedrigere Preise für Hörgeräte und Personenhilferufanlagen, bessere Beschäftigungs- und Reisemöglichkeiten für Hörgeschädigte, geringere Versicherungskosten und leichtere Auffindbarkeit gestohlener Waren, geringere Überwachungs- und Betriebskosten der Versorgungsunternehmen, neue Herstellungs-, Investitions- und Dienstleistungsmöglichkeiten, neue Arten von Anwendungen, gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit und Größeneinsparungen mit EU-weit funktionierenden Funkausrüstungen. Besondere Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. |

    3) Rechtliche Elemente des Vorschlags |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag betrifft die Aufhebung der ERMES-Richtlinie, damit entsprechend den heutigen und neuen Anforderungen der EU-Politik gemäß der Frequenzentscheidung ein neuer Plan für das Frequenzband 169,4–169,8 MHz durch eine Entscheidung der Kommission eingeführt werden kann. |

    Rechtsgrundlage Artikel 95 EG-Vertrag |

    Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip ist anzuwenden, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

    Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend erreicht werden: |

    Eine einheitliche Nutzung des Frequenzbandes 169,4–169,8 MHz entsprechend den Anforderungen der EU-Politik kann durch die allein handelnden Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden und sind besser auf EU-Ebene durch Binnenmarktmaßnahmen gemäß der Frequenzentscheidung zu erreichen. Voraussetzung für einen neuen Plan ist die Aufhebung der ERMES-Richtlinie. |

    Die Aufhebung der ERMES-Richtlinie kann nur auf EU-Ebene durch eine Richtlinie erfolgen. Der neue harmonisierte Plan muss auf EU-Ebene beschlossen werden, damit eine rechtzeitige und einheitliche Umsetzung der EU-Ziele sichergestellt ist. Ohne einen solchen neuen harmonisierten Plan würden die neuen Anwendungen, die soziale und wirtschaftliche Vorteilen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, nicht eingeführt werden. |

    Aus den folgenden Gründen werden die Ziele des Vorschlags besser durch eine Maßnahme der EU erreicht. |

    Die Aufhebung der ERMES-Richtlinie und die Ersetzung des bisherigen Plans durch eine andere verbindliche EU-Vorschrift sind notwendig, um die rechtzeitige und einheitliche Einführung des neuen Plans in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ohne eine solche EU-Maßnahme kann keine einheitliche und rechtzeitige Lösung garantiert werden. |

    Die ERMES-Richtlinie wird den EU-Anforderungen nicht mehr gerecht. Durch eine harmonisierte Nutzung des Frequenzbandes 169,4–169,8 MHz werden andere Anwendungen ermöglicht, die den derzeitigen Zielen der EU-Politik entsprechen. |

    Die Mitgliedstaaten können weder die ERMES-Richtlinie aufheben, noch die rechtzeitige und harmonisierte Einführung eines neuen Frequenzplans auf EU-Ebene sicherstellen. |

    Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |

    Die ERMES-Richtlinie wird aufgehoben, und es wird von der Kommission ein neuer Frequenzplan eingeführt. Nur die Nutzung der Frequenzen, die für die EU-Anwendungen notwendig sind, wird harmonisiert. Anwendungen, für die keine einheitlichen Frequenzen benötigt werden, werden auch nicht auf EU-Ebene harmonisiert. In Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Bedürfnisse der Verbraucher wird die Frequenznutzung auch weiterhin regelmäßig überprüft. |

    Der neue Plan wurde unter Rückgriff auf die Fachkompetenz der CEPT und mit Unterstützung nationaler Sachverständiger erarbeitet. Dadurch wurden keine unnötigen finanziellen oder verwaltungstechnische Belastungen auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene verursacht. Der neue Plan wird Größeneinsparungen sowie zusätzliche und wirksamere Dienstleistungen für die Unternehmen und Nutzer ermöglichen. |

    Wahl des Rechtsinstruments |

    Vorgeschlagenes Mittel: Richtlinie |

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Nur durch eine Richtlinie kann die ERMES-Richtlinie aufgehoben werden. Der Frequenzplan der bisherigen Richtlinie wird durch einen neuen, wirksamen und besser geeigneten Plan in Form einer Entscheidung der Kommission gemäß der Frequenzentscheidung ersetzt. |

    4) Auswirkungen auf den Haushalt |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. |

    5) Zusätzliche Angaben |

    Vereinfachung |

    Der Vorschlag bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für die Behörden (EU und national) und der Verwaltungsverfahren für den Privatsektor. |

    Mit der Aufhebung der Richtlinie und dem Erlass des neuen Plans durch die Kommission werden das Europäische Parlament und der Rat von technischen Arbeiten im Bereich der Frequenzverwaltung entlastet. |

    Die Frequenzharmonisierung erleichtert den nationalen Behörden ihre Aufgabenerfüllung dank einer eindeutigen Tabelle für die Zuweisung der Frequenzen für die harmonisierten Anwendungen. |

    Einheitliche Frequenzen vereinfachen die Herstellung, den Verkauf und die Nutzung neuer Anwendungen in der EU und eröffnen neue Chancen für Nutzer mit besonderen Bedürfnissen. |

    Der Vorschlag ist im gleitenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen. |

    Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben. |

    Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden. |

    2005/0147 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufhebung der Richtlinie 90/544/EWG des Rates über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft[5] waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1992 im Frequenzband 169,4–169,8 MHz vier Kanäle für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem (nachfolgend „ERMES“ genannt) festzulegen und so schnell wie möglich entsprechende Pläne auszuarbeiten, damit das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem im Einklang mit der kommerziellen Nachfrage das gesamte Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz in Anspruch nehmen kann.

    (2) Die Nutzung dieses Frequenzbandes 169,4–169,8 MHz für ERMES hat jedoch in der Gemeinschaft abgenommen oder wurde sogar ganz eingestellt, so dass dieses Frequenzband gegenwärtig von ERMES nicht effizient genutzt wird und besser für die Erfüllung anderer Anforderungen der EU-Politik genutzt werden könnte.

    (3) Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)[6] schafft einen politischen und rechtlichen Rahmen für die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierter Bedingungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Diese Entscheidung erlaubt es der Kommission, technische Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen zu schaffen.

    (4) Angesichts dessen, dass sich das Frequenzband 169,4–169,8 MHz für Anwendungen eignet, die behinderten Menschen zugute kommen und dass über das allgemeine Ziel der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts hinaus auch die Förderung solcher Anwendungen zu den politischen Zielen der Gemeinschaft gehört, erteilte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) einen Auftrag, der u. a. vorsah, Anwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung Behinderter zu prüfen.

    (5) Aufgrund dieses Auftrags erarbeitete die CEPT einen neuen Frequenzplan und eine Kanalbelegung für sechs Arten bevorzugter Anwendungen, die dieses Frequenzband im Einklang mit den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik gemeinsam nutzen sollen.

    (6) Aus diesen Gründen ist die Richtlinie 90/544/EWG im Einklang mit den Zielen der Frequenzentscheidung aufzuheben –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 90/544/EWG wird mit Wirkung vom […] aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] ABl. C vom , S. .

    [3] ABl. C vom , S. .

    [4] ABl. C vom , S. .

    [5] ABl. L 310 vom 09.11.1990, S. 28.

    [6] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

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