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Document 52005PC0332
Proposal for a Council Decision on a Community position within the Association Council on a derogation from Protocol 4, concerning the definition of originating products and methods of administrative co-operation, to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, on the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zu einer Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zu einer Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
/* KOM/2005/0332 endg. - ACC 2005/0134 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zu einer Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits /* KOM/2005/0332 endg. - ACC 2005/0134 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 18.7.2005 KOM(2005) 332 endgültig 2005/0134 (ACC) . Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zu einer Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | - Gründe für den Vorschlag und Ziele Im Rahmen des Barcelona-Prozesses hat die Kommission dem Rat den Vorschlag unterbreitet, im Hinblick auf die bis 2010 zu errichtende Freihandelszone Europa-Mittelmeer die paneuropäische Ursprungskumulierung auf die Mittelmeerländer auszudehnen. Die Ursprungskumulierung Paneuropa-Mittelmeer wird es u. a. ermöglichen, den in Marokko hergestellten Kleidungsstücken, die aus Geweben mit Ursprung in anderen Ländern der Zone Paneuropa-Mittelmeer, z. B. der Türkei, hergestellt worden sind, für die Ausfuhr in die Gemeinschaft die Präferenzursprungseigenschaft zu verleihen. Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer ist, dass zwischen den Ländern der Zone Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln bestehen. Am 7. April 2004 haben Marokko und die Türkei ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, das eine Erklärung umfasst, in der die beiden Vertragsparteien vereinbaren, das derzeitige Ursprungsprotokoll per Briefwechsel durch das Ursprungsprotokoll Paneuropa-Mittelmeer zu ersetzen. Für die Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer ist auch eine Änderung der Ursprungsregeln des Europa-Mittelmeer-Abkommens EG-Marokko erforderlich. Ein entsprechender Vorschlag wird zurzeit im Rat erörtert. - Allgemeiner Hintergrund Die Ursprungsregel für die Kleidungsstücke, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird, verlangt, dass die verwendeten Gewebe aus Garnen hergestellt worden sind, die bereits die Ursprungseigenschaft besitzen. Sie gestattet es mit anderen Worten nicht, dass bei der Herstellung dieser Kleidungsstücke Gewebe ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden. Gestützt auf die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EG-Marokko hat Marokko am 19. April 2005 eine Ausnahmeregelung beantragt, die es ermöglicht, in Marokko Kleidungsstücke mit Ursprungseigenschaft für die Ausfuhr in die Gemeinschaft aus Geweben mit Ursprung in der Türkei herzustellen. Mit dieser Ausnahmeregelung soll die Wirkung der Ursprungskumulierung Paneuropa-Mittelmeer zwischen Marokko, der Türkei und der Gemeinschaft vorweggenommen werden. Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften Es gibt keine einschlägigen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts. | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der vorgeschlagene Beschluss ist mit den Zielen der Nachbarschaftspolitik vereinbar. | ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Parteien | Eine Anhörung war nicht erforderlich, da der vorgeschlagene Beschluss auf einen Antrag der interessierten Partei, der marokkanischen Regierung, zurückgeht. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. | Folgenabschätzung Option 1: Die Ausnahmeregelung wird erlassen. Es wird ein Beitrag zur Entwicklung eines Schlüsselsektors der marokkanischen Wirtschaft, des Textilsektors, geleistet, ohne die Textilindustrie der Gemeinschaft zu gefährden. Option 2: Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung wird abgelehnt. Es wird kein Beitrag zur Entwicklung der marokkanischen Wirtschaft und insbesondere der Textilindustrie geleistet, die wegen der Abschaffung der Höchstmengen im Januar 2005 mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat. | RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS | - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Es wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung zu erlassen: - für Kleidungsstücke der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren; - für eine Menge von 10 890 Tonnen Kleidungsstücke (detaillierte Tabelle im Anhang); - bis zum Inkrafttreten des Ursprungsprotokolls Paneuropa-Mittelmeer zwischen den beteiligten Vertragsparteien, nämlich Marokko, der Türkei und der Gemeinschaft, höchstens jedoch für ein Jahr; - unter der Voraussetzung, dass Marokko die Ausfuhrmengen der betreffenden Erzeugnisse überwacht und Aufstellungen der Mengen übermittelt, für die Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt worden sind; - unter der Voraussetzung, dass das Freihandelsabkommen zwischen Marokko und der Türkei in Kraft ist. Rechtsgrundlage Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: | Es gibt in diesem Fall keine andere Option. Dies ist daher die einfachste mögliche Maßnahme. | Eine zusätzliche finanzielle Belastung oder ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht. | Wahl der Instrumente | Vorgeschlagene Instrumente: sonstige | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Für die Ausnahmeregelung ist eine Änderung des Ursprungsprotokolls erforderlich. Nach Artikel 39 des Protokolls werden diese Änderungen vom Assoziationsrat EG-Marokko beschlossen. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | 2005/0134 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zu einer Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 2. Mit Artikel 78 des am 26. Februar 1996 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits[1] (nachstehend „Abkommen EG-Marokko“ genannt) wird ein Assoziationsrat eingesetzt. 3. Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EG-Marokko kann der Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern. 4. Die Gemeinschaft hat den Antrag Marokkos auf eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 39 in Anhang VIII des Protokolls Nr. 4 geprüft. 5. Nach Abschluss dieser Prüfung ist der Rat im Namen der Gemeinschaft der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 erfüllt sind – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu einer Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen beruht auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EG-Marokko. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Vorschlag für einen BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES ASSOZIATIONSRATS EG-MAROKKO vom über eine Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits DER ASSOZIATIONSRAT EG-MAROKKO – gestützt auf das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits[2] (nachstehend „Abkommen EG-Marokko“ genannt), insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 39 erklärt sich die Gemeinschaft bereit, nach Unterzeichnung des Abkommens EG-Marokko Anträge Marokkos auf Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln zu prüfen. (2) Am 19. April 2005 hat Marokko eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln beantragt. Am 7. Juni 2005 hat Marokko seinen Antrag um eine Liste der Erzeugnisse und der entsprechenden Mengen ergänzt; insgesamt geht es um 10 890 Tonnen Kleidungsstücke der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. (3) Bis zum Inkrafttreten des am 7. April 2004 unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen Marokko und der Türkei und bis zur Änderung des Ursprungsprotokolls EG-Marokko würde es die Ausnahmeregelung ermöglichen, in Marokko Kleidungsstücke mit Ursprungseigenschaft für die Ausfuhr in die Gemeinschaft aus Geweben mit Ursprung in der Türkei herzustellen. (4) Die Ausnahmeregelung gilt auch für Gewebe mit Ursprung in der Türkei, die aus der Gemeinschaft nach Marokko ausgeführt werden. (5) Mit der Ausnahmeregelung wird die Wirkung eines höheren Grades der Kumulierung vorweggenommen, als er im derzeitigen Ursprungsprotokoll vorgesehen ist, und damit ein Beitrag zur Entwicklung der marokkanischen Wirtschaft und insbesondere ihres Textilsektors geleistet. (6) Die Ausnahmeregelung muss daher unter der Voraussetzung erlassen werden, dass das Freihandelsabkommen zwischen Marokko und der Türkei, einschließlich des Ursprungsprotokolls zu diesem Abkommen, in Kraft getreten ist. (7) Die Ausnahmeregelung ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Ursprungsprotokolls zwischen den drei beteiligten Vertragsparteien, nämlich Marokko, der Türkei und der Gemeinschaft, zu erlassen, höchstens jedoch für ein Jahr – BESCHLIESST: Artikel 1 Abweichend von Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EG-Marokko gelten die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Kleidungsstücke, die in Marokko aus Geweben mit Ursprung in der Türkei hergestellt werden, als Ursprungserzeugnisse Marokkos. Artikel 2 Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 kann nur angewandt werden, wenn für die Bestimmung des Ursprungs der aus der Türkei bezogenen Gewebe zwischen Marokko und der Türkei Präferenzursprungsregeln in Kraft sind, die mit den Ursprungsregeln des Protokolls zum Abkommen EG-Marokko übereinstimmen. Artikel 3 Für die Zwecke dieses Beschlusses können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft abweichend von Artikel 18 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EG-Marokko Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Gewebe mit Ursprung in der Türkei ausstellen, die nach Marokko ausgeführt werden sollen. Artikel 4 Die im Anhang aufgeführten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese trifft die administrativen Maßnahmen, die sie für ratsam erachtet, um die effiziente Verwaltung dieser Mengen zu gewährleisten. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 des Rates[3] finden auf die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Mengen entsprechende Anwendung. Artikel 5 Die Zollbehörden Marokkos treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind alle von ihnen nach diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Die zuständigen Behörden Marokkos übermitteln der Kommission alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, und der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen. Artikel 6 In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk in einer der Sprachen einzutragen, in denen das Abkommen EG-Marokko abgefasst ist, d. h. in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder in arabischer Sprache: „Ausnahmeregelung – Beschluss Nr. 1/2005“. Artikel 7 Marokko und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 8 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen Marokko, der Türkei und der Gemeinschaft, höchstens jedoch für ein Jahr. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Assoziationsrats Der Präsident ANHANG LISTE NACH ARTIKEL 1 (Erzeugnisse, für die die Ausnahmeregelung gilt) HS-Code | Warenbezeichnung | Mengen (Tonnen) | 6203 42 und 6204 62 | lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle | 6 400 | 6204 63 und 6204 69 | lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus anderen Spinnstoffen | 6207 6211 6212 | Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken | 860 | 6203 41 | lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Wolle oder feinen Tierhaaren | 700 | 6203 43 | lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern | 6203 49 | lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen | 6205 und 6206 | Hemden für Männer oder Knaben Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen | 800 | 6204 51 bis 6204 59 | Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen | 800 | 6109 90 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen | 450 | 6204 31 bis 6204 39 | Jacken, für Frauen oder Mädchen | 430 | 6111 30 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder, aus synthetischen Chemiefasern | 350 | 6204 42 | Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle | 100 | INSGESAMT | 10 890 | [1] ABl. L 70 vom 18.3.2000. [2] ABl. L 70 vom 18.3.2000. [3] ABl. L 25 vom 11.10.1993, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission, ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5.