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Document 52005PC0061(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

/* KOM/2005/0061 endg. */

52005PC0061(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2005/0061 endg. */


Brüssel, den 25.2.2005

KOM(2005) 61 endgültig

2005/0009 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

Nach den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen. Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen auf Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft und das Recht auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

Die üblichen Bezeichnungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat bezeichnet wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies wird als Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angesehen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Dies bedeutet einen Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

Im Anschluss an die Gerichtshofurteile hat der Rat im Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1].

In Übereinstimmung mit den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission mit Georgien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Bezeichnungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Durch die Artikel 4 und 5 des Abkommens werden Rechtsverletzungen wegen Verstoßes gegen die Zuständigkeit der Gemeinschaft behoben. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet.

Der Rat wird aufgefordert, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zu unterzeichnen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Georgien ausgehandelt.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0009 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Georgien ausgehandelt.

(3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...][5] im Namen der Gemeinschaft am 22. September 2004 unterzeichnet.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DIE REGIERUNG VON GEORGIEN

(nachstehend „Georgien“)

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Georgiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

4. Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

ARTIKEL 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben (a) und (b) genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Georgien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Georgien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

iii. das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Georgien vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

Georgien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe (c) genannten Artikel.

2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die Georgien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

ARTIKEL 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Artikel.

2. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von Georgien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

ARTIKEL 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe (e) genannten Artikel.

2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Georgien nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe (e) enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

ARTIKEL 6

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind dessen Bestandteil.

ARTIKEL 7

Überarbeitung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

ARTIKEL 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe (b) aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

ARTIKEL 9

Beendigung

1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DIE REGIERUNG VON GEORGIEN:

ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 15. Dezember 1997 in Wien (in Kraft getreten am 1.10.2002), in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Österreich“

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 30. Juni 1997 in Tbilisi (in Kraft getreten am 5.11.1998), in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Zypern“

- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 25. Juni 1993 in Bonn (in Kraft getreten am 27.11.1994), in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Deutschland“

- Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 10. April 1997 in Tbilisi (in Kraft getreten am 27.05.1998), in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Griechenland“

- Abkommen zwischen der Regierung von Irland und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 2. März 1995 in Dublin (in Kraft getreten am 2.03.1995), in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Irland“

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 12. April 1996 in Tbilisi (in Kraft getreten am 12.01.1999), in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Litauen“

- Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 3. April 1995 in Wassenaar (in Kraft getreten am 1.05.1997), in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Niederlande“

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Exekutivbehörde (Regierung) von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 17. September 2003 in Tbilisi, in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Vereinigtes Königreich“.

Ergänzt durch die am 17. September 2003 in Tbilisi abgegebene Absichtserklärung sowie die am 2. November 2004 in Tbilisi unterzeichnete Vereinbarung.

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Abkommen zwischen der Regierung von Belgien und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 24. Februar 1995, in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Belgien“

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 29. Juni 1995, in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Ungarn“

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung von Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, paraphiert am 6. Dezember 1996, in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Lettland“

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, paraphiert am 26. April 1993 in Warschau, in Anhang 2 bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Polen“.

ANHANG 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Österreich

- Artikel 3 und 4 des Abkommens Georgien-Belgien

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Zypern

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Deutschland

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Griechenland

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Ungarn

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Irland

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Lettland

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Litauen

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Georgien-Polen

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

b) Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Österreich

- Artikel 5 des Abkommens Georgien-Belgien

- Artikel 5 des Abkommens Georgien-Zypern

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Deutschland

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Griechenland

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Ungarn

- Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Abkommens Georgien-Irland

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Lettland

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Litauen

- Artikel 5 des Abkommens Georgien-Niederlande

- Artikel 4 des Abkommens Georgien-Polen

- Artikel 5 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 7 des Abkommens Georgien-Belgien.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 7 des Abkommens Georgien-Österreich

- Artikel 10 des Abkommens Georgien-Belgien

- Artikel 7 des Abkommens Georgien-Zypern

- Artikel 6 des Abkommens Georgien-Deutschland

- Artikel 9 des Abkommens Georgien-Griechenland

- Artikel 9 des Abkommens Georgien-Ungarn

- Artikel 11 des Abkommens Georgien-Irland

- Artikel 6 des Abkommens Georgien-Lettland

- Artikel 11 des Abkommens Georgien-Litauen

- Artikel 10 des Abkommens Georgien-Niederlande

- Artikel 6 des Abkommens Georgien-Polen

- Artikel 8 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 11 des Abkommens Georgien-Österreich

- Artikel 13 des Abkommens Georgien-Belgien

- Artikel 17 des Abkommens Georgien-Zypern

- Artikel 10 des Abkommens Georgien-Deutschland

- Artikel 12 des Abkommens Georgien-Griechenland

- Artikel 8 des Abkommens Georgien-Ungarn

- Artikel 6 des Abkommens Georgien-Irland

- Artikel 11 des Abkommens Georgien-Lettland

- Artikel 9 des Abkommens Georgien-Litauen

- Artikel 6 des Abkommens Georgien-Niederlande

- Artikel 10 des Abkommens Georgien-Polen

- Artikel 7 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

ANHANG 3

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

[1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

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