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Document 52005DC0382

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 1 EG-Vertrag, vorgelegt gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 94/80/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

/* KOM/2005/0382 endg. */

52005DC0382

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 1 EG-Vertrag, vorgelegt gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 94/80/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Kommunalwahlen /* KOM/2005/0382 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.08.2005

KOM(2005) 382 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 1 EG-Vertrag,vorgelegt gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 94/80/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

1. ZWECK DES BERICHTS

Die Richtlinie 94/80/EG[1] legt die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat fest, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.[2]

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1998 und danach jeweils alle sechs Jahre einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 19 Absatz 1 des EG-Vertrags zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen und schlägt gegebenenfalls vor, dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden.

2. AKTIVES UND PASSIVES WAHLRECHT BEI DEN KOMMUNALWAHLEN

Alle Unionsbürgerinnen und -bürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates.[3]

Dabei handelt es sich um eines der Rechte der Unionsbürger, die mit der durch den Vertrag von Maastricht im Jahre 1992 eingeführten Unionsbürgerschaft einhergehen. Die spezifischen Rechte im Hinblick auf die Teilnahme am politischen Leben im Wohnsitzmitgliedstaat sind in Artikel 19 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") verankert.

Nach Artikel 19 Absatz 1 hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat festgelegt werden. Dabei können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen wurden 1994 in der eingangs genannten Richtlinie festgelegt. In Artikel 3 heißt es, dass jede Person, die am maßgeblichen Tag

1. Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 des Vertrags ist und

2. ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaates zu besitzen, die Bedingungen erfüllt, an die das Recht dieses Mitgliedstaates das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft,

das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzland gemäß dieser Richtlinie besitzt.

Nach der Richtlinie kann der Mitgliedstaat von ausländischen Unionsbürgern generell nicht verlangen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, um das aktive und passive Wahlrecht ausüben zu können, wenn für die eigenen Staatsangehörigen keine entsprechende Bestimmung vorgesehen ist. Überdies gilt für ausländische Unionsbürger diese Voraussetzung als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. (Siehe Artikel 4 Absatz 1).

3. AUSNAHMEREGELUNGEN NACH ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE

Die Richtlinie lässt Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz zu, wenn dies durch spezifische Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. Überschreitet in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 1996 der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20% aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 in Abweichung von dieser Richtlinie

(a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer einer Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben und

(b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaften nicht überschreiben darf, ihren Wohnsitz haben, und

(c) geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen, die besonders darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 kann das Königreich Belgien, abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe (a) auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinden anwenden, deren Verzeichnis es mindestens ein Jahr vor der Kommunalwahl, für die diese Ausnahmeregelung gelten soll, mitteilt.

Wenn die Angehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dort das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats unter genau denselben Bedingungen wie inländische Wahlberechtigte haben, braucht gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 11 auf diese Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. ANGEWANDTE AUSNAHMEREGELUNG

Luxemburg hat als einziger Mitgliedstaat von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Gebrauch gemacht und beschränkt das Wahlrecht auf ausländische Unionsbürger, die mindestens fünf Jahre vor Eintragung ihren rechtmäßigen Wohnsitz im luxemburgischen Hoheitsgebiet hatten.[4] In Bezug auf das passive Wahlrecht fordert Luxemburg von ausländischen Unionsbürgern, dass sie mindestens fünf Jahre vor Einreichen der Kandidatur in Luxemburg ansässig waren.[5]

Kommunale Mandatsträger werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.[6] Die verlangte Mindestwohnzeit für die Wahlberechtigung ist somit kürzer als die Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft und erfüllt so die Anforderungen der Richtlinie. Das Gleiche gilt für die verlangte Mindestwohnsitzdauer für die Ausübung des passiven Wahlrechts: Sie ist kürzer als "die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaft".

Zu Artikel 12 Absatz 2 ist festzustellen, dass Belgien zu keinem Zeitpunkt ein Verzeichnis der Gemeinden mitgeteilt hat, für die diese Ausnahmeregelung gelten soll.

5. BEWERTUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER AUSNAHMEREGELUNG

In Artikel 12 Absatz 1 wird die Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahmeregelung wie folgt beschrieben: "Der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, überschreitet 20% aller Unionsbürger im Wahlalter."

Folglich ist zu prüfen, ob der Anteil der ausländischen Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, 20 % der Gesamtzahl der in Luxemburg ansässigen Unionsbürger im Wahlalter überschreitet.

Nach Artikel 12 Absatz 4 zweiter Satz übermitteln die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 anwenden, der Kommission die erforderlichen Begründungen. Die Kommission hat die luxemburgischen Behörden[7] aufgefordert, möglichst aktuelle Angaben zur

- Zahl der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, aber nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und

- Gesamtzahl der in Luxemburg ansässigen Unionsbürger im Wahlalter

zu übermitteln.

Nach den von den Luxemburger Behörden vorgelegten Angaben belief sich die Zahl der ausländischen Unionsbürger mit Wohnsitz in Luxemburg auf 133 831. Die Gesamtzahl der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, lag bei 356 274.

Folglich betrug der Anteil der ausländischen Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in Luxemburg 37,6 % der Gesamtzahl der Unionsbürger im Wahlalter, die dort ihren Wohnsitz haben. Der Anteil liegt deutlich über dem in der Richtlinie festgelegten Schwellenwert von 20 %.

Zur Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie ist festzustellen, dass die Lage in Belgien - auch wenn die Ausnahmeregelung bisher noch nicht geltend gemacht wurde - unverändert ist und vor allem dadurch geprägt wird, dass die Verfassung drei Amtssprachen und eine territoriale Unterteilung in Regionen und Gemeinschaften vorsieht.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Umstände, die zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für Luxemburg gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie geltend gemacht wurden, fortbestehen und die Ausnahmeregelung weiter rechtfertigen.

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Umstände, die eine Ausnahmeregelung für Belgien nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie rechtfertigen, fortbestehen.

Infolgedessen hält es die Kommission nicht für erforderlich, Anpassungen vorzuschlagen.

[1] Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38), geändert durch Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 14) und angepasst durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 334), im Folgenden "die Richtlinie“.

[2] Nachstehend als "ausländische Unionsbürger" bezeichnet.

[3] Artikel 40 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1).

[4] Artikel 2 des Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003.

[5] Artikel 192 des Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003.

[6] Artikel 186 des Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003.

[7] Schreiben vom 30. August 2004.

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