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Document 52005AP0405

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005)0006 - C6-0061/2005 - 2005/0003(CNS))

    ABl. C 272E vom 9.11.2006, p. 428–436 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    52005AP0405

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005)0006 - C6-0061/2005 - 2005/0003(CNS))

    Amtsblatt Nr. 272 E vom 09/11/2006 S. 0428 - 0436


    P6_TA(2005)0405

    Bekämpfung der organisierten Kriminalität *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmen-beschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005)0006 — C6-0061/2005 — 2005/0003(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0006) [1],

    - gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

    - gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0061/2005),

    - gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0277/2005),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

    Abänderung 1

    Erwägung 3

    (3) Wie in Ziffer 3.3.2 des Haager Programms festgehalten, stellt die Annäherung des materiellen Strafrechts auf besonders schwerwiegende Deliktsbereiche mit grenzüberschreitender Dimension ab, wobei den in den Verträgen explizit genannten Deliktsbereichen Priorität eingeräumt werden sollte. Die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sollten in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Gegen natürliche und juristische Personen, die solche Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich gemacht werden können, sollten Strafen und Sanktionen verhängt werden, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln. | (3) Wie in Ziffer 3.3.2 des Haager Programms festgehalten, stellt die Annäherung des materiellen Strafrechts auf besonders schwerwiegende Deliktsbereiche mit grenzüberschreitender Dimension ab, wobei den in den Verträgen explizit genannten Deliktsbereichen Priorität eingeräumt werden sollte. Die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sollten in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auch andere Personenvereinigungen ah kriminelte Vereinigungen zu definieren, z. B. solche, die nicht auf die Erlangung finanzieller oder sonstiger materieller Vorteile ausgerichtet sind oder die Straftaten begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung von höchstens weniger als vier Jahren bedroht sind. Gegen natürliche und juristische Personen, die solche Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich gemacht werden können, sollten Strafen und Sanktionen verhängt werden, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln. |

    Abänderung 2

    Erwägung 4

    (4) Es sollte ein besonderer Straftatbestand "Anführen einer kriminellen Vereinigung" geschaffen werden; außerdem sind Bestimmungen vorzusehen, die die Zusammenarbeit der Justizbehörden und die Koordinierung deren Maßnahmen durch Eurojust erleichtern. | (4) Es sollte ein besonderer Straftatbestand "Fördern, Bilden, Organisieren oder Anführen einer kriminellen Vereinigung" geschaffen werden; außerdem sind Bestimmungen vorzusehen, die die Zusammenarbeit der Justizbehörden und die Koordinierung von deren Maßnahmen durch Eurojust erleichtern. |

    Abänderung 3

    Erwägung 4 a (neu)

    | (4a) Vorbehaltlich der Annahme eines Datenschutzinstruments im Bereich der Dritten Säule sollte die Zusammenarbeit zwischen Interpol und Europol im Hinblick auf den Informationsaustausch zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungen gegen die transnationale organisierte Kriminalität weiterentwickelt werden. |

    Abänderung 4

    Erwägung 4 b (neu)

    | (4b) Vorbehaltlich der Annahme des Rahmenbeschlusses .../.../... des Rates vom ... über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Gegenständen, Dokumenten und Daten für die Nutzung in Strafverfahren sollten die Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Beweismitteln gegen Straftäter im Bereich der transnationalen organisierten Kriminalität erleichtern. [2] |

    Abänderung 5

    Erwägung 5 a (neu)

    | (5a) Da die Entwicklung und die Strukturierung gut funktionierender und mobiler internationaler krimineller Netzwerke die Ermittlungen verlangsamen, sollte im Hinblick auf eine geeignetere Reaktion auf dieses Phänomen und eine erhöhte Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über die Mittel nachgedacht werden, mit denen koordinierte Initiativen auf Ebene der Mitgliedstaaten für die Entwicklung von geeigneten Instrumenten, wie etwa besondere Ermittlungs- und Infiltrationsmethoden und -techniken sowie eine Regelung für Kronzeugen, die es bereits in einigen Mitgliedstaaten gibt, gefördert werden können. |

    Abänderung 6

    Erwägung 6 a (neu)

    | (6a) Dieser Rahmenbeschluss soll als Grundlage dienen, um Drittstaaten davon zu überzeugen, ähnliche Regelungen einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten durch einen nachdrücklichen Beweis ihrer Entschlossenheit ein Beispiel setzen. |

    Abänderung 7

    Erwägung 7 a (neu)

    | (7a) Kriminelle Vereinigungen passieren straffrei und mit einem erheblichen Gewinn für sich selbst die Binnengrenzen der Europäischen Union, während Polizeibeamte, deren Befugnisse sich nur auf ihren eigenen Mitgliedstaat beschränken, dies (mit Ausnahme einiger auf einen kurzen Zeitraum begrenzter Fälle) nicht können. |

    Abänderung 8

    Erwägung 8

    (8) Dieser Rahmenbeschluss wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 6 und 49 anerkannt werden. | (8) In diesem Rahmenbeschluss werden die Grundrechte, wie sie von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und wie sie sich aus den den Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungstraditionen ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geachtet. Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags Über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Kapitel VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Streikrecht und die Versammlungs-, Vereinigungs- oder Meinungsfreiheit, einschließlich des Rechts, mit anderen Gewerkschaften zu gründen und sich zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften anzuschließen, und des damit zusammenhängenden Demonstrationsrechts, schmälert oder behindert. |

    Abänderung 44

    Erwägung 8 a (neu)

    | (8a) Auf diesen Rahmenbeschluss finden die Garantien Anwendung, die in dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss Über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union, der derzeit im Rat angenommen wird, vorgesehen sind. [3] |

    Abänderung 9

    Artikel 1 Absatz 1

    Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ist eine "kriminelle Vereinigung" der auf längere Dauer angelegte organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind. | Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ist eine "kriminelle Vereinigung" der organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind. |

    Abänderung 10

    Artikel 1 Absatz 2

    Der Begriff "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. | Der Begriff "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren gemeinschaftlichen Begehung eine oder mehrerer Straftaten gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine hierarchische Struktur hat. |

    Abänderung 45

    Artikel 1 a (neu)

    | Artikel 1a Prävention und Bekämpfung der Kriminalität Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Rolle von Europol als Stelle für kriminalpolizeiliche Erkenntnisse gestärkt wird, damit Europol seine Aufgabe erfüllen kann, die Mitgliedstaaten mit Informationen und Erkenntnissen zu versorgen, die zu einer wirksameren Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität führen. Die Stärkung von Europol ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass Europol ein Organ der Europäischen Union wird, das der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments unterliegt. |

    Abänderung 12

    Artikel 2 Buchstabe a

    a) Anführen einer kriminellen Vereinigung, | a)Fördern, Bilden, Organisieren oder Anführen einer kriminellen Vereinigung, |

    Abänderung 13

    Artikel 2 Buchstabe b

    b)Verhalten von Personen, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung oder deren Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten dieser Vereinigung beteiligen, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten dieser Vereinigung, im Wissen, dass diese Beteiligung zur Realisierung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt. | b)Verhalten von Personen, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung oder deren Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten dieser Vereinigung beteiligen, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anstiftung zu kriminellen Tätigkeiten, Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten dieser Vereinigung, im Wissen, dass diese Beteiligung zur Realisierung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt. |

    Abänderung 14

    Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

    | Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten. |

    Abänderung 15

    Artikel 3 Absatz 2 a (neu)

    | (2a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gegen Personen, die sich nach Artikel 2 strafbar gemacht haben, neben den Sanktionen, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind, auch folgende Sanktionen verhängt werden können: a)Beschlagnahme der Gegenstände, die zur Begehung der betreffenden Straftat gebraucht wurden oder bestimmt waren, und der Gegenstände, die deren Vorteil, Ertrag, Gewinn oder Gegenstand darstellen;b)Einziehung der Güter, Instrumente der Tat und Erlöse, die durch die betreffende Straftat hervorgebracht wurden;c)Vernichtung von Gütern;d)Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen;e)vorübergehende oder ständige Untersagung, eine berufliche oder unternehmerische Tätigkeit auszuüben;f)Untersagung der Ausübung politischer und öffentlicher Ämter und Nichtwählbarkeit in diese Ämter. |

    Abänderung 16

    Artikel 3 Absatz 2 b (neu)

    | (2b) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Straftaten nach Artikel 2 mit Freiheitsstrafen bedroht werden, die höher sind als die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Freiheitsstrafen, wenn a)die kriminelle Vereinigung terroristische Ziele verfolgt;b)die kriminelle Vereinigung Menschenhandel organisiert;c)die kriminelle Vereinigung mafiose Strukturen hat, d.h. sich der einschüchternden Macht der Bindung an die Vereinigung und der daraus folgenden Bedingung der Unterwerfung und der Schweigepflicht bedient, um Verbrechen zu begehen, mittelbar oder unmittelbar die Leitung oder zumindest die Kontrolle über wirtschaftliche Tätigkeiten, Konzessionen, Genehmigungen, öffentliche Aufträge und Dienste zu erlangen oder sich oder anderen einen ungerechtfertigten Gewinn oder Vorteil zu verschaffen oder um bei Abstimmungen die freie Ausübung des Stimmrechts zu verhindern oder zu behindern oder sich oder anderen Stimmen zu verschaffen. |

    Abänderung 17

    Artikel 3 Absatz 2 c (neu)

    | (2c) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gewinne aus organisierter Kriminalität eingezogen oder vernichtet werden können. |

    Abänderung 18

    Artikel 4 Buchstabe a

    a) sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und | a)sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt, den Willen zeigt, wieder in die Gesellschaft integriert zu werden, und |

    Abänderung 19

    Artikel 4 Buchstabe b Spiegelstrich 1

    —die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern, | —die Auswirkungen der Straftat zu verhindern, zu beenden oder abzumildern, |

    Abänderung 20

    Artikel 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2

    —gegen andere Straftäter zu ermitteln oder sie gerichtlich zu belangen, | —diejenigen, die sich nach Artikel 2 strafbar gemacht haben, festzustellen und festzunehmen, |

    Abänderung 21

    Artikel 4 Buchstabe b Spiegelstrich 3

    — Beweise zu sammeln, | —Beweise im Zusammenhang mit den Straftaten nach Artikel 2 zu sammeln, |

    Abänderung 24

    Artikel 5 Absatz 1 Einleitung

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für eine Straftat nach Artikel 2 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die innerhalb der juristischen Person eine Führungsposition innehat aufgrund | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für eine Straftat nach Artikel 2, zu deren Begehung die Vereinigung gegründet wurde, verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die innerhalb der juristischen Person eine Führungsposition innehat aufgrund |

    Abänderung 25

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

    a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder | a)der Befugnis, einschließlich der faktischen, zur Vertretung der juristischen Person oder |

    Abänderung 26

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

    b)der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder | b)der Befugnis, einschließlich der faktischen, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder |

    Abänderung 27

    Artikel 5 Absatz 3

    (3) Die Verantwortlichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von juristischen Personen schließt die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen als Täter oder Gehilfe bei einer Straftat nach Artikel 2 nicht aus. | (3) Die Verantwortlichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von juristischen Personen schließt die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen als Täter oder Gehilfe bei einer Straftat nach Artikel 2, zu deren Begehung die Vereinigung gegründet wurde, nicht aus. |

    Abänderung 28

    Artikel 6 Buchstabe b

    b)vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, | b)vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, |

    Abänderung 29

    Artikel 6 Buchstabe e a (neu)

    | ea) Beschlagnahme der Gegenstände und der Instrumente, die zur Begehung der Straftat nach Artikel 2 gebraucht wurden oder bestimmt waren, und der Gegenstände, die den Vorteil, den Ertrag, den Gewinn oder den Gegenstand der Straftat darstellen. |

    Abänderung 30

    Artikel 6 Buchstabe e b (neu)

    | eb) Vernichtung von Gütern; |

    Abänderung 31

    Artikel 6 Buchstabe e c (neu)

    | ec) Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. |

    Abänderung 32

    Artikel 7 Absätze 2 und 3

    Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 zu, und ist jeder von ihnen berechtigt, diese Straftat aufgrund der selben Tatsachen zu verfolgen, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Eurojust hinzu. | Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 zu, und ist jeder von ihnen berechtigt, diese Straftat aufgrund der selben Tatsachen zu verfolgen, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Eurojust hinzu. Kommt es innerhalb von zwei Monaten nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung der Mitgliedsstaaten, dann entscheidet Eurojust. |

    Die Anknüpfungspunkte sind in nachstehender Reihenfolge: a)Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;b)Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem er gebietsansässig ist;c)Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen;d)Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde. | Die Anknüpfungspunkte sind in nachstehender Reihenfolge: a)Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;b)Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen;c)Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem er gebietsansässig ist;d)Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde. |

    Abänderung 33

    Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d a (neu)

    | da) Mitgliedstaat, der als Erster die Strafverfolgung eingeleitet hat. |

    Abänderung 34

    Artikel 8 Absatz 1

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zumindest dann nicht von einer Erklärung des Opfers oder einer Beschuldigung durch das Opfer abhängt, wenn die Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses möglichst effizient bei umfassender Achtung der Menschenrechte durchgeführt wird und zumindest dann nicht von einer Erklärung des Opfers oder einer Beschuldigung durch das Opfer abhängt, wenn die Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden. |

    Abänderung 35

    Artikel 8 Absatz 2

    (2) Neben den im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vorgesehenen Maßnahmen, ergreift jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls alle Maßnahmen, die zur angemessenen Unterstützung der Familie des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens durchführbar sind. | (2) Neben den im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vorgesehenen Maßnahmen, ergreift jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls alle Maßnahmen, die zum angemessenen Schutz und zur angemessenen Unterstützung des Opfers und seiner Familie im Rahmen des Strafverfahrens durchführbar sind. |

    Abänderung 36

    Artikel 8 a (neu)

    | Artikel 8 a Dienststelle für Schwerkriminalität und organisierte Kriminalität sowie Dienststelle für die Sicherstellung von Vermögenswerten Jeder Mitgliedstaat richtet eine Dienststelle für Schwerkriminalität und organisierte Kriminalität sowie eine Dienststelle für die Sicherstellung von Vermögenswerten ein, um die Koordinierung auf nationaler Ebene zu gewährleisten und eine einzige Kontaktstelle zu schaffen. |

    Abänderung 37

    Artikel 8 b (neu)

    | Artikel 8b Schutz von Zeugen und Informanten der Polizei Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diejenigen, die sachdienliche Informationen zur Verhütung, Aufdeckung und/ oder Bestrafung der von kriminellen Vereinigungen begangenen Straftaten liefern, unabhängig davon, ob sie Zeugen oder Straftäter nach Artikel 4 sind, vor den Gefahren von Vergeltung, Drohungen und direkter Einschüchterung ihnen oder ihren Familien gegenüber angemessen geschützt werden. |

    Abänderung 38

    Artikel 8 c (neu)

    | Artikel 8c Internationale Zusammenarbeit Die Mitgliedsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die internationale Zusammenarbeit, namentlich auch durch Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, zu gewährleisten. |

    Abänderung 39

    Artikel 10 Absatz 1 a (neu)

    | (1a) Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Straftaten nach Artikel 2 und übermitteln diese Statistiken der Kommission, die ab 2006 vereinheitlichte und vergleichbare Statistiken erstellt. |

    Abänderung 40

    Artikel 10 Absatz 2

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum (....) den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Der Rat prüft bis zum (....) anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. | (2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum (....) den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen bis zum (....) anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines sowohl an das Europäische Parlament als auch an den Rat gerichteten schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. |

    [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    [2] ABl. ...

    [3] KOM(2004)0328.

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