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Document 52005AG0019

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 19/2005 vom 17. Februar 2005, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

ABl. C 144E vom 14.6.2005, p. 1–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 144/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 19/2005

vom Rat festgelegt am 17. Februar 2005

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

(2005/C 144 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 135,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat unter anderem die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern. Der Binnenmarkt umfasst daher einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2)

Die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche schaden der gesunden und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Daher wurde mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (3) auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche eingeführt, indem Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung dieses Mechanismus zu einem Anstieg der Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke führt, sollte die Richtlinie 91/308/EWG durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ergänzt werden.

(3)

Solche Überwachungssysteme werden derzeit nur von einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des nationalen Rechts angewendet. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften wirken sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts aus. Daher sollten die Grundelemente auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden, um ein gleichwertiges Niveau der Überwachung der Bewegungen von Barmitteln über die Grenzen der Gemeinschaft hinweg sicherzustellen. Diese Harmonisierung sollte allerdings die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht berühren, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags nationale Kontrollen der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen.

(4)

Auch den ergänzenden Arbeiten anderer internationaler Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF), die vom G7-Gipfel 1989 in Paris eingesetzt wurde, sollte Rechnung getragen werden. Durch die Sonderempfehlung IX der FATF vom 22. Oktober 2004 werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Barmitteln aufzuspüren, einschließlich der Einführung eines Anmeldesystems oder anderer Offenlegungspflichten.

(5)

Daher sollten Barmittel, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen. Dieser Grundsatz würde es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. Die Zollbehörden sind an den Grenzen der Gemeinschaft präsent, wo die Überwachung am wirksamsten ist, und einige von ihnen verfügen bereits über praktische Erfahrung in diesem Bereich. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (4) sollte zur Anwendung kommen. Diese gegenseitige Amtshilfe sollte sowohl die korrekte Anwendung der Überwachung von Barmitteln als auch die Übermittlung von Informationen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/308/EWG beitragen könnten, sicherstellen.

(6)

Angesichts ihres präventiven Zwecks und abschreckenden Charakters sollte die Anmeldepflicht bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft erfüllt werden. Damit sich die Behörden jedoch auf die wesentlichen Bewegungen von Barmitteln konzentrieren können, sollte diese Anmeldepflicht nur für Bewegungen von Barmitteln in Höhe von 10 000 EUR oder mehr gelten. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Anmeldepflicht für die natürliche Person gilt, die die Barmittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Eigentümer handelt.

(7)

Es sollte ein gemeinsamer Standard für die zu übermittelnden Informationen angewendet werden. Dadurch wird der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert.

(8)

Die für die einheitliche Auslegung dieser Verordnung erforderlichen Definitionen sollten festgelegt werden.

(9)

Die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen sollten an die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden weitergeleitet werden.

(10)

Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission weitergeleitet werden. Außerdem sollte die Übermittlung bestimmter Informationen bei Hinweisen auf Bewegungen von Barmitteln unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Schwelle vorgesehen werden.

(11)

Den zuständigen Behörden sollten die für eine effektive Überwachung der Bewegungen von Barmitteln erforderlichen Befugnisse übertragen werden.

(12)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen ergänzt werden. Jedoch sollten Sanktionen nur wegen des Fehlens einer Anmeldung im Sinne dieser Verordnung verhängt werden.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der staatenübergreifenden Dimension der Geldwäsche im Binnenmarkt besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG betreffend Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, durch die zuständigen Behörden festlegt.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des Vertrags getroffen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt wird;

2.

„Barmittel“

a)

übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt, sowie unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt;

b)

Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind).

Artikel 3

Anmeldepflicht

(1)   Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

(2)   Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben

a)

zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,

b)

zum Eigentümer der Barmittel,

c)

zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,

d)

zu Höhe und Art der Barmittel,

e)

zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,

f)

zum Reiseweg,

g)

zum Verkehrsmittel.

(3)   Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.

Artikel 4

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren.

(2)   Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.

Artikel 5

Aufzeichnung und Verarbeitung von Informationen

(1)   Die nach Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangten Informationen werden von den zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(2)   Ergeben die Kontrollen nach Artikel 4, dass eine natürliche Person mit Barmitteln unterhalb der in Artikel 3 festgesetzten Schwelle in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, und gibt es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats diese Informationen, den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie Angaben über das verwendete Verkehrsmittel ebenfalls aufzeichnen und verarbeiten und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Informationsaustausch

(1)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die aufgrund der Anmeldung nach Artikel 3 oder der Kontrollen nach Artikel 4 erlangten Informationen den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.

(2)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit dem Erlös aus einem Betrug oder mit einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen, so werden die Informationen auch der Kommission übermittelt.

Artikel 7

Informationsaustausch mit Drittstaaten

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können die nach dieser Verordnung erlangten Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen gemäß Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangt haben, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über einen solchen Informationsaustausch, wenn dies für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum … (5) die Sanktionen mit, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden.

Artikel 9

Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vor.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … (6).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...


(1)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 574.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2003 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 259), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Februar 2005 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(4)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(6)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtline.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 25. Juni 2002 ihren Bericht über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zusammen mit einem auf Artikel 135 EG-Vertrag gestützten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen (1)  (2) vorgelegt.

Das Europäische Parlament hat am 15. Mai 2003 in erster Lesung seine Stellungnahme (3) abgegeben und dabei 23 Abänderungen an dem Vorschlag beschlossen.

Die Kommission hat dem Rat am 3. Juli 2003 einen geänderten Vorschlag zu dem oben genannten Thema vorgelegt (4).

Der Rat hat am 17. Februar 2005 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.

II.   ZIEL

Ziel des Vorschlags ist es, für natürliche Personen die Verpflichtung einzuführen, Bewegungen flüssiger Mittel oberhalb einer bestimmten Schwelle an den Außengrenzen der EU anzumelden. Außerdem zielt der Vorschlag darauf ab, bezüglich der Bewegungen flüssiger Mittel die Kontrollen an den Grenzen zu verstärken und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Überlegungen

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates wird im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag das Ziel verfolgt, harmonisierte Grenzkontrollen in Bezug auf die Bewegungen flüssiger Mittel einzuführen; hierdurch soll die Richtlinie 91/308/EWG (5) ergänzt und durch die Beseitigung der zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden Unterschiede das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt werden.

2.   Nähere Erläuterungen zum Standpunkt des Rates

Der Rat hat zu den vom Europäischen Parlament beschlossenen Abänderungen wie folgt Stellung genommen:

a)   Rechtsgrundlage

Der Rat hat im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Abänderung 2) zusätzlich Artikel 95 als Rechtsgrundlage für den Vorschlag angeführt. Nach Auffassung des Rates besteht der Hauptzweck der Verordnung nicht in der Verhinderung der Geldwäsche (wofür eine andere Rechtsgrundlage gewählt werden müsste), sondern in der Einführung harmonisierter Grenzkontrollen in Bezug auf die Bewegungen flüssiger Mittel, wofür Artikel 95 des Vertrags über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, die geeignete Rechtsgrundlage darstellt.

b)   Umwandlung in eine Richtlinie

Der Rat konnte den Abänderungen des Europäischen Parlaments, die mit der Umwandlung des Vorschlags in eine Richtlinie verbunden sind, (Abänderungen 1, 8, 9, 18, 20, 21, 22, 23) nicht zustimmen, da es seiner Auffassung nach nur im Wege einer Verordnung möglich ist, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum einen hinreichenden Grad der Harmonisierung zu erreichen, da eine Verordnung allgemein gültig und in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

c)   Anmeldepflicht

In seinem Gemeinsamen Standpunkt unterstützt der Rat den Vorschlag der Kommission zur Einführung einer Anmeldepflicht. Der Rat konnte sich den Vorschlag des Europäischen Parlaments, den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einem Anmelde- oder einem Offenlegungssystem zu lassen, (Abänderungen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 14, 18, 19) nicht zu Eigen machen. Eine solche Wahl zwischen zwei Systemen würde einer einheitlichen gemeinschaftsweiten Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen entgegenstehen. Der Rat hat jedoch eine gewisse Flexibilität vorgesehen, indem er den Mitgliedstaaten die Wahl lässt, ob sie die vorgeschriebene Anmeldung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form vorsehen wollen. Infolgedessen ist der Rat übereingekommen, das im Anhang zu dem Vorschlag enthaltene Formblatt für die Anmeldung zu streichen und eine Bestimmung über die Angaben einzufügen, die die schriftliche, mündliche oder elektronische Anmeldung enthalten muss (siehe auch weiter unten Nummer 3 Buchstabe b).

d)   Schwelle, ab der eine Anmeldung verlangt wird

Der Rat hat sich für eine Schwelle von 10 000 EUR entschieden; dieser Wert liegt unter den im Kommissionsvorschlag und in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Abänderungen 3 und 7) vorgesehenen Schwellen. Mit dieser niedrigeren Schwelle wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in den geltenden Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten wesentlich niedrigere Schwellen vorgesehen sind und die ursprünglich vorgeschlagene Schwelle (15 000 EUR) zu einer erheblichen Verschlechterung der Kontrollintensität in diesen Mitgliedstaaten führen würde.

Mit der Entscheidung für eine niedrigere Schwelle wird auf internationaler Ebene auch ein deutliches Signal für die Bereitschaft des Rates gesetzt, Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen flüssiger Mittel zu verabschieden, indem er einen strikten, gemeinschaftsweit einheitlichen Grenzbetrag festlegt, der leicht umzusetzen und für Reisende, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen oder aus diesem ausreisen, eindeutig zu erkennen ist.

e)   Befugnisse der zuständigen Behörden

Der Rat pflichtet dem Europäischen Parlament (Abänderungen 10 und 17) dahin gehend bei, dass die Bestimmung über die Befugnisse der zuständigen Behörden in einen anderen Kontext eingeordnet werden sollte, und hat sie deshalb in den Artikel übertragen, der unmittelbar auf den Artikel über die Anmeldepflicht folgt. Bezüglich des Inhalts dieser Bestimmung ist der Rat der Auffassung, dass den nationalen Behörden die Befugnisse im Einklang mit den nach einzelstaatlichem Recht festgelegten Bedingungen erteilt werden sollten. Die nationalen Behörden sollten darüber hinaus befugt sein, die Verkehrsmittel zu kontrollieren, um prüfen zu können, ob der Anmeldepflicht tatsächlich nachgekommen wird. Den im Vorschlag vorgesehenen und in Abänderung 11 befürworteten Zeitraum von höchstens drei Tagen für die Zurückbehaltung von flüssigen Mitteln hat der Rat jedoch nicht beibehalten, da seiner Auffassung nach durch eine solche zeitliche Begrenzung den Behörden die notwendige Flexibilität genommen würde, Kontrollen und anschließende Untersuchungen durchzuführen, um feststellen zu können, ob in bestimmten Fällen ein Strafverfahren eröffnet werden muss.

f)   Begriffsbestimmung für „flüssige Mittel“

Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF) hat auf ihrer Tagung vom 22. Oktober 2004 die Sonderempfehlung IX zum Thema Geldkuriere angenommen. In dieser auf internationaler Ebene vereinbarten Empfehlung ist eine Begriffsbestimmung für „flüssige Mittel“ enthalten, die der Rat in den vorliegenden Verordnungsentwurf aufgenommen hat, um so die größtmögliche Übereinstimmung zwischen den auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene geltenden Vorschriften sicherzustellen. Wie in Abänderung 13 gefordert, wird in dem Text die Begriffsbestimmung für flüssige Mittel so ausgeweitet, dass mehr Arten von Schecks darunter fallen, als in dem ursprünglichen Vorschlag vorgesehen.

g)   Informationsaustausch

Der Rat hat die Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Behörden (Abänderung 15) klarer gefasst und neu strukturiert:

Zunächst ist festgelegt, dass die durch Anmeldungen oder Kontrollen erlangten Informationen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet werden und innerhalb desselben Mitgliedstaats der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit — FIU) zugänglich gemacht werden; dieser letztere Punkt ist auch in der Sonderempfehlung IX der FATF ausdrücklich genannt. Reisen Personen in die Gemeinschaft ein oder aus der Gemeinschaft aus, die weniger als 10 000 EUR an flüssigen Mitteln mit sich führen, bei denen jedoch Hinweise auf einen Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen vorliegen, so können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch bestimmte Angaben zu diesen Personen aufzeichnen, verarbeiten und der zentralen Meldestelle desselben Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ferner ist bestimmt, dass die im Rahmen der Anmeldungen oder Kontrollen erlangten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Für diesen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gilt sinngemäß die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung.

Schließlich ist festgelegt, dass im Rahmen von Abkommen über gegenseitige Amtshilfe Informationen mit Drittländern ausgetauscht werden können. Die Übermittlung von Informationen kann jedoch nur erfolgen, wenn die Behörde, die die Informationen ursprünglich erlangt hat, ihre Zustimmung erteilt hat und wenn die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden. Die Kommission ist über einen solchen Informationsaustausch zu unterrichten, wenn dies für die Umsetzung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.

h)   Gemeinsame Datenbank

Der Rat hat den Vorschlag, die erlangten Informationen an eine Datenbank weiterzuleiten, die gemeinsam von den Mitgliedstaaten verwaltet und beim Europäischen Polizeiamt (Europol) geführt würde, (Abänderung 16) abgelehnt. Er ist der Auffassung, dass dies nicht von der für diesen Verordnungsentwurf gewählten Rechtsgrundlage abgedeckt würde.

i)   Bericht der Kommission

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt den in Abänderung 22 enthaltenen Gedanken akzeptiert und eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorzulegen hat.

3.   Vom Rat eingefügte neue Elemente

Ergänzend zu den Punkten, zu denen das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat und zu denen der Gemeinsame Standpunkt des Rates vorstehend dargelegt ist, hat der Rat folgende neue Elemente in den Vorschlag eingefügt:

a)   Geltungsbereich der Verordnung

Die innergemeinschaftliche Überwachung flüssiger Mittel kann beibehalten werden, sofern die damit verbundenen Maßnahmen mit dem Vertrag in Einklang stehen.

Außerdem hat der Rat den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung angepasst, da seiner Auffassung nach aus Gründen der Transparenz für Reisende und zur Erleichterung der Anwendung der Verordnung durch die zuständigen Behörden eine Kontrolle der Bewegungen flüssiger Mittel dann erfolgen sollte, wenn eine natürliche Person in das Gebiet der Gemeinschaft einreist oder aus diesem ausreist. Mit dieser Lösung würde auch eine parallele geografische Anwendung der Richtlinie 91/308/EWG und dieses Verordnungsentwurfs sichergestellt.

b)   Formblatt für die Anmeldung

Der Rat hat das von der Kommission vorgeschlagene einheitliche Formblatt für die Anmeldung abgelehnt. Er hat es stattdessen vorgezogen, festzulegen, welche Angaben die Anmeldung enthalten muss. Hierdurch soll der Verwaltungsaufwand, der für die zuständigen Behörden durch die Erhebung von Informationen bei Reisenden entsteht, auf ein striktes Mindestmaß beschränkt und gleichzeitig dafür gesorgt werden, dass bestimmte Mindestangaben über die Bewegungen flüssiger Mittel gesammelt werden und später für einen Austausch mit anderen Behörden zur Verfügung stehen.

c)   Kopien von schriftlichen Anmeldungen

Für den Fall, dass ein Anmelder die festgelegten Angaben in schriftlicher Form mitteilt, hat der Rat eine Bestimmung eingefügt, mit der sichergestellt wird, dass dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie seiner schriftlichen Anmeldung ausgehändigt wird.

d)   Sanktionen

Der Rat hat die Bestimmungen über die Sanktionen vereinfacht, indem er sie an ähnliche Bestimmungen in vergleichbaren Rechtsakten (6) angeglichen hat. Die Mitgliedstaaten setzen deshalb wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Pflicht fest, Bewegungen flüssiger Mittel bei Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft anzumelden. Der Rat hat Abänderung 19 akzeptiert, in der vorgesehen ist, die Frist, bis zu der die anzuwendenden Sanktionen der Kommission mitzuteilen sind, zu verlängern. Er hat hierfür eine Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung festgesetzt.

IV.   SCHLUSSBEMERKUNG

Der Rat unterstützt in seinem Gemeinsamen Standpunkt das mit der vorgeschlagenen Verordnung verfolgte Ziel, harmonisierte Grenzkontrollen für Bewegungen flüssiger Mittel einzuführen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung strengerer Kontrollen im Finanzsektor infolge der Annahme der Richtlinie 91/308/EWG zu einem Anstieg der Bewegungen flüssiger Mittel für illegale Zwecke führt, bekräftigt die Gemeinschaft ihre Entschlossenheit, die Bewegungen flüssiger Mittel für illegale Zwecke dadurch zu bekämpfen, dass für natürliche Personen die Pflicht eingeführt wird, Bewegungen flüssiger Mittel ab einem Betrag von 10 000 EUR an den Außengrenzen der Gemeinschaft anzumelden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch vermieden werden, dass mittels einer Verordnung für die harmonisierte Anwendung dieser Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft gesorgt wird.


(1)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 574.

(2)  COM(2002) 328 final.

(3)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 259.

(4)  Dok. 11151/03 UD 67 EF 35 Ecofin 203 CRIMORG 51 CODEC 948.

(5)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S, 77).

(6)  Siehe z. B. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7).


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