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Document 52005AE0847

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission — Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“(KOM(2004) 343 endg.)

    ABl. C 294 vom 25.11.2005, p. 21–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/21


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission — Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“

    (KOM(2004) 343 endg.)

    (2005/C 294/05)

    Der Rat beschloss am 27. Mai 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „Mitteilung der KommissionEine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 22. Juni 2005 an. Berichterstatterin war Frau LÓPEZ ALMENDÁRIZ.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 419. Plenartagung am 13./14. Juli 2005 (Sitzung vom 13. Juli) mit 62 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Als Antwort auf die Aufforderung des Europäischen Rates von Sevilla im Juni 2002 zur Vorlage eines Berichts, der in einem umfassenden und kohärenten Ansatz die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage und die Möglichkeiten, ihnen Rechnung zu tragen, aufzeigen soll, hat die Europäische Kommission am 26. Mai 2004 eine Mitteilung mit dem Titel „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (1) angenommen.

    1.2

    Im Vorfeld der EU-Erweiterung und im Zusammenhang mit den weltweiten Entwicklungen stellte diese Aufforderung des Europäischen Rates eine richtungweisende Initiative für die Festlegung einer umfassenden Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage im Sinne einer verstärkten Umsetzung von Artikel 299 Absatz 2 EGV dar.

    1.3

    Kurz vor dem Europäischen Ratsgipfel in Sevilla verabschiedete der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 29. Mai 2002 seine Initiativstellungnahme zum Thema „Zukunftsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union“ (2), in der der Ausschuss für die Entwicklung einer globalen Strategie für die Regionen in äußerster Randlage plädierte, die eine Definition der Grundsätze, Ziele und verfügbaren Mittel sowie einen Zeitplan für künftige Maßnahmen umfasst.

    1.4

    Mit dem Ziel, einen erneuten Anstoß für eine umfassende und kohärente Politik für die Regionen in äußerster Randlage zu geben, legten die betreffenden Regionalregierungen und ihre Mitgliedstaaten im Juni 2003 Memoranden vor, in denen die Bedeutung der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage im Vergleich zu den übrigen europäischen Regionen hervorgehoben wurde.

    1.5

    Die ausdrückliche rechtliche Anerkennung der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel III-424 und IV-440 Absatz 2 des Vertrags über eine Verfassung für Europa bekräftigt, in dem außerdem neben dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts als neues Ziel der territoriale Zusammenhalt ausgewiesen wird.

    2.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsdokuments

    2.1

    Die Europäische Kommission hat eine verstärkte Partnerschaft mit den Regionen in äußerster Randlage der Union vorgeschlagen. Die neue Strategie fügt sich in die Reform der EU-Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 ein. Die Mitteilung beinhaltet drei Schwerpunkte:

    Wettbewerbsfähigkeit: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Regionen in äußerster Randlage durch Schaffung und Ausbau günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von Unternehmen.

    Anbindung: Verstärkung der Kohäsionsmaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage zum Ausgleich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Abgelegenheit, etwa durch die Zersplitterung von Inselgruppen oder die Abgeschiedenheit in schwer zugänglichen Gebieten. Der Abbau dieser Nachteile und der dadurch erhöhten Produktionskosten ist einer der wichtigsten Schwerpunkte der Maßnahmen der EU zugunsten dieser Regionen.

    Regionale Einbindung: Die Regionen in äußerster Randlage und die angrenzenden Drittländer entwickeln sich in einem gemeinsamen regionalen Umfeld, das den Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen diesen begünstigt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Einbindung der Regionen in äußerster Randlage in ihren geografischen Raum zu fördern.

    2.2

    Die Kommission bietet zwei Lösungen an, damit die Regionen in äußerster Randlage ihr Potenzial voll nutzen können:

    das spezifische Programm zum Ausgleich von Benachteiligungen: Dieses Programm soll im Zeitraum 2007-2013 aus dem EFRE finanziert werden. Es soll spezielle Nachteile ausgleichen, die sich auf die Wirtschaft der Regionen in äußerster Randlage auswirken und in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag aufgeführt sind, also Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen.

    den Aktionsplan „Grand voisinage“: Mit dieser Maßnahme soll der natürliche sozioökonomische (etwa bei Fragen der Migration) und kulturelle Einflussbereich der Regionen in äußerster Randlage ausgeweitet werden. Dabei sollen die Hindernisse abgebaut werden, die den Handel mit den benachbarten Gebieten beeinträchtigen, da diese Regionen zwar vom europäischen Kontinent sehr weit entfernt sind, aber in großer Nähe zu den geografischen Märkten der Karibik, Amerikas und Afrikas liegen. Der Aktionsplan enthält nicht nur Maßnahmen für die Bereiche Handel und Zoll, sondern soll auch die transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit fördern.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt, dass in Artikel III-424 und IV-440 Absatz 2 des Vertrags über eine Verfassung für Europa die ausdrückliche rechtliche Anerkennung der Regionen in äußerster Randlage auf höchster legislativer Ebene bekräftigt wird, dergestalt dass die besonderen Merkmale dieser Regionen anerkannt und die erforderlichen rechtlichen und normativen Mittel für die Anwendung dieser Bestimmungen als bereichsübergreifende Maßnahmen zur flexiblen Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in diesen Regionen geschaffen werden.

    3.2

    Der Ausschuss begrüßt ferner, dass die Europäische Union den spezifischen regionalen Anforderungen Rechnung trägt und insbesondere auch die ganz spezielle Wesenscharakteristik der Regionen in äußerster Randlage in der EU und ihre besondere Situation im Vergleich zu anderen Gebieten mit geografischen oder demografischen Benachteiligungen anerkennt.

    3.3

    Der Ausschuss vermerkt mit Genugtuung, dass die Europäische Kommission seiner in der Initiativstellungnahme zum Thema „Zukunftsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union“ ausgesprochenen Empfehlung nachgekommen ist, die dienstübergreifende Gruppe „Regionen in äußerster Randlage“ der Kommission durch die Einrichtung einer eigenen Dienststelle in der GD REGIO zu stärken und sie mit weitreichenderen personellen Mitteln auszustatten. Er hofft, dass die dienstübergreifende Koordination nicht darunter leidet.

    3.4

    Der Ausschuss nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit als Grundlage für die Zuerkennung des Sonderstatus der Regionen in äußerster Randlage anerkennt, dank derer die besondere Situation dieser Regionen auf spezielle Weise berücksichtigt werden kann, damit den in diesen Regionen ansässigen europäischen Bürger die gleichen Möglichkeiten offen stehen wie allen übrigen Unionsbürgern.

    3.5

    Der Ausschuss erachtet es als positiv, dass die Europäische Kommission die durch die Dauerhaftigkeit und Häufung der Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage bedingte Entstehung von Mehrkosten für die Energieversorgung im Allgemeinen und im Besonderen die Versorgung mit Agrarerzeugnissen für den lokalen Verbrauch aufgrund u.a. folgender Probleme anerkannt hat:

    kleine Märkte;

    Abgelegenheit von den Hauptmärkten;

    fehlende Größenvorteile im Herstellungssektor und Notwendigkeit für die Unternehmen, umfassende Lagerbestände zu halten;

    schnellere Wertminderung der Waren, weshalb strengere Sicherheitsnormen in Bezug auf die Maschinen und Anlagen erfüllt oder diese öfter ersetzt werden müssen (Probleme aufgrund schwieriger Klima- und Geländebedingungen);

    Probleme aufgrund der Verwendung einer Produktionsinfrastruktur, die für Herstellungs- und Vertriebssysteme für Massengüter konzipiert wurde;

    Mangel an qualifizierten Arbeitskräfte aufgrund der geringen Größe des Arbeitsmarktes vor Ort und des schwierigen Zugangs zum Arbeitsmarkt in Festlandeuropa;

    Mehrkosten für die Energieversorgung, die sich auf die für den Verbrauch vor Ort bestimmten Agrarerzeugnisse auswirken;

    fehlende Hochgeschwindigkeitsverbindungen und Anbindung an die Telekommunikationsnetze sowie Mehrkosten für elektronische Kommunikationsdienste;

    Schwierigkeiten bei der Förderung von lokalen Erzeugnissen außerhalb der Region;

    Schwierigkeiten aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Umweltvorschriften;

    zweifache Insellage in dem Sinne, dass einige Regionen in äußerster Randlage sich noch in kleinere physisch voneinander getrennte Untereinheiten untergliedern, d.h. sich ihrerseits aus mehreren Inseln zusammensetzen.

    3.6

    Der Ausschuss unterstützt das Anliegen der Europäischen Kommission, die Regionen in äußerster Randlage in die Lissabon- und die Göteborg-Strategie einzubinden in dem Bemühen, das Beschäftigungsniveau zu heben, die Wirtschaftsreformen voranzubringen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, und schlägt daher vor, das Potential dieser Regionen im Bereich der Wissensgesellschaft zum Tragen zu bringen.

    3.7

    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Fremdenverkehr mit seiner Dynamik einen hohen Mehrwert hervorbringt, der zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Regionen in äußerster Randlage beiträgt. Dies darf jedoch nicht einem übergebührlichen Wachstum dieses Sektors in die Hand spielen, das zu einem Ungleichgewicht führen würde und negative Auswirkungen auf die nachhaltige ökologische Entwicklung dieser Regionen nach sich zöge.

    4.   Besondere Bemerkungen zu der Kommissionsmitteilung

    4.1

    Der Ausschuss nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung einige der vom Ausschuss in seiner Initiativstellungnahme (3) formulierte Empfehlungen aufgegriffen hat, bedauert jedoch, dass andere Empfehlungen nicht gebührend berücksichtigt wurden.

    4.2

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Regionen in äußerster Randlage und ihre Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einbeziehung dieser Regionen in die künftige Kohäsionspolitik den gemeinsamen Standpunkt vertraten, dass diese Regionen automatisch als förderwürdig unter dem alten Ziel 1, das heißt dem nunmehrigen Ziel „Konvergenz“ einzustufen sind, da dies nach ihrer Ansicht die beste Lösung ist, um der besonderen Situation dieser Regionen Rechnung zu tragen und so die einheitliche Behandlung dieser Regionen und die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel sicherzustellen, damit sie ihren dauerhaften Nachteilen die Stirn bieten können.

    4.3

    Der Ausschuss stellt fest, dass die Kommission sich für eine andere Lösung entschieden hat, und zwar die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Kohäsionspolitik auf die Regionen in äußerster Randlage in Verbindung mit der Schaffung zweier spezifischer Instrumente, namentlich einem Programm zum Ausgleich der Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage und einem Aktionsplan „Grand voisinage“.

    4.4

    Der Ausschuss merkt an, dass die Mitteilung keinen expliziten Verweis auf den rechtlichen Geltungsbereich von Artikel III-424 (4) des Vertrags über eine Verfassung für Europa enthält.

    4.5

    Der Ausschuss bedauert, dass in der von der Europäischen Kommission für die Regionen in äußerster Randlage vorgeschlagenen Strategie vor allem, um nicht zu sagen fast ausschließlich auf die Kohäsionspolitik abgestellt wird und darüber Bestimmungen für die übrigen sektorspezifischen Bereiche quasi völlig zu kurz kommen.

    4.6

    Der Ausschuss hofft, dass die Fortschritte bei der Definition dieser Regionen und der Identifizierung der Unzulänglichkeit bestimmter sektorspezifischer Maßnahmen sich in einer bereichsübergreifenden Strategie für die Regionen in äußerster Randlage niederschlagen werden, die der besonderen und einzigartigen Wesenscharakteristik dieser Regionen innerhalb des Hoheitsgebiets der Union Rechnung trägt.

    4.7

    Der Ausschuss vertritt daher die Auffassung, dass wegen des geringen Augenmerks, das der Bedeutung der übrigen Gemeinschaftspolitiken beigemessen wird, von einer wirklich umfassenden und kohärenten Strategie für die Regionen in äußerster Randlage im Sinne des der Kommission vom Europäischen Rat von Sevilla erteilten Mandats wohl kaum die Rede sein kann.

    4.8

    Dies gilt nach Meinung des Ausschusses zumal für den Agrarbereich, da die Kommission eine Antwort auf eine Vielzahl der von den Regionen in äußerster Randlage aufgeworfenen Fragen, die eine rasche Lösung verlangen, schuldig bleibt.

    4.9

    Der Ausschuss bedauert ferner, dass der Kommissionsvorschlag keine Bestimmungen zur Einwanderungspolitik enthält, die Lösungen für die dringenden Probleme vorsehen, mit denen einige der Regionen in äußerster Randlage ständig konfrontiert sind, und fordert, dass der besonderen Situation dieser Regionen in der künftigen Einwanderungspolitik Rechnung getragen wird.

    4.10

    Der Ausschuss fragt sich, ob es wirklich sinnvoll und angemessen ist, die allgemeinen Förderkriterien der Kohäsionspolitik auf die Regionen in äußerster Randlage anzuwenden, wenn man bedenkt, dass alle Regionen in äußerster Randlage weder über ausreichende grundlegende Infrastrukturen noch über die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon- und der Göteborg-Strategien verfügen.

    4.11

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass die von der Kommission vorgeschlagene Strategie für die Regionen in äußerster Randlage fast ausschließlich auf zwei spezifischen Instrumenten fußt, und zwar dem spezifischen Programm zum Ausgleich der Mehrkosten und dem Aktionsplan „Grand voisinage“ (5).

    4.12

    Der Ausschuss begrüßt, dass im Rahmen des neuen EFRE-Ziels 3 „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ die Regionen in äußerster Randlage nicht nur unter dem Schwerpunkt „transnationale Zusammenarbeit“, sondern auch unter dem Schwerpunkt „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ als förderwürdig eingestuft werden, da er dies als grundlegende Voraussetzung für die Eingliederung dieser Regionen in ihr jeweiliges geografisches Umfeld ansieht.

    5.   Empfehlungen

    5.1

    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission eine umfassende Strategie für die Regionen in äußerster Randlage erarbeiten und die erforderlichen Mittel bereitstellen muss, um ihre Umsetzung sicherzustellen und die in ihrem Bericht von März 2000 angekündigten und in den Schlussfolgerungen des Rates von Sevilla von Juli 2002 geforderten Verpflichtungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass der geltende Artikel 299 Absatz 2 EGV (Artikel III-424 des Vertrags über eine Verfassung für Europa) die einzige und gemeinsame Rechtsgrundlage für sämtliche Maßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage ist, auch wenn hierfür Ausnahmen von den Vertragsbestimmungen oder Änderungen und Anpassungen des Sekundärrechts erforderlich sind.

    5.2

    Daher hält es der Ausschuss für notwendig und zweckdienlich, eine Reihe von Empfehlungen an die Europäische Kommission zu richten, um diese dazu aufzufordern,

    5.2.1

    die allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen der Kohäsionspolitik nicht auf die Regionen in äußerster Randlage anzuwenden, da dies die beste Lösung ist, um den dauerhaften Nachteilen dieser Regionen zu begegnen und gleichzeitig ihre einheitliche Behandlung zu gewährleisten;

    5.2.2

    die vorgeschlagenen spezifischen Instrumente mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, damit diese den Anforderungen und Problemen der Regionen in äußerster Randlage gerecht werden können;

    5.2.3

    weder Kosten noch Mühen zu scheuen, um dem Aktionsplan „Grand voisinage“ über eine effiziente und kohärente Koordinierung mit der Entwicklungspolitik der EU und insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens von Cotonou, dem MEDA-Programm (südlicher Mittelmeerraum und Mittlerer Osten) und der ALA-Finanzregelung (Lateinamerika und Asien) sowie allen Gemeinschaftsinitiativen und -programmen, die in Zukunft für die Zusammenarbeit mit verschiedenen Regionen der Welt auf den Weg gebracht werden, einen echten Inhalt zu verleihen;

    5.2.4

    die Interessen der Bananenerzeuger in der Gemeinschaft bei der anstehenden Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Bananen durch eine Verbesserung des derzeitigen Marktgleichgewichts zu schützen, um den Zugang der Erzeuger aus Ländern mit Entwicklungsrückstand zum Gemeinschafts- und Weltmarkt mit der Sicherstellung des Einkommensniveaus und der Beschäftigung der Gemeinschaftserzeuger in Einklang zu bringen. Es gilt, einen angemessenen und ausreichend hohen Zolltarif festzulegen, um die Zukunft der Bananenerzeugung in der Gemeinschaft zu sichern;

    5.2.5

    dem Endergebnis der WTO-Verhandlungen bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalzolls gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen, um die Beschäftigung und das Einkommen der Bananenerzeuger in der EU zu garantieren. Diese Maßnahmen könnten beispielsweise eine Verbesserung der Mechanismen des internen Beihilfesystems zum Gegenstand haben;

    5.2.6

    bei der Änderung der Agrarbestimmungen der POSEI-Programme das Potential dieser Instrumente auszuschöpfen, die bislang in erster Linie aufgrund der erst vor Kurzem erfolgten Durchführung einiger Maßnahmen noch nicht optimal genutzt wurden. Die festgelegten Kreditlinien sind einzuhalten, wobei ausreichende Finanzmittel für die Verwirklichung der in diesen Programmen festgelegten Ziele bereitgestellt werden müssen;

    5.2.7

    den besonderen Anforderungen der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Aufhebung von Bestimmungen, die den Zugang zu Strukturhilfen einschränken oder erschweren; Ausgleich der Mehrkosten für Landwirte und Viehzüchter; Festlegung von Beihilfesätzen, die den Bedürfnissen dieser Regionen entsprechen, sowie Ausweitung der gemeinschaftlichen Unterstützung mittels flankierender Maßnahmen u.a. für spezifische Produktionssysteme (Förderung des Einsatzes geeigneter Maschinen), das System der Agrarversicherung und die Förderung von Zusammenschlüssen und Programmen zur Bekämpfung von Schädlingen;

    5.2.8

    neue Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Agrarerzeugnissen wie Tomaten und anderer Früchte sowie Pflanzen und Blumen vorzusehen, die auf den selben Märkten mit entsprechenden Erzeugnissen aus Drittländern konkurrieren, die Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben (z.B. Marokko) oder Zollpräferenzregelungen genießen (z.B. die AKP-Staaten);

    5.2.9

    die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sowohl im Rahmen des künftigen Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als auch des künftigen Europäischen Fischereifonds (EFF) die derzeitige Mittelausstattung der Fonds und die Beihilfesätze für sämtliche Regionen in äußerster Randlage gesichert bleiben;

    5.2.10

    vor allem zur Senkung der im Großteil dieser Regionen besonders hohen Arbeitslosenquote und zur Gewährleistung der Chancengleichheit der Einwohner dieser Regionen im Vergleich zu den übrigen Unionsbürgern die Bedeutung des Europäischen Sozialfonds in den Regionen in äußerster Randlage zu stärken;

    5.2.11

    den Auf- bzw. gegebenenfalls den Ausbau von Wirtschafts- und Sozialräten zu fördern, um einen besseren Einblick in die Standpunkte der betroffenen wirtschaftlichen und sozialen Akteure sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft ganz allgemein zu gewinnen;

    5.2.12

    ihre Vorschläge in Bezug auf die staatlichen Beihilfen dahingehend zu überarbeiten, dass die Bestimmungen des Entwurfs für einen Vertrag über eine Verfassung für Europa berücksichtig werden, und die Sonderbehandlung der Regionen in äußerster Randlage im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen für den Landwirtschafts- und Fischereisektor sowie den Warenverkehr beizubehalten und zu intensivieren;

    5.2.13

    geeignete Maßnahmen auf den Weg zubringen, um die Regionen in äußerster Randlage wirksam in alle Instrumente der gemeinsamen Verkehrspolitik einzubinden, die einen Einfluss auf die Entwicklung dieser Regionen haben, und der besonderen Situation dieser Regionen in den Gemeinschaftsvorschriften über den öffentlichen Versorgungsauftrag Rechnung zu tragen, um ein den Anforderungen ihrer Bürger entsprechendes Qualitäts- und Preisniveau sicherzustellen;

    5.2.14

    die Wettbewerbsbestimmungen im Bereich des See- und Luftverkehrs für die Regionen in äußerster Randlage, vor allem die Regionen, die dem Problem der zweifachen Insellage gegenüberstehen, zu ergänzen und zu verbessern;

    5.2.15

    die spezifischen Maßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage, die im Kommissionsvorschlag für das siebte F&TE-Rahmenprogramm enthalten sind, in angemessener Weise umzusetzen, um die Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an den FTE-Initiativen der Gemeinschaft u.a. in den Bereichen Klimatologie, Vulkanologie, Ozeanologie, biologische Vielfalt und Naturrisiken zu erleichtern;

    5.2.16

    der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage bei der Liberalisierung des Gas- und Strombinnenmarktes Rechnung zu tragen, um die Verbraucher in diesen Regionen in Bezug auf eine regelmäßigen Versorgung, die Qualität der Dienstleistungen und die Preispolitik keinesfalls zu benachteiligen. Dafür bedarf es einer flexibleren Vorgehensweise bei der Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der Vorschriften für staatliche Beihilfen;

    5.2.17

    umgehend Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage insbesondere in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt, das Netz Natura 2000 und die Abfallwirtschaft zu beschließen;

    5.2.18

    bei der Festlegung von speziellen Mechanismen und Verfahren für die Regionen in äußerster Randlage innovative Konzepte zu verfolgen, damit diesen Regionen die Vorteile des Binnenmarktes nicht vorenthalten bleiben, und beispielweise die Nutzung erneuerbarer Energieträger und den Zugang zu Breitbandnetzen zu fördern;

    5.2.19

    die Beibehaltung der differenzierten Steuersysteme für die Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten, sind diese doch für ihre Wirtschaftsentwicklung von grundlegender Bedeutung;

    5.2.20

    die aktive Teilnahme der Regionen in äußerster Randlage an den Verhandlungen über wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen mit den AKP-Ländern in Erwägung zu ziehen und auf diese Weise einen Kanal für den direkten und ständigen Dialog zwischen den regionalen und/oder ihren nationalen Behörden und den regionalen Einrichtungen, mit denen die EU diese Abkommen aushandelt, zu schaffen, um diese Abkommen wirksamer und kohärenter zu gestalten und besser auf einander abzustimmen.

    Brüssel, den 13. Juli 2005

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    (1)  KOM(2004) 343 endg.

    (2)  ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 37, Berichterstatterin: Frau LÓPEZ ALMENDÁRIZ.

    (3)  ABl. C 221 vom 17.9.2002.

    (4)  „Artikel III-330: Unter Berücksichtigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Lage Guadeloupes, Französisch-Guayanas, Martiniques, Réunions, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze, Rahmengesetze, Verordnungen und Beschlüsse, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verfassung auf die genannten Gebiete, einschließlich der gemeinsamen Politik, festzulegen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

    Die Rechtsakte nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Zoll- und Handelspolitik, die Steuerpolitik, Freizonen, die Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen.

    Der Rat erlässt die Rechtsakte nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politikbereiche umfasst, zu beeinträchtigen.“

    (5)  Siehe Fußnote 1.


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